Urteil des BPatG vom 23.08.2004

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, verbraucher, kennzeichnungskraft, eugh, bildmarke, beschwerde, grad, gefahr, gesamteindruck)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 259/04
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 303 35 945
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Januar 2006 durch …
beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-
schluss der Markenstelle für Klasse
25 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23.
August
2004 insoweit
aufgehoben, als der Widerspruch hinsichtlich „Schmuck-
waren“ zurückgewiesen wurde.
II. Die Marke 303 35 945 ist auf den Widerspruch aus der
Marke 968 915 für „Schmuckwaren“ zu löschen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 11. Juli 2003 angemeldete und u. a. für Schmuckwaren einge-
tragene Wort-/Bildmarke 303 35 945
- 3 -
hat die Widersprechende aus ihrer 1977 angemeldeten Wort-/Bildmarke 968 915
die u. a. für
„Armbanduhren, Taschen- und Anhängeuhren, Uhrarmbänder aus
Metall; echte und unechte Schmuckwaren…“
eingetragen ist, Widerspruch zunächst hinsichtlich aller Waren eingelegt.
Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 23. August, der Wider-
sprechenden am 27. August 2004 zugestellt, zurückgewiesen. Dazu ist aus-
geführt, das „J.“ in der Widerspruchsmarke werde mitgesprochen und zwar
französisch, was zu einem deutlichen klanglichen Abstand führe. CHEVALIER
präge auch die angegriffene Marke nicht, zumal deren Bildbestandteil keinen
Ritter zeige.
- 4 -
Die Widersprechende hat am 24. September 2004 Beschwerde eingelegt und
ihren Widerspruch auf „Schmuckwaren“ beschränkt. Sie ist der Auffassung, die
jüngere Marke werde durch den ohne weiteres unterscheidungskräftigen Wort-
bestandteil CHEVALIER geprägt, weil dieser die einfachste Möglichkeit darstelle,
sie zu benennen. Die verhältnismäßig einfache Graphik könne dagegen einer Be-
nennung nicht dienen und lasse den Wortbestandteil nicht in den Hintergrund
treten. Auch in der Widerspruchmarke sei CHEVALIER prägend, weil nur ein
geringer Prozentsatz der Verbraucher wisse, wie man das „J.“ französisch korrekt
ausspreche. Der Verkehr neige dazu, Kennzeichen in einer die Aussprechbarkeit
erleichternden Weise zu verkürzen.
Zumindest bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr; der Verbraucher
werde die angegriffene Marke der Produktlinie „Sport/Freizeit“ und die Wider-
spruchmarke einer „Klassik“ - Linie zuordnen.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben
und die Marke 303 35 945 für „Schmuckwaren“ zu löschen.
Demgegenüber hat sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht geäußert.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1)
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil nach Auffassung
des Senats im Bereich der beiden Marken identischen „Schmuckwaren“ eine
markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.
- 5 -
Der hohe Grad an Ähnlichkeit der Waren und eine erhöhte Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke können jeweils den geringeren Grad an Ähnlichkeit der
Marken ausgleichen. Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekenn-
zeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, besteht
nämlich eine Wechselwirkung. (EuGH GRUR Int. 2000, 899, Rdn. 40 – M
ARCA
/
A
DIDAS
; BGH GRUR 2003, 332, 334 - A
BSCHLUSSSTÜCK
).
a)
Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist hinsichtlich der noch
streitigen Schmuckwaren von der Registerlage auszugehen. Die zu vergleichen-
den Marken werden damit für identische Waren benutzt.
b)
Die Widerspruchsmarke ist für Uhren, die zu Schmuckwaren gehören, über-
durchschnittlich kennzeichnungskräftig, wie dem Senat aus eigener Erfahrung be-
kannt ist. Anhaltspunkte für eine geminderte Kennzeichnungskraft sind nicht er-
sichtlich.
c)
licher Markenabstand notwendig, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.
aa)
Zwar zeigen die Marken in ihrer Gesamtheit eine deutlich unterschiedliche
graphische Gestaltung. Klangliche Abweichungen, die eine Gefahr von Verwechs-
lungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hinreichend sicher ausschließen
könnten, fehlen jedoch.
Um Markenähnlichkeit zu bejahen, reicht in aller Regel bereits die Ähnlichkeit in
einem Wahrnehmungsbereich aus (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 Rdn. 23 – S
ABÈL
/
P
UMA
). Dass dies hier für eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht gelten sollte,
ist nicht erkennbar. Auch bei Schmuck sind mündliche Bestellungen, Nachfragen
sowie Empfehlungen und akustische Werbung durchaus an der Tagesordnung
(vgl. BGH GRUR 1999, 241 – L
IONS
;
EuGH GRUR Int. 1999, 734 Rdn. 28
- 6 -
- L
LOYD
). Mangels einer Kennzeichenschwäche des Markenteils CHEVALIER ist
die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch nicht auf die Graphik be-
schränkt.
bb)
Klanglich stehen sich in entscheidungserheblichem Umfang identische Be-
nennungen der Marken gegenüber.
