Urteil des BPatG vom 28.06.2010

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 327/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juni 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 11 652
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und
Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 14. März 2003 angemeldete und am 11. November 2004 veröffent-
lichte Patent mit der Bezeichnung
"Dichtungssystem in einem trennbaren Dachbereich eines
Kraftfahrzeuges"
ist Einspruch eingelegt worden.
- 3 -
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass das Dichtungssystem gemäß Pa-
tentanspruch 1 nicht mehr neu sei, zumindest jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe. Zur Stütze ihres Vorbringens verweist sie auf die Druckschriften
DE 199 43 765 A1 (D1), DE 101 37 031 C1 (D2) und die nachveröffentlichte
Druckschrift älteren Zeitrangs DE 199 43 765 C5 (D3). Zudem macht sie eine of-
fenkundige Vorbenutzung geltend, die anhand der Anlagen E4a bis E4j belegt
werden soll. Insbesondere habe vor Einreichung der Patentanmeldung eine vorbe-
haltslose Lieferung stattgefunden, und seinerzeit habe der gelieferte Gegenstand
keiner Geheimhaltungspflicht mehr unterlegen. Für die Richtigkeit der gemachten
Angaben bietet die Einsprechende Zeugenbeweis an.
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Einsprechende gegen die Beteiligung
der Patentinhaberin zu 2. gewandt. Ob diese Gesamtrechtsnachfolgerin der vor-
hergehenden, gemeinschaftlich mit der Patentinhaberin zu 1. eingetragenen Pa-
tentinhaberin C… GmbH geworden sei, könne sie nicht beurteilen.
Auch halte sie ihre am 28. Mai 2010 gegenüber dem Senat erklärte Zustimmung
zur Beteiligung der C… GmbH für gegenstandslos, weil diese Gesell-
schaft zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existiert habe. Hilfsweise fechte sie die-
se Zustimmungserklärung an.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberinnen machen geltend, dass die genannten Druckschriften der
Patentfähigkeit nicht hindernd entgegenstehen. Auch sei die behauptete Vorbenut-
zung jedenfalls der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen.
- 4 -
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Dichtungssystem in einem trennbaren Dachbereich eines
Kraftfahrzeuges mit zwei Dichtungsprofilabschnitten an zwei be-
nachbarten, relativ zueinander bewegbaren Karosserieteilen, bei
denen jeder der beiden Dichtungsprofilabschnitte wenigstens ei-
nen Kanal zur Führung von Wasser aufweist, wobei diese Kanäle
bei einem überlappungsfreien Aneinanderliegen der beiden Karos-
serieteile als korrespondierende Kanäle für einen etwa horizonta-
len Wasserübertritt innerhalb des Dichtungssystems zusammen-
wirken, gekennzeichnet durch die Merkmale,
- unterhalb des in der Hochachse des Fahrzeuges unten liegen-
5
7, 8
9
9
einem daran anschließenden vertikalen Seitenbereich den Über-
7, 8
Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 bis 4 an.
II.
1.
Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ist durch
§ 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 gel-
tenden Fassungen begründet.
2.
Der Einspruch ist zulässig; Gegenteiliges ist auch nicht vorgetragen worden.
- 5 -
3.
Am Verfahren beteiligt ist nunmehr nicht nur die ursprüngliche einzige Patent-
inhaberin, sondern auch die Patentinhaberin zu 2., die Rechtsnachfolgerin der im
Patentregister als Mitinhaberin des Patents aufgeführten C… GmbH gewor-
den ist. Zwar ändert die Veräußerung der Streitsache nicht ohne Weiteres die Be-
teiligtenstellung; vielmehr ist im anhängigen Einspruchsverfahren die Vorschrift
des § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO analog anzuwenden (vgl. BGH BlfPMZ 2007, 459 ff.)
mit der Folge, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustim-
mung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Pa-
tentinhabers einzutreten.
Allerdings gilt diese Vorschrift, wie sich auch aus der o. g. Entscheidung des Bun-
desgerichtshofes indirekt ergibt, nicht für den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge
(vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. 2003, § 30 Rdn. 100, 101 m. w. N.), wie sie hier
die Patentinhaberin zu 2. unter Berufung auf einen entsprechenden Handelsregis-
terauszug dargelegt hat.
