Urteil des BPatG vom 05.10.2010

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 14/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Oktober 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 25 292.7-53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2010 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des
Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung 198 25 292.7-53 mit Priorität aus Taiwan vom
13. Oktober 1997 mit der Bezeichnung:
„Parallelport zum Verbinden einer Anzahl Geräte und
Verfahren zum Steuern des Parallelports“
ist am 5. Juni 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2005 mit der Begründung zurückgewie-
sen, dass die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 3 nicht neu
gegenüber dem genannten Stand der Technik seien.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt
sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 - 10 vom 14. Juli 2006, Beschreibung S. 1 - 8 und
Figuren 1 und 2A - 2C vom 5. Juni 1998.
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Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer möglichen Gliederung versehen:
„Parallelport-Steuerverfahren zum Anschließen einer Anzahl Geräte (5, 6)
an einen Computer (1), umfassend die Schritte:
1)
Zuweisen von Wegschalt- und Zuschaltcodes an jedes Gerät;
2)
Speichern des Steuerstatus und des Datenstatus eines ersten
Geräts, das ein Gerät aus der Anzahl Geräte ist und mit dem Com-
puter (1) verbunden ist, wenn der Computer (1) seinen Zuschaltsta-
tus vom ersten Gerät auf ein zweites Gerät umschaltet, d. h. eines
der anderen Geräte;
3)
Senden eines Wegschaltcodes vom Computer (1), damit das erste
Gerät vom Computer (1) abgetrennt wird, und Speichern der Steuer-
signale des ersten Geräts;
4)
Senden der Steuersignale des zweiten Geräts und des Zuschaltco-
des des zweiten Geräts aus dem Computer (1), um das zweite Gerät
mit dem Computer (1) zu verbinden und es zu betreiben;
5)
Senden des Wegschaltcodes aus dem Computer (1), damit das
zweite Gerät vom Computer (1) abgetrennt wird, und Speichern der
Steuersignale des zweiten Geräts, wenn der Computer (1) seinen
Zuschaltstatus vom zweiten Gerät auf das erste Gerät umschaltet;
6)
Zurückholen des vorher gespeicherten Steuerstatus des ersten
Geräts, und Senden des Zuschaltcodes des ersten Geräts, um das
erste Gerät mit dem Computer (1) zu verbinden;
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7)
Zurückholen des Datenstatus des ersten Geräts, um zum Zuschalt-
status des Computers (1) beim Anschluß an das erste Gerät zurück-
zukehren;
8)
Bereitstellen eines Datenbusses (data_bus) und eines davon ge-
trennten Steuerbusses (ctrl_bus);
9)
Festlegen eines Wegschaltcodes, den alle Geräte gemeinsam haben
und
10) Senden des Wegschaltcodes und der Zuschaltcodes über den
Datenbus (data_bus) und Senden der Steuersignale über den Steu-
erbus (ctrl_bus).“
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 3, mit einer möglichen Gliederung
versehen, lautet:
„Parallelport zum Anschließen einer Anzahl Geräte an einen Compu-
ter (1), umfassend einen Parallelportstecker (2) zum Anschließen des
Computers (1), wobei
11)
der Parallelportstecker (2) einen Datenbus und einen davon abge-
trennten Steuerbus aufweist;
12)
eine Anzahl voneinander getrennter Steuereinheiten (3, 4) vorgese-
hen sind, die parallel zum Parallelportstecker (2) geschaltet sind,
wobei jede Steuereinheit mit einem Peripheriegerät verbunden ist
und umfaßt:
13)
eine Erkennungsvorrichtung (3a, 4a), deren Eingang mit dem Daten-
bus (data_bus) des Parallelportsteckers (2) verbunden ist, und die
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den Zuschaltstatus und den Wegschaltstatus zwischen dem Com-
puter (1) und dem Peripheriegerät mit Hilfe des Empfangs eines
Zuschaltcodes, der für jedes Gerät unterschiedlich ist, oder eines
Wegschaltcodes, den alle Geräte gemeinsam haben, auf dem Daten-
bus (data_bus) steuert;
14)
eine Latchvorrichtung (3b, 4b), wobei der Eingang der Latchvorrich-
tung mit dem Steuerbus (ctrl_bus) des Parallelportsteckers (2) ver-
bunden ist, und der Ausgang der Latchvorrichtung an den Steuerein-
gang des Peripheriegeräts angeschlossen ist, und die Steuersignale
zum Steuern des Peripheriegeräts abhängig von den Ausgangssi-
gnalen der Erkennungsvorrichtung, die an den Steuereingang der
Latchvorrichtung angeschlossen ist, an das Peripheriegerät übertra-
gen oder zwischengespeichert werden und
15)
eine Auswahlvorrichtung (3c, 4c), die die Ausgangssignale aus der
Erkennungsvorrichtung empfängt, um die Verbindung zwischen dem
Statusbus (stat_bus) des Parallelportsteckers (2) und dem Status-
ausgangsanschluß des Peripheriegeräts zu bestimmen.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 4-10 wird auf die Akte verwiesen.