Für die angegriffene Marke gilt der Grundsatz, dass bei einer Wort-/Bildmarke in
der Regel der Wortbestandteil deren Gesamteindruck prägt (vgl. BGH GRUR
2004, 778, 779 - U
RLAUB DIREKT
).
Dass bei Wiedergabe der Widerspruchsmarke das einem abgekürzten Vornamen
entsprechende „J.“ immer mitgesprochen wird, kann nicht unterstellt werden (vgl.
BPatG Beschluss vom 24.
September
1997, Az.: 26
W
(pat)
170/96
- O.P.A
NDERSON
/
A
NDRESEN
,
nachgewiesen in
P
AVIS
). Gerade bei einem als [jot]
oder französisch [schö] zu sprechenden Buchstaben ist dies noch weniger zu er-
warten als bei einem Vokal oder nur mit Hilfsvokalen ergänzten Konsonanten, wie
B = [be] oder S = [es].
Die in der Kombination aus einem abgekürzten Vornamen und einem ausge-
schriebenen Nachnamen liegende Klammerwirkung ist nicht so groß, dass das „J.“
immer mitgesprochen würde. Die Kombination aus der Vornamens-Initiale und
dem ausgeschriebenen Nachnamen erhält ihre Individualisierungsfunktion nicht
durch den abgekürzten Vornamen, wie dies der BGH verlangt, um eine Ver-
wechslungsgefahr durch einen hinzugefügten Vornamen auszuschließen (GRUR
2000, 1031, 1032 - K
ARL
L
INGEN
; I
NGERL
/R
OHNKE
, Markengesetz, 2. Aufl., § 14
Rdn. 693). Anders als bei einem bekannten Vornamen und einem nachfolgenden
Buchstabenelement als Abkürzung des Familiennamens, das zum Gesamt-
eindruck einer Marke wesentlich beiträgt, wie es dem Beschluss des 27. Senats
vom 27. September 2005, Az.: 24 W (pat) 245/04 – C
AREN
P
/
C
ARON
zu Grunde
lag, kommt dem Buchstabenelement in der Widerspruchsmarke keine wesentliche
Individualisierungsfunktion zu (vgl. BPatG Beschluss vom 3. Dezember 1997, Az.:
24 W (pat) 108/99 - Alexandros L. G. / Alessandro N., in J
URIS
: MPRE098430964).
- 7 -
Hinzu kommt, dass es sich bei CHEVALIER für Schmuckwaren um eine bekannte
Bezeichnung handelt, so dass der Vorname leichter weggelassen wird (vgl. BGH
GRUR 2000, 233, 234
– R
AUSCH
/
E
LFI
R
AUCH
; Beschluss des Senats vom
8. Juni 2004, Az.: 27 W (pat) 319/03 - G
EORGIO
V
ALENTINO
/
V
ALENTINO
,
in Juris:
MPRE142810964; I
NGERL
/R
OHNKE
, a. a. O. Rdnrn. 694, 697).
d)
Es besteht zudem die Gefahr, dass die Marken im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Dafür ist es
nicht zwingend erforderlich, dass die Widersprechende mehrere Zeichen mit dem-
selben Stammbestandteil verwendet. Auch wenn der Verbraucher die Zeichen
wegen des „J.“ der Widerspruchsmarke nicht miteinander verwechseln sollte, wird
er sie demselben Inhaber zuordnen, weil er einen organisatorischen oder wirt-
schaftlichen Zusammenhang herstellt (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 - Z
WILLING
/
Z
WEIBRÜDER
;
Beschluss des Senats vom 8. Juni 2004, Az.: 27 W (pat) 319/03
- G
EORGIO
V
ALENTINO
/
V
ALENTINO
).
Der Verbraucher wird das Fehlen des abge-
kürzten Vornamens „J.“ bei klanglicher Wiedergabe der angegriffenen Marke
tolerieren, ohne an einen anderen Hersteller zu denken (vgl. BGH GRUR 2005,
513 – M
EY
/
E
LLA
M
AY
), zumal die übereinstimmenden Bestandteile CHEVALIER
keinen unterschiedlichen Charakter aufweisen, wie C
AREN
(neben „P“ als Vor-
name) und C
ARON
(vgl. BPatG Beschluss vom 27.
September
2005, Az.:
24 W (pat) 245/04 – C
AREN
P
/
C
ARON
).
2)
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1
MarkenG).
gez.
Unterschriften