Urteil des BPatG vom 16.09.2009

BPatG: beratung, versicherungsgesellschaft, werbung, versicherungswesen, verkehr, begriff, finanzwesen, unternehmen, eugh, unterscheidungskraft

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 24/09
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. September 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 19 177.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. September 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzen-
den Richterin Grabrucker, der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbein
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beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
20. April 2009 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die
Waren und Dienstleistungen "Fotografien; Büroarbeiten; Versiche-
rungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versiche-
rungen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienst-
leistungen von Pflegeheimen, Sanatorien und Krankenhäusern;
Krankenpflegedienste, Seniorenpflegedienste; Betrieb von Pflege-
heimen, Sanatorien und Krankenhäusern; Dienstleistungen eines
Bestattungsunternehmens, Bestattungsvorsorgeberatung (ausge-
nommen Versicherungsberatung), Beratung betreffend Bestattun-
gen" zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 23. März 2006 das Wortzeichen
IDEAL Versicherung
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Ma-
terialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereier-
zeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für
Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
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Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in
Klasse 16 enthalten); Druckletter; Druckstöcke;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-
tung; Büroarbeiten;
Klasse 36: Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Ver-
mittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Geldge-
schäfte; Immobilienwesen;
Klasse 44: Dienstleistungen von Pflegeheimen, Sanatorien und
Krankenhäusern; Krankenpflegedienste, Seniorenpfle-
gedienste; Betrieb von Pflegeheimen, Sanatorien und
Krankenhäusern; Gesundheits- und Schönheitspflege;
Klasse 45: Dienstleistungen eines Bestattungsunternehmens, Be-
stattungsvorsorgeberatung (ausgenommen Versiche-
rungsberatung), Beratung betreffend Bestattungen.
Mit Beschluss vom 20. April 2009 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmel-
dung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise für nachfol-
gende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unter-
richtsmittel (ausgenommen Apparate);
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-
tung; Büroarbeiten;
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Klasse 36: Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Ver-
mittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Geldge-
schäfte; Immobilienwesen;
Klasse 44: Dienstleistungen von Pflegeheimen, Sanatorien und
Krankenhäusern; Krankenpflegedienste, Seniorenpfle-
gedienste; Betrieb von Pflegeheimen, Sanatorien und
Krankenhäusern;
Klasse 45: Dienstleistungen eines Bestattungsunternehmens, Be-
stattungsvorsorgeberatung (ausgenommen Versiche-
rungsberatung), Beratung betreffend Bestattungen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Begriff "IDEAL Versicherung" werde da-
hingehend verstanden, dass die von der Zurückweisung umfassten Waren und
Dienstleistungen von einer hervorragenden Versicherung angeboten oder für de-
ren Tätigkeit benötigt würden. Das Anmeldezeichen sei aus Wörtern der deut-
schen Alltagssprache zusammengesetzt, so dass es von den angesprochenen all-
gemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden werde. Demzufolge sei die
lexikalische Nachweisbarkeit nicht erforderlich. Die Verbraucher würden das be-
anspruchte Zeichen mit der Wortfolge "ideale Versicherung", die im Verkehr be-
reits von Dritten verwendet werde, gleichsetzen. Entweder gingen sie von einem
Schreibfehler oder einer gewollten Abweichung zwecks Erregung von Aufmerk-
samkeit aus. Ein Hinweis auf einen bestimmten Betrieb werde in dem Begriff
"IDEAL Versicherung" nicht gesehen, da hervorragende Leistungen in der Wer-
bung üblicherweise mit anpreisenden Worten herausgestellt würden und davon
ausgegangen werde, dass es mehr als eine perfekte Versicherung gebe. Vielmehr
benenne das angemeldete Zeichen lediglich das Thema und die Art der Waren
