Urteil des BPatG vom 05.04.2000

BPatG: world wide web, internet, eigenschaft, begriff, englisch, wörterbuch, unterscheidungskraft, telekommunikation, verkehr, ausnahme

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 163/99
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenameldung 397 14 194.7
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 3. März 1999 und vom 8. September 1997
insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintra-
gung für die Waren "Büroartikel (ausgenommen Möbel)" ver-
sagt worden ist.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
"GlobalNet"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-
aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
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Werbung und Geschäftswesen; Finanzwesen; Immobilienwesen;
von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation;
insbesondere Daten- und Sprachdienstleistungen, nämlich
Multimedia-Dienste, Telefonieren, Anrufweiterleitung, Konfe-
renzschaltung, Auskunfts- und Auftragsdienste, nachrichtenüber-
mittelbare Hilfs-, Notfalldienste sowie Navigations- und Ortungs-
dienste; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Tele-
kommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erzie-
hung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und
kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichtung und Herausgabe
von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie
entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM
und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zu-
griffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und
Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung
von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektie-
rung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-
gangen ist, zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und es fehle ihr jegliche Unter-
scheidungskraft. Es handele sich um einen den angesprochenen Verkehrskreisen
ohne weiteres verständlichen sprach- und werbeüblichen Hinweis darauf, daß die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen über ein globales Netz, d.h., dem In-
ternet, vertrieben oder erbracht würden, wie dies jetzt schon weitgehend üblich
sei. Die Schreibweise sei nicht schutzbegründend, denn die Bedeutung der Wort-
zusammensetzung sei ohne weiteres erfassbar, weil "global" auch ein deutsches
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Wort sei, das "weltweit, weltumfassend" bedeute und weil "net" in der Bedeutung
von "Netz, Netzwerk" in die deutsche Sprache eingegangen sei. Ein Freihal-
tungsbedürfnis könne auch an einem noch nicht lexikalisch nachweisbaren Wort
wie der angemeldeten Wortzusammensetzung bestehen, wenn dieses für die be-
anspruchten Waren oder Dienstleistungen wichtige Umstände beschreibe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei "GlobalNet" handele
es sich nicht um einen Begriff der deutschen Sprache, der zur Beschreibung der
angemeldeten Waren und Dienstleistungen benötigt werde. "GlobalNet" sei - wenn
überhaupt für einzelne Waren oder Dienstleistungen - nur mittelbar beschreibend.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Hinweis auf
Vertriebsmodalitäten von Waren und Dienstleistungen, der hier allenfalls vorliegen
könnte, nicht freihaltungsbedürftig. Wegen der höchstens nur mittelbar be-
schreibenden Wirkung der angemeldeten Marke fehle ihr auch nicht jegliche Un-
terscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Der Senat hat eine Internetrecherche zur Bedeutung des Begriffs "GlobalNet"
durchgeführt, deren Ergebnis der Anmelderin zur Kenntnis gegeben wurde. We-
gen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung der Anmelderin
und die Amtsakte 397 14 194.7 Bezug genommen.
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II
1.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch
überwiegend keinen Erfolg. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke in
Bezug auf alle Dienstleistungen mit Ausnahme von "Büroartikel
(ausgenommen Möbel)" zu Recht die Eintragung versagt.
1.1 Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich die angemeldete
Marke erkennbar aus den Wortbestandteilen "Global" und "Net" zusammen,
die durch die Großschreibung der Anfangsbuchstaben voneinander abgeho-
ben sind. Beide Wortelemente kommen in der deutschen Umgangs- und
Fachsprache vor. Das Wort "global", das in der englischen und der deut-
schen Sprache gleich geschrieben wird, steht für "weltweit, international,
umfassend" (vgl. Pons Collins Großwörterbuch Deutsch - Englisch Eng-
lisch - Deutsch, Klett 1999; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, Du-
denverlag 1990; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,
3. Aufl., jeweils Stichwort "global"). In der einschlägigen Fachterminologie
bedeutet "Global" "zu mehr als einem privaten Adressraum gehörig"
(Fachausdrücke der Informationsverarbeitung Wörterbuch und Glossar Eng-
lisch - Deutsch, 1985). Wie die Anmelderin nicht bestreitet und wie allgemein
bekannt ist, wird "net" sowohl in der internationalen Fachsprache als auch im
deutschen Sprachraum in der Bedeutung von "Netz, Netzwerk" in
Alleinstellung und in Wortzusammensetzungen wie "Internet" oder "Intranet"
verwendet. Die Internetrecherche des Senats hat überdies ergeben, daß der
Begriff "global net" in unterschiedlichen Schreibweisen mit der Bedeutung
"weltweites Netz" (z.B. "local and global net") vorkommt und als Hinweis auf
weltweite Präsentation des Angebots bzw überörtliche und internationale
Tätigkeit in Verbindung mit dem Internet des betreffenden Anbieters
verwendet wird. Die angemeldete Marke wird darum von den angesproche-
nen Verkehrskreisen ohne weiteres als "weltweites, umfassendes, interna-
tionales Netzwerk" oder "zu mehr als einem privaten Adressraum gehöriges
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Netzwerk, mehr als einen privaten Adressraum umfassendes Netzwerk"
verstanden werden.
