Urteil des BPatG vom 25.04.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 347/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. April 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 23 202
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 durch …
BPatG 154
08.05
- 2 -
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents gel-
tend gemacht worden.
Die Einsprechende hat hierzu u. a. auf folgende Druckschriften verwiesen:
E1
JP 08- 321714 A, mit
E1a Übersetzung in Englisch und
E1b
Abstract,
E2
EP 0 791 975 A2.
Die Einsprechende, die schriftsätzlich den vollständigen Widerruf des Patents be-
antragt hatte, hat mit Schriftsatz vom 2. März 2007 ihren Einspruch zurückge-
nommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung, weiter hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan-
trag 1 ergänzt um die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2
(Hilfsantrag 2), weiter hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 2 ergänzt um die Merkmale des erteilten Patentan-
spruchs 11 (Hilfsantrag 3).
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Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"1. Fahrzeug-Antenneneinrichtung
mit wenigstens einer auf ei-
ner Fahrzeugscheibe (3) aufgebrachten Antennenstruktur (5-10),
deren Fußpunkt(e) Kontaktstellen (11) zur elektrischen Verbin-
dung mit einem auf der Fahrzeugscheibe angeordneten Hochfre-
dadurch gekennzeichnet
Kontaktstellen (11) der wenigstens einen Antennenstruktur (5-10)
umfassender, auf der Fahrzeugscheibe (3) angebrachter, aus
nicht leitendem Material bestehender Sockel (1) zur lösbaren Auf-
nahme des Hochfrequenzgeräts (2) vorgesehen ist, dessen An-
schlüsse (12) direkt mit den zugehörigen Kontaktstellen (11) lös-
bar elektrisch verbunden sind."
Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 beinhalten im Oberbegriff
jeweils die Merkmale identisch zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Haupt-
antrag, außer dem letzten Merkmal im Kennzeichen, und außerdem sind die Fuß-
punkte im Oberbegriff nunmehr ausschließlich in Plural gesetzt und die Bezugs-
zeichen (5-10) sind formuliert als (5 bis 10).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Gliederungszeichen a bis c hinzu-
gefügt):
"1. Fahrzeug-Antenneneinrichtung
mit wenigstens einer auf ei-
ner Fahrzeugscheibe
(3) aufgebrachten Antennenstruktur
(5
bis 10), deren Fußpunkte Kontaktstellen (11) zur elektrischen Ver-
bindung mit einem auf der Fahrzeugscheibe angeordneten Hoch-
frequenzgerät (2) aufweisen, wobei ein die Kontaktstellen (11) der
wenigstens einen Antennenstruktur (5 bis 10) umfassender, auf
der Fahrzeugscheibe (3) angebrachter, aus nicht leitendem Mate-
- 4 -
rial bestehender Sockel (1) zur lösbaren Aufnahme des Hochfre-
quenzgeräts (2) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet
a) die Kontaktstellen
(11) planparallel auf der Fahrzeug-
scheibe (3) aufgebracht sind,
b) die Anschlüsse (12) des Hochfrequenzgerätes (2) direkt mit
den zugehörigen planparallelen Kontaktstellen (11) lösbar
elektrisch verbunden sind und
c) das in dem Sockel (1) montierte Hochfrequenzgerät (2) durch
eine lösbare Rasteinrichtung
(32,
33) an dem Sockel
(1)
gehalten ist."
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ergänzt Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit den
Merkmalen des erteilten Anspruchs 2, er lautet (Zahl der Antennenstrukturen ge-
mäß erteilten Anspruch 2 geändert auf "wenigstens zwei", Gliederungszeichen d
hinzugefügt):
"1. Fahrzeug-Antenneneinrichtung
mit wenigstens zwei auf einer
Fahrzeugscheibe (3)
aufgebrachten Antennenstrukturen
(5
bis 10), deren Fußpunkte Kontaktstellen (11) zur elektrischen Ver-
bindung mit einem auf der Fahrzeugscheibe angeordneten Hoch-
frequenzgerät (2) aufweisen, wobei ein die Kontaktstellen (11) der
wenigstens zwei Antennenstrukturen (5 bis 10) umfassender, auf
der Fahrzeugscheibe (3) angebrachter, aus nicht leitendem Mate-
rial bestehender Sockel (1) zur lösbaren Aufnahme des Hochfre-
quenzgeräts (2) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet
a) die Kontaktstellen
(11) planparallel auf der Fahrzeug-
scheibe (3) aufgebracht sind,
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b) die Anschlüsse (12) des Hochfrequenzgerätes (2) direkt mit
den zugehörigen planparallelen Kontaktstellen (11) lösbar
elektrisch verbunden sind,
c) das in dem Sockel (1) montierte Hochfrequenzgerät (2) durch
eine lösbare Rasteinrichtung
(32,33) an dem Sockel
(1)
gehalten ist und
d) die Antennenfußpunkte (11) über Zuleitungen (13-18) in einem
vom Sockel (1) umfassten, durch die Anschlussstellen (11)
gebildeten Anschlussfeld (4) zusammengeführt sind."
