Urteil des BPatG vom 04.11.2003

BPatG: stand der technik, anschlag, pos, erfindung, patentanspruch, wechsel, maschine, ingenieur, anzeige, zeichnung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 3/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 17 537
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. November 2003 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-
halten:
Patentansprüche 1 bis 11,
Beschreibung Spalten 1 bis 4, sämtlich überreicht in der mündli-
chen Verhandlung vom 2. April 2009 sowie
1 Blatt Zeichnung, eine Figur gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Das am 19. April 1999 angemeldete und mit Veröffentlichungstag 14. Dezem-
ber 2000 erteilte Patent 199 17 537 betrifft eine „Holzbearbeitungsmaschine mit
einer Korrekturvorrichtung“.
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Der erteilte Anspruch 1 lautet:
1.
Holzbearbeitungsmaschine, insbesondere Mehrseitenhobel-
maschine, mit einem Bearbeitungswerkzeug, welches austausch-
bar auf einer Werkzeugspindel angeordnet ist, und einem An-
schlag bzw. Werktisch, wobei der Abstand zwischen Anschlag
bzw. Werktisch und Bearbeitungswerkzeug veränderbar ist, und
einer Meß- und/oder Anzeigevorrichtung für diesen Abstand,
dadurch gekennzeichnet,
gesehen ist, die bei einem ausgetauschten Bearbeitungswerk-
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tisch entspricht.
Zwölf Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen der Holzbearbeitungsma-
schine nach Anspruch 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Patentschrift verwie-
sen.
Gegen das Patent wurde von der Firma W… AG am 13. März 2001
Einspruch erhoben. Durch Beschluss vom 4. November 2003 hat die Patentabtei-
lung 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent widerrufen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist der Ansicht,
dass der Gegenstand des Patents in der beschränkten Fassung durch den nach-
gewiesenen Stand der Technik weder bekannt noch durch diesen nahegelegt sei.
Im
Verfahren befinden
sich
die
Druckschriften
DE 43 11 861 A1
und
DE 41 14 818 A1.
- 4 -
Die Patentinhaberin hat beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen be-
schränkt aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin, die - wie angekündigt - an der anberaumten mündlichen
Verhandlung nicht teilgenommen hat, hatte mit Schriftsatz vom 5. April 2004 bean-
tragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 11 lauten:
1.
Holzbearbeitungsmaschine, insbesondere Mehrseitenhobel-
maschine, mit einem Bearbeitungswerkzeug, welches aus-
tauschbar auf einer Werkzeugspindel angeordnet ist, und
einem Anschlag bzw. Werktisch, wobei der Abstand zwi-
schen Anschlag bzw. Werktisch und Bearbeitungswerkzeug
veränderbar ist, und einer Meß- und Anzeigevorrichtung für
diesen Abstand,
dadurch gekennzeichnet, daß eine Korrekturvorrichtung (1)
vorgesehen ist, die bei einem ausgetauschten Bearbeitungs-
werkzeug (2) die relative Lage von Werkzeugspindel (20)
zum Anschlag (4) bzw. Werktisch derart ausgleicht, daß der
ermittelte Abstand (40) dem wahren Abstand zwischen dem
Bearbeitungswerkzeug (2) und dem Anschlag (4) bzw. Werk-
tisch entspricht, an der Holzbearbeitungsmaschine für die
Einstellung des Abstandes (40) eine Einstellvorrichtung (5)
für den Anschlag (4) und/oder die Werkzeugspindel (20) vor-
gesehen ist und die Korrekturvorrichtung (1) auf die Einstell-
- 5 -
vorrichtung (5) einwirkt, indem die Korrekturvorrichtung (1)
die Einstellvorrichtung (5) gleich mit verschiebt und sich der
an einer Digitalanzeige (9) für den Abstand (40) eingestellte
Wert des Istmaßes nicht verändert.
2.
Holzbearbeitungsmaschine nach Anspruch 1, dadurch ge-
kennzeichnet, daß die Korrekturvorrichtung (1) die Position
der Werkzeugspindel (20) in Bezug auf den Anschlag (4) ver-
ändert.
3.
Holzbearbeitungsmaschine nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Korrekturvor-
richtung (1) an dem Anschlag (4) angreift und ihn in seiner
Lage zur Werkzeugspindel (20) verändert.
4.
Holzbearbeitungsmaschine nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Korrekturvor-
richtung (1) die relative Lage von Werkzeugspindel (20) zu
Anschlag (4) in Bezug auf die axiale Richtung der Werk-
zeugspindel (20) oder in einer Richtung rechtwinklig hierzu
verändert.
5.
Holzbearbeitungsmaschine nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß an der Korrektur-
vorrichtung (1) das Ist-Maß des Werkzeugs (2) einstellbar
oder übergebbar ist.
