Urteil des BPatG vom 28.10.2009

BPatG (marke, wirtschaftliches interesse, widerspruchsverfahren, interesse, wert, höhe, benutzung, zeitpunkt, antrag, bundespatentgericht)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 52/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke …
(hier: Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
1.
Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurück-
gewiesen.
2.
Die Widersprechenden tragen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e
I.
Gegen die in das Markenregister eingetragene Wortmarke 306 30 125
Focus
haben neben einer weiteren Widersprechenden die Inhaber der mit der jüngeren
Marke identischen Wortmarken EM 760 116 (Beschwerdeführerin zu 1) und 395
19 533 (Beschwerdeführerin zu 2) Widerspruch eingelegt. Mit Beschluss vom
19 Mai 2008 hat die Markenstelle wegen aller Widersprüche die Löschung der
jüngeren Marke angeordnet und dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens
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auferlegt, da er in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aus-
sichtslosen Situation - Anmeldung des identischen Zeichens trotz Bekanntheit der
Marke „FOCUS“ auf dem Auto- und Fahrradsektor - sein Interesse an der Auf-
rechterhaltung des Markenschutzes durchzusetzen versucht habe. Rechtsmittel
gegen diese Entscheidung sind nicht eingelegt worden.
Die Widersprechenden haben beim DPMA mit Schriftsatz vom 12. August 2008
Kostenfestsetzung beantragt und einen Gegenstandswert von € 500.000,00 für die
anwaltliche Tätigkeit angesichts des näher begründeten deutlich erhöhten In-
teresses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke zugrunde
gelegt. Vor diesem Hintergrund haben sie eine 1,5 Rechtsanwalts-Ge-
schäftsgebühr in Höhe von € 4.494,00 sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von
€ 20, 00 jeweils nach §§ 2, 13 RVG, - insgesamt also € 4.514,00 - geltend
gemacht. Der Markeninhaber hat diesem Antrag widersprochen und ausgeführt,
es sei der für das Widerspruchsverfahren übliche Regelwert von € 25.000
anzusetzen.
Die für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten
hat die Markenabteilung 3.2. mit Beschluss vom 2. März 2009 auf insgesamt
€ 1.229,00 festgesetzt. Unter Bezugnahme auf die bereits vorab gegebenen
Hinweise zur Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts und insoweit abwei-
chend vom Antrag der Widersprechenden hat sie lediglich einen Gegenstandswert
von € 20.000,00 als angemessen angesehen. Besondere Umstände, die ein
Abweichen von diesem Regelgegenstandswert rechtfertigten, seien nicht gege-
ben. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der
Aufrechthaltung seiner Marke. Es komme nicht auf das Interesse der Wider-
sprechenden an der Löschung der jüngeren Marke oder auf die gewerbliche
Bedeutung der Widerspruchsmarke an.
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden, mit der sie am
beantragten Gegenstandswert festhalten. Entgegen der Ansicht der Marken-
abteilung sei von einem Regelstreitwert von € 50.000 auszugehen, wie dies der
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Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. März 2006 (Aktenzeichen I ZB
48/05) für das Rechtsbeschwerde-Widerspruchsverfahren als angemessen be-
urteilt habe. Dieser Wert sei auch im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor dem
Bundespatentgericht in der Regel anzusetzen, tatsächlich aber liege der hier
festzusetzende Gegenstandswert wegen des erheblich gesteigerten wirtschaft-
lichen Interesses des Markeninhabers noch wesentlich höher. Denn der Mar-
keninhaber habe für Waren der Klasse 12 die Marke „FOCUS“ zu einem Zeitpunkt
angemeldet, als die Widerspruchsmarken aufgrund langjähriger intensiver Be-
nutzung bereits eine überragende Bekanntheit genossen hätten. Der Ford
„FOCUS“ sei lange Zeit das meistverkaufte Auto Europas gewesen, er sei in
Deutschland im Straßenbild täglich präsent und werde von den Widersprechenden
weiterhin intensiv beworben. Eine eingetragene Marke stelle ein grundsätzlich frei
handelbares Wirtschaftsgut dar und könne insbesondere frei übertragen oder
lizenziert werden. Insofern sei die Marke „FOCUS“ in den Händen des
Markeninhabers auch nicht weniger wert als in den Händen der Wider-
sprechenden, so dass das Interesse des Markeninhabers am Bestand der Marke
nicht geringer gewertet werden könne als das der Widersprechenden an ihren
identischen und für identische Waren eingetragenen Marken. Jedenfalls hätte der
Markeninhaber bei Fortbestand seiner Marke von der Bekanntheit der Marke
„FOCUS“ unmittelbar profitiert. Sein hohes wirtschaftliches Interesse an der Marke
„FOCUS“ zeige die vom Markeninhaber im Widerspruchsverfahren vorgelegte
Vereinbarung der Parteien vom 20.5.1998 („Markenlizenzvertrag“), aufgrund derer
an den Markeninhaber eine hohe Lizenzgebühr gezahlt worden sei.
Die Widersprechenden beantragen,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. März 2009 zu der Registernummer 306 30 125 aufzuheben und
die Kosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von
€ 500.000,00 festzusetzen.