und Dienstleistungen, für die es als schutzunfähig angesehen worden sei. Im Übri-
gen seien bereits die vergleichbaren Anmeldungen 301 30 834.9 - Idealhyp,
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303 57 641.3 - IDEALCREDIT und 300 49 333.9 - Lastminute Versicherung nicht
zur Eintragung gelangt.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,
den Beschluss vom 20. April 2009 aufzuheben, soweit die Eintra-
gung zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Wortfolgen "ideale Versicherung"
und "IDEAL Versicherung" nicht gleichgesetzt werden dürften. Im ersten Fall be-
nenne das Adjektiv "ideale" eine Eigenschaft des nachfolgenden Substantivs "Ver-
sicherung", so dass sich daraus eine Sachaussage ergebe. Demgegenüber fehle
es im zweiten Fall an einer offensichtlichen, eindeutigen Beziehung der beiden
Begriffe zueinander, da "IDEAL" als Substantiv aufgefasst werde. Es handele sich
um verhältnismäßig einfache Wörter der deutschen Sprache, bei denen Schreib-
fehler, gerade wenn sie den Sinn einer Aussage veränderten, eher die Ausnahme
seien. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass der angesprochene
Verkehr die Wortfolge "IDEAL Versicherung" als fehlerhafte Schreibweise der Be-
griffskombination "ideale Versicherung" ansehe. Auch eine gewollte, Aufmerksam-
keit erregende Abweichung werde er darin nicht erkennen, da die Kombination
von zwei Substantiven nicht regelwidrig oder ungewöhnlich sei. Unter einem Ideal
werde u. a. ein Muster, ein Wunschbild oder ein Ziel verstanden. Eine Versiche-
rung eigne sich jedoch nicht, zum Ideal erhoben zu werden. Es liege deshalb fern,
in der Kombination "IDEAL Versicherung" eine Sachaussage zu sehen. Im Übri-
gen seien bereits vergleichbare Marken, insbesondere 302 04 580 - ERDGAS
IDEAL, 304 57 601 - Ideal Personal, 305 56 697 - Kultur Café Ideal, 396 13 904 -
KV ideal oder 300 78 798 - I-DEAL, eingetragen worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2009 hat die Beschwerdefüh-
rerin die Anmeldung für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zurückge-
nommen:
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Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-
tung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
1.
Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich nicht um eine Angabe ge-
mäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage ste-
henden Waren und Dienstleistungen dienen kann. Solche Zeichen oder An-
gaben müssen im Allgemeininteresse, das dieser Vorschrift zugrunde liegt,
allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, um ungerechtfer-
tigte Monopolisierungen von Wörtern zugunsten Einzelner zu verhindern (vgl.
EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
a)
Die Wortkombination "IDEAL Versicherung" lässt sich als feststehender
Begriff der deutschen Sprache lexikalisch nicht nachweisen. Auf Grund
der Großschreibung und des Fehlens des Buchstabens "E" am Wort-
ende drängt sich eine Gleichsetzung des Bestandteils "IDEAL" mit dem
Adjektiv "ideale" nicht auf. Hierfür spricht auch, dass es "Ideal" als ei-
genständiges Substantiv in der deutschen Sprache gibt und Kombina-
tionen von Hauptwörtern nicht unüblich sind. Insofern ist davon auszu-
gehen, dass erhebliche Teile des Verkehrs das Element "IDEAL" als
Substantiv ansehen. Darunter wird der Inbegriff der Vollkommenheit
oder das als höchster Wert erkannte Ziel oder die Idee, nach deren Ver-
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wirklichung man strebt, verstanden (Duden, Deutsches Universalwör-
terbuch, 6. Auflage 2006, CD-ROM). Dem weiteren Element "Versiche-
rung" kommt vorliegend zum einen die Bedeutung eines Vertrags mit
einer Versicherungsgesellschaft zu. Zum anderen lässt es sich auch im
Sinne von Versicherungsbeitrag oder Versicherungsgesellschaft inter-
pretieren (vgl. Duden, a. a. O.). Damit vermittelt das angemeldete Zei-
chen Aussagen wie u. a. "Vollkommenheit-Versicherungsvertrag", "Ziel-
Versicherungsbeitrag" oder "Idee-Versicherungsgesellschaft". Diese
Begriffskombinationen ergeben jedoch keinen klar verständlichen Sinn,
da das Substantiv "Ideal" ein Fachausdruck der Philosophie, insbeson-
dere der Ästhetik, der Ethik und der Metaphysik, ist, während der Be-
griff "Versicherung" im Bereich der Wirtschaft und der Daseinsvorsorge
verwendet wird. Insofern werden in dem Anmeldezeichen Wörter mit
unterschiedlichem etymologischen Hintergrund miteinander verbunden.