Dass die Rechtsvorgängerin der Patentinhaberin zu 2. ihrerseits Beteiligte im We-
ge der Einzelrechtsnachfolge geworden ist, ändert daran nichts. Denn insoweit hat
die Einsprechende ihre Zustimmung mit Schreiben vom 28. Mai 2010 erklärt. Die-
se Erklärung ist nicht deshalb wirkungslos, weil bei ihrer Abgabe die Rechtsvor-
gängerin im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge nicht mehr existierte. Denn die Zu-
stimmungserklärung nach § 265 Abs. 2 ZPO bezog sich auf die im Patentregister
noch formell eingetragene Rechtsvorgängerin, die nach Erhebung des Einspruchs
und im Zeitpunkt der Zustimmung als Mitinhaberin des Patents ausgewiesen war.
Mit der Zustimmung hat sich die Einsprechende damit einverstanden erklärt, dass
ein Beteiligtenwechsel auf Seiten der Patentinhaberin stattfindet, wobei im vorlie-
genden Fall sogar die ursprüngliche Patentinhaberin erhalten geblieben ist, weil
sie nunmehr gemeinsam mit einer weiteren Inhaberin eingetragen ist.
Nach Ansicht des Senats begründet diese Situation auch kein Anfechtungsrecht.
Abgesehen von der Frage, ob die Zustimmungserklärung nicht eine Prozesshand-
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lung darstellt, die keiner Anfechtung zugänglich ist (so Zöller/Gerger, ZPO,
28. Aufl. 2010, vor § 128, Rn. 21; Baumbach, ZPO, 68. Aufl. 2010, Grdz. § 128,
Rdn. 56, 57), würde die nachträgliche Beseitigung der Zustimmung hier nicht von
einem Anfechtungsgrund umfasst. Die Einsprechende war sich nicht darüber im
Irrtum, dass die Rechtsvorgängerin der Patentinhaberin zu 2. im Wege der Einzel-
rechtsnachfolge nach Erhebung des Einspruchs (gemeinsame) Patentinhaberin
geworden ist. Denn insoweit war diese durch den Stand des Patentregisters legiti-
miert. Würde man der Einsprechenden nun ein Beseitigungsrecht ihrer Erklärung
zubilligen, weil zwischenzeitlich ein weiterer Rechtserwerb im Wege der Gesamt-
rechtsnachfolge auf Seiten der Rechtsvorgängerin stattgefunden hat, so würde
man der Einsprechenden letztlich ein Zustimmungsrecht einräumen, das ihr nach
§ 265 Abs. 2 ZPO bei einem Beteiligtenwechsel im Wege der Gesamtrechtsnach-
folge gerade nicht zusteht. Insoweit kann es auch nicht darauf ankommen, ob die
Gesamtrechtsnachfolge vor oder nach der Zustimmungserklärung stattgefunden
hat. Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob dies die Patentinhaberinnen
vor der Zustimmungserklärung hätten offenlegen müssen. Denn der Schutzgedan-
ke des § 265 Abs. 2 bezieht sich lediglich auf die Einzelrechtsnachfolge. Hat sich
die Gegenseite mit der Beteiligung eines Einzelrechtsnachfolgers im Laufe des an-
hängigen Verfahrens einverstanden erklärt, ist die Beteiligung eines Rechtsnach-
folgers, der anschließend durch eine oder auch mehrere Gesamtrechtsnachfolgen
an die Stelle des Rechtsvorgängers getreten ist, nicht mehr von der Zustimmung
der Gegenseite abhängig. Ohnehin bleibt der Einsprechenden im vorliegenden
Fall die ursprüngliche Patentinhaberin als gesamtvertretungsberechtigte und ge-
samtschuldnerisch haftende Beteiligte erhalten, so dass sich auch deshalb die
Frage stellt, ob es im vorliegenden Fall des Schutzes von § 265 Abs. 2 ZPO be-
darf, wonach neben dem Aufdrängen eines neuen Prozessbeteiligten auch pro-
zessökonomische Gesichtspunkte zu beachten sind (vgl. BGH a. a. O., S. 461;
Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 265 Rdn. 1).
