Urteil des BPatG vom 01.08.2000

BPatG: stand der technik, patentanspruch, gerät, montage, fig, patentfähigkeit, ergänzung, gehalt, distanz, unabhängigkeit

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 35/99
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
1. August 2000
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das deutsche Patent 43 31 682
BPatG 253
9.72
- 2 -
hat der 4.Senat ( Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 1. August 2000 unter Mitwirkung des Richters
Müllner als Vorsitzenden, der Richter Dipl.-Ing. Haaß, Dipl.-Phys. Dr. Kraus, der
Richterin Schroeter und des Richters Dipl.-Phys. Lokys
für Recht erkannt:
Das deutsche Patent 43 31 682 wird für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 12.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17. September 1993 angemel-
deten deutschen Patents 43 31 682 (Streitpatent), das ein elektrisches Gerät
betrifft und 7 Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„1. Elektrisches Gerät, bestehend aus
- einem Gehäuse (1),
- das aus einem Gehäusegrundkörper (1´) und einer Gehäuse-
haube (1``) zusammengesetzt ist,
- und mindestens einer im Gehäuse (1) angeordneten Leiter-
platte (2),
- die im Gehäuse (1) durch Führungsschienen (11) gehalten ist,
- auf der vom Gehäuse (1) zurückgesetzte Leuchtdioden (7) ange-
ordnet sind,
- wobei das von den Leuchtdioden (7) emittierte Licht über Licht-
leiter (9) durch in der Gehäusehaube (1´´) angeordnete Ausneh-
- 3 -
mungen (10) nach außen zu einer Anzeigeseite (8) des elektri-
schen Geräts führbar ist,
- wobei die Lichtleiter (9) von der Anzeigeseite (8) aus in die Aus-
nehmungen (10) der Gehäusehaube (1´´) einführbar sind,
- wobei die Lichtleiter (9) und die Gehäusehaube (1´´) zusammen-
wirkende Rastelemente (17,18) aufweisen, so daß die Lichtlei-
ter (9) beim Einführen in die Gehäusehaube (1´´) mit der Ge-
häusehaube (1´´) verrasten und
- wobei weiterhin Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) aus voneinan-
der verschiedenen Richtungen in die Gehäusehaube (1´´) ein-
führbar sind,
- so daß Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) unabhängig voneinan-
der montierbar sind.“
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent für nichtig zu erklä-
ren. Nach ihrer Auffassung ist der Gegenstand des Anspruchs 1 durch den Stand
der Technik nahegelegt. Zur Begründung beruft sie sich auf die folgenden Druck-
schriften:
(1) DE 37 16 593 A1 (Anlage K1)
(2) DE 37 03 423 C2 (Anlage K2)
(3) DE 34 12 593 C2 (Anlage K3)
(4) DE 29 28 668 C2 (Anlage K4)
(5) DE 30 40 319 C2 (Anlage K5)
(6) DE 88 10 967.4 U1 (Anlage K6)
(7) DE 26 52 757 C2 (Anlage K7)
(8) DE 38 06 268 A1 (Anlage K8)
- 4 -
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 43 31 682 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe ab-
zuweisen, daß das Streitpatent in der Fassung der in der mündli-
chen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge 1 bis 5 aufrechter-
halten wird.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent
zumindest in der jeweiligen Fassung der Hilfsanträge für patentfähig.
Patentanspruch 1 lautet in der jeweiligen Fassung nach den Hilfsanträgen:
Hilfsantrag 1:
Elektrisches
Gerät,
1) bestehend aus einem Gehäuse (1);
2) das Gehäuse ist
a) aus einem Gehäusegrundkörper (1') und
b) einer Gehäusehaube (1'')
zusammengesetzt;
3) das elektrische Gerät besteht ferner aus mindestens einer im
Gehäuse (1) angeordneten Leiterplatte (2);
4) die Leiterplatte (2) ist im Gehäuse (1) durch Führungschie-
nen (11) gehalten;
5) auf der Leiterplatte (2) sind vom Gehäuse (1) zurückgesetzte
Leuchtdioden (7) angeordnet;
6) das von den Leuchtdioden (7) emittierte Licht ist
a) über Lichtleiter (9)
- 5 -
b) durch in der Gehäusehaube (1'') angeordnete Ausnehmun-
gen (10)
c) nach außen zu einer Anzeigeseite (8) des elektrischen Gerä-
tes
führbar;
7) die Lichtleiter (9) sind von der Anzeigeseite (8) aus in die Aus-
nehmungen (10) der Gehäusehaube (1'') einführbar: wobei die
Lichtleiter (9) kürzer als die Tiefe der Gehäusehaube (1'') sind.