Deshalb ist es nicht geeignet, die im Tenor genannten Waren und
Dienstleistungen "Fotografien; Büroarbeiten; Versicherungswesen, Ver-
sicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen;
Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen von Pflegeheimen,
Sanatorien und Krankenhäusern; Krankenpflegedienste, Seniorenpfle-
gedienste; Betrieb von Pflegeheimen, Sanatorien und Krankenhäusern;
Dienstleistungen eines Bestattungsunternehmens, Bestattungsvorsor-
geberatung (ausgenommen Versicherungsberatung), Beratung betref-
fend Bestattungen" unmittelbar zu beschreiben.
Dies gilt auch dann, wenn die im Verkehr gebräuchlichen Bedeutungen
des Begriffs "Ideal" der Beurteilung der Schutzfähigkeit zugrunde gelegt
werden. So wird er u. a. als Synonym für Maxime, Leitsatz, Utopie, Vor-
bild oder Muster verwendet (vgl. "Wie sagt man noch?" untp://-
). Im Sinne von Vorbild-Versi-
cherungsvertrag oder Muster-Versicherungsgesellschaft vermittelt die
Wortverbindung "IDEAL Versicherung" jedoch keine eindeutigen Vor-
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stellungen (vgl. auch BGH GRUR 2002, 64, Rdnr. 24 - INDIVIDUELLE).
Zum einen stellt sich die Frage, welche Eigenschaften einen vor-
bildlichen Versicherungsvertrag oder eine vorbildliche Versicherungsge-
sellschaft kennzeichnen. Hierunter können beispielsweise eine umfas-
sende Risikoabdeckung, ein niedriger oder angemessener Betrag, eine
hohe Versicherungssumme, die unbürokratische Abwicklung von Scha-
densfällen oder die Zuverlässigkeit des Versicherungsunternehmens zu
verstehen sein. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Muster-Ver-
sicherungsverträge allenfalls von unabhängigen Stellen wie der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (früher: Bundesaufsichts-
amt für Versicherungswesen), nicht jedoch von in Konkurrenz zueinan-
der stehenden Versicherungsunternehmen angeboten werden (BGH
GRUR 2009, 949 - My world).
b)
Im Übrigen bestehen erhebliche Bedenken, ob auch unter Zugrundele-
gung des von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalts
"Ideale Versicherung" das angemeldete Zeichen in Verbindung mit allen
von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen als un-
mittelbar beschreibende Merkmalsangabe anzusehen ist. So ist insbe-
sondere nicht erkennbar, welchen sachlichen Bezug "Fotografien;
Dienstleistungen von Pflegeheimen, Sanatorien und Krankenhäusern;
Krankenpflegedienste, Seniorenpflegedienste; Betrieb von Pflegehei-
men, Sanatorien und Krankenhäusern; Dienstleistungen eines Bestat-
tungsunternehmens,
Bestattungsvorsorgeberatung
(ausgenommen
Versicherungsberatung), Beratung betreffend Bestattungen" zu einer
idealen Versicherung aufweisen.
2.
Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG nicht gegeben.
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Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke inne-
wohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Ein-
tragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428,
431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszu-
gehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet wer-
den kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen
Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr,
etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH
GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar können auch bisher noch nicht
lexikalisch nachweisbare oder nicht verwendete Bezeichnungen als ver-
ständliche Sachaussagen erkannt und damit nicht als betriebliche Herkunfts-
hinweise aufgefasst werden (vgl. EuGH - DAS PRINZIP DER BEQUEM-
LICHKEIT, a. a. O., Rdnr. 37 - 47). Ausweislich der Senatsrecherchen wird
die Begriffskombination "IDEAL Versicherung" jedoch nur in Verbindung mit
der Beschwerdeführerin im Sinne eines Herkunftshinweises verwendet (vgl.
Google-Trefferlisten, Suchbegriff: "IDEAL Versicherung"). Zudem kommt ihr
entsprechend den Ausführungen unter 1. kein beschreibender Sinngehalt zu.
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Auch als gebräuchliche Wortfolge lässt sich das angemeldete Zeichen nicht
nachweisen, so dass ihm eine geringe, jedoch zur Begründung der Schutz-
fähigkeit noch ausreichende Unterscheidungskraft zukommt. Der Schutzum-
fang beschränkt sich dabei auf die Wortkombination als solche.
Grabrucker
Kopacek
Dr. Kortbein
Hu