4.
In der Sache hat der Einspruch keinen Erfolg.
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a)
Laut Beschreibungseinleitung geht das Streitpatent von einem Dichtungs-
system in einem trennbaren Dachbereich eines Kraftfahrzeugs aus, mit zwei Dich-
tungsprofilabschnitten an zwei benachbarten, relativ zueinander bewegbaren Ka-
rosserieteilen, bei denen jeder der beiden Dichtungsprofilabschnitte wenigstens ei-
nen Kanal zur Führung von Wasser aufweist. Solche Dichtungssysteme mit kor-
respondierenden Wasserführungskanälen seien aus der DE 199 43 765 A1 (D1)
und der DE 101 37 031 C1 (D2) bekannt. In dem einen Fall würden die wasserfüh-
renden Kanäle in dem Auftrennbereich ineinander greifen, um den dichten Über-
gang zwischen den Wasserführungskanälen in dem Trennbereich zu gewährleis-
ten. Das Ineinandergreifen der Kanäle erfordere ein Fügen der Dichtungsprofilab-
schnitte in einer bestimmten vorgegebenen Richtung. Im anderen Fall mit überlap-
pungsfrei aneinanderstoßenden Wasserführungskanälen bestehe zumindest nach
längerer Gebrauchszeit eine Leckagegefahr. Auch diese Profile seien ausschließ-
lich in einer vorgegebenen Fügerichtung zusammenfügbar (Abs. 0001 bis 0003
der Streitpatentschrift).
Zielsetzung sei daher das Schaffen eines Dichtungssystems im Trennbereich, bei
dem die Dichtungsprofilabschnitte dauerhaft sicher gegeneinander gedichtet sind
und zwar auch, wenn sie aus mehreren unterschiedlichen Richtungen gefügt wer-
den können (Abs. 0004 der Streitpatentschrift).
Als den mit der Lösung dieses Problems beauftragten Durchschnittsfachmann legt
der Senat seiner Entscheidung einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau
oder Verfahrenstechnik mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Berufser-
fahrung zugrunde, der bei einem Kraftfahrzeughersteller oder einem seiner Zulie-
ferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Dichtungen für den Karosseriebe-
reich an Fahrzeugen befasst ist.
Die nach Patentanspruch 1 vorgeschlagene Lösung für ein Dichtungssystem in ei-
nem trennbaren Dachbereich eines Kraftfahrzeuges lautet in Form einer Merk-
malsgliederung wie folgt:
- 8 -
1.
Das Dichtungssystem weist zwei Dichtungsprofilabschnitte an zwei
benachbarten, relativ zueinander bewegbaren Karosserieteilen auf.
2.
Jeder der beiden Dichtungsprofilabschnitte weist wenigstens einen
Kanal zur Führung von Wasser auf.
3.
Die Kanäle wirken bei einem überlappungsfreien Aneinanderliegen der
beiden Karosserieteile als korrespondierende Kanäle für einen etwa hori-
zontalen Wasserübertritt innerhalb des Dichtungssystems zusammen.
4.
Unterhalb des in der Hochachse des Fahrzeuges unten liegenden
Dichtungsprofilabschnittes ist mindestens eine Wasserfangrinne vorgese-
hen.
5.
Die Wasserfangrinne ist mit dem mindestens einen Kanal dieses Ka-
rosserieteils verbunden.
6.
Die Wasserfangrinne überlappt den Übergangsbereich zwischen den
korrespondierenden Kanälen unten und in mindestens einem daran an-
schließenden vertikalen Seitenbereich.