6.
Holzbearbeitungsmaschine nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß eine Gewindespin-
del (11) vorgesehen ist, an welcher der Anschlag (4) und/
oder die Werkzeugspindel (20) beweglich gelagert ist, und
die Gewindespindel (11) manuell oder mittels eines Motors
angetrieben wird.
- 6 -
7.
Holzbearbeitungsmaschine nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß an der Korrektur-
vorrichtung (1) eine Meß- und oder Anzeigevorrichtung (14)
vorgesehen ist.
8.
Holzbearbeitungsmaschine nach Anspruch 7, dadurch ge-
kennzeichnet, daß die Meß- und oder Anzeigevorrich-
tung (14) ein Digitalzähler ist.
9.
Holzbearbeitungsmaschine nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß sich ein zu bear-
beitendes Werkstück (3) bei der Bearbeitung zwischen
Anschlag (4) und Bearbeitungswerkzeug (2) befindet.
10.
Holzbearbeitungsmaschine nach einem der vorhergehenden
Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß sich der
Anschlag während der Bearbeitung auf der gleichen Seite
des Werkstücks befindet, wie das Bearbeitungswerkzeug.
11.
Holzbearbeitungsmaschine nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß als Bearbeitungs-
werkzeug (2) ein Fräser, ein Bohrer, eine Säge oder derglei-
chen vorgesehen ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents führt.
- 7 -
1.
Der geltende Anspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen der erteilten Ansprü-
che 1 und 6, ergänzt um Angaben zu Verschiebebewegungen und zur Anzeige,
die ihre Offenbarung in der Beschreibung Spalte 4, Zeilen 32 bis 35 der Patent-
schrift finden. Sein Gegenstand ist auch aus den ursprünglich eingereichten Unter-
lagen ohne Weiteres herleitbar. Er ist somit zulässig.
Die Zulässigkeit der geltenden Unteransprüche ist ebenfalls gegeben.
2.
Gegenstand des angefochtenen Patents ist eine Holzbearbeitungsma-
schine mit einem rotierenden, auf einer Spindel angeordneten Bearbeitungswerk-
zeug, die eine Vorrichtung zum Einstellen des Abstandes zwischen einem
Anschlag - wie einer Auflagefläche - für das Werkstück und der Werkzeugspindel
sowie eine Mess- und Anzeigevorrichtung für diesen Abstand aufweist. Das
gewünschte Werkstückmaß nach der Bearbeitung wird durch den veränderbaren
Abstand des Anschlages vom Rand des Werkzeugs bestimmt. Wird bei derartigen
Holzbearbeitungsmaschinen ein Bearbeitungswerkzeug gegen ein neues oder
anderes Werkzeug mit abweichenden Werkzeugabmessungen ausgewechselt,
sind jeweils aufwendige Nacheinstellarbeiten an der Einstellvorrichtung zur Einhal-
tung des gewünschten Werkstückmaßes erforderlich, wodurch sich die Rüstzeiten
bei einem Wechsel des Bearbeitungswerkzeuges erhöhen.
Der Erfindung soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Holzbearbeitungsmaschine
wie vorstehend angegeben dahingehend zu verbessern, dass die notwendigen
Einstellarbeiten bei dem Werkzeugwechsel stark reduziert werden und somit die
Rüstzeiten bei einem Werkzeugwechsel stark vermindert werden, vgl. Spalte 1,
Zeilen 46 bis 51 in der DE 199 17 537 C1.
Befasst hiermit ist ein auf dem Gebiet der Holzbearbeitungsmaschinen tätiger
Maschinenbau-Ingenieur (FH).
- 8 -
Bei der vorliegend beanspruchten Holzbearbeitungsmaschine wird aufgrund der
gemäß den Merkmalen im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 ausgebildeten
Korrekturvorrichtung ein vor dem Werkzeugwechsel angezeigtes Bearbeitungs-
maß, auf welches der Abstand zwischen Anschlag bzw. Werktisch und Bearbei-
tungswerkzeug mittels der Einstellvorrichtung voreingestellt wurde, trotz Änderung
der für die Bearbeitung relevanten Werkzeugabmessungen beibehalten. Soweit
eine Verstellung des Abstandes zwischen Anschlag und Werkzeugspindel wegen
abweichender Abmessungen des einzuwechselnden Werkzeugs erforderlich wird,
erfolgt die Einstellung des Korrekturmaßes bzw. des Maßes des Bearbeitungs-
werkzeuges nicht an der Einstellvorrichtung, sondern an der Korrekturvorrichtung,
die die Einstellvorrichtung mit unveränderter Einstellung verschiebt - vgl. Spalte 4,
Zeilen 32 bis 46 in der Patentschrift DE 199 17 537 C1.
3.
Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Holzbearbeitungs-
maschine mit einer Korrekturvorrichtung erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
3.1
Eine nach dem geltenden Anspruch 1 ausgestaltete Holzbearbeitungsma-
schine ist gegenüber beiden im Verfahren befindlichen Druckschriften neu: Wäh-
rend die eine Mehrseitenhobelmaschine betreffende DE 41 14 818 A1 überhaupt
keine auf eine Einstellvorrichtung im Sinne der Erfindung wirkende Korrekturvor-
richtung offenbart, ist der ein Verfahren zur Positionierung eines Bearbeitungs-
werkzeuges relativ zu einem Anschlag betreffenden DE 43 11 861 A1 jedenfalls
keine Korrekturvorrichtung mit sämtlichen im kennzeichnenden Teil des geltenden
Anspruchs 1 im Einzelnen aufgeführten Merkmalen entnehmbar, wie die nachfol-
genden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.
3.2
Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Holzbearbeitungsmaschine mit
einer Korrekturvorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
- 9 -
Den nächstkommender Stand der Technik dokumentiert die DE 43 11 861 A1. In
dieser Druckschrift ist ein Verfahren für eine vereinfachte Einstellung eines Bear-
beitungsmaßes beim Wechsel des einen anderen Flugkreisradius aufweisenden,
austauschbar auf einer Spindel angeordneten Bearbeitungswerkzeuges an einer
Holzbearbeitungsmaschine beschrieben. Diese Druckschrift offenbart hierfür einen
Aufbau, bei dem die Werkzeugspindel (vgl. dort Pos. 5 in Figuren 1 und 2) auf
einer Verschiebeeinrichtung sitzen soll, mit der sie relativ zu dem Anschlag an der
Maschine (vgl. Pos. 1 a. a. O.) verstellt wird. Diese Verstelleinrichtung ist dort mit
einem Anzeigegerät verbunden, das zwei Positionsanzeigen (vgl. Pos. 9 und 10
a. a. O.) aufweist, die wahlweise mit der Verstelleinrichtung verbunden werden, so
dass nur eine der beiden Positionsanzeigen einen entsprechenden Verstellweg
anzeigt, vgl. Spalte 2, Zeilen 42 bis 52. Mithin ist bei dieser bekannten Lösung nur
eine Einstelleinrichtung und keine gesonderte Korrekturvorrichtung vorgesehen;
über diese Einstelleinrichtung wird auch die Verstellung zum Zwecke der Korrektur
der relativen Lage von Werkzeugspindel zum Anschlag entsprechend dem Abmaß
des eingewechselten Bearbeitungswerkzeuges vorgenommen. Während bei dem
der DE 43 11 861 A1 entnehmbaren Aufbau darüber hinaus die Positionsanzeigen
selbst derart geschaltet werden, dass der Anzeigewert der das Bearbeitungsmaß
anzeigenden Positionsanzeige (Pos. 9) bei der Verschiebung der Spindel zum
Zwecke der Korrektur unverändert bleibt und der Wert des entsprechenden Ver-
stellwegs auf der anderen Positionsanzeige angezeigt wird - vgl. Spalte 2, Zeile 53
bis Spalte 3, Zeile 3 - verschiebt bei der Holzbearbeitungsmaschine mit den Merk-
malen des geltenden Anspruchs 1 die Korrekturvorrichtung die Einstellvorrichtung;
hier wird der voreingestellte Wert des Istmaßes für den Abstand aufgrund dieser
konstruktiven Maßnahme einer verschiebbaren, mit der Korrekturvorrichtung ge-
koppelten Korrekturvorrichtung auch bei Einstellungen an der Korrekturvorrichtung
unverändert angezeigt, ohne dass eine Umschaltung zwischen Positionsanzeigen
- wie bei der DE 43 11 861 vorgeschlagen - erforderlich ist.
Die Lehre dieser Entgegenhaltung führt somit in eine andere Richtung. Anregun-
gen zur Abwandlung mit konstruktiven Maßnahmen wie gesonderten Einstell- und
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Korrekturvorrichtungen oder einer verschiebbaren Einstellvorrichtung bietet diese
Entgegenhaltung dem Fachmann nicht.
Auch eine Zusammenschau des Standes der Technik lässt keine Gesichtspunkte
erkennen, die zum Patentgegenstand hinführen.
Die vorliegend beanspruchte Holzbearbeitungsvorrichtung ist nach alledem durch
den Stand der Technik nicht nahegelegt. Der verteidigte Patentanspruch ist somit
gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 11 anschließen, die auf nicht
selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.
Die Änderungen in der Beschreibung betreffen zulässige, im Wesentlichen redak-
tionelle Anpassungen.
und zugleich für den wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhinderten
Richter Hövelmann
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Dr. Baumgart
Fa