8) die Lichtleiter (9) und die Gehäusehaube (1'') weisen zusam-
menwirkende Rastelemente auf, so daß die Lichtleiter (9) beim
Einführen in die Gehäusehaube (1'') mit der Gehäusehaube (1'')
verrasten;
9) die Leiterplatte (2) und die Lichtleiter (9) sind aus voneinander
verschiedenen Richtungen in die Gehäusehaube (1'') einführbar,
so daß Leiterplatte
(2) und Lichtleiter
(9) unabhängig von-
einander montierbar sind.
Hilfsantrag 2:
Elektrisches
Gerät,
1) bestehend aus einem Gehäuse (1);
2) das Gehäuse ist
a) aus einem Gehäusegrundkörper (1') und
b) einer Gehäusehaube (1'')
zusammengesetzt;
3) das elektrische Gerät besteht ferner aus mindestens einer im
Gehäuse (1) angeordneten Leiterplatte (2);
4) die Leiterplatte (2) ist im Gehäuse (1) durch Führungsschie-
nen (11) gehalten;
5) auf der Leiterplatte (2) sind vom Gehäuse (1) zurückgesetzte
Leuchtdioden (7) angeordnet;
6) das von den Leuchtdioden (7) emittierte Licht ist
- 6 -
a) über Lichtleiter (9)
b) durch in der Gehäusehaube (1'') angeordnete Ausnehmun-
gen (10)
c) nach außen zu einer Anzeigeseite (8) des elektrischen Ge-
rätes
führbar;
7) die Lichtleiter (9) sind von der Anzeigeseite (8) aus in die Aus-
nehmungen (10) der Gehäusehaube (1'') einführbar: wobei die
Lichtleiter (9) kürzer als die Tiefe der Gehäusehaube (1'') sind,
und wobei die Lichtleiter (9) an ihrer Einführseite (15) ange-
schrägt sind.
8) die Lichtleiter (9) und die Gehäusehaube (1'') weisen zusam-
menwirkende Rastelemente auf, so daß die Lichtleiter (9) beim
Einführen in die Gehäusehaube (1'') mit der Gehäusehaube (1'')
verrasten;
9) die Leiterplatte (2) und die Lichtleiter (9) sind aus voneinander
verschiedenen Richtungen in die Gehäusehaube (1'') einführ-
bar, so daß Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) unabhängig von-
einander montierbar sind.
Hilfsantrag 3
1. Elektrisches Gerät, bestehend aus einem Gehäuse (1), das aus
einem Gehäusegrundkörper (1') und aus einer Gehäusehaube (1'')
zusammengesetzt ist, und aus mindestens einer im Gehäuse (1)
angeordneten Leiterplatte
(2), die im Gehäuse
(1) durch
Führungsschienen (11) gehalten ist und welche mit von der Ge-
häusehaube (1'') zurückgesetzten Leuchtdioden (7) verbunden ist,
deren emittiertes Licht durch in der Gehäusehaube
(1'')
angeordnete Ausnehmungen (10) nach außen zu einer Anzeige-
seite (8) des elektrischen Gerätes führbar ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
- 7 -
- der Gehäusegrundkörper (1') und die Gehäusehaube (1'') mit
den Führungsschienen (11) versehen sind,
- die Leiterplatte (2) sich bis in die Gehäusehaube (1'') erstreckt,
- die Leuchtdioden (7) auf der Leiterplatte (2) angeordnet sind und
das von den Leuchtdioden (7) emittierte Licht über Lichtleiter (9)
umgelenkt wird und durch die Ausnehmungen (10) nach außen
führbar ist
- die Lichtleiter (9) von der Anzeigeseite (8) aus in die Ausneh-
mungen (10) der Gehäusehaube (1'') einführbar sind: wobei die
Lichtleiter (9) kürzer als die Tiefe der Gehäusehaube (1'') sind und
wobei die Lichtleiter (9) an ihrer Einführseite (15) angeschrägt
sind.
