Urteil des BPatG vom 13.03.2017

BPatG (marke, angabe, klasse, begriff, durchführung, verkehr, beschwerde, form, unterscheidungskraft, internet)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 399/02
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 70 196.2
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom
18. September 2002 aufgehoben, soweit die Markenanmel-
dung für die Waren und Dienstleistungen
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Ton-, Bild- und Bildtonträger aller Art, soweit in Klasse 09
enthalten, insbesondere Videoplatten, -bänder, -compact-
disks (CD-Video, CD-ROM, CD-I), Schallplatten, Musikkas-
setten, Compact-Disks, DVD, DVD-Plus, Mini-Disks, Foto-
CD; interaktive CDs; elektronische Datenträger; Computer-
und Videospielkassetten, -disketten, -kartuschen, -platten,
-bänder, sowie andere auf maschinenlesbaren Datenträgern
aufgezeichnete Programme und Datenbanken, soweit in
Klasse 09 enthalten; belichtete Filme; Druckereierzeugnisse,
einschließlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Bücher,
Karten, Poster, Plakate und Kalender; Photographien; sportli-
che Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Show-,
Quiz-, Theaterveranstaltungen sowie Wettbewerben im
Unterhaltungsbereich; Dienstleistungen eines Verlages, ins-
besondere Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbe-
texte), Zeitschriften, Büchern und anderen Druckerzeugnis-
sen, auch in elektronischer Form, in Intranets und im Inter-
net; Montage und Bearbeitung von Videobändern; Produkti-
on, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen,
Video- und sonstigen Fernseh- und Rundfunkprogrammen;
Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen;
Entwickeln, Erstellen und Gestalten von Musikproduktionen
zurückgewiesen worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Marke
Block Party
ist durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für
Klasse 41 - vom 18. September 2002 teilweise zurückgewiesen worden, nämlich
im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen
Ton-, Bild- und Bildtonträger aller Art, soweit in Klasse 09
enthalten, insbesondere Videoplatten, -bänder, -compact-
disks (CD-Video, CD-ROM, CD-I), Schallplatten, Musikkas-
setten, Compact-Disks, DVD, DVD-Plus, Mini-Disks, Foto-
CD; interaktive CDs; elektronische Datenträger; Computer-
und Videospielkassetten, -disketten, -kartuschen, -platten,
-bänder, sowie andere auf maschinenlesbaren Datenträgern
aufgezeichnete Programme und Datenbanken, soweit in
Klasse 09 enthalten; belichtete Filme; Druckereierzeugnisse,
einschließlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Bücher,
Karten, Poster, Plakate und Kalender; Photographien; Unter-
haltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation
und Durchführung von Events, nämlich Sport-, Kultur- und
Musikveranstaltungen auch zur Aufzeichnung oder als Live-
Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Veranstaltung und
Durchführung von Show-, Quiz-, Konzert-, Theaterveranstal-
tungen sowie Wettbewerben im Unterhaltungsbereich; Ver-
mittlung und Veranstaltung von Musikdarbietungen; Dienst-
leistungen eines Verlages, insbesondere Herausgabe von
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Texten (ausgenommen Werbetexte), Zeitschriften, Büchern
und anderen Druckerzeugnissen, auch in elektronischer
Form, in Intranets und im Internet; Montage und Bearbeitung
von Videobändern; Produktion, Reproduktion, Vorführung
und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernseh-
und Rundfunkprogrammen; Zusammenstellung von Fernseh-
und Rundfunkprogrammen; Entwickeln, Erstellen und Gestal-
ten von Musikproduktionen.
Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, das Zeichen der Anmeldung sei
bzgl. der genannten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig und
außerdem freihaltebedürftig. Die Marke stelle einen Begriff aus der Musik-Sze-
nensprache dar. Ursprünglich seien „Block Parties“ Straßenfeste afroamerikani-
scher Jugendgangs gewesen, aus denen sich die Hip-Hop-Kultur entwickelt habe.
Durch Internet-Nachweise lasse sich die selbstverständliche Verwendung von
Blockparty i.S.v. Straßenfest belegen. Die zurückgewiesenen Waren und Dienst-
leistungen könnten alle mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehen.
Die Verkehrskreise moderner Musik würden demnach in der Angabe nur einen
Sachhinweis sehen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, „Block Party“ sei
vieldeutig und schon deshalb unterscheidungskräftig. Die angesprochenen Ver-
kehrskreise dürften nicht auf die Bereiche Party und Musik beschränkt werden.
Ohnehin werde ein Bezug zu den Ursprüngen des Hip-Hop nur in einem einge-
schränkten Szenebereich, und nur in den USA, hergestellt. Im deutschen Sprach-
raum sei „Block Party“ kein gebräuchlicher Begriff, sondern nur als Szenewort
- und nur in der Schreibweise „Blockparty“ - bekannt. Auch die von der Marken-
stelle herangezogenen Internet-Nachweise könnten einen beschreibenden
Gebrauch von „Block Party“ i.S.v. Straßenfest allenfalls für die USA belegen. Der
Verkehr werde auch keinen Zusammenhang zwischen einer „Block Party“ und den
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen herstellen. Es gebe z.B. keine
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speziellen Tonbildträger nur für Block Parties. Auch bzgl. des Begriffs Unterhal-
tung werde der Verkehr in „Block Party“ keinen Hinweis auf ein Straßenfest sehen.
Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, weil Dritte auch nach einer Eintragung der
Marke die Angabe „Block Party“ beschreibend verwenden dürften.
II.