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ergänzt Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 mit den
Merkmalen des erteilten Anspruchs 11, er lautet (auch hier Zahl der Antennen-
strukturen gemäß erteilten Anspruch 2 geändert auf "wenigstens zwei", Gliede-
rungszeichen e hinzugefügt):
"1. Fahrzeug-Antenneneinrichtung mit wenigstens zwei auf einer
Fahrzeugscheibe (3)
aufgebrachten Antennenstrukturen
(5
bis 10), deren Fußpunkte Kontaktstellen (11) zur elektrischen Ver-
bindung mit einem auf der Fahrzeugscheibe angeordneten Hoch-
frequenzgerät (2) aufweisen, wobei ein die Kontaktstellen (11) der
wenigstens zwei Antennenstrukturen (5 bis 10) umfassender, auf
der Fahrzeugscheibe (3) angebrachter, aus nicht leitendem Mate-
rial bestehender Sockel (1) zur lösbaren Aufnahme des Hochfre-
quenzgeräts (2) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet
a) die Kontaktstellen
(11) planparallel auf der Fahrzeug-
scheibe (3) aufgebracht sind,
b) die Anschlüsse (12) des Hochfrequenzgerätes (2) direkt mit
den zugehörigen planparallelen Kontaktstellen (11) lösbar
elektrisch verbunden sind,
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c) das in dem Sockel (1) montierte Hochfrequenzgerät (2) durch
eine lösbare Rasteinrichtung
(32,
33) an dem Sockel
(1)
gehalten ist,
d) die Antennenfußpunkte (11) über Zuleitungen (13-18) in einem
vom Sockel (1) umfassten, durch die Anschlussstellen (11) ge-
bildeten Anschlussfeld (4) zusammengeführt sind und
e) das Hochfrequenzgerät (2) federnde Kontaktelemente (12) auf-
weist, die bei im Sockel (1) montiertem Hochfrequenzgerät (2)
unter Druck an den zugehörigen Kontaktstellen (11) der Anten-
nenstrukturen (5 bis 10) anliegen."
Zu den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 führt die Patentinhabe-
rin u. a. aus, sie seien im Oberbegriff von der von der Einsprechenden genannten
Druckschrift E1 abgegrenzt worden. Weiter führt die Patentinhaberin aus, die Ge-
genstände nach den Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und zumindest ge-
mäß den Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruhten auch auf einer er-
finderischen Tätigkeit. Insbesondere sei aus keiner der im Einspruch genannten
Druckschriften eine Fahrzeug-Antenneneinrichtung bekannt, bei der die Kontakt-
stellen (Antennenfußpunkte) planparallel auf der Fahrzeugscheibe aufgebracht
und über Zuleitungen in einem von einem Sockel umfassten, durch die Kontakt-
(Anschluss-) stellen gebildeten Anschlussfeld zusammengeführt sind. Auch sei
aus dem druckschriftlich belegten Stand der Technik keine Veranlassung für den
Fachmann erkennbar, eine derartige Anordnung vorzusehen. Bei der aus der
Druckschrift E1 als bekannt entnehmbaren Antenneneinrichtung seien die An-
schlüsse des Hochfrequenzgerätes nicht direkt mit zugehörigen Kontaktstellen
verbunden, sondern über zusätzliche, mit den Kontaktstellen fest verbundene
Kontakte.
- 7 -
II
Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents, weil die Gegenstände
der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht
patentfähig sind.
Zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 bis 2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und die Gegenstän-
de der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen jeweils den
Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nach-
dem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen -
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der
Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 2 nicht patent-
fähig.
Zum Hilfsantrag 3
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist dem Fachmann durch die
Druckschrift E1, i. V. m. dem durch die Druckschrift E2 belegten Fachwissen und
Fachkönnen nahegelegt.
Fachmann ist hier ein Elektroingenieur, der auf (Fahrzeug-)Scheiben aufgebrachte
Antenneneinrichtungen entwickelt und insbesondere vertraut ist mit den damit
verbundenen Montage- und Anschluss-Bedingungen.
Aus der Druckschrift E1, vgl. die Figur 1 i. V. m. mit der englischen Übersetzung
E1a, ist eine Antenneneinrichtung mit allen Merkmalen im Oberbegriff des Patent-
anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 als bekannt entnehmbar, nämlich mit wenigstens
zwei auf einer (Fahrzeug-)Scheibe 11 aufgebrachten Antennenstrukturen (in Ver-
längerung der Kontaktstellen 10, S. 4 Abs. [0010], auch mit mehreren Antennen-
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strukturen, vgl. S. 8 Abs. [0023]), die Fußpunkte weisen Kontaktstellen 10 zur
elektrischen Verbindung mit einem auf der Fahrzeugscheibe angeordneten Hoch-
frequenzgerät
7 (mit
3 und
5) auf (S.
2-3 Abs.
[0007], S.
4-5 Abs.
[0011]
und [0012]), des weiteren ist auf der Scheibe 11 ein aus nicht leitendem Material
bestehender Sockel 1 angebracht, der die Kontaktstellen 10 der wenigstens zwei
Antennenstrukturen (zumindest teilweise) umfasst (vgl. Fig. 1) und der vorgesehen
ist zur lösbaren Aufnahme des Hochfrequenzgeräts 7, 3, 5 (S. 2-3 Abs. [0007]
und [0008], S. 4-5 Abs. [0010] bis [0013], i. V. m. S. 7-8 Abs. [0019] bis [0022]).
Im Falle mehrerer auf der Scheibe aufgebrachter Antennenstrukturen (S. 8
Abs. [0023] i. V. m. S. 2 Abs. [0006]) sind wegen der bei der bekannten Anten-
neneinrichtung nach E1 vorgegebenen Anordnung der Kontakte 6 und 8 am Rah-
men 4 des Sockels 1 resp. am Hochfrequenzgerät 7, 3, 5, insbesondere bei der
parallelen Anordnung der Kontakte 6 und 8 an den Längsseiten der Teile 3 und 4,
die Kontaktstellen 10 (Fußpunkte der Antennenstrukturen) planparallel auf der
Scheibe aufgebracht (S. 5 Abs. [0013], in Fig. 1 nur eine Kontaktstelle 10 darge-
stellt, weitere weggelassen - Merkmal a).
Die solcherart planparallel angeordneten Kontaktstellen 10 gemäß E1 sind - wenn
auch nicht direkt - so doch über die Kontakte 6 und 8 mit Anschlüssen des Hoch-
frequenzgerätes 7, 3, 5 lösbar elektrisch verbunden (S. 2-3 Abs. [0007] - Teil
Merkmal b). Diese Art der Verbindung ist hinsichtlich des benötigten Materials (zu-
sätzliche Kontakte 6) und der damit verbundenen Montagearbeit (Befestigen der
Kontakte 6 an den Kontaktstellen 10 z. B. durch Verlöten, S. 6-7 Abs. [0018]) auf-
wändig, der Fachmann sieht sich gefordert, weniger aufwändige Kontaktierungen
in Betracht zu ziehen, solche sind ihm durch Fachwissen und Fachkönnen, belegt
bspw. durch die Druckschrift E2, bekannt. Die dort beschriebenen Kontaktierun-
gen 3, 4, 5, vgl. die Figuren 1, 3, 4a bis 4j und 5 i. V. m. der Beschreibung Spalte 5
Zeilen 16 bis 31, Spalte 6 Zeilen 43 bis 56, Spalte 7, Zeilen 12 bis 32, wendet der
Fachmann bei der aus E1 als bekannt entnehmbaren Antenneneinrichtung an und
gelangt somit - ohne erfinderisch tätig zu werden - zu Anschlüssen (3, 4 nach E2)
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des Hochfrequenzgerätes (7, 3, 5 nach E1), die direkt mit den zugehörigen plan-
parallelen Kontaktstellen (5 nach E2) lösbar elektrisch verbunden sind (Rest
Merkmal b). Die solcherart gemäß E2 ausgebildeten Anschlüsse des Hochfre-
quenzgerätes weisen zugleich federnde Kontaktelemente 4 auf, die bei im Sockel
montierten Hochfrequenzgerät unter Druck an den zugehörigen Kontaktstellen der
Antennenstruktur 5, 12 anliegen (E2, Sp. 6 Z. 52-54, Sp. 7 Z. 22-32 - Merkmal e).