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Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde vom 20. März 2009 zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Eine unterschiedliche Höhe des
Gegenstandswerts im Widerspruchsverfahren im Gegensatz zum Rechtsbe-
schwerdeverfahren rechtfertige sich mit dem fortgesetzten Versuch einer Rechts-
durchsetzung im Instanzenzug und zwar schon aufgrund des erhöhten Durch-
setzungsinteresses und insbesondere wegen des erhöhten Aufwands. Die von
den Widersprechenden zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei daher
bereits wegen der unterschiedlichen Verfahrensstufen im Vergleich zum vor-
liegenden Verfahren nicht anzuwenden. Im Übrigen führe der BGH wörtlich aus,
dass es „auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung
des prioritätsjüngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Wider-
spruchsmarke“ nicht ankomme. Das Vorbringen der Widersprechenden zum Wert
ihrer Marken liege daher neben der Sache. Der Wert der angegriffenen Marke sei
zum Zeitpunkt des Verfahrens keineswegs erhöht gewesen. Die von den Wi-
dersprechenden dargestellten Wertentwicklungen seien spekulativ und durch
nichts belegt. Benutzungsabsichten, die auf eine Rufausbeutung der Marken der
Widersprechenden seitens des Markeninhabers hingedeutet hätten, existierten
nicht.
II.
Die Beschwerden der Widersprechenden sind statthaft und zulässig, insbesondere
rechtzeitig eingelegt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 MarkenG). In der Sache haben sie
jedoch keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat die vom Markeninhaber zu
erstattenden Kosten zutreffend auf € 1.229,00 festgesetzt.
1.
Die Kostenfestsetzung durch die Markenabteilung war zulässig (§ 63 Abs. 3,
Satz 1 und 2 MarkenG). Der im Widerspruchsverfahren ergangene Beschluss der
Markenstelle vom 19. Mai 2008 und die darin ausgesprochene Kostenauferlegung
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sind rechtskräftig. Die nach der Kostenentscheidung erstattungsberechtigten
Widersprechenden haben einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und eine
Kostenberechnung eingereicht (§ 103 ZPO).
2.
Die Beschwerden der Widersprechenden richten sich ausschließlich gegen
den ihrer Ansicht nach zu niedrigen Ansatz des Gegenstandswerts für die
anwaltliche Tätigkeit in Höhe von € 20.000. Insoweit ist der angegriffene Be-
schluss jedoch nicht zu beanstanden.
Gesetzliche Grundlagen für die Ermittlung der Gebühren von Rechtsanwälten ist
das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das vorsieht, dass im Verwaltungs-
verfahren der Gegenstandswert, soweit sonstige Anhaltspunkte fehlen, gemäß
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Nach ständiger
Rechtsprechung ist insoweit nicht der Wert der Widerspruchsmarke, sondern das
wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen
Marke an deren Erhalt maßgeblich, was im Beschwerdeverfahren von den Wi-
dersprechenden auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Dieser Grundsatz gilt
für das patentgerichtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren ebenso wie für das
Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle, wobei für beide vorgenannten
Verfahren regelmäßig derselbe Gegenstandswert zugrunde gelegt wird. Die
Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts haben in jüngster Zeit den
Gegenstandswert im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren im Normalfall auf
20.000,-- Euro festgesetzt (vgl. BPatG MarkenR 2007, 35; GRUR 2007, 176),
wobei es sich um den unteren (Auffangs-)Gegenstandswert handelt.
Anhaltspunkte für ein von den Widersprechenden vorgetragenes erheblich über
dem Durchschnitt liegendes wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der
Aufrechterhaltung seiner Marke, die sich werterhöhend auswirken könnten, sind
nicht ersichtlich. Hierzu genügt es nicht, den unstreitig infolge der Benutzung für
einen in Deutschland gut eingeführten PKW der Firma F… erlangten hohen Wert
der Widerspruchsmarken gleichzusetzen mit dem wirtschaftlichen Interesse des
Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der jüngeren Marke. Dies liefe darauf
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hinaus, dass jedenfalls mittelbar der Wert der Widerspruchsmarken den Ge-
genstandswert bestimme. Grundlage der Wertbemessung kann darüber hinaus
weder ein von der jüngeren Marke ausgehendes vermeintliches Angriffspotential
noch die von den Widersprechenden hypothetisch vorgenommene Berechnung
fiktiver Lizenzsätze sein, die im Fall einer Benutzung der jüngeren Marke anfallen
könnten. Ebenso wenig werterhöhend sind die vertraglichen Vereinbarungen, die
tatsächlich zwischen den Parteien in der Vergangenheit geschlossen worden sind,
zumal sie im Markenregisterverfahren unbeachtlich sind. Vielmehr ist auf den Wert
der angegriffenen Marke im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung abzustellen, bei
der es sich üblicherweise um eine vor ihrer endgültigen Eintragung ins Mar-
kenregister noch nicht benutzte Marke handelt. Ihr wirtschaftlicher Wert erschöpft
sich regelmäßig - wie auch hier - in den Kosten für die Entwicklung neu auf dem
betreffenden Warengebiet einzuführender Marken, die im vorliegenden Fall den
Regelwert nicht überschreiten.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden kommt eine Angleichung an den
vom Bundesgerichtshof angenommenen Regelstreitwert von € 50.000.- (Akten-
zeichen I ZB 48/05; veröffentlicht in GRUR 2006, 704) ebenfalls nicht in Betracht.
Dieser Festsetzung, die im Rahmen einer Rechtsbeschwerde in einem Mar-
kenwiderspruchsverfahren ergangen ist, mögen gegenüber der Entscheidung des
Erstprüfers (gehobener Dienst) der Markenstelle im Laufe der Instanzen wert-
erhöhende Feststellungen zugrunde gelegen haben.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 71 Abs. 1 MarkenG den
Widersprechenden aufzuerlegen. In Nebenverfahren wie Kostenfestsetzungsbe-
schwerden entspricht es in der Regel der Billigkeit, dem Obsiegenden die ihm
entstandenen Kosten zu erstatten
Stoppel
Schell
Martens
Me