- die Lichtleiter (9) und die Gehäusehaube (1'') zusammenwir-
kende Rastelemente (17, 18) aufweisen, so daß die Lichtleiter (9)
beim Einführen in die Gehäusehaube (1'') mit der Gehäuse-
haube (1'') verrasten,
- die Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) aus voneinander verschie-
denen Richtungen in die Gehäusehaube (1'') einführbar sind, so
daß Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) unabhängig voneinander
montierbar sind.
Hilfsantrag 4:
1. Elektrisches Gerät, bestehend aus einem Gehäuse (1), das ei-
nem Gehäusegrundkörper (1') und aus einer Gehäusehaube (1'')
zusammengesetzt ist, und aus mindestens einer im Gehäuse (1)
angeordneten Leiterplatte (2), die im Gehäuse (1) durch Füh-
rungsschienen (11) gehalten ist und welche mit von der Gehäu-
sehaube
(1'') zurückgesetzten Leuchtdioden
(7) verbunden ist,
deren emittiertes Licht durch in der Gehäusehaube (1'') angeord-
nete Ausnehmungen (10) nach außen zu einer Anzeigeseite (8)
des elektrischen Gerätes führbar ist,
- 8 -
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
- der Gehäusegrundkörper (1') und die Gehäusehaube (1'') mit-
einander verrastbar sind,
- der Gehäusegrundkörper (1') und die Gehäusehaube (1'') mit
den Führungsschienen (11) versehen sind,
- die Leiterplatte (2) sich bis in die Gehäusehaube (1'') erstreckt,
- die Leuchtdioden (7) auf der Leiterplatte (2) angeordnet sind und
das von den Leuchtdioden (7) emittierte Licht über Leichtlei-
ter (9) umgelenkt wird und durch die Ausnehmungen (10) nach
außen führbar ist,
- die Lichtleiter (9) von der Anzeigeseite (8) aus in die Ausneh-
mungen (10) der Gehäusehaube (1'') einführbar sind: wobei die
Lichtleiter (9) kürzer als die Tiefe der Gehäusehaube (1'') sind
und wobei die Lichtleiter (9) an ihrer Einführseite (15) ange-
schrägt sind.
- die Lichtleiter (9) und die Gehäusehaube (1'') zusammenwir-
kende Rastelemente
(17, 18) aufweisen, so daß die
Lichtleiter (9) beim Einführen in die Gehäusehaube (1'') mit der
Gehäusehaube (1'') verrasten,
- die Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) aus voneinander verschie-
denen Richtungen in die Gehäusehaube (1'') einführbar sind, so
daß Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) unabhängig voneinander
montierbar sind.
- 9 -
Hilfsantrag 5:
1. Elektrisches Gerät, bestehend aus einem Gehäuse (1), das aus
einem Gehäusegrundkörper (1') und aus einer Gehäusehaube (1'')
zusammengesetzt ist, und aus mindestens einer im Gehäuse (1)
angeordneten Leiterplatte
(2), die im Gehäuse
(1) durch
Führungsschienen (11) gehalten ist und welche mit von der
Gehäusehaube (1'') zurückgesetzten Leuchtdioden (7) verbunden
ist, deren emittiertes Licht durch in der Gehäusehaube
(1'')
angeordnete Ausnehmungen (10) nach außen zu einer Anzei-
geseite (8) des elektrischen Gerätes führbar ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
- der Gehäusegrundkörper (1') und die Gehäusehaube (1'') mit-
einander verrastbar sind,
- der Gehäusegrundkörper (1') und die Gehäusehaube (1'') mit
den Führungsschienen (11) versehen sind,
- die Leiterplatte (2) sich bis in die Gehäusehaube (1'') erstsreckt,
- die Leiterplatte (2) mit Peripherieanschlüssen (3) versehen
ist, welche von dem Gehäusegrundkörper (1') aus bis in die
Gehäusehaube (1'') hineinragen und in der Gehäusehaube (1'')
parallel zur Leiterplatte (2) verlaufen,
- die Leuchtdioden (7) auf der Leiterplatte (2) angeordnet sind und
das von den Leuchtdioden (7) emittierte Licht über Lichtleiter (9)
umgelenkt wird und durch die Ausnehmungen (10) nach außen
führbar ist.