Weiter entnimmt der Fachmann der E1 lösbare Rasteinrichtungen, und zwar so-
wohl hinsichtlich einer Halterung der Schaltungsplatine 5 in dem Gehäuse 3 (S. 6
Abs. [0016]) wie auch hinsichtlich einer Halterung des Gehäuses 3 einschließlich
der Schaltungsplatine 5 und damit des Hochfrequenzgerätes 7, 3, 5 an dem So-
ckel 1, 4 (S. 7-8 Abs. [0021]), somit ist auch bei der bekannten Antenneneinrich-
tung das in dem Sockel 1, 4 montierte Hochfrequenzgerät 7, 3, 5 u. a. durch eine
lösbare Rasteinrichtung an dem Sockel 1, 4 gehalten (Merkmal c).
Im Falle mehrerer gemäß E1 auf der Scheibe aufgebrachter Antennenstrukturen
(E1, Fig. 1, S. 8 Abs. [0023], S. 5 Abs. [0013], vgl. auch oben zu Merkmal a) sind
die Antennenfußpunkte 10 über Zuleitungen (davon in E1, Fig. 1 nur ein Anten-
nenfußpunkt 10 dargestellt, Zuleitung ohne Bezugszeichen) in einem von dem So-
ckel 4 - zumindest teilweise - umfassten, durch die Anschlussstellen 10 gebildeten
Anschlussfeld zusammengeführt (Merkmal d).
Zu dem vorstehend abgehandelten Merkmal d hat die Patentinhaberin argumen-
tiert, dass bei der Anordnung gemäß E1 die Anschlussstellen 10 nicht vom So-
ckel 4 umfasst seien, vielmehr seien diese - zumindest teilweise - außerhalb des
Sockels angeordnet. Eine Anordnung gemäß dem in Rede stehenden Merkmal
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 sei ausgehend von der aus E1, Fig. 1, als be-
kannt entnehmbaren Antenneneinrichtung auch gar nicht machbar, da die Kon-
takte 6, 8 an den Außenseiten des Sockels 4 resp. des Gehäuses 3 angebracht
seien. Diese bzgl. der in E1, Fig. 1 dargestellten Anordnung von der Patentinhabe-
rin geltend gemachten Einwände mögen zwar durchaus berechtigt sein, es könnte
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jedoch zu fragen sein, ob diese Argumentation Rückhalt findet in der Formulierung
des genannten Merkmals im Anspruch 1, möglicherweise könnte der Begriff "um-
fassen" auch ein "teilweises Umfassen" zulassen. Selbst wenn jedoch das Merk-
mal im Sinne der Patentinhaberin zu lesen wäre als ein "vollständiges Umfassen",
könnte eine solche Beschränkung die Patentfähigkeit des Gegenstandes des An-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 3 auch nicht stützen. Denn die Kontakte 8 nach der E1
befinden sich - zumindest teilweise - auch innerhalb des Gehäuses 3 zur Halte-
rung der Schaltungsplatine 5, vgl. Fig. 1, S. 6 Abs. [0016], somit liegt eine Anord-
nung der Kontakte 6, 8 und damit auch der Anschlussstellen 10 innerhalb der So-
ckels 4 und damit auch vollständig von letzterem umfasst, durchaus im Griffbe-
reich des Fachmanns, dies vor allem auch deshalb, weil eine solche Anordnung
dem Bestreben des Fachmanns entgegenkommt, Kontakte möglichst in ge-
schützten Bereichen, geschützt bspw. von Umwelteinflüssen, und damit innerhalb
eines Gehäuses unterzubringen.
gez.
Unterschriften