Der Anmeldung liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Steu-
ern eines Parallelports sowie einen Parallelport bereitzustellen, welche erlauben,
mehrere Geräte anzuschließen. Der Computer soll damit seinen Verbindungszu-
stand zwischen dem einen Gerät, mit dem er verbunden ist, und den verschiede-
nen in Bereitschaft stehenden Geräten umschalten können. (Anmeldeunterlagen
S. 2 Abs. 2 und 3, eingegangen am 5. Juni 1998).
Die Anmelderin vertritt in der Eingabe vom 14. Juli 2006 die Auffassung, dass die
Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche aus der Druckschrift D6
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(US 5 555 436) weder neuheitsschädlich vorbekannt noch nahegelegt seien, da
dort kein gemeinsamer Wegschaltcode für alle Peripheriegeräte verwendet würde
und der Wegschaltcode nicht über den Datenbus übertragen würde. Dies treffe
auch für die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zu.
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zuläs-
sig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 3 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
1.
Die Anmeldung betrifft ein Parallelport-Steuerverfahren und einen Parallel-
port zum Anschließen einer Anzahl Geräte an einen Computer.
In der Beschreibungseinleitung wird aufgeführt, dass derzeit Scanner zu Standard-
komponenten in Personalcomputersystemen geworden seien, die in der Regel
über einen Druckport mit dem Computersystem verbunden würden. Dadurch ver-
einfache man die Installation, vermeide das umständliche Einstecken einer SCSI-
Karte oder einer besonderen Schnittstellenkarte in das Innere des Computers, es
entfielen komplizierte Einstellvorgänge des I/O-Ports oder IRQ, man hätte keine
Probleme mit fehlenden Erweiterungssteckplätzen und man könne den Scanner
mit Hilfe von Treiberprogrammen verwenden, die auf dem Computersystem liefen.
Bei Anschluss des Scanners über den Druckerport könne man dann jedoch den
Drucker nicht mehr gleichzeitig mit dem Computer verbinden.
Um Drucker und Scanner mit einen einzelnen Port gleichzeitig an einen Computer
anschließen zu können, könne man die Spannungen eines Steuersignals auf dem
Steuerbus des Parallelports, beispielsweise die SLCT-IN-Signalleitung, zum Steu-
ern von zugeschalteten und abgeschalteten Zuständen zwischen zwei Peripherie-
geräten und dem Computer verwenden. Habe die SLCT-IN-Signalleitung Low-
Pegel, werde der Drucker betrieben. Habe die SLCT-IN-Signalleitung High-Pegel,
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so werde der Scanner betrieben. Dadurch sei die SLCT-IN-Steuerleitung jedoch
belegt, und man könne kein weiteres Peripheriegerät anschließen, das über alle
vier Steuersignalleitungen gesteuert werde.
Davon ausgehend wird seitens des Senats als objektive Aufgabenstellung ange-
sehen, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, womit der Anschluss
mehrerer Peripheriegeräte an eine Parallelschnittstelle eines Computers und
deren alternativer Betrieb ermöglicht wird.
Als zuständiger Fachmann, der mit der Lösung einer solchen Aufgabenstellung
betraut wird, wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik
oder Elektronik angesehen, der langjährige Erfahrungen in der Entwicklung von
Schnittstellen zum Anschluss von Peripheriegeräten an Computer besitzt.
Gelöst wird die Aufgabe durch die Merkmale der Ansprüche 1 und 3.