Nach dem Verständnis des zuständigen Fachmanns stellt sich der beanspruchte
Gegenstand unter Berücksichtigung der Beschreibung wie folgt dar: An zwei be-
nachbarten Karosserieteilen eines Fahrzeugdachs sind Dichtungen bzw. Dich-
tungsprofilabschnitte angebracht. Die Dachteile sind mit den an ihnen vorgesehe-
nen Dichtungen relativ zueinander bewegbar. In den Dichtungen sind Kanäle vor-
gesehen, die zur Führung von Wasser dienen. Wenn die Karosserieteile aneinan-
derliegen, d. h. wenn die Karosserieteile eine die Fahrgastzelle schließende Posi-
tion einnehmen, überlappen diese nicht. Die den Karosserieteilen zugeordneten
Dichtungen nehmen dann eine solche Lage ein, dass die in ihnen vorgesehenen
Kanäle korrespondierend zusammenwirken, und zwar für einen etwa horizontalen
Wasserübertritt. Der unten liegende Dichtungsprofilabschnitt ist der, dessen was-
serführender Kanal bei ebener Lage des Fahrzeugs das aus dem korrespondie-
renden Kanal des anderen Dichtungsprofilabschnitts abfließende Wasser auf-
nimmt. An dem unten liegenden Dichtungsprofilabschnitt ist eine Wasserfangrinne
vorgesehen, die sich unterhalb, d. h. an der Unterseite, des Dichtungsprofilab-
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schnitts befindet. Aus der Wasserfangrinne kann über eine Verbindung Wasser in
den wasserführenden Kanal abfließen. Die Wasserfangrinne überlappt unterhalb
und auf wenigstens einer vertikalen Seite der Dichtung den Übergangsbereich
zwischen den korrespondierenden Kanälen, d. h. den Trennbereich zwischen den
Dichtungen und somit die Trennfuge (vgl. Abs. 0007 Streitpatentschrift).
b)
Der mit Patentanspruch 1 beanspruchte und zweifellos gewerblich anwend-
bare Gegenstand ist neu.
b1) Aus der Druckschrift DE 199 43 765 A1 (D1) ist ein Dichtungssystem in ei-
nem trennbaren Dachbereich eines Kraftfahrzeuges mit zwei Dichtungsprofilab-
schnitten (obere Dichtung 13, Dachkassettendichtung 17) an zwei benachbarten,
relativ zueinander bewegbaren Karosserieteilen, dem entnehmbaren Seiten-
holm 11 und der Dachkassette 4 bekannt (vgl. Fig. 1 bis 3; Merkmal 1.). Die obere
Dichtung 13 weist einen Primär-Kanal 13F auf, die Dachkassettendichtung 17 den
Wasserkanal 17B (vgl. Fig. 3; Merkmal 2.). Im geschlossenen Zustand des Fahr-
zeugdachs liegen die beiden Karosserieteile überlappungsfrei aneinander und die
Kanäle 13F und 17B wirken als korrespondierende Kanäle mit leichtem Gefälle,
d. h. mit einem etwa horizontalen Wasserübertritt, innerhalb des Dichtungssys-
tems zusammen (vgl. Fig. 3, Sp. 1, Z. 22 bis 29, Sp. 3, Z. 41 bis 67; Merkmal 3.).
Dabei überlappen die Kanäle zumindest teilweise (vgl. Sp. 3, Z. 41 bis 45). Im un-
ten liegenden vorderen Bereich 17A der Dachkassettendichtung 17, d. h. im Bo-
den des Wasserkanals 17B, ist eine den Überlappungsbereich untergreifende ver-
tiefte Querrinne 17F ausgebildet (vgl. Sp. 4, Z. 2 bis 8; Merkmal 5.).
Diese Querrinne fängt zurücklaufendes Wasser auf, das beispielsweise durch Ka-
pillarwirkung zwischen die überlappenden Dichtungsprofilabschnitte eindringt
(Sp. 1, Z. 30 bis 36 i. V. m. Sp. 3, Z. 64 bis Sp. 4, Z. 8). Offensichtlich müssen die
Kanäle im Überlappungsbereich ineinander liegen, wenn sie einer den anderen
zumindest teilweise überlappen und dichtend aneinander zu liegen kommen
(Sp. 1, Z. 22 bis 29). Um den Wasserfluss durch Kapillarwirkung unterbinden zu
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können, muss die Querrinne den Spalt zwischen den überlappenden Dichtungs-
profilabschnitten unterbrechen. Demnach liegt die Querrinne 17F zwar in dem in
der Hochachse des Fahrzeuges unten liegenden Dichtungsprofilabschnitt 17, je-
doch nicht unterhalb dieses Abschnitts, sondern innerhalb dessen Kanals 17B.
