Urteil des BPatG vom 06.05.2003

BPatG: farbe, englisch, unterscheidungskraft, patent, begriff, verschönerung, wörterbuch, pflege, universität, produkt

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 160/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Mai 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 53 199.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 7. August 2001 und 5. April 2002 aufgehoben, soweit darin
die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
DEEP RED
ist für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das Markenregister an-
gemeldet worden.
Mit Beschluß vom 7. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, und zwar für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zur Reinigung,
Pflege und Verschönerung der Haut, Kopfhaut und Haar"
wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 Mar-
kenG zurückgewiesen. "DEEP RED" sei als die englische Bezeichnung für "tiefrot,
dunkelrot" eine auch den deutschen Verbrauchern ohne weiteres verständliche
Farbangabe. Nachdem Farben im Bereich der kosmetischen Erzeugnisse eine
bedeutende Rolle spielten, werde der angesprochene Verkehr den Begriff "DEEP
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RED" im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Waren, bei denen die Farbe eine
wesentliche Eigenschaft sein könne, lediglich als sachbezogene Beschaffenheits-
angabe, zB als Farbe des Lippenstifts, des Nagellacks, der Haarfarbe oder -tö-
nung etc, nicht hingegen als betriebskennzeichnenden Herkunftshinweis auffas-
sen.
Die von der Anmelderin dagegen eingelegte Erinnerung hat dieselbe Markenstelle,
besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, durch Beschluß vom
5. April 2002 zurückgewiesen und darin die teilweise Versagung der Eintragung
wegen fehlender Unterscheidungskraft bestätigt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinnge-
mäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie stellt in Abrede, daß das englische Wort "deep" im Zusammenhang mit einer
bestimmten Farbe, insbesondere mit "red", Verwendung finde. Eine englische
Wortkombination "deep red" sei jedenfalls lexikalisch nicht feststellbar. Ferner be-
lege das Patentamt selbst, daß "deep red" im Sinn von "dunkelrot" und "tiefrot"
unterschiedliche Bedeutungsinhalte habe. Ferner habe die Markenstelle den Be-
zug zu den konkreten Waren fehlerhaft vorgenommen, wenn sie auf "rote Haare"
abstelle, da diese nicht Gegenstand der Anmeldung seien. Zu den in Rede ste-
henden Waren der Anmeldung fänden sich im angefochtenen Beschluß keine
Ausführungen.
Im Beschwerdeverfahren schränkt die Anmelderin den von der Zurückweisung
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betroffenen beschwerdegegenständlichen Teil des Warenverzeichnisses wie folgt
ein:
"Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haut und
Kopfhaut, ausgenommen solche mit färbenden Eigenschaften
oder Wirkungen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats
stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach Einschränkung kon-
kret noch beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren die Schutzhinder-
nisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, kommt der angemeldeten engli-
schen Wortkombination "DEEP RED" die Bedeutung "tiefrot" oder "dunkelrot" zu,
was sich zweifelsfrei einschlägigen Englisch-Wörterbüchern, beispielsweise
PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch - Deutsch, 2001,
S 196, oder Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl 1999, S 230, entneh-
men läßt. Angesichts des aus einfachsten englischen Grundwörtern bestehenden
Begriffs ist außerdem davon auszugehen, daß die angesprochenen inländischen
Verkehrskreise den sich aus der direkten Übersetzung ergebenden Wortsinn "tief-
rot" als Farbbezeichnung sofort und ohne Probleme erfassen werden.
In diesem Sinn ist der Begriff "DEEP RED" nach Auffassung des Senats zur Be-
schreibung von solchen Waren geeignet, bei denen eine tiefrote bzw dunkelrote
Farbe oder Farbwirkung ein wesentliches Produktmerkmal darstellt, wie dies spe-
ziell im Bereich der dekorativen Kosmetika, etwa bei Nagellacken, Lippenstiften
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oder Haarfarben bzw -tönungen, der Fall sein kann. Für die nach Einschränkung
verbleibenden streitgegenständlichen Waren ist jedoch im Hinblick auf den fär-
bende Eigenschaften oder Wirkungen der Waren ausdrücklich ausnehmenden
Vermerk eine insofern beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke "DEEP
RED" ausgeschlossen.
Die tiefrote Farbe spielt für die noch entscheidungsrelevanten Waren allenfalls als
dekoratives Element der Produkt- oder Verpackungsaufmachung eine Rolle. Hier-
bei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung die wörtliche Be-
nennung von Warenaufmachungen oder Aufmachungselementen markenrechtlich
nicht ohne weiteres mit dem benannten Gegenstand gleichgestellt werden darf
(BPatG GRUR 1993, 827 "KARO"; BlPMZ 1994, 41 "RED BAND"). Die wörtliche
Benennung eines Ausstattungselements ist daher regelmäßig nur dann als nicht
unterscheidungskräftige oder ggf beschreibende freihaltebedürftige Angabe ge-
mäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zu beurteilen, wenn das betreffende Aus-
stattungselement eine wesensbestimmende oder zumindest wichtige Produktei-
genschaften verkörpert oder sonst für die fraglichen Waren eine bedeutende Rolle
spielt, so daß seine Benennung in einem erkennbaren naheliegenden Bezug zu
den Waren steht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 50 u 152,
mwNachw a d Rspr). Eine wichtige Produkteigenschaft stellt die tiefrote Farbe, wie
oben dargelegt, für die noch in Rede stehenden Waren nicht dar. Ebenso wenig
läßt sich feststellen, daß der Farbe "Tief-" oder "Dunkelrot" als Teil der Aus-
stattung einschlägiger Waren eine besondere Bedeutung zukäme, etwa als wa-
rentypische, häufig verwendete Farbaufmachung, auf die regelmäßig in Wortform
hingewiesen würde (vgl hierzu KG GRUR 1984, 201, 203 "Die Weissen"; BPatG
GRUR 1996, 883, 884 "BLUE LINE").
Mithin kann der angemeldeten Marke für die verbleibenden beschwerdegegen-
ständlichen Waren - auch unter dem Gesichtspunkt der wörtlichen Benennung ei-
nes Ausstattungselements - weder die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche
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Unterscheidungskraft abgesprochen werden, noch handelt es sich um eine be-
schreibende, freihaltebedürftige Angabe im Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Dr. Ströbele
Richter Guth ist wegen
Urlaubs an der Unter-
zeichnung gehindert.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Ko