- die Lichtleiter (9) von der Anzeigeseite (8) aus in die Ausneh-
mungen (10) der Gehäusehaube (1'') einführbar sind: wobei die
Lichtleiter (9) kürzer als die Tiefe der Gehäusehaube (1'') sind
und wobei die Lichtleiter (9) an ihrer Einführseite (15) ange-
schrägt sind.
- die Lichtleiter (9) und die Gehäusehaube (1'') zusammenwir-
kende Rastelemente (17, 18) aufweisen, so daß die Licht-
- 10 -
leiter (9) beim Einführen in die Gehäusehaube (1'') mit der
Gehäusehaube (1'') verrasten,
- die Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) aus voneinander verschie-
denen Richtungen in die Gehäusehaube (1'') einführbar sind, so
daß Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) unabhängig voneinander
montierbar sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nich-
tigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig
und begründet.
1. Das Streitpatent betrifft ein elektrisches Gerät, bestehend aus einem Gehäuse
und mindestens einer im Gehäuse angeordneten Leiterplatte mit vom Gehäuse
zurückgesetzten Leuchtdioden, wobei das von den Leuchtdioden emittierte Licht
über Lichtleiter nach außen zu einer Anzeigeseite des Gerätes geführt wird.
Nach der Beschreibung des Streitpatents ist ein derartiges Gerät im Stand der
Technik bereits aus der DE-OS 41 02 488 bekannt.
Es sei Aufgabe des Streitpatents, eine möglichst einfache und sichere Montage
der Lichtleiter und auch des elektrischen Geräts zu schaffen, die vollautomatisier-
bar und damit kostengünstig sei.
- 11 -
Demgemäß beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gemäß
Hauptantrag ein Gerät mit folgenden Merkmalen:
1. Elektrisches Gerät, bestehend aus
2. einem Gehäuse (1),
2.1 das aus einem Gehäusegrundkörper (1´) und
2.2 einer Gehäusehaube (1``) zusammengesetzt ist,
3. mindestens einer im Gehäuse (1) angeordneten Leiter-
platte (2),
3.1 die im Gehäuse (1) durch Führungsschienen (11)
gehalten ist,
3.2 auf der vom Gehäuse (1) zurückgesetzte Leuchtdi-
oden (7) angeordnet sind,
4. das von den Leuchtdioden (7) emittierte Licht ist über Licht-
leiter (9) durch in der Gehäusehaube (1´´) angeordnete Aus-
nehmungen (10) nach außen zu einer Anzeigeseite (8) des
elektrischen Geräts führbar ,
5. die Lichtleiter (9) sind von der Anzeigeseite (8) aus in die
Ausnehmungen (10) der Gehäusehaube (1´´) einführbar ,
6. die Lichtleiter (9) und die Gehäusehaube (1´´) weisen zu-
sammenwirkende Rastelemente (17,18) auf, so daß die
Lichtleiter (9) beim Einführen in die Gehäusehaube (1´´) mit
der Gehäusehaube (1´´) verrasten,
7. Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) sind aus voneinander ver-
schiedenen Richtungen in die Gehäusehaube (1´´) einführbar,
so daß Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) unabhängig vonein-
ander montierbar sind.
2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zwar neu, be-
ruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das elektrische Gerät gemäß
Patentanspruch 1 ergibt sich nämlich für den Fachmann, einen Elektroingenieur
- 12 -
mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung derartiger Geräte, in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik.
Aus der Druckschrift 3) ist ein elektrisches Gerät bekannt, dessen Gehäuse (2, 3)
aus einem Gehäusegrundkörper (2) und einer Gehäusehaube (3) zusammenge-
setzt ist. Im Gehäuse und zwar im Gehäusegrundkörper (2) ist eine durch Füh-
rungsschienen (6) gehaltene Leiterplatte (4) angeordnet. Leuchtdioden sind vom
Gehäuse zurückgesetzt hinter Ausnehmungen (12) in der Gehäusehaube (3) der-
art positioniert, daß das von den Leuchtdioden emittierte Licht durch die Ausneh-
mungen hindurch nach außen zur Anzeigeseite (11) des elektrischen Geräts ge-
langt. Die mit Abstand zur Leiterplatte angeordneten Leuchtdioden sind über
elektrische Leitungen mit der Leiterplatte verbunden (vgl Fig 1, 2 und 7 mit Be-
schreibung). Die Druckschrift 3 läßt offen, ob für die Positionierung der Leuchtdi-
oden hinter den Ausnehmungen zusätzlich eine Halterung in der Gehäusehaube
vorgesehen ist, es ist aber davon auszugehen, daß eine Halterung erforderlich ist.