Aus ihrem funktionalen Wirken der Unterbindung der Kapillarwirkung ergibt sich,
dass die Querrinne 17F den Überlappungsbereich nicht in seiner Gesamtheit un-
tergreift, sondern lediglich einen Teil zwischen den Enden dieses Bereichs und je-
weils mit Abstand zueinander. Eine Erstreckung der Querrinne 17F in einen verti-
kalen Seitenbereich des Wasserkanals 17B ist der Druckschrift DE 199 43 765 A1
(D1) nicht zu entnehmen. Jedenfalls fehlen Angaben in der Beschreibung hierzu,
und Fig. 3 lässt den Verlauf der Querrinne 17 nicht eindeutig erkennen. Demnach
weist das aus DE 199 43 765 A1 (D1) bekannte Dichtungssystem die Merkmale 4.
und 6. nicht auf.
b2) Die nachveröffentlichte Druckschrift älteren Zeitrangs DE 199 43 765 C5 (D3)
geht auf die von der DE 199 43 765 A1 (D1) wiedergegebene Anmeldung zurück.
Soweit sich die Einsprechende auf Patentanspruch 1 der Nachveröffentlichung be-
zieht, gibt dieser keinen anderen Sachverhalt als den bereits aus der Beschrei-
bung und den Figuren der DE 199 43 765 A1 (D1) dargelegten wieder.
b3) Die Entwässerungsanordnung für ein Klappdach eines Hardtop-Fahrzeugs
nach der DE 101 37 031 C1 (D2) stellt ein Dichtungssystem in einem trennbaren
Dachbereich eines Kraftfahrzeuges mit zwei Dichtungsprofilabschnitten an zwei
benachbarten, relativ zueinander bewegbaren Karosserieteilen dar. Die bewegba-
ren Karosserieteile sind die Dachsäule (C-Säule 2) und die Heckscheibe 1 (vgl.
Fig. 1, Anspruch 1; Merkmal 1.). Jedem der Karosserieteile ist eine Dichtung mit
einem Wasserführungskanal zugeordnet, wobei diese Kanäle bei einem in
Schließposition des Fahrzeugdaches offensichtlich überlappungsfreien Aneinan-
derliegen der beiden Karosserieteile (vgl. Fig. 1) als korrespondierende Kanäle für
einen etwa horizontalen Wasserübertritt innerhalb der Entwässerungsanordnung
zusammenwirken. Die Dichtungen an Heckscheibe 1 und C-Säule 2 weisen je-
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weils zwei Wülste 5, 6 bzw. 7, 8 sowie einen Wasserführungskanal 4 bzw. 9 auf
(vgl. Fig. 1, Ansprüche 1 und 3 sowie Sp. 3, Z. 4 bis 7; Merkmale 2. und 3.). Die
Entwässerung der Wasserführungskanäle 4, 9 erfolgt über eine Auffangwanne 12,
die Teil der Abdichtung der Dachsäulen oder des außerhalb der Heckscheibe lie-
genden Teils des Heckdaches ist (vgl. Anspruch 1, Fig. 1.). Insofern ist die Auf-
fangwanne 12 mit dem Wasserführungskanal 9 verbunden. Da die Auffangwan-
ne 12 am tiefsten Punkt der Dachanordnung liegt (vgl. Sp. 3, Z. 24 bis 27), ist der
Wasserführungskanal 9 der in der Hochachse des Fahrzeuges unten liegenden
Dichtung zuzurechnen und die Auffangwanne 12 unterhalb des Wasserführungs-
kanals 9 angeordnet. Die Auffangwanne kann als Wasserfangrinne aufgefasst
werden (Merkmale 4. und 5.).
Im Gegensatz zum Streitgegenstand überlappt diese Auffangwanne 12 den Über-
gangsbereich zwischen den korrespondierenden Wasserführungskanälen 4 und 9
weder unten noch vertikal seitlich. Jedenfalls lassen die Angaben in der
DE 101 37 031 C1 (D2) die Lage der Auffangwanne 12 bezüglich der Stoßstelle
der Dichtungen nicht erkennen (Merkmal 6.).
c)
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit, da er sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik ergibt.
