Urteil des BPatG vom 13.11.2007

BPatG (analyse, marke, material, lagerung, beschwerde, klasse, bundespatentgericht, bezeichnung, bezug, computer)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
10. Januar 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 53 778.7
27 W (pat) 111/06
zugestellt am
Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. November 2007 durch den
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Anmeldung der Wortmarke
Bernstein
für
„Instrumente und Apparate zur Handhabung, Sortierung, Lagerung
und Analyse von biologischen oder chemischen Proben; Compu-
terprogramme und zugehörige Datenträger zur Handhabung, Sor-
tierung und Analyse von biologischen oder chemischen Proben
zur Datenanalyse, Datenverwaltung und Datenverteilung, zur
Steuerung und zum Verbinden einzelner Computerprogrammmo-
dule, Computer, wissenschaftlicher Apparate oder Instrumente,
zur Analyse von biologischen oder chemischen Proben; Compu-
ternetzwerke zur Handhabung, Sortierung, Lagerung und Analyse
von biologischen oder chemischen Proben; vorgenannte Waren
ausgenommen für Proben fossiler Harze; Teile der vorgenannten
Waren oder Zusatzteile hierfür soweit in Klasse 9 enthalten.
- 3 -
Dienstleistungen eines Forschungs- und Entwicklungsunterneh-
mens auf den Gebieten der Biotechnologie, Pharmazie, Medizin,
Diagnostik und Chemie einschließlich ihrer Bezüge zu anderen
Gegenständen, insbesondere auch der Informationstechnologie;
Entwicklung, Weiterentwicklung, Pflege und Design von Compu-
terprogrammen, Computerprogrammmodulen, Computernetzwer-
ken, Computerhardware, Instrumenten oder Apparaten, insbeson-
dere zur Handhabung, Sortierung, Lagerung und Analyse von
biologischen oder chemischen Proben, ausgenommen Proben
fossiler Harze, zur Datenanalyse, Datenverwaltung und Daten-
verteilung, zur Steuerung und zum Verbinden einzelner Compu-
terprogrammmodule, Computer, wissenschaftlicher Instrumente
oder Apparate“
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräf-
tige und freihaltebedürftige Sachangabe zurückgewiesen.
Das ist damit begründet, „Bernstein“ weise im Zusammenhang mit den be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich beschreibend darauf hin,
dass dieselben das Material Bernstein in irgendeiner Weise zum Gegenstand oder
Thema hätten oder sonst in einem speziellen Zusammenhang mit diesem Material
stünden. Eine Formulierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses, die jeden
Bezug zu dem Material Bernstein ausschlösse, führte zudem wegen ersichtlicher
Täuschungsgefahr zu dem Eintragungshindernis des § 8, Abs. 2 Nr. 4 MarkenG.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 13. April 2006
und vom 22. September 2006 aufzuheben.
- 4 -
An der antragsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Beschwer-
deführerin, wie zuvor dem Senat angekündigt, nicht teilgenommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und
mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die Markenstelle
der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG versagt.
Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeich-
nung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt und sie
als beschreibende Sachangabe i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG den Mitbewer-
bern frei zur Verfügung stehen muss. Auf die Ausführungen der angefochtenen
Beschlüsse wird insoweit Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Versuch, in dem Verzeichnis der Wa-
ren und Dienstleistungen solche Produkte auszunehmen, die mit fossilen Harzen,
also u. a. Bernstein, in Verbindung stehen können, an der mangelnden Eintra-
gungsfähigkeit der Marke aus den genannten Gründen schon deshalb nichts än-
dern kann, weil Labor- und Analysegeräte und darauf bezogene Dienstleistungen
nicht so ausgestaltet werden können, dass sie zum Umgang mit oder der Verwen-
dung von Bernstein gänzlich ungeeignet wären.
Der Schutzgegenstand der Marke wird damit durch die von der Anmelderin vorge-
nommenen Einschränkungen nicht verändert. Sie enthalten nämlich keine gegen-
ständliche Beschränkung. Sich allein auf Inhalt und/oder Zweckstimmung der be-
anspruchten Waren beziehende Einschränkungen erschließen sich den Verbrau-
chern bei Verbindung von Marke und Waren nicht, wenn diese kein tatsächlich
vorhandenes, entsprechendes Merkmal aufweisen. Der Verbraucher wird daher
- 5 -
bei Kennzeichnung der Ware mit der angemeldeten Marke der Annahme unterlie-
gen, dass die betreffenden Waren auch für den Einsatz im Zusammenhang mit
Bernstein geeignet sind. Damit könnten Konkurrenten sogar veranlasst werden,
bei der Beschreibung eigener entsprechender Produkte auf die Verwendung der
Angabe „Bernstein“ zu verzichten (vgl. EuGH GRUR
2004, 674,
Rn. 114 ff. - POSTKANTOOR).
Entsprechendes haben das Bundespatentgericht zu eingeschränkten
Abnehmerkreisen bzw. Warenfarben (BPatGE 22, 75 - LETROSIN/LETRALINE;
BlPMZ 1986, 226 - MAGTOXIN/MACOCYN; Beschluss vom 18. Oktober 2006,
Az: 28 W (pat) 118/05 - GELBER FARBEIMER) und der Bundesgerichtshof zu
räumlichen Beschränkungen des Absatzgebietes entschieden (BGH GRUR 1961,
181 - MON CHERI; GRUR 1975, 258 - IMPORTVERMERK).
Dr. Albrecht
Schwarz
Dr. van Raden
Bb