Denn wie die Fig 7 deutlich zeigt, haben die Leiterplatte und die Leuchtdioden
wegen der Tiefe der Gehäusehaube einen entsprechend großen Abstand, so daß
eine Halterung nur mittels der elektrischen Leitungen nicht ausreicht, um eine
genaue und stabile Positionierung der Leuchtdioden zu gewährleisten. Eine ge-
eignete, dem Fachmann geläufige Halterung ist beispielsweise eine an der Ge-
häusewand befestigte, rohrförmige Halterung, in die eine Leuchtdiode einschieb-
bar ist. Eine derartige Halterung ist in der Druckschrift 1) einleitend als Stand der
Technik beschrieben und hat den Nachteil, daß sie die Montage des Gerätes so-
wie im Servicefall das Auswechseln der Leuchtdioden erschwert (vgl Sp. 1, Z. 32
bis 47). Gemäß Druckschrift 1) läßt sich dieser Nachteil dadurch beseitigen, daß
die Leuchtdioden unmittelbar auf der Leiterplatte angeordnet und Lichtleiter ver-
wendet werden, die das von den Leuchtdioden emittierte Licht über Lichtleiter
nach außen zur Anzeigenseite des elektrischen Gerätes führen. Die Lichtleiter
sind in rohrförmigen Halterungen (14) gefaßt, die von der Anzeigeseite aus in die
Ausnehmungen in der Frontwand (13) des Gehäuses (2) eingesetzt und mittels
einer Verschraubung (16) an der Frontwand befestigt werden. Die Lichtleiter sind
getrennt von den Leuchtdioden gehaltert und mit diesen nicht mechanisch ver-
bunden, so daß die Leiterplatte mit den Leuchtdioden unabhängig von den Licht-
- 13 -
leitern montierbar ist, was zu einer wesentlichen Vereinfachung der Montage führt
(vgl Sp. 1, Z. 52 bis Sp. 2, Z. 4 sowie Fig 2 und 3 mit Beschreibung).
Zum gleichen Zweck eine derartige Anordnung bei dem aus Druckschrift 3) be-
kannten elektrischen Gerät vorzusehen, ist naheliegend, so daß man ohne erfin-
derische Tätigkeit zu einem elektrischen Gerät mit den Merkmalen 1 bis 4 gemäß
Patentanspruch 1 gelangt.
Das elektrische Gerät gemäß Patentanspruch 1 weist darüber hinaus noch die
Merkmale 5 bis 7 auf, wonach die Lichtleiter von der Anzeigenseite in die Aus-
nehmungen der Gehäusehaube einführbar sind und mit der Gehäusehaube zu-
sammenwirkende Rastelemente aufweisen, so daß sie nach dem Einführen mit
der Gehäusehaube verrasten, und wonach weiterhin die Leiterplatte und die
Lichtleiter aus verschiedenen Richtungen in die Gehäusehaube einführbar sind, so
daß diese unabhängig voneinander montierbar sind.