Die genaue Anordnung der Auffangwanne 12 ist in DE 101 37 031 C1 (D2) offen
gelassen. Nach Überzeugung des Senats entspricht es nicht dem fachmännischen
Vorgehen, die Auffangwanne einfach in den Stoß-/Überlappungsbereich der bei-
den Dichtungen zu verlagern. Die Auffangwanne 12 ist durch eine Öffnung im
Wasserführungskanal 9 der der C-Säule zugeordneten zweiten Dichtung mit den
Wasserführungskanälen 4, 9 wirkverbunden (Fig. 1). Eine Verlagerung der Auf-
fangwanne in den Stoßbereich der beiden Dichtungen führt dazu, dass die der
schwenkbaren Heckscheibe zugeordnete Dichtung an der Stoßstelle nicht nur an
der zweiten Dichtung, sondern auch an der Auffangwanne dicht anliegen muss.
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Hierdurch wird ein weiteres Dichtproblem geschaffen, das der Fachmann aber ver-
meidet. Die D2 führt auch unter Berücksichtigung des Fachwissens des Fach-
manns nicht zum Streitgegenstand.
Auch die Zusammenschau der D2 mit der D1 führt nicht zum Streitgegenstand.
Der Hinweis aus der DE 199 43 765 A1 (D1), eine Querrinne im Überlappungsbe-
reich der Stoßstelle anzuordnen, führt dazu, zusätzlich eine Querrinne in den Bo-
den der unten liegenden Dichtung einzuarbeiten, um Leckagewasser abzuleiten.
Der Hauptstrom des Wassers soll nach der DE 199 43 765 A1 (D1) gerade nicht
durch diese Querrinne abgeleitet werden. Das Beibehalten einer Haupt-Entwässe-
rung ist daher unbedingt erforderlich, nach der Lehre der D2 über die Auffang-
wanne 12. Die Anordnung der Auffangwanne 12 unterhalb der Dichtungen im
Stoßbereich ist daher auch durch die D1 nicht angeregt.
Soweit geltend gemacht wird, dass aus fachmännischer Sicht eine Ausdehnung
der Querrinne 17F auch in die Seitenbereiche des Wasserkanals 17B (vgl. Fig. 3
der DE 199 43 765 A1 (D1)) zur Verbesserung der Abdichtung erwogen wird, ist
festzustellen, dass eine solche, in die vertikalen Seitenflächen verlängerte Rinne
nicht unterhalb des Dichtungsprofilabschnitts zu liegen kommt und auch nicht den
Übergangsbereich zwischen den Kanälen überlappt. Sie untergreift lediglich den
Überlappungsbereich (teilweise) und nicht den gesamten Bereich der Trennfuge.
d)
Das Dichtungssystem, das am 10. Januar 2003 an die K…
GmbH & Co. geliefert sein soll, ist nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor-
den.
Laut Vorbringen der Einsprechenden hat vor dem Anmeldetag eine vorbehaltslose
Lieferung des Dichtungssystems an die K… GmbH & Co. in R…
aus dem Verbund der W… GmbH in O… stattgefunden. Aus-
weislich der Lieferscheine 109575, 109572 und 10573 sind mit der beauftragten
Spedition jeweils 15 Stück Dichtungen mit den Bezeichnungen HTD OBEN, VTD
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LI und VTD RE an den Empfänger geliefert worden. Die Gestaltung der Dichtun-
gen soll entsprechend der vorgelegten Zeichnungen E 84 876 351 (Anlage E4a)
und E 84 876 161/162 (Anlage E4b) gewesen sein. Solche Dichtungen sollen in
dem Fahrzeug des Typs Renault Mégane CC eingebaut worden sein. Die Einspre-
chende kann die Beschaffenheit der gelieferten Dichtungen nicht genau angeben.
