Urteil des BPatG vom 18.05.2009

BPatG (marke, unterscheidungskraft, zeichen, beschwerde, zone, erziehung, ausbildung, unterhaltung, anbieter, bezug)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 198/09
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 032 660.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und
Richter Kruppa
- 2 -
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 18. Mai 2009 wird insoweit aufgeho-
ben, als die Anmeldung für die Waren "Verkaufsautomaten und
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Re-
chenmaschinen" zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 19. Mai 2008 für die Waren und Dienstleistungen
"Wissenschaftliche Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische,
Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Messungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Kontrollieren von Elektri-
zität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Ver-
kaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Re-
gistrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und
Computer; Feuerlöschgeräte; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportli-
che und kulturelle Aktivitäten"
- 3 -
angemeldete Wortmarke
Leaving The Comfort Zone
ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom
18. Mai 2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die
angesprochenen Verkehrskreise würden die aus Wörtern des englischen Grund-
wortschatzes zusammengesetzte Wortfolge ohne weiteres mit der Bedeutung
"Verlassen der Komfortzone" verstehen. Dem Beschluss beigefügt sind umfang-
reiche Internetausdrucke, in denen von einem Verlassen der Komfortzone die
Rede ist.
Das Verlassen der Komfortzone bezeichne dabei einerseits das körperliche
Hinausbegeben aus einem geographischen Bereich mit Annehmlichkeiten und
Behaglichkeiten in einen anderen Bereich, in dem diese nicht vorhanden seien
(z. B. bei Überlebenstrainings oder Abenteuerreisen in die Wildnis oder fremde
Umgebung). Es bezeichne aber auch die bewusste Vornahme von Veränderungen
im täglichen Leben, das bewusste Ausprobieren von etwas Neuem, das bewusste
Kennenlernen von fremden Menschen usw., um eine persönliche Weiterentwick-
lung und Bereicherung zu erfahren. Als Komfortzone würden in diesem Zusam-
menhang die gewohnte, angestammte Umgebung bzw. die bekannten Gewohn-
heiten im Handeln, Denken und Fühlen bezeichnet. Wie sich aus den dem Be-
schluss beigefügten Anlagen ergebe, sei das Verlassen der Komfortzone - weil es
zur persönlichen Weiterentwicklung beitragen könne - ein viel diskutiertes und be-
achtetes Konzept, das nicht nur im Deutschen, sondern auch im englischen
Sprachraum verbreitet sei. Es habe eine Kommerzialisierung erfahren, z. B. durch
Lebens- und Unternehmensberater, Anbieter von Outdoortraining, Autoren usw.
In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise das Zeichen
nur eine sachbezogene Werbefunktion auf, hinter der die Herkunftsfunktion zu-
- 4 -
rücktrete. Hinsichtlich der Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbe-
deckungen" sei das Zeichen eine Zweckangabe. Es drücke aus, dass die Waren
zum Einsatz außerhalb bequemer und komfortabler Umgebungen geeignet und
bestimmt seien, z. B., dass es sich um Bekleidungsstücke speziell für Aufenthalte
in der Wildnis bzw. Natur (sog. Outdoorkleidung) handle. Dies gelte auch hinsicht-
lich der Waren "Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische,
Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Messungs- und Unterrichtsappa-
rate und -instrumente; Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Verkaufsautomaten und Mecha-
niken über geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Daten-
verarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte". Auch dabei könne es sich
um speziell für den Aufenthalt in der Natur, Wildnis und sonstigen nicht komfor-
tablen Umgebung entwickelte Instrumente oder Apparate handeln (z. B. solche,
die besonders wasser-, kälte-, oder hitzebeständig seien oder die über Akku-
mulatoren verfügten, die mittels Sonnenenergie aufgeladen werden könnten,
usw.). Für die Waren "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten" könne das Zei-
chen eine Inhaltsangabe darstellen. Wie dargelegt, sei das Verlassen der Kom-
fortzone ein viel beachtetes Konzept zur persönlichen Fortentwicklung, zu dem
mehrere Publikationen existierten, die auch auf anderen Datenträgern - wie Mag-
netaufzeichnungsträger oder Schallplatten - publiziert werden könnten. Für die
Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten" könne das angemeldete Zeichen ebenfalls als Inhalts- oder Themen-
schwerpunkt dienen. Sowohl Erziehungs- als auch Ausbildungsmaßnahmen
könnten auf dem dargestellten Prinzip der persönlichen Weiterentwicklung durch
das Verlassen der Komfortzone beruhen. Im Rahmen der Recherche habe sich