Die der weiteren Vereinfachung der Montage dienenden Maßnahmen (Merkmale 5
und 6) sind ebenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn die
Druckschrift 2 zeigt ein elektrisches Gerät (2) mit einem Frontsteckteil (8), das
Ausnehmungen aufweist, durch die das von den Leuchtdioden (10) auf einer Lei-
terplatte (7) emittierte Licht mittels Lichtleiter (13) nach außen zur Anzeige-
seite (15) des Frontsteckteils geführt wird. An den Lichtleitern sind mit dem Front-
steckteil zusammenwirkende Rastmittel vorgesehen, so daß die Lichtleiter nach
dem Einführen in die Ausnehmungen mit dem Frontsteckteil verrasten (vgl Fig 1
und 3 mit Beschreibung). Es ist ohne weiteres ersichtlich, daß dadurch die Mon-
tage der Lichtleiter im Unterschied zu der aus Druckschrift 1 bekannten Montage
der Lichtleiter mittels einer Fassung und Schraubbefestigung sehr einfach und
daher mit geringerem Aufwand vollautomatisiert ausführbar ist, so daß es im Hin-
blick auf eine kostengünstige Fertigung des elektrischen Gerätes naheliegt, die
Lichtleiter ohne Fassung und wie diese von der Anzeigeseite aus in die Ausneh-
mungen einzusetzen und an den Lichtleitern sowie an der Gehäusehaube zu-
sammenwirkende Rastelemente vorzusehen, so daß die Lichtleiter beim Einset-
zen verrasten. Es liegt auf der Hand, daß bei einer als Anzeigeseite dienenden
Frontwand einer schmalen und tiefen Gehäusehaube, wie sie das aus Druck-
schrift 3) bekannte elektrische Gerät aufweist, die Zugänglichkeit für eine manuelle
- 14 -
wie auch automatische Montage der Lichtleiter auf der Außenseite der Frontwand
wesentlich besser ist als im Inneren der Gehäusehaube, so daß es auch
deswegen naheliegt, die Lichtleiter von der Anzeigeseite der Gehäusehaube aus
in die Ausnehmungen einzusetzen. Dem steht nicht entgegen, daß bei den elek-
trischen Geräten gemäß den Druckschriften 1 und 2 die Lichtleiter von der Rück-
seite der Gehäusefrontwand montiert werden, da diese Wand nicht Teil einer Ge-
häusehaube und damit gut zugänglich ist.
Die im Gehäusegrundkörper angeordnete Leiterplatte in die Gehäusehaube ragen
zu lassen, wie im Merkmal 7 angegeben, ist eine rein handwerkliche Maßnahme,
um bei entsprechender Tiefe der Gehäusehaube die mittels Lichtleiter zu über-
brückende Distanz zwischen den Leuchtdioden auf der Leiterplatte und der An-
zeigeseite zu verkürzen. Daß die Leiterplatte und Lichtleiter aus voneinander un-
terschiedlichen Richtungen in die Gehäusehaube einführbar sind, folgt zwangs-
läufig daraus, daß die Lichtleiter gemäß Merkmal 5 von der Anzeigeseite aus in
die Gehäusehaube eingeführt werden, während die Unabhängigkeit der Montage
von Leiterplatte und Lichtleiter, wie bereits dargelegt, aus deren mechanisch ge-
trennten Anordnung resultiert.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig.
3. Die Unteransprüche 2 bis 7 in der erteilten Fassung weisen keinen eigenen
erfinderischen Gehalt auf. Gegenteiliges wurde auch nicht von der Beklagten
geltend gemacht. So beinhalten die Patentansprüche 2, 3, 5 und 7 rein hand-
werkliche Maßnahmen, während die Merkmale gemäß den Patentansprüchen 4
und 6 aus der Druckschrift 2) bekannt sind (vgl Fig 1 und 3 mit Beschreibung,
sowie Sp. 1, Z. 68 bis Sp. 2, Z 21 und Sp. 3, Z. 31 bis 47)
4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentan-
spruch 1 nach Hauptantrag lediglich durch die Ergänzung "wobei die Lichtleiter
kürzer als die Tiefe der Gehäusehaube sind" (vgl Merkmal 7, das dem Merkmal 5
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mit dieser Ergänzung entspricht).
Gemäß Merkmal 7 bzw 9 im Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw Hilfsantrag 1 ist
die Leiterplatte mit den Leuchtdioden in die Gehäusehaube einführbar. Dadurch
- 15 -
ergibt sich ein Abstand zwischen den Leuchtdioden und den Ausnehmungen, der
geringer als die Tiefe der Gehäusehaube ist. Damit sind selbstverständlich auch
die diesen Abstand überbrückenden Lichtleiter kürzer als die Tiefe der Gehäuse-
haube. Die Ergänzung kann daher in Verbindung mit den übrigen Merkmalen, für
die das zum Hauptantrag Gesagte gilt, die Patentfähigkeit des Gegenstands nach
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht begründen.