Im Lichte der Anmeldeunterlagen versteht ein solcher Fachmann die bean-
spruchte Lehre wie folgt:
Zur Lösung der Aufgabenstellung wird bei einem Steuerverfahren zum Anschlie-
ßen einer Anzahl von Peripheriegeräten (Geräten) an einen Computer über einen
Parallelport, der einen Datenbus (data_bus), einen davon getrennten Steuerbus
(ctrl_bus) und einen Statusbus (stat_bus) aufweist, jedem Peripheriegerät ein
geräteindividueller Zuschaltcode sowie ein für alle Peripheriegeräte gemeinsamer
Wegschaltcode zugeordnet, die über den Datenbus übertragen werden.
Es laufen folgende Schritte ab:
Wenn der Computer den Zuschaltstatus von einem ersten mit dem Computer aktiv
verbunden Peripheriegerät auf ein zweites Peripheriegerät umschaltet, wird der
Steuerstatus und der Datenstatus des ersten Peripheriegeräts im Computer ge-
speichert, wie sich aus S. 2 Z. 31-33 und S. 5 Z. 26-30 der Beschreibung ergibt.
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Der Computer sendet den Wegschaltcode über den Datenbus, wodurch den Aus-
führungen in der Beschreibung S. 3 Z. 32, S. 5 Z. 5-9 und Z. 36 f. entsprechend
eine Speicherung der Steuersignale des ersten Peripheriegeräts im Peripheriege-
rät erfolgt und das erste Peripheriegerät vom Statusbus abgetrennt wird.
Der Computer sendet den geräteindividuellen Zuschaltcode des zweiten Periphe-
riegeräts über den Datenbus und die Steuersignale des zweiten Peripheriegeräts
über den Steuerbus, woraufhin das zweite Peripheriegerät mit dem Computer ver-
bunden wird und betrieben werden kann.
Wenn der Computer seinen Zuschaltstatus vom zweiten Peripheriegerät auf das
erste Peripheriegerät umschalten möchte, sendet er wiederum den Wegschalt-
code über den Datenbus, die Steuersignale des zweiten Peripheriegeräts werden
gespeichert und das zweite Peripheriegerät wird vom Statusbus abgetrennt.
Der Computer kehrt zum Zuschaltstatus bei Anschluss an das erste Peripheriege-
rät zurück, indem er den vorher gespeicherten Steuerstatus und Datenstatus des
ersten Peripheriegeräts lädt und den geräteindividuellen Zuschaltcode des ersten
Peripheriegeräts über den Datenbus sendet, um eine Verbindung des ersten Peri-
pheriegerätes mit dem Computer zu veranlassen.
Demnach ist immer nur ein Peripheriegerät über den Parallelport, der einen
Datenbus, einen davon getrennten Steuerbus und einen Statusbus aufweist, mit
dem Computer aktiv verbunden. Wenn der Computer von einem aktiv mit ihm ver-
bundenen Peripheriegerät auf ein anderes Peripheriegerät umschalten möchte,
muss er zunächst den Datenstatus und den Steuerstatus des aktiven Peripherie-
gerätes speichern und sendet dann einen für alle Peripheriegeräte gemeinsamen
Wegschaltcode über den Datenbus. Das aktive Peripheriegerät empfängt den
Wegschaltcode, speichert seine Steuersignale und schaltet in einen inaktiven
Status. Der Computer lädt den vorher gespeicherten Steuerstatus und Datensta-
tus des weiteren Peripheriegeräts, zu dem der Computer eine Verbindung
wünscht, und sendet einen geräteindividuellen Zuschaltcode des weiteren Peri-
pheriegeräts über den Datenbus und die Steuersignale dieses Peripheriegeräts
über den Steuerbus, woraufhin bei Erkennung des geräteindividuellen Zuschaltco-
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des das gewünschte Gerät mit dem Computer verbunden wird und betrieben wer-
den kann.
Mit der Vorrichtung wird Aufbau und Funktion der in Fig. 1 gezeigten Steuerein-
heiten 4 der Peripheriegeräte zur Durchführung des Verfahrens gemäß An-
spruch 1 beansprucht.
Im Anspruch 3 ist Merkmal 11, wonach „der Parallelportstecker (2) einen Daten-
bus und einen davon abgetrennten Steuerbus aufweist“, so zu verstehen, dass
auch ein Statusbus vorgesehen ist, wie in Merkmal 15 aufgeführt.
2.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 beruhen nicht auf erfinderi-
scher Tätigkeit.
Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der Patentfähigkeit der bean-
spruchten Gegenstände sind die im Prüfungsverfahren und Beschwerdeverfahren
genannten, vorveröffentlichten Druckschriften
D6
D8
Düsseldorf 1987, S. 4-3 bis 4-5, S. 8-6, Glossar S. 2, Übersichtskarte
(mit Befehlsübersicht).
