Urteil des BPatG vom 06.03.2009

BPatG: daten, versorgung, abhängigkeit, patentfähigkeit, auflage, kommunikation, patentgesetz

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 52/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 31 774.3-23
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Die Sache wird unter Aufhebung des Beschlusses der Prüfungs-
stelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Markenamts
- 2 -
vom 6. März 2009 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I .
Die Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung 198 31 774.3-23 mit Beschluss vom 6. März 2009 zurückgewie-
sen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit
der Beschwerdebegründung neue Ansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträ-
gen 1 und 2 vorgelegt. Mit ihrer Eingabe vom 7. Mai 2010 hat sie den bisherigen
Hauptantrag fallen gelassen und die vorliegende Anmeldung nur noch im Rahmen
des früheren Hilfsantrags 1 (jetzt Hauptantrag) und des früheren Hilfsantrags 2
(jetzt Hilfsantrag 1) weiterverfolgt. Sie beantragt sinngemäß
den angefochten Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschwerdeverfahren übersandten Ansprüchen gemäß dem
zum Hauptantrag erhobenen früheren Hilfsantrags 1,
hilfsweise gemäß dem früheren Hilfsantrag 2,
ansonsten wie am Anmeldetag eingereicht, zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 gemäß dem geltenden Hauptantrag lautet:
„Automatische Tür- oder Fensteranlage mit mehreren Flügeln,
mit einer ortsfesten Laufschiene, in der die Flügel verschiebbar
geführt sind, und mit einer elektrischen Antriebseinrichtung,
- 3 -
wobei die Antriebseinrichtung mehrere Antriebsmotoren aufweist,
und
wobei mehrere der Flügel jeweils mindestens einen eigenen An-
triebsmotor aufweisen, und
wobei eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist zur Steuerung
einer oder mehrerer Flügel in Abhängigkeit von der Bewegung ei-
nes anderen Flügels bzw. mehrerer anderer Flügel,
dadurch gekennzeichnet,
dass zur Versorgung der unterschiedlichen Antriebsmotoren (10)
eine gemeinsame Stromschiene (11) vorgesehen ist,
wobei jeder der angetriebenen Flügel (1, 2) eine separate Steue-
rungseinrichtung aufweist,
wobei die Einrichtung zur Kommunikation mehrerer Steuerungs-
einrichtungen untereinander und/oder mit einer übergeordneten
Steuerungseinrichtung vorgesehen ist,
so dass die separate Steuerungseinrichtung jedes angetriebenen
Flügels (1, 2) mit den Steuerungseinrichtungen weiterer angetrie-
bener Flügel (1, 2) und/oder mit einer übergeordneten Steue-
rungseinrichtung zusammenwirkt.“
Der geltende Anspruch 1 gemäß dem geltenden Hilfsantrag lautet:
„Automatische Tür- oder Fensteranlage mit mehreren Flügeln,
mit einer ortsfesten Laufschiene, in der die Flügel verschiebbar
geführt sind, und mit einer elektrischen Antriebseinrichtung,
wobei die Antriebseinrichtung mehrere Antriebsmotoren aufweist,
und
wobei mehrere der Flügel jeweils mindestens einen eigenen An-
triebsmotor aufweisen, und
- 4 -
wobei eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist zur Steuerung
einer oder mehrerer Flügel in Abhängigkeit von der Bewegung ei-
nes anderen Flügels bzw. mehrerer anderer Flügel, und
wobei mindestens eine elektrische Zusatzeinrichtung ortsfest oder
flügelfest, insbesondere am Rollenwagen, angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass zur Versorgung der unterschiedlichen Antriebsmotoren (10)
eine gemeinsame Stromschiene (11) vorgesehen ist, wobei
zur Stromzuführung für den Antriebsmotor (10) dienende Strom-
schiene (11) zur Daten- und/oder Signalübertragung zwischen den
elektrischen Zusatzeinrichtungen und/oder zwischen einer der
elektrischen Zusatzeinrichtungen und dem elektrischen Antriebs-
motor (10) ausgebildet ist, und
wobei die Daten und/oder Signale zwischen den elektrischen Zu-
satzeinrichtungen und/oder zwischen einer elektrischen Zusatzein-
richtung und dem elektrischen Antriebsmotor (10) auf die Versor-
gungsspannung des Antriebsmotors (10) über eine Übertragungs-
einrichtung aufmodulierbar sind.“
Zur Fassung der jeweiligen Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat insoweit Erfolg, als die Sache
zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen
war.
- 5 -
Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG, wonach das
Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der
Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die
Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsachen im Sinne von Nr. 3 gilt auch
eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens (vgl. Schulte, Patentgesetz,
8. Auflage, § 79 Rdn. 27).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, da das geltende Patent-
begehren durch die Aufnahme von Merkmalen aus den ursprünglichen Ansprü-
chen eingeschränkt und konkretisiert worden ist, so dass der angefochtene Be-
schluss nicht mehr als eine Entscheidung über das geltende Patentbegehren an-
gesehen werden kann und gegebenenfalls eine Nachrecherche erforderlich wird.
Zu dem geltenden Anspruch 1 und dem Hilfsantrag und insbesondere zu den neu
hinzugekommenen Merkmalen konnte die Prüfungsstelle bisher nicht sachlich
Stellung nehmen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für geboten, zunächst der
Prüfungsstelle Gelegenheit zu geben, über die Patentfähigkeit des Gegenstandes
nach jeweiligen Anspruch 1 gegebenenfalls im Rahmen einer weiteren Sachauf-
klärung zu entscheiden.
Die Sache war daher zur Vermeidung eines Instanzenverlustes zurück zu verwei-
sen.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl