Urteil des BPatG vom 08.12.2008

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 37/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 006 007.5
wegen Festsetzung des Anmeldetags
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schülke,
den Richter Rauch und die Richterin Püschel
beschlossen:
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1.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 62 J - vom
15. März 2006 aufgehoben und die Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Am 8. Februar 2006 reichte der minderjährige Anmelder beim Deutschen Patent-
und Markenamt per Telefax die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Brems-
licht für das Fahrrad" ein. Das Telefax, bestehend aus einer einzigen Seite, ent-
hielt den ausgefüllten Antragsvordruck auf Erteilung eines Patents. Am
15. Februar 2006 ging das Original des Patenterteilungsantrags ein sowie sieben
Seiten Beschreibung einschließlich mehrerer Fotographien und Zeichnungen. Eine
Einwilligung oder Genehmigung der Eltern wurde nicht vorgelegt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 62 J - hat
durch Beschluss vom 15. März 2006 den Anmeldetag auf den 15. Februar 2006
festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, dem am 8. Februar 2006 eingegange-
nen Antrag auf Erteilung eines Patents hätten keine Unterlagen beigelegen, die
dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen seien. Damit
seien die Mindesterfordernisse für eine rechtswirksame Patentanmeldung nicht
erfüllt gewesen, was erst durch die am 15. Februar 2006 eingegangenen Unterla-
gen der Fall gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Anmelder, vertreten durch seine Eltern, mit der Be-
schwerde, mit der er sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzu-
heben. Zur Begründung trägt er vor, er habe die Unterlagen bereits nachgereicht.
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Auf Nachfrage des Gerichts gibt der Anmelder an, dass er am 28. August 1994
geboren sei.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als sie unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt führt, denn das Verfahren vor dem Patentamt leidet an
wesentlichen Mängeln, § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG.
1.
Das Patentamt hat durch den angefochtenen Beschluss den Anmeldetag
festgesetzt und damit gesondert über den Anmeldetag entschieden, was nach
ständiger Rechtsprechung unzulässig ist. Ein Patent kann nämlich nur so erteilt
werden, wie es - gegebenenfalls hilfsweise - beantragt ist, wobei der Anmeldetag
Teil und Inhalt des Erteilungsantrags ist. Beharrt ein Anmelder auf einem unrichti-
gen Anmeldetag, ist die Anmeldung insgesamt zurückzuweisen; für eine Vora-
bentscheidung feststellenden Inhalts allein über den Anmeldetag ist kein Raum
(vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2008, BlPMZ 2008, 219 - Brennstoffe,
m. w. N.; zuletzt Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2008, 10 W (pat) 41/08). Eine
isolierte Feststellung des Anmeldetags ist auch in den Fällen weder möglich noch
geboten, in denen die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmelde-
tags nach § 35 Abs. 2 PatG nicht gleichzeitig, sondern zeitversetzt bzw. nachein-
ander erfüllt worden sind. Wenn daher das Patentamt einen Fall der zeitversetzten
Begründung des Anmeldetags für gegeben ansieht, weil die Mindesterfordernisse
nicht sämtlich am Einreichungstag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt voll-
ständig erfüllt worden sind, muss es dem Anmelder mitteilen, dass es beabsich-
tige, die Anmeldung mit dem späteren Zeitpunkt als Anmeldetag zu behandeln,
sowie darauf hinweisen, dass, falls der Anmelder damit nicht einverstanden sei,
die Anmeldung zurückgewiesen werde. Wenn daraufhin zwischen Anmelder und
Patentamt Einigkeit besteht, ist die Patentanmeldung ohne weiteres mit diesem
späteren Anmeldetag weiter zu behandeln. Wenn keine Einigkeit besteht, d.h.
wenn die Erteilung des Patents mit einem Anmeldetag beantragt wird, den das
Patentamt nicht zuerkennen kann, ist die Anmeldung zurückzuweisen.
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2.
Der Anmelder ist zudem in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt im
Verfahren vor dem Patentamt nicht nur dort, wo der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör ausdrücklich im Patentgesetz noch einmal wiederholt worden ist (§ 42 Abs. 3
Satz 2, § 48 Satz 2 PatG), sondern rechtliches Gehör ist vor allen Entscheidun-
gen, die Rechte Beteiligter berühren können, zu gewähren (vgl Schulte, PatG,
8. Aufl., Einl. Rdn. 227). Diesem Grundsatz ist nicht Rechnung getragen worden.
Die Prüfungsstelle hat, nachdem die Beschreibung der Erfindung eingegangen
war, sofort Beschluss gefasst, ohne zuvor dem Anmelder Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben.
3.
Darüber hinaus hat es das Patentamt verfahrensfehlerhaft unterlassen, die
mangelnde Prozessfähigkeit des Anmelders zu berücksichtigen. Aus der nachge-
reichten Beschreibung ist offensichtlich gewesen, dass es sich bei dem Anmelder
um einen minderjährigen Schüler handelt, der die für eine Patentanmeldung erfor-
derliche Prozessfähigkeit nicht besitzt (vgl. Schulte, a. a. O., § 34 Rdn. 14; Ben-
kard, PatG, 10. Aufl., § 34 Rdn. 2), sondern gemäß § 1629 BGB der gesetzlichen
Vertretung durch seine Eltern bedarf. Ein Prozessunfähiger kann zwar einstweilen
entsprechend § 56 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Verfahrensführung zugelassen werden,
vor einer Entscheidung in der Sache hätte aber zuerst der Frage nachgegangen
werden müssen, ob die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Eine bindende Ent-
scheidung in der Sache darf solange nicht ergehen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
4.
Bei der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Patentamt wird zu beachten sein,
dass nicht zu beanstanden ist, dass das Patentamt nicht den Einreichungstag des
Telefax (8. Februar 2006), sondern den Einreichungstag der Beschreibung
(15. Februar 2006) als Anmeldetag zugrundelegen will. Von den in § 35 Abs. 2
Satz 1 PatG geregelten Mindesterfordernissen für die Zuerkennung eines Anmel-
detags
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Name des Anmelders (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 PatG),
-
Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau
bezeichnet ist (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 PatG),
-
Angaben, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind (§ 34
Abs. 3 Nr. 4 PatG),
fehlte am Tag der Einreichung des Telefax ersichtlich das letzte Erfordernis. Die
Beschreibung ist ausschließlich als Original erst später eingereicht worden, näm-
lich am 15. Februar 2006. Von "Nachreichung" ist auch in der Beschwerdeschrift
die Rede; auch der Anmelder selbst behauptet demnach nicht, dass er die Be-
schreibung schon als Telefax eingereicht hat.
5.
Aufgrund der Verfahrensmängel, ohne die die Einlegung der Beschwerde aller
Voraussicht nach hätte vermieden werden können, ist gemäß § 80 Abs. 3 PatG
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Schülke
Rauch
Püschel
Pr