Urteil des BPatG vom 21.07.2003

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BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 6/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 905 754
hier: Gegenvorstellungen
BPatG 152
10.99
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hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die Richterin Eder sowie den Richter Schwarz
am 3. November 2003
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Beschwerdegegners geben dem Se-
nat keinen Anlass zur Abänderung des aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 21. Juli 2003 erlassenen und am 25. Septem-
ber 2003 zugestellten Beschlusses.
G r ü n d e
I
Auf Antrag des Beschwerdegegners hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 3. Dezember 2001 unter Zurückwei-
sung des Antrags im übrigen die Löschung der für Waren der Klassen 9, 16, 28
und 42 eingetragenen Wortmarke 2 905 754
KOSMOS
für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen angeordnet.
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin, die das Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnis der Marke gegenüber dem Patentamt und in der mündlichen Verhandlung
vom 1. Juli 2003 neu gefasst hat, hat der Senat den Beschluss der Markenstelle
teilweise aufgehoben, soweit dem Löschungsantrag des Beschwerdegegners
stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden war.
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Mit seinen am 16. Oktober 2003 und am 21. Oktober 2003 eingegangenen Ge-
genvorstellungen rügt der Beschwerdegegner, der ua in der mündlichen Verhand-
lung die Bevollmächtigung des Vertreters der Beschwerdeführerin bestritten hatte,
dass der Senat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde zu Unrecht von
einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ausgegangen sei, weil weder der Ver-
fahrensbevollmächtigte noch der im Termin anwesende (angebliche) Geschäfts-
führer der Beschwerdeführerin ihre Bevollmächtigung durch Urkunden nachgewie-
sen hätten, und dass unzulässige Erweiterungen des Waren- und Dienstleistungs-
verzeichnisses erfolgt seien.
Die Beschwerdeführerin hat sich zu den Gegenvorstellungen nicht geäußert.
II
Die Gegenvorstellungen des Beschwerdegegners sind unzulässig.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die vor allem im Zivilprozeß entwickelte Möglichkeit,
gegen Beschlüsse eines Spruchkörpers eine Gegenvorstellung einzulegen, hier
schon deshalb nicht besteht, weil nach allgemeiner Meinung dieser Rechtsbehelf
nur statthaft ist, soweit das Gericht auch zu einer Änderung seiner Entscheidung
befugt ist (vgl Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl, § 567 Rn 27; Braun in: Mün-
chener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl, Vor § 567 Rn 7; Baumbach/Lauterbach/Al-
bers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl, Grundz § 567 Rn 4; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl,
§ 567 Rn 24); an dieser Möglichkeit mangelt es aber nach allgemeiner Ansicht im
markenrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl, § 70 Rn 23; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 70 Rn 21 f; Fezer, Marken-
recht, 3. Aufl, § 70 Rn 16). Zwar wird hiervon eine Ausnahme bei Verletzung des
rechtlichen Gehörs und bei sonstigen schweren Verfahrensverstößen gemacht.
Soweit der Beschwerdegegner sich auf angebliche Verstöße gegen Art 2, 3 und
20 GG berufen hat, ergibt sich aber schon aus seinem Vorbringen nicht, worin die
von ihm lediglich behaupteten Verfahrensverstöße liegen sollen; dieses be-
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schränkt sich vielmehr auf eine Auseinandersetzung mit der Senatsentscheidung
in der Sache, die er anders beurteilt; dass der Senat aber der Ansicht des Be-
schwerdegegners nicht gefolgt ist, stellt keinen Verstoß gegen grundgesetzlich
verbürgte Verfahrensregeln dar.
Aber selbst wenn man die Gegenvorstellungen ausnahmsweise für statthaft erach-
ten würde, sind sie jedenfalls mangels Verfristung unzulässig. In Anlehnung an
§ 321 a ZPO wird die Gegenvorstellung nämlich nur für zulässig erachtet, wenn
sie binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Verkündung der angefochtenen
Entscheidung eingelegt wird (vgl BGH NJW 2002, 1577). Da der Beschluss des
Senats dem Beschwerdegegner am 25. September 2003 zugestellt wurde, sind
die erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist (9. Oktober 2003) am 16. Okto-
ber 2003 und am 21. Oktober 2003 eingegangenen Gegenvorstellungen somit
verspätet.
Ungeachtet dessen hätte die Gegenvorstellungen auch in der Sache zu einer Ab-
änderung keinen Anlass gegeben, selbst wenn eine solche möglich wäre, da die
Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der Beschwerde erkennbar nicht gege-
ben waren.
Dr. Schermer
Eder
Schwarz