Der angemeldete Begriff eignet sich deshalb - auch in der angemeldeten
Schreibweise - für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Aus-
nahme von "Büroartikel (ausgenommen Möbel)" als schlagwortartiger un-
mittelbar beschreibender Hinweis. Soweit die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen sich nicht direkt auf die Schaffung, den Aufbau, die Be-
schreibung eines globalen, umfassenden Netzwerks oder den Umgang mit
einem weltweiten oder umfassenden Netz beziehen, handelt es sich um ei-
nen Hinweis auf weltweite Präsentation, weltweites Tätigwerden, weltweite
Zugangsmöglichkeiten oder um den Gegenstand der Informations-, Recher-
che-, Benachrichtigungs-, Ausbildungs-, Programmierungsdienstleistungen,
Lehr- und Unterrichtsmittel bzw. der Veröffentlichungen.
1.2 Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigen-
schaft der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke Bezug (vgl.
BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU") und beschreibt die Eigenschaften
zumindest eines Großteils dieser Waren und Dienstleistungen unmittelbar.
Sofern dieser Begriff für einzelne Waren und Dienstleistungen doch nicht
ganz klar und ohne weitere Überlegungen erkennbar sein sollte, kommt er
einer unmittelbar beschreibenden Angabe, für die ein Freihaltungsbedürfnis
besteht, jedenfalls äußerst nahe. Wie oben festgestellt wurde, handelt es
sich bei der angemeldeten Marke um einen Begriff des allgemeinen
Sprachgebrauchs, der häufig als schlagwortartig herausgestellte Eigen-
schaftsangabe mit einem deutlich anpreisenden Charakter verwendet wird.
Anders als im Fall des Wortes "BONUS" (vgl. dazu BGH BlPMZ 1998, 249
"BONUS") beschreibt die hier angemeldete Marke in Bezug auf die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen eine wesentliche Eigenschaft, für die
geworben wird oder die für den Kunden im Vordergrund steht, und nicht nur
eine Leistung, die mit der Ware oder Dienstleistung in einem gewissen
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lockeren Zusammenhang steht. Angesichts der hohen Bedeutung, die welt-
weiten Telekommunikationsnetzen wie dem World Wide Web, weltweiten
Recherchen und der Verfügbarkeit von Informationen, der Präsenz der An-
bieter von Waren und Dienstleistungen im Internet sowie Dienstleistungen,
die durch und über das Internet erbracht werden, zukommt, wird hier eine für
den Verkehr sehr bedeutsame Eigenschaft angesprochen, selbst wenn nicht
eine unmittelbar beschreibende Bedeutung vorliegt. Dies gilt nicht nur für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 42
sowie für Herausgabe von Medien, Ausbildung und Erziehung sondern
ebenso für Finanzdienstleistungen oder der Werbung, die gerade zu den
Haupteinnahmequellen von im Internet präsenten Anbietern gehört. Auch
kulturelle Aktivitäten wie z. B. Konzerte mit berühmten Künstlern oder aufse-
henerregende "Events" werden heute bereits über weltweite Kommunika-
tionsnetze, u. a. dem Internet, organisiert und den Zuschauern bzw. Zuhö-
rern zugänglich gemacht. Der Verkehr wird diese Wortkombination wegen
dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts nicht nur
für die Waren und Dienstleistungen, die es unmittelbar beschreibt, sondern
für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von
Büroartikel (ausgenommen Möbel) nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel auffassen, also nicht als Hinweis auf einen bestimmten Ge-
schäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999,
1167, 1168 "YES").
1.3 In Bezug auf die Waren "Büroartikel (ausgenommen Möbel)" kann der Senat
an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterschei-
dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Wortmarke stellt insoweit
keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine
hinreichend eng mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar
werden u. a. auch Büroartikel im Internet angeboten. Hierbei handelt es sich
aber nicht um eine wesentliche Eigenschaft der Büroartikel, für die geworben
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wird oder die für den Kunden im Vordergrund steht, sondern lediglich um
eine Leistung, die mit der für den Verkehr wesentlichen Waren in einem
gewissen entfernteren Zusammenhang steht (vgl. dazu etwa auch BGH
BlPMZ 1998, 249 "BONUS"), die jedoch die Eigenschaften, die Qualität und
die Verwendbarkeit der angemeldeten Waren nicht betrifft. Im übrigen bedarf
es in Verbindung mit diesen Waren mehrerer Gedankenschritte, um zu einer
sachbezogenen Deutung zu kommen, denn es drängt sich anders als bei
den übrigen angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Sachbezug nicht
auf.
2.
Der Senat sieht keinen Anlaß, der Anregung der Anmelderin zu folgen und
die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung zu entscheiden war noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes erfordert. Vielmehr beruht die Entscheidung des Senats
auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses
und der Unterscheidungskraft; die Problematik des vorliegenden Falls betrifft
allein die Frage, wie der Verkehr die angemeldete Marke in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen versteht, und liegt damit auf
tatsächlicher Ebene.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl