Urteil des BPatG vom 11.12.2007

BPatG (stand der technik, perpetuatio fori, patent, patg, druckschrift, gegenstand, erweiterung, verhandlung, patentanspruch, technik)

BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 322/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Dezember 2007
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
BPatG 154
08.05
- 2 -
betreffend das Patent 43 05 026
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Knoll, Lokys und Maile
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse G 09 G des Deutschen Patent- und Markenamtes
hat auf die am 18. Februar 1993 eingereichte Patentanmeldung, für welche die
Priorität einer Anmeldung in Japan vom 20. Februar 1992
in Anspruch genommen worden ist, das Patent 43 05 026
mit der Bezeichnung „Bildanzeigegerät“ erteilt, dessen Patenterteilung am
6. November 2003 veröffentlicht wurde.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde von der
Patentinhaberin zweimal die Teilung der Patentanmeldung erklärt.
Die Patenterteilung erfolgte unter Berücksichtigung des von der Patentinhaberin
genannten Stands der Technik
-
JP 01-321475 A und
-
JP 02-60193 A
sowie der im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften
- 3 -
-
DE 37 22 169 A1 und
- US
5,051,827.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 5. Februar 2004 Einspruch gegen das
Patent erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Hier-
bei stützt sich die Einsprechende auf die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG angegebenen
Gründe.
Die Einsprechende vertritt den Standpunkt, dass weder der Gegenstand des er-
teilten Anspruchs 1 noch der erteilten abhängigen Ansprüche 2 bis 14 gegenüber
dem Stand der Technik nach den Druckschriften
-
DE 28 04 294 C2 ()
-
DE 28 39 888 C2 ()
-
DE 24 13 839 A1 )
-
DE 27 03 579 C2 ()
-
DE 35 12 278 C2 ()
- Fernseh- und Kinotechnische Gesellschaft e.V., Tagungsband,
10.
Jahrestagung vom 13.
bis 17.
September
1982, Seiten
153 bis
167
()
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
hinsichtlich dem jeweils aus den Druckschriften 1 bis 4 bekannten Stand der
Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe; gleiches gelte im Hinblick auf
die Kombinationen des Stands der Technik der Druckschrift 1 mit der Druck-
schrift 6 sowie der Druckschrift 5 mit der Druckschrift 1.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2005 ist die Patentinhaberin dem Vorbringen der
Einsprechenden entgegengetreten. Sie verteidigt das angegriffene Patent in der
- 4 -
erteilten Fassung. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1
gegenüber den im Einspruchsverfahren vorgelegten Druckschriften 1 bis 6 neu sei
und auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe
.
Mit Terminsladung vom 30. Oktober 2007 wurden die Verfahrensbeteiligten darauf
hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung die Frage der ursprünglichen
Offenbarung des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 zu diskutieren sei.
Darüber hinaus wurde auf die Druckschrift
-
EP 456 923 A1 (Druckschrift 7)
verwiesen, deren Gegenstand wesentliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1
erkennen lasse.
Hierauf reichte die Patentinhaberin am 7. Dezember 2007 hilfsweise einen Satz
Ansprüche 1 bis 12 ein, welcher den Einwänden bezüglich einer un-
zulässigen Erweiterung des erteilten Gegenstands Rechnung tragen soll, deren
Begründetheit seitens der Patentinhaberin allerdings nicht anerkannt werde. Die
hilfsweise eingereichten Ansprüche 1, 6, 8 und 10 sind hierbei nebengeordnet.
Weiter hilfsweise wurden in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2007
von der Patentinhaberin ein Satz Ansprüche 1 bis 12 eingereicht.
Auch hier sind die weiter hilfsweise eingereichten Ansprüche 1, 6, 8 und 10 ne-
bengeordnet.
In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2007 führte die Einsprechende
erneut den bereits schriftlich dargelegten Einspruchsgrund der fehlenden Patent-
fähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach § 4 PatG aus.
- 5 -
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt sie,
das Patent mit den am 7. Dezember 2007 eingereichten Patentan-
sprüchen 1 bis 12 und im Übrigen mit den Unterlagen gemäß er-
teiltem Patent aufrechtzuerhalten .
Sie beantragt weiter hilfsweise,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung vom
11. Dezember 2007 überreichten Patentansprüchen 1 bis 12 und
im Übrigen mit den Unterlagen gemäß erteiltem Patent bzw. ggfs.
anzupassenden Unterlagen aufrechtzuerhalten .
Die Patentinhaberin macht hierzu geltend, dass der Gegenstand des erteilten und
im Hauptantrag unverändert verteidigten Patentanspruchs 1 ursprünglich offenbart
sei. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu und erfinderisch in
Bezug auf die im Verfahren befindlichen Druckschriften 1 bis 7.
Gleiches gelte auch für die nebengeordneten Ansprüche 1, 6, 8 und 10 laut Hilfs-
antrag I bzw. II.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag,
- 6 -
„Bildanzeigegerät, das eine Computereinheit (1a; 1c; 1e; 1g; 1)
und eine Anzeigeeinheit (1b; 1d; 1f; 1h; 1j) zum Anzeigen eines
Videosignals aufweist, das von der Computereinheit ausgegeben
worden ist,
wobei
die
Computereinheit (1a; 1c; 1e; 1g; 1) mit zumindest ei-
ner Eingabeeinheit (10), einer Einrichtung (15; 81, 82) zum Aus-
geben des Videosignals an die Anzeigeeinheit (1b; 1d; 1f; 1h; 1j)
und einer Einrichtung (16; 70; 91; 81, 82) zum Erzeugen und Sen-
den eines Steuersignals (Sc) versehen ist, um Steuerinformation
für die Anzeigeeinheit, die über die Eingabeeinheit (10) eingege-
ben worden ist, in ein Steueranweisungssignal zur Steuerung der
Größe und/oder der Position eines auf dem Anzeigeschirm der
Anzeigeeinheit (1b; 1d; 1f; 1h; 1j) angezeigten Bildes umzuwan-
deln, und um das Steueranweisungssignal zu der Anzeigeein-
heit (1b; 1d; 1f; 1h; 1j) zu senden, und
wobei
die
Anzeigeeinheit (1b; 1d; 1f; 1h; 1j) mit einer Einrich-
tung (18; 71; 93; 83; 102) zum Empfangen des Steueranwei-
sungssignals versehen ist, das von der Computereinheit ausgege-
ben worden ist, und mit einer Anzeigesteuerschal-
tung (19; 71; 92; 84; 103)
versehen
ist,
um
Einstellsig-
nale (Sa, Sb; Sa', Sb') zu erzeugen, die die Größe und/oder die
Position des Bildes auf der Grundlage des Steueranweisungssig-
nals steuern, das von der Einrichtung (18; 71; 93; 83; 102) zum
Empfangen des Steueranweisungssignals entnehmbar ist.“
Patentansprüche
gabe der Patentinhaberin aus der Kombination der Ansprüche 1 und 2, 1 und 7,
1 und 9 sowie 1 und 11 nach Hauptantrag zusammen und unterscheiden sich von
diesen weiterhin dadurch, dass das Wort „zumindest“ vor „einer Eingabeeinheit“
gestrichen und das Wort „Steueranweisungssignal“ durch das Wort „Steuersignal“
- 7 -
ersetzt wurde
.
Patentanspruch
:
„Bildanzeigegerät, das eine Computereinheit (1a) und eine Anzei-
geeinheit (1b) zum Anzeigen eines Videosignals aufweist, das von
der Computereinheit ausgegeben worden ist, wobei die Compu-
tereinheit (1a) mit einer Eingabeeinheit (10), einer Anzeige-Steu-
erschaltung (15) zum Ausgeben des Videosignals an die Anzeige-
einheit (1b) und einer Steuersignal-Addierschaltung (16) zum Er-
zeugen und Senden eines Steuersignals (Sc) versehen ist, um
Steuerinformation für die Anzeigeeinheit, die über die Eingabeein-
heit (10) eingegeben worden ist, in ein Steuersignal zur Steuerung
der Größe und/oder der Position eines auf dem Anzeigeschirm der
Anzeigeeinheit angezeigten Bildes umzuwandeln, und um das
Steuersignal zu einem Videosignal (R, G oder B) oder zu einem
horizontalen Synchronisierungssignal (Hs) oder einem vertikalen
Synchronisierungssignal (Vs) zu addieren und um das addierte
Steuersignal zu der Anzeigeeinheit (1b) zu senden, wobei die An-
zeigeeinheit
(1b) eine Steuersignal-Trennschaltung (18) zum
Empfangen des Steuersignals, das von der Computereinheit aus-
gegeben worden ist, aufweist, um das addierte Steuersignal (Sc)
zu extrahieren, und wobei, wenn das getrennte Steuersignal zu
einer ersten Anzeigesteuerschaltung
(19) der Anzeigeeinheit
übertragen worden ist, diese die Einstellsignale (Sa, Sb) erzeugt
und ausgibt, die die Größe und/oder die Position des Bildes auf
der Grundlage des Steuersignals steuern, das von der Steuersig-
nal-Trennschaltung (18) entnehmbar ist, um den Anzeigezustand
- 8 -
der Anzeigeeinheit auf der Grundlage des Steuersignals einzu-
stellen.“
Patentanspruch
laut:
„Bildanzeigegerät, das eine Computereinheit (1c) und eine Anzei-
geeinheit (1d) zum Anzeigen eines Videosignals aufweist, das von
der Computereinheit ausgegeben worden ist, wobei die Compu-
tereinheit
(1c) eine Eingabeeinheit, eine Anzeigesteuerschal-
tung (15) zum Ausgeben des Videosignals an die Anzeigeein-
heit (1d) und eine Steuersignal-Vorbereitungsschaltung (70) zum
Erzeugen und Senden eines Steuersignals (Sc) aufweist, um
Steuerinformation für die Anzeigeeinheit (1d), die über die Einga-
beeinheit (10) eingegeben worden ist, in ein Steuersignal zur
Steuerung der Größe und/oder der Position eines auf dem Anzei-
geschirm der Anzeigeeinheit (1d) angezeigten Bildes umzuwan-
deln, und um das Steuersignal zu der Anzeigeeinheit über einen
Pfad zu senden, der unterschiedlich ist von dem des Videosig-
nals (R, G, B) oder dem des horizontalen Synchronisierungssig-
nals (Hs) oder dem des vertikalen Synchronisierungssignals (Vs),
und wobei die Anzeigeeinheit (1d) zum Empfangen des Steuer-
signals, das von der Computereinheit ausgegeben worden ist,
eine zweite Anzeigesteuerschaltung (71) aufweist, um das Steuer-
signal zu empfangen, das durch die Steuersignal-Vorbereitungs-
schaltung
(70) gesandt worden ist, und um die Einstellsig-
nale (Sa', Sb'), die die Größe und/oder die Position des Bildes auf
der Grundlage des Steuersignals steuern, zum Einstellen des An-
zeigezustands der Anzeigeeinheit zu erzeugen und auszugeben.“
- 9 -
Patentanspruch
laut:
„Bildanzeigegerät, das eine Computereinheit(1e) und eine Anzei-
geeinheit (1f) zum Anzeigen eines Videosignals aufweist, das von
der Computereinheit ausgegeben worden ist, wobei die Compu-
tereinheit (1e) eine Eingabeeinheit (10), eine Anzeigeverarbei-