Die zulässige Beschwerde ist bzgl. der im Beschlusstenor genannten Waren und
Dienstleistungen begründet. Insoweit besteht weder das Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer
Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Im Hinblick auf die übrigen von der
Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ist die Beschwerde
unbegründet.
1.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-
men aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und han-
delt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-
scheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
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Legt man diesen Maßstab zugrunde, kann dem angemeldeten Zeichen – in Bezug
auf sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen - die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Marke wendet sich nach
dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung nicht an ein speziel-
les Publikum, bei dem ohne weiteres angenommen werden könnte, dass ihm die
Bedeutung des Begriffs „Block Party“ bekannt ist. Vielmehr können durch die
Marke breiteste Bevölkerungskreise angesprochen werden, bei denen schon man-
gels ausreichender Englischkenntnisse von einer korrekten Erfassung dieses
Begriffs nicht durchweg ausgegangen werden kann. Zwar ist „Party“ i.S.v. „geselli-
ges Beisammensein“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.) längst in den deut-
schen Wortschatz eingegangen. Auch liegt es nicht allzu fern, den englischen
Begriff „Block“ mit dem identischen deutschen Wort i.S. einer Abkürzung von
„Straßen-“ oder „Häuserblock“ zu verbinden. Dennoch wird es nicht unerhebliche
Verkehrskreise geben, die „Block Party“ als feststehenden Ausdruck für „Straßen-
fest“ nicht kennen und auch nicht ohne weiteres in der Lage sind, diese Bedeu-
tung aus den Bestandteilen „Block“ und „Party“ herzuleiten. Dies gilt umso mehr,
als beide Bestandteile mehrdeutig sind und auch andere Deutungen (z.B. „Block-
partei“) nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen.
2. Die angemeldete Marke fällt teilweise unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestim-
mung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbrin-
gung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen kön-
nen (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle).
Aus den Nachweisen, die die Markenstelle dem angefochtenen Beschluss beige-
fügt hat, kann entnommen werden, dass der Begriff „Block Party“ auch im Inland
als feststehender Begriff i.S.v. „Straßenfest“ verwandt wird. So heißt es in einem
„Blockparty“ überschriebenen Artikel, der dem kalifornischen Hip-Hop-Trio Ugly
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Duckling gewidmet ist (http://www.taz.de./pt/2002/06/06/a0301.nf/text): „Nicht nur,
wer Blockpartys vermisst und nach wie vor bevorzugt ungeschürte Adidas-Schuhe
trägt, dürfte bei den cleveren Entlein des Leftcoast-Rap auf seine Kosten kom-
men“. Über den Rapsänger Nate Dogg wird unter
ckpartys und in Clubs“ aufgetreten
sei.
Daraus ist zu entnehmen, dass die Bezeichnung „Block Party“ zur Merkmalsbe-
zeichnung geeignet ist, soweit es um
Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durch-
führung von Events, nämlich Kultur- und Musikveranstaltun-
gen auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rund-
funk oder Fernsehen; Veranstaltung und Durchführung von
Konzertveranstaltungen; Vermittlung und Veranstaltungen
von Musikdarbietungen
geht. Bei diesen Dienstleistungen kann es sich jeweils um (insbesondere Hip-
Hop-) Darbietungen in Form oder im Stil einer „Block Party“ handeln.
Der Umstand, dass in den zitierten Veröffentlichungen „Blockparty“ zusammenge-
schrieben erscheint, ändert nichts daran, dass diese Angabe in der hier angemel-
deten getrennten Schreibweise ebenso zur Merkmalsbezeichnung geeignet ist. Es
gibt keinen Grund für die Annahme, dass dieser Unterschied beim Publikum
- sofern er überhaupt wahrgenommen wird – zu der Annahme führen könnte, es
handele sich um Ausdrücke mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt.
3.
Was die übrigen Waren- und Dienstleistungen betrifft, kann die Eignung von
„Block Party“ zur Merkmalsbezeichnung nicht festgestellt werden. Auch wenn Ken-
ner des Hip-Hop z.T. einen Zusammenhang zwischen „Block Party“ und dieser
Musikrichtung herstellen werden, gibt es keinen Hinweis dafür, dass es üblich ist,
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mit dem Ausdruck – ohne irgendwelche Zusätze – den Hip-Hop insgesamt oder
bestimmte Arten des Hip-Hop zu bezeichnen.
Dies gilt auch insoweit, als es um Hip-Hop-Musikdarbietungen in Form von „Block
Parties“ geht. So können zwar Ton- und/oder Bild- Speicherobjekte, die „Block
Parties“ zum Inhalt haben, angeboten werden. Angesichts der nahezu unbe-
grenzten Vielfalt möglicher Speicherinhalte darf die Schutzfähigkeit eines Aus-
drucks jedoch nicht allein deshalb verneint werden, weil er als Angabe eines
bestimmten Themenbereichs (theoretisch) in Betracht kommen könnte. Vielmehr
muss es sich bei der Angabe in der konkreten Form um einen branchenüblichen
und naheliegenden Hinweis handeln (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8
Rz. 305). Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass allein die Angabe „Block
Party“ eine in der Musikbranche übliche oder naheliegende Gattungsbezeichnung
darstellt.
Entsprechendes gilt für die übrigen Waren und Dienstleistungen. Auch soweit die
angemeldete Bezeichnung beim Publikum die Vorstellung hervorruft, diese Pro-
dukte könnten mit einer (Hip-Hop-) „Block Party“ zu tun haben, ist diese Assozia-
tion doch zu ungenau, als dass die bloße Angabe „Block Party“ bereits als Inhalts-
oder Zweckbezeichnung dienen könnte.
Winkler Rauch
Sekretaruk
Fa