ergeben, dass es zahlreiche Anbieter für Ausbildung, Weiterbildung und Erziehung
gebe, deren Konzepte auf diesem Ansatz beruhten. Dies gelte auch für Anbieter
von Unterhaltungsdienstleistungen und sportlichen und kulturellen Aktivitäten. So
sei das Grundprinzip eines Überlebenstrainings das Verlassen komfortabler Ge-
biete. Ein solches Training könne Erziehungs- oder Ausbildungsmaßnahme sein,
es könne aber auch mit sportlichen oder kulturellen Aktivitäten verbunden sein und
- 5 -
der Unterhaltung (z. B. eine Sendung über Überlebenstraining, vgl. etwa Dschun-
gelcamp) dienen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Unter Be-
zugnahme auf sein Vorbringen im Amtsverfahren vertritt er weiterhin die Auffas-
sung, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbe-
dürftig. Es fehle an einem unmittelbaren Produktbezug zu den beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen. Dem Anmelder sei es vor allem durch die Bestimmung
des § 23 Nr. 2 MarkenG verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes gegen beschrei-
bende Angaben einzuschreiten, nicht aber über eine weite Auslegung des § 8
Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG.
II.
1.
Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen
grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bin-
dung. Der Anmelder hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Diese ist
nach Wertung des Senats auch nicht dienlich.
Der Senat musste dem Anmelder den beabsichtigten Termin zur Beschlussfas-
sung nicht zuvor mitteilen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt es lediglich,
Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahme zum Sachverhalt
abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stel-
len. Hierzu bestand seit Beschwerdeeinlegung hinreichend Gelegenheit.
2.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg; einer
Registrierung der angemeldeten Marke steht für die von der Markenstelle versag-
ten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen.
- 6 -
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewoh-
nende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er-
fassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-
währleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH
GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen
beschreibenden oder gebräuchlichen Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Derartige Angaben verste-
hen die Verbraucher nicht als Unterscheidungsmittel (BGH GRUR 2001, 1151,
1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
a)
Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung "Leaving The Comfort
Zone" hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
- mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren - nicht die erforderliche Unter-
scheidungskraft zu.
Den Bedeutungsgehalt der aus der zum Grundwortschatz der englischen Sprache
zusammengesetzten Wortfolge "Leaving The Comfort Zone" im Sinne von "Ver-
lassen der Komfortzone" hat die Markenstelle zutreffend dargelegt. Die angespro-
chenen inländischen Verkehrskreise werden keine Schwierigkeiten haben, die
Wortfolge in diesem Sinne zu übersetzen.
Die Markenstelle hat durch die dem Beschluss beigefügten umfangreichen Inter-
netausdrucke belegt, dass die Wortfolge "Verlassen der Komfortzone" im Inland
bereits vielfach von Dritten verwendet wird. Das Publikum wird der Wortfolge im
Bezug auf die weiterhin zu versagenden Waren und Dienstleistungen die allge-
meine Werbeaussage entnehmen, dass die so gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen dazu geeignet und bestimmt sind, außerhalb einer Komfortzone
- 7 -
eingesetzt zu werden. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Marken-
stelle wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Der Hinweis des Anmelders auf die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG vermag der
Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. In der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung ist abschließend geklärt, dass diese Bestimmung keinen Einfluss auf die
Auslegung und Anwendung der absoluten Schutzhindernisse hat (EuGH
GRUR 2004, 946, 947 - Nichols).
b)
Eine andere Beurteilung ist für die Waren "Verkaufsautomaten und
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen" an-
gezeigt. Für diese Waren entbehrt die Wortfolge "Leaving The Comfort Zone" nicht
des notwendigen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft. Dass diese Geräte in
der Wildnis oder Natur zum Einsatz kommen, hält der Senat entgegen der Auffas-
sung der Markenstelle für abwegig. Mangels eines im Vordergrund stehenden be-
schreibenden und werbemäßigen Sinngehalts kann der Marke nicht jegliche Un-
terscheidungskraft abgesprochen werden. Insoweit ist die Marke auch nicht ge-
eignet, Merkmale der Waren unmittelbar zu beschreiben und unterliegt damit auch
keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
br/Bb