tungs-Schaltung (81) zum Vorbereiten der Bilddaten und zum Er-
zeugen des Steuersignals
(Sc) und eine Schnittstellenschal-
tung (82) zum Senden des Videosignals und des Steuersignals
aufweist, um Steuerinformation für die Anzeigeeinheit, die über die
Eingabeeinheit (10) eingegeben worden ist, in ein Steuersignal zur
Steuerung der Größe und/oder der Position eines auf dem Anzei-
geschirm der Anzeigeeinheit (1f) angezeigten Bildes umzuwan-
deln, und um das Steuersignal (Sc) zusammen mit der Videoin-
formation zu der Anzeigeeinheit (1f) zu senden, und wobei die
Anzeigeeinheit
(1f) eine Schnittstelleneinrichtung (83) aufweist,
um das Steuersignal (Sc) und die Videoinformation zu empfangen,
die von der Computereinheit ausgegeben worden sind, und eine
Anzeigesteuereinrichtung (84) aufweist zum Erzeugen und Aus-
geben der Einstellsignale (Sa', Sb'), die die Größe und/oder die
Position des Bildes auf der Grundlage des Steuersignals steuern,
das von der Schnittstelleneinrichtung (83) zum Empfangen des
Steuersignals entnehmbar ist, und zum Erzeugen eines analogen
Videosignals aus der Videoinformation.“
Patentanspruch
laut:
„Bildanzeigegerät, das eine Computereinheit (1g) und eine Anzei-
geeinheit (1h) zum Anzeigen eines Videosignals aufweist, das von
- 10 -
der Computereinheit ausgegeben worden ist, wobei die Compu-
tereinheit
(1g) eine Eingabeeinheit
(10), eine Anzeigesteuer-
schaltung (15) zum Ausgeben des Videosignals an die Anzeige-
einheit (1h) und eine Modulationsschaltung (91) zu Erzeugen und
Senden eines Steuersignals (Sc) aufweist, um Steuerinformation
für die Anzeigeeinheit, die über die Eingabeeinheit (10) eingege-
ben worden ist, in ein Steuersignal zur Steuerung der Größe
und/oder der Position eines auf dem Anzeigeschirm der Anzeige-
einheit (1h) angezeigten Bildes umzuwandeln, und um das Steu-
ersignal (Sc) einer Energiequelle (PL) zu überlagern und das
überlagerte Signal zu senden, und wobei die Anzeigeeinheit (1h)
eine Demodulationsschaltung (93) zum Empfangen des Steuer-
signals (Sc) aufweist, um das Steuersignal (Sc), das der Energie-
quelle (PL) durch die Modulationseinrichtung (91) überlagert wor-
den ist, davon zu trennen und eine dritte Anzeigesteuerschal-
tung (92) aufweist, die Einstellsignale (Sa, Sb) erzeugt, die die
Größe und/oder die Position des Bildes auf der Grundlage des
Steuersignals steuern, das von der Demodulationsschaltung (93)
zum Empfangen des Steuersignals entnehmbar ist, um die Video-
und Ablenkschaltungen (20, 21) der Anzeigeinheit (1h) auf der
Grundlage des Steuersignals (Sc) einzustellen.“
Patentansprüche
nigen nach dem Hilfsantrag I, wobei durch Einfügen einer Fußnote
1
an den laut
Patentinhaberin von „Steueranweisungssignal“ in „Steuersignal“ geänderten Text-
stellen
ein Disclaimer eingefügt ist. Dieser lautet:
1
wobei aus der Änderung des Begriffs
„Steueranweisungssignal“ in „Steuersignal“ keine Rechte
hergeleitet werden.“
- 11 -
Hinsichtlich der geltenden erteilten Unteransprüche nach Hauptantrag wird auf die
Streitpatentschrift und hinsichtlich der geltenden abhängigen Ansprüche nach
Hilfsantrag I und II sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Übrigen regt die Patentinhaberin an, die Rechtsbeschwerde zur Frage der Zu-
lässigkeit des Disclaimers bzw. der Fußnote gemäß Hilfsantrag II zuzulassen.
II
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Ein-
spruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern
das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist
nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zum 1. Juli 2006
ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit
für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zu-
rückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch
§ 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach
dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständig-
keit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen
gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“
zum Tragen kommt,
wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Aufhebung des
§ 147 Abs. 3 PatG durch das „Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Ein-
spruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“
führt zu keiner anderen Beurteilung
. Der
gegenteiligen Rechtsauffassung ,
kann nicht gefolgt werden
- 12 -
.
Die Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts
wurde nunmehr auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt
.
III
1.)
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von dem Patentinhaber zwar nicht in Frage
gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag des Pa-
tentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von
Amts wegen zu überprüfen , da ein
unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens
ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt
.
Die Einsprechende hat den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit ins-
besondere nach § 4 PatG geltend gemacht und dazu den erforderlichen Zusam-
menhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des
Streitpatents sowie dem Stand der Technik nach beispielsweise Druckschrift 1 in
Verbindung mit Druckschrift 6 unter Einbeziehung des fachmännischen Wissens
und Könnens hergestellt, d. h. die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, aus
denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist
.
- 13 -
2.)
wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufs-
grund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht wor-
den ist ( ).
2a.)
den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
So sind in den ursprünglichen Unterlagen fünf unabhängige, technisch nicht ver-
bundene Ausführungsbeispiele offenbart, welche sich in den fünf ursprünglich be-
anspruchten nebengeordneten Ansprüchen 1, 6, 8, 10 und 11 wiederfinden und
welche sich hinsichtlich der Signalübertragung zwischen Computereinheit und
Bildanzeigeeinheit unterscheiden.
Ein diesen fünf Ausführungsbeispielen zugrunde liegendes allgemeines Verfahren
vermag der Fachmann - hier ein in der Entwicklung von Bildanzeigegeräten be-
wanderter, berufserfahrener Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit
Fachhochschulausbildung - den ursprünglichen Unterlagen jedoch nicht zu ent-
nehmen.
Ein solches verallgemeinertes Ausführungsbeispiel wird aber im erteilten An-
spruch 1 beansprucht, wobei es sich - wie nachfolgend dargelegt - beim bean-
spruchten Gegenstand nicht um eine bloße Erweiterung sondern um eine ander-
weitige Festlegung („Aliud“) des Schutzgegenstandes handelt:
Das Bildanzeigegerät des erteilten Anspruchs 1 beinhaltet das zusätzliche und ur-
sprünglich nicht offenbarte Merkmal eines „Steueranweisungssignals“, wobei die
hierzu relevante Textpassage des Anspruchs lautet:
„…wobei die Computereinheit mit […] einer Einrichtung (16; 70;
zum Erzeugen und Senden eines
- 14 -
nals
heit, die über die Eingabeeinheit (10) eingegeben worden ist, in
ein Steueranweisungssignal zur Steuerung der Größe und/oder
der Position eines auf dem Anzeigeschirm der Anzeigeein-
und um
das Steueranweisungssignal zu der Anzeigeeinheit
zu senden
Aus dem erteilten Anspruchswortlaut geht somit hervor, dass die betreffende Ein-
richtung 16, 70, 91, 81, 82 einerseits das ursprünglich offenbarte Steuersignal Sc
erzeugt und sendet, andererseits aber die über die Eingabeeinheit eingegebene
Steuerinformation - im Übrigen in nicht näher spezifizierter Weise - in das jetzt be-
anspruchte Steueranweisungssignal umwandelt um dieses weitere Signal zu der
Anzeigeeinheit ebenfalls zu senden.
Somit werden im erteilten und gemäß Hauptantrag verteidigten Anspruch 1 in ur-
sprünglich nicht offenbarter Weise im Zusammenhang mit der Einrichtung 16, 70,
91, 81, 82 zwei voneinander unabhängige zu sendende Signale - nämlich das
Steuersignal Sc und das Steueranweisungssignal - beansprucht.
Der Behauptung der Patentinhaberin, wonach es für den Fachmann offensichtlich
ist, dass die verwendeten Begriffe „Steuersignal“ und „Steueranweisungssignal“
ein und dasselbe Merkmal beschreiben, kann nicht beigetreten werden, denn ei-
nerseits entnimmt der Fachmann weder der erteilten Beschreibung oder den er-
teilten Ansprüchen einen Hinweis, den Begriff „Steueranweisungssignal“ in den
oben behaupteten Zusammenhang zu stellen, noch würde dann die von der An-
melderin gewollte Unterscheidung beider Begriffe im erteilten Anspruch 1 einen
Sinn machen.
- 15 -
Auch die Ausführung der Patentinhaberin in der Verhandlung, wonach die Merk-
malsgleichheit beider Signale beispielsweise aus Anspruch 7 hervorgehen soll,
kann nicht beigetreten werden, denn die zitierte Textstelle, wonach
„… die Einrichtung zum Erzeugen und Senden eines Steuersig-
nals eine Steuersignal-Vorbereitungsschaltung (70) aufweist, um
das Steuersignal (Sc) auf der Grundlage der Steuerinformation für
die Anzeigeeinheit zu erzeugen, und um das Steuersignal (Sc) als
Steueranweisungssignal zu der Anzeigeeinheit […] zu senden,…“
lässt den Zusammenhang zwischen beiden beanspruchten Signalen ebenfalls völ-
lig offen, insbesondere ist hier eine Umwandlung des Steuersignals in das Steuer-
anweisungssignal nicht ausgeschlossen, so dass sich die Merkmalsgleichheit bei-
der Begriffe aus dem Anspruch nicht ableiten lässt.
2b.)
gegeben, da beispielsweise der Anspruch 1 keine Beschränkung der erteilten An-
sprüche 1 und 2 i. S. v. § 21 Abs. 2, PatG, sondern - wie nachfolgend ausgeführt -
eine anderweitige Festlegung des Schutzgegenstands darstellt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch 1 - wie von der Anmelderin aus-
geführt - ausschließlich eine (vollständige) Kombination der Ansprüche 1 und 2
darstellt
, denn in gleicher Weise wie die Einführung des zusätzlichen Steu-
eranweisungssignals in der erteilten Fassung des Patents zu einem nicht zulässi-
gen Aliud im Hinblick auf das ursprünglich Offenbarte führt, begründet die nun-
mehr vorgenommene Rückführung der erteilten Ausführungsform durch die nicht
offenbarte Gleichsetzung beider Begriffe auf ein Bildanzeigegerät mit dann ledig-
lich einem Steuersignal ebenfalls ein Aliud gegenüber der erteilten Anspruchsfas-
sung.
- 16 -
Mit dem nicht zulässigen Anspruch 1 fallen auch die weiteren nebengeordneten
Ansprüche des Hilfsantrags
Gleiches gilt sinngemäß für die nebengeordneten Ansprüche 6, 8 und 10.
2c.)
Disclaimers nicht zulässig.
Nach Hilfsantrag II ist, wie schon beim Hilfsantrag I, das bei der Patenterteilung in
die Ansprüche aufgenommene und ursprünglich nicht offenbarte Merkmal des
„Steueranweisungssignals“ in nicht zulässiger Weise auf das ursprünglich offen-
barte „Steuersignal“ zurückgeführt. Ergänzend dazu ist - wie beschrieben - ein
Disclaimer in Form einer Fußnote eingefügt.