5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentan-
spruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch die Aufnahme des Merkmals gemäß dem er-
teilten Patentanspruch 3, wonach die Lichtleiter an ihrer Einführseite angeschrägt
sind. Die Lichtleiter anzuschrägen um das Einführen in die frontseitigen Ausneh-
mungen der Gehäusehaube zu erleichtern, ist eine dem Fachmann geläufige, rein
handwerkliche Maßnahme, so daß dieses Merkmal in Verbindung mit den übrigen
Merkmalen, für die das zum Hilfsantrag 1 Gesagte gilt, die Patentfähigkeit des
Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht begründen kann.
6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentan-
spruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch die zusätzlichen Merkmale, wonach a) die Ge-
häusehaube mit Führungsschienen versehen ist, b) die Leiterplatte sich bis in die
Gehäusehaube erstreckt und c) durch die Lichtleiter das von den Leuchdioden
emittierte Licht umgelenkt wird.
Wie bereits dargelegt ist nach Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und jeweiligem
Hilfsantrag 1 und 2 die Leiterplatte in die Gehäusehaube einführbar, woraus
zwangsläufig das Merkmal
b folgt. Die sich danach in die Gehäusehaube
erstreckende Leiterplatte auch in der Gehäusehaube mittels Führungsschienen zu
halten, wie dies nach Druckschrift 3) im Gehäusegrundkörper der Fall ist (vgl die
Darlegungen zum Hauptantrag), ist naheliegend, um eine stabile Lage der
Leiterplatte und den Leuchtdioden relativ zu den Lichtleitern zu erzielen. Mittels
der Lichtleiter das von den Leuchtdioden emittierte Licht umzulenken, ist eine aus
der Druckschrift 2 bekannte und naheliegende Maßnahme, um bei einer zur An-
zeigeseite senkrechten Anordnung der Leiterplatte das von den Leuchtdioden
emittierte Licht zur Anzeigeseite zu lenken. Für die übrigen Merkmale gilt das zum
- 16 -
Hilfsantrag 2 Gesagte. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
3 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
7. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentan-
spruch 1 nach Hilfsantrag 3 durch ein weiteres Merkmal, wonach der Gehäuse-
grundkörper und die Gehäusehaube miteinander verrastbar sind. Rastelemente
zur Verbindung zweier Gehäuseteile vorzusehen, ist eine dem Fachmann geläu-
fige, im übrigen auch in der Druckschrift 6), Sp. 2, Z. 24 bis 28 beschriebene
Maßnahme. Zur Vereinfachung der Montage liegt es nahe, die bei dem aus
Druckschrift 3 bekannten elektrischen Gerät verwendete Schraubverbindung zwi-
schen Gehäusegrundkörper und Gehäusehaube durch eine Rastverbindung zu
ersetzen. Für die übrigen Merkmale gilt das zum Hilfsantrag 3 Gesagte. Der Ge-
genstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist daher nicht patentfähig.
8. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Patentan-
spruch 1 nach Hilfsantrag 4 durch ein weiteres Merkmal, wonach die Leiterplatte
mit Peripherieanschlüssen versehen ist, welche vom Gehäusegrundkörper aus bis
in die Gehäusehaube hineinragen und dort parallel zur Leiterplatte verlaufen.
Aus den Druckschriften 2) und 3) ist es bekannt die Leiterplatte mit Peripheriean-
schlüssen zu versehen und diese aus dem Gerät herauszuführen, so daß sie mit
externen Anschlußleitungen verbindbar sind. Wie insbesondere die Fig 3 der
Druckschrift 2 zeigt verlaufen im Frontsteckteil die Anschlüsse parallel zur Leiter-
platte. Demnach kann das vorgenannte Merkmal in Verbindung mit den übrigen
Merkmalen, für die das zum Hilfsantrag 4 Gesagte gilt, die Patentfähigkeit des
Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 nicht begründen.
9. Die Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 bzw die den Hilfsanträgen 2
bis 5 gemeinsamen Unteransprüche 2 bis 6 sind identisch mit den Patentansprü-
chen 2 bis 7 bzw 2 und 4 bis 7 in der erteilten Fassung. Wie bereits zum
Hauptantrag dargelegt, weisen sie keinen eigenen erfinderischen Gehalt auf.
- 17 -
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
§ 709 ZPO.
Müllner Haaß Dr.
Kraus
Schroeter Lokys
Ju