Urteil des BPatG vom 01.02.2001

BPatG (marke, herausgabe, klasse, unterscheidungskraft, rundfunk, anschluss, telekommunikation, sendung, veröffentlichung, nachrichten)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 70/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 63 473.0
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Dezember 2004 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und
Richter Kruppa
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom
1. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsicht-
lich der Waren und Dienstleistungen
"Fotografische-, Film-, optische und Unterrichtsapparate und
Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton,
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Compu-
ter; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware,
Computersoftware; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zei-
tungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmit-
tel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeug-
nissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen
Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bild-
übermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit
Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss)
Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Tele-
kommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernseh-
programmen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels
Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertra-
gung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte
Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen,
sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet;
Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-,
Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische
Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehpro-
grammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch
durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten ein-
schließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Heraus-
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gabe von Informationen über Veranstaltungen mittels
schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breit-
bandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten;
Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printme-
dien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und
Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buch-
verleih, Darbietung von Schauspielen; Herausgabe von Zeit-
schriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fern-
sehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeich-
nungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und
von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur;
sportliche und kulturelle Aktivitäten"
zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Trailer Factory
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der
Waren und Dienstleistungen
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Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und
Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton,
Rechenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Daten-
verarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungspro-
gramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetauf-
zeichnungsträger, CD's; Druckereierzeugnisse, insbesondere
Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichts-
mittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereier-
zeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologi-
schen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und
Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC
mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss)
Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Tele-
kommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernseh-
programmen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels
Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertra-
gung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte
Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen,
sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet;
Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-,
Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische
Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehpro-
grammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch
durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten ein-
schließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Heraus-
gabe von Informationen über Veranstaltungen mittels
schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breit-
bandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten;
Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printme-
dien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und
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Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buch-
verleih, Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffent-
lichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen,
CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41
enthalten; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und
Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmpro-
duktion; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen,
Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von
Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportli-
che und kulturelle Aktivitäten
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke
bedeute "Trailer-Fabrik", wobei "Trailer" sowohl im Englischen als auch im Deut-
schen "Bootsanhänger" bedeute, aber auch gleichzeitig "kurzer Werbevorfilm".
Der Verkehr werde die angemeldete Marke daher lediglich als anpreisende Sach-
angabe des Inhalts ansehen, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren
um Trailer oder damit in Zusammenhang stehende Produkte handele, bzw. dass
"Trailer" der Gegenstand der Waren/Dienstleistungen seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass die beanspruchte Marke als mehrdeutige Wortschöpfung, die in ungewöhnli-
cher Art und Weise einzelne möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kom-
biniere, unterscheidungskräftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass "Trailer"
kein deutsches Wort sei und selbst die Übersetzung keine unmittelbar beschrei-
bende Bedeutung des Begriffs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
ergebe.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister stehen für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistun-
gen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft i.S. der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion
der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-
leistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-
stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-
ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-
chen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85
- INDIVIDUELLE).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke "Trailer Factory" für die im
Tenor genannten Produkte jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das englische
Wort trailer bedeutet im Deutschen entweder Anhänger, insbes. für Kraftfahr-
zeuge, oder in der Filmbranche einen Werbefilm oder einen Nachspann ("Anhän-
ger" zum Film). Eine Trailer Factory wäre daher entweder eine Anhängerfabrik
oder eine Werbefilmfabrik. Anhänger zu Kraftfahrzeugen sind nicht Gegenstand
der hier in Rede stehenden Produkte. Die Annahme, dass eine Anhängerfabrik
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Inhalt der beanspruchten Datenträger ist, liegt fern. Soweit es um die hier ein-
schlägige Bedeutung von trailer als Werbefilm geht, ist zu berücksichtigen, dass
nicht nur sprachkundige Fachkreise von den Produkten angesprochen werden,
sondern auch das breite Publikum, dem mangels entsprechender Sprachkennt-
nisse oder mangels Sprachgefühls der Sinngehalt der Marke jedenfalls nicht spon-
tan aufgeht.
2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung
solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merk-
male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei diesem Schutzhinder-
nis reicht es aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die beschreibende
Bedeutung der Marke erfassen würden. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, da der
Begriff Trailer in der Filmbranche bekannt ist und auch im Inland verwendet wird.
Daher ist "Trailer Factory" dem deutschen Begriff "Werbefilm-Fabrik" gleichzustel-
len.
Es war nicht feststellbar, dass die Marke gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung,
insbes. hinsichtlich des Ortes der Fertigung oder Erbringung der im Tenor
genannten Produkte gebräuchlich ist, und zwar weder in der englischen Fassung
der Marke, noch in der deutschen Übersetzung (Werbe-)Filmfabrik. Ein Nachweis
fand sich nur für eine Filmfabrik, die als Trailerfabrik bezeichnet wurde, und
für
eine Filmkopierfabrik, die sich Filmfabrik nennt (google 17.5.2004:
ie Angabe Trailer Factory
künftig als Merkmalsbezeichnung dienen könnte, liegen keine zuverlässigen
Anhaltspunkte vor.
Die Fundstellen führen aber zu der Feststellung, dass Trailer Factory ein Merkmal
für die übrigen vom Amt zurückgewiesenen Produkte angibt. Die Bezeichnung
Trailer Factory kommt als Ort der Herstellung von "Videofilmen und Videokasset-
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ten; Magnetaufzeichnungsträger, CD's" und der Erbringung der Dienstleistungen
"Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen,
CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Filmpro-
duktion" ernsthaft in Betracht.
Viereck Müllner Kruppa
Fa