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Disclaimer im Einspruchsverfahren
grundsätzlich dazu dient, bei erteilten Ansprüchen, die gegenüber der ursprüngli-
chen Anmeldung unzulässige Erweiterungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG enthal-
ten, klarzustellen, dass aus diesen unzulässig erweiterten Merkmalen keine
Rechte hergeleitet werden. Bei dieser Vorgehensweise wird dem Interesse des
Patentinhabers an der Aufrechterhaltung seines bereinigten Patents Rechnung
getragen und er vermeidet durch die ansonsten notwendige Streichung des unzu-
lässig erweiterten Merkmals, den Schutzbereichs seines Patents nach § 22 Abs. 1
PatG unzulässig zu erweitern
.
Vorliegend bezieht sich der Disclaimer jedoch nicht auf Merkmale der erteilten
Patentansprüche, sondern auf Merkmale, die in den Patentansprüchen des Hilfs-
antrags I enthalten sind und durch die der Schutzbereich des Patents unzulässig
im Sinne des § 22 Abs. 1 PatG erweitert werden würde, wenn das Patent in dieser
Form aufrechterhalten würde. Diese Art eines Disclaimers sieht weder das Gesetz
- 17 -
vor, noch ist dies in der Rechtsprechung oder Literatur beschrieben oder als zu-
lässig angesehen worden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fassung des Patentanspruchs 1 nach dem
Hilfsantrag II zulässig wäre, wenn sein Gegenstand ohne Disclaimer eine reine
Erweiterung des erteilten Patentgegenstandes wäre und der im Disclaimer erklärte
Verzicht genau diese Erweiterung betrifft, so dass damit der Patentgegenstand
unter Vermeidung einer Schutzbereichserweiterung auf den erteilten Anspruch zu-
rückgeführt werden könnte.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I stellt aber - wie dargelegt -
keine reine Erweiterung des erteilten Gegenstandes dar, sondern ist ein Aliud, das
in dieser Form in den erteilten Ansprüchen nicht unter Schutz gestellt war.
Diese Änderung des Erfindungsgegenstandes durch das Merkmal „Steueranwei-
sungssignal“ in den erteilten Ansprüchen kann daher ohne Schutzbereichsände-
rung bzw. -erweiterung gerade nicht wieder rückgängig gemacht werden. Denn
der Verzicht, aus dieser Änderung Rechte herzuleiten, beseitigt die unzulässige
Schutzbereichserweiterung nicht bzw. führt den Patentgegenstand nicht auf die
erteilten Ansprüche zurück, sondern stellt durch den Verzicht auf das Merkmal des
Steueranweisungssignals aus dem erteilten Patent vielmehr eine Änderung des
Patentgegenstandes im Sinne eines Aliuds und damit zwingend eine Schutzbe-
reichserweiterung dar
In anderen Worten: Ein Disclaimer darf - wie sich aus der Bedeutung des Begriffs
bereits ergibt - den Gegenstand oder den Schutzbereich eines Schutzrechts nur
vermindern, also der technischen Lehre des - im vorliegenden Fall erteilten - Ge-
genstands nichts hinzufügen, was für die Beurteilung der Offenbarung bedeutsam
sein könnte .
- 18 -
Genau dies ist aber bei der im Hilfsantrag II vorgenommenen Anspruchsänderung
mit Disclaimer der Fall.
Für die nebengeordneten Ansprüche 6, 8 und 10 gilt sinngemäß das Gleiche.
3.)
regte Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 2 PatG zuzulassen. Bei der vorlie-
genden Entscheidung wird die grundsätzliche Zulässigkeit eines Disclaimers bei
unzulässiger Erweiterung im erteilten Patent nicht in Frage gestellt. Deshalb ist die
Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung nicht geboten. Die vorliegend gegebene, sehr spezielle Fallgestaltung auf-
grund ungewöhnlicher Antragstellung wirft auch keine grundsätzlichen Rechtsfra-
gen auf, die einer Klärung zugeführt werden müssten. Ebenso wenig ist die Zuläs-
sigkeit unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts erforderlich.
4.)
lässigen Anspruchssatz beruhen, war das Patent zu widerrufen.
Dr. Tauchert
Lokys
Knoll
Maile
Pr