Nach ihrem Bekunden war es nicht möglich, eine dieser Dichtungen in der mündli-
chen Verhandlung vorzulegen. Zudem ist anhand der eingereichten Unterlagen
und des Vorbringens nicht festzustellen, ob das gelieferte Dichtungssystem mit ei-
ner Wasserfangrinne versehen ist, die mit einem wasserführenden Kanal des
Dichtungssystems verbunden ist, und ob die Wasserfangrinne den Übergangsbe-
reich zwischen korrespondierenden wasserführenden Kanälen unten und in min-
destens einem daran anschließenden vertikalen Seitenbereich überlappt (im Sinne
der Merkmale 5. und 6.). Zur Gestaltung des Dichtungssystems hat die Einspre-
chende Zeugenbeweis angeboten. Die benannte Zeugin soll auch über die Um-
stände im Hause der Einsprechenden aussagen können. In einer eidesstattlichen
Versicherung hat die Zeugin erklärt, dass die Lieferung ihrer Kenntnis nach keiner
Geheimhaltungsverpflichtung mehr unterlegen habe.
Wenn man unterstellt, dass die Lieferung stattgefunden hat, so ist nicht dargetan,
auf welche Weise die gelieferten Teile des Dichtungssystems der Öffentlichkeit zu-
gänglich gemacht worden sind. Unbestritten ist die Markteinführung des Renault
Mégane CC nach dem Anmeldetag des Streitpatents erfolgt. Das Dach dieses
Fahrzeugs wurde bei K… gefertigt, die Dichtungen dazu, zumindest einige,
bei M…. Schon die vorgelegten Zeichnungen (Anlagen E4a und E4b) zeigen,
dass die Entwicklung der Dichtungen keinesfalls eine allein in der Hand der Ein-
sprechenden liegende Angelegenheit war. Im Schriftfeld der Zeichnungen ist je-
weils die W… GmbH als Urheberin angegeben und als Lieferant für
R… bezeichnet. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass diesbezüglich K…
und R… bestimmend waren, an die die Zeichnungen bei Nichtbestellung zu-
rückzugeben sind. Demnach handelt es sich bei dem Dach des Renault Mégane
CC und den zugehörigen Dichtungen um eine Entwicklung, zu der mehrere Betei-
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ligte beigetragen haben. Aufgrund des gemeinsamen Interesses der Beteiligten ist
nicht zu erwarten, dass einer von ihnen, der in das gemeinsame Projekt dergestalt
eingebunden ist und davon profitiert, Kenntnisse über die Entwicklung an beliebige
Dritte weiter verbreiten wird. Dies gilt auch dann, wenn Dritte mit der Weiterent-
wicklung betraut werden oder eine Geheimhaltungsverpflichtung abgelaufen ist.
Besondere Umstände, warum von diesen nach der Lebenserfahrung zu erwarten-
den Gepflogenheiten abgewichen werden soll, hat die Einsprechende nicht darge-
tan (vgl. PatG, Schulte, 8. Auflage, § 3 Rn. 32 m. w. N.). Da die benannte Zeugin
nach Angaben der Einsprechenden nur zu den Umständen bei der Absenderin der
Lieferung, jedoch nicht zu denen bei der Empfängerin der Lieferung aussagen
kann, erübrigt sich eine Zeugeneinvernahme. Allein der behauptete Umstand,
dass die Dichtung ohne Geheimhaltungspflicht an die Empfängerin geliefert wur-
de, rechtfertigt nicht die positive Feststellung, dass auch tatsächlich ein unbe-
grenzter Personenkreis von der streitigen Dichtung Kenntnis nehmen konnte. Hier-
zu hätte zumindest dargelegt werden müssen, auf welche Weise beim Lieferungs-
empfänger (K…) objektiv die Möglichkeit dazu bestanden haben soll. Somit
ist nicht dargetan bzw. bestehen zumindest erhebliche Zweifel, dass die erfolgte
Lieferung für beliebige Dritte öffentlich zugänglich war. Dies geht zu Lasten der
Einsprechenden (vgl. Schulte, a. a. O. Rn. 34). Auf die genaue Beschaffenheit des
gelieferten Dichtungssystems kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
e)
Mit dem Dichtungssystem nach dem erteilten Patentanspruch 1 sind auch die
Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte
Weiterbildungen des Dichtungssystems in einem trennbaren Dachbereich eines
Kraftfahrzeuges mit zwei Dichtungsprofilabschnitten an zwei benachbarten, relativ
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zueinander bewegbaren Karosserieteilen nach dem Patentanspruch 1 betreffen
und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.
Pontzen
Paetzold
Reinhardt
Dr. Höchst
Ko