D6
pheriegeräte 31a bis 31d über einen Parallelport 13 an einen Computer 11 über
einen Bus 15 (Fig. 1), der aus einem Datenbus, einem davon getrennten Steuer-
bus und einem Statusbus besteht, bekannt (Titel, Sp. 1 Z. 57 ff. Tabelle I, Sp. 2
Merkmale 8, 11
Hierbei wird über die Dekodierung (Decoder 23 in Fig. 1) des über den Steuer-
bus 17 übertragenen Steuersignals Select_In zwischen einem Druckerzyklus zur
bevorzugten Bedienung eines Druckers 31a (Select_In aktiv) und einem Nichtdru-
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ckerzyklus (Select_In inaktiv) unterschieden, in dem die anderen Peripheriege-
räte 31b bis 31d aktiviert werden können (Sp. 1 Z. 21-30).
Es liegt im Bereich des Wissens des Fachmanns, dass bei Anschluss von nur
gleichrangigen Peripheriegeräten 31b bis 31d auf diese Zyklusauswahl mit Hilfe
des Steuersignals Select_In verzichtet werden kann.
Die Ansteuerung zur Auswahl zwischen den gleichrangigen Peripheriegeräten 31b
bis 31d erfolgt dann ausschließlich im 3. Modus (Sp. 3 Z. 64 - Sp. 4 Z. 6, Tabelle II
in Sp. 4 Z. 41 - 43). Die Auswahl zwischen den gleichrangigen Peripheriegeräten
erfolgt dabei genau wie in der Anmeldung durch Übertragen eines geräteindivi-
duellen Zuschaltcodes für jedes Peripheriegerät (device number/ different device
specific code/ different sequence of illegal codes for every parallel device) über
den Datenbus (Sp. 5 Z. 25 f. i. V. m. Z. 30-39 und Sp. 6 Z. 27 f.); die Steuersignale
teilweise
Merkmale 1, 10
durch einen Interrupt-Befehl des Computers und Senden des Zuschaltcodes des
nächsten zu aktivierenden Peripheriegerätes (Sp. 8 Z. 35-41), wodurch über die
Steuersignale 27b-27d die Gates 25b-25d veranlasst werden, zum Inaktivieren der
jeweiligen nicht angesprochenen Peripheriegeräte NOP-Befehle an diese auszu-
geben (Sp. 3 Z. 42-44, Sp. 5 Z. 2-6). Damit wird entgegen der Auffassung der
Anmelderin für alle Peripheriegeräte ein gemeinsamer Wegschaltcode verwendet
Merkmale 1 und 9
den Steuerbus übertragen.
Der Fachmann liest in D6 mit, dass bei diesem Ablauf bei Umschaltung von einem
Peripheriegerät auf ein anderes im Computer der Steuerstatus bzw. die Steuer-
signale und der Datenstatus des einen Peripheriegeräts gespeichert werden, der
gespeichert vorliegende Steuerstatus und Datenstatus des anderen Peripheriege-
räts reaktiviert und neben dem Zuschaltcode auch die Steuersignale des anderen
Merkmale 2-7
Die Vorrichtung in D6 weist eine Anzahl voneinander getrennter Steuereinhei-
ten 25b-25d/29b-29d (Gate und Device Controller) auf, die parallel an den Paral-
- 11 -
lelportstecker 15 angeschlossen sind, wobei jede Steuereinheit 25b - 25d mit
Merkmal 12
mer Befehlsdecoder 23 (Command Decoder) vorgesehen. Für den Fachmann ist
ersichtlich, dass bei Anschluss von nur gleichrangigen Peripheriegeräten 31b bis
31d der aus Fig. 2 und 3a ersichtliche Aufbau des Befehlsdecoders 23 (Command
Decoder) aus Fig. 1 erheblich vereinfacht bzw. auf ihn verzichtet werden kann,
indem die erforderlichen Bestandteile in die Steuereinheiten 25b-25d verlagert
werden.
