Urteil des BPatG vom 03.09.2002

BPatG: unterscheidungskraft, energie, verkehr, markenregister, patent, wortmarke, anpreisung, eigenschaft, fremdsprache, unternehmen

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 345/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 27 362.2
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatenterichts am
28. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und
Richter Kruppa
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts –
Markenstelle für Klasse
11
– vom
3. September 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Kühlgeräte; Kühlaufbauten für Lastfahrzeuge; Heizgeräte; Heiz-
aufbauten für Lastfahrzeuge
ist die Wortmarke
Cool Power.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft der Marke zurück-
gewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke aus den englischen
Wörtern „cool“ und „power“ bestehe. Beide seien bereits in den deutschen Sprach-
gebrauch eingegangen und bedeuteten, „kühl, frisch“, aber auch „dufte, klasse,
spitze, toll“, sowie „Stärke, Leistung, Wucht“. Der Gesamtbegriff sei geradezu ein
Synonym für „tolle Leistung“.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin Sie weist
auf die Mehrdeutigkeit des als Marke beanspruchten Begriffs hin.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-
kenregister steht fehlerlos Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungs-
kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung
i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von er Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beur-
teilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-
stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vor-
dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt
es sich auch sonst nicht um gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – auch wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unter-
scheidungsmittel vorstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-
dungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).
Die beanspruchen Waren richten sich, soweit Kühlgeräte und Heizgeräte bean-
sprucht werden, an allgemeine Verkehrskreise und, soweit Kühl- und Heizauf-
bauten für Lastfahrzeuge beansprucht werden, an Fachkreise. Selbst wenn unter-
stellt wird, dass „Cool Power“ im Deutschen 'kühle Kraft' bedeutet, ist dies keine
im Vordergrund stehende Sachangabe, denn Kälte ist keine Eigenschaft von Kraft
bzw. Energie. Diese kann nur Kälte erzeugen. Daher war nicht nachweisbar, dass
die Kraft bzw. Energie, welche die beanspruchten Waren spenden, mit „kühle
Kraft“ oder „kühle Energie“ bezeichnet wird. Kühlkraft, also die Kraft, die für Küh-
lung sorgt, wäre im Englischen 'cooling power'.
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Die Unterstellung „Cool Power“ würde von nahezu allen Verbraucherkreisen als
bloße Anpreisung im Sinne von „tolle Leistung“, wohl eher „coole Kraft“ verstan-
den, ist abwegig.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Wie oben dargelegt, war nicht feststellbar, dass 'cool power' eine
Angabe ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder son-
stiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann, insbes. ergab sich nicht,
dass „Cool Power“ zum Synonym für „cooling power“ geworden ist. Tatsachen, die
eine Tendenz in diese Richtung belegen könnten, waren nicht auffindbar.
Winkler Sekretaruk Kruppa
Hu