Im Befehlsdecoder 23 ist eine für jedes Peripheriegerät separat vorgesehene
Erkennungsvorrichtung 42a/42b (Detector und Comparator in Fig. 3c) vorhanden
deren Eingang mit dem Datenbus 15 (D0:D7) des Parallelportsteckers 13 verbun-
den ist, und die den Zuschaltstatus und den Wegschaltstatus zwischen dem Com-
puter 11 und dem Peripheriegerät 31b-31d mit Hilfe des Empfangs des für jedes
teil-
weise Merkmal 13
Jede Steuereinheit 25b-25d weist eine Latchvorrichtung 49 auf. Der Eingang der
Latchvorrichtung 49 ist mit dem Steuerbus 15c des Parallelportsteckers 13 ver-
bunden. Der Ausgang der Latchvorrichtung 49 ist an den Steuereingang des Peri-
pheriegeräts angeschlossen. Die Steuersignale zum Steuern des Peripheriegeräts
werden abhängig von den Ausgangssignalen der Erkennungsvorrichtung, die an
den Steuereingang der Latchvorrichtung 49 angeschlossen ist, an das Peripherie-
gerät übertragen (Fig. 4). Aus Fig. 5 ist die Zwischenspeicherung von Steuersi-
gnalen in dem Latch 53 in der Druckersteuereinheit 25a bekannt. Für den Fach-
mann ist ersichtlich, dass bei Bedarf auch in einer Steuereinheit 25b-25d gemäß
Fig. 4 eine solche Zwischenspeicherung von Steuersignalen vorgesehen werden
Merkmal 14
Jede Steuereinheit 25b-25d weist auch eine Auswahlvorrichtung 45 (Tri-State-
Buffer) auf, die die Ausgangssignale der Gerätesteuereinheit 29b-29d empfängt,
welche in Folge der empfangenen Steuersignale der Erkennungsvorrichtung die
Auswahlvorrichtung veranlasst, die Verbindung zwischen dem Statusbus 15a des
- 12 -
Parallelportsteckers 13 und dem Statusausgangsanschluss des Peripheriegeräts
äquivalent zu Merkmal 15
Im Unterschied zur Auffassung der Prüfungsstelle folgt der Senat der Auffassung
der Anmelderin, dass D6 nicht neuheitsschädlich für Anspruch 1 und 3 ist, denn
aus D6 ist insbesondere kein Wegschaltcode bekannt, der über den Datenbus
übertragen wird, um die Verbindung mit dem jeweiligen Gerät zu beenden.
Die Übertragung eines Wegschaltcodes über den Datenbus liegt jedoch für den
Fachmann nahe.
D8
handbuch LQ-850/LQ-1050 Epson Deutschland GmbH, s. u.), dass beispielsweise
im bekannten ESC/P-Standard zur Druckersteuerung über den Datenbus auch
Befehle übertragen werden können, die sowohl zur Aktivierung als auch zur Deak-
tivierung von Druckerfunktionen und Druckzuständen dienen (D8 S. 4-3 Abs. 4,
S. 4-5 Abs. 1 und 3, S. 8-6, Glossar S. 2, Übersichtskarte mit Befehlsübersicht).
Er wird durch dieses Fachwissen angeregt, zur Steuerung der Peripheriegeräte
nicht nur durch Übertragung der individuellen Zuschaltcodes über den Datenbus
D6
ger Weise dazu über den Datenbus auch eine Deaktivierung vorzunehmen, so
D6
schaltcode äquivalenten Weise über den Datenbus übertragen werden kann.
Damit ist das Verfahren mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 für den Fach-
mann in Kenntnis der D6 in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 3 liegt dann im Bereich des Wissens und
Könnens des Fachmanns. Denn bei Verwendung eines Wegschaltcodes, der über
den Datenbus übertragen wird, kann die Erkennungsvorrichtung ohne weiteres in
die Steuereinheiten 25b-25d verlagert werden und man gelangt zu der bean-
spruchten Vorrichtung.
- 13 -
Damit ist eine Vorrichtung mit allen Merkmale des Patentanspruchs 3 für den
Fachmann in Kenntnis der D6 in Verbindung mit seinem Fachwissen ebenfalls
nahegelegt.
3.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 3 sind somit nicht patentfähig. Mit
den Ansprüchen 1 und 3 fallen notwendigerweise auch die darauf rückbezogenen
geltenden Unteransprüche 2 und 4-10; zumal die Unteransprüche lediglich fach-
gemäße Ausgestaltungen beinhalten und dafür auch keine erfinderische Beson-
derheit geltend gemacht wurde.
III.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss
der Prüfungsstelle G 06 F zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Fa