Urteil des BPatG vom 30.01.2008

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BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 51/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 031 519
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30.
Januar
2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing.
Tödte sowie der Richter
Eberhard, Dipl.-Ing.
Frühauf und
Dipl.-Ing. Schlenk
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 10 2004 031 519 mit der Bezeichnung „Wärmetauscher“ ist
am 29. Juni 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Anmel-
derin war die H… GmbH in A…
Mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 28 D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Oktober 2005 wurde die Anmeldung aus den Gründen des
Prüfungsbescheides vom 21. April 2005 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2005 legte der Erfinder S… in A…, vertre-
ten durch Rechtsanwalt H…, Beschwerde gegen den Zurückwei-
sungsbeschluss ein. Vorsorglich stellte er auch noch Antrag auf Wiedereinset-
zung. Zur Begründung wird ausgeführt, der Erfinder habe von der Anmelderin ge-
fordert, das Patent auf ihn umzuschreiben, weil sich die Anmelderin nicht an die
getroffenen Abmachungen halten würde. Mit Schreiben des Bundespatentgerichts
vom 20.12.2005 und 9. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage des
Umschreibungsantrags aufgefordert, da andernfalls seine Beschwerde unzulässig
sei. Letztmalig wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundespatentge-
richts vom 11. Januar 2007 zur Vorlage des Umschreibungsantrags bis spätestens
28.2.2007 aufgefordert. Andernfalls müsse mit einer Zurückweisung der Be-
schwerde gerechnet werden. Ein solcher ist jedoch nicht eingegangen und nach
Auskunft des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auch nicht mehr zu er-
warten.
- 3 -
II
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdeführer zur
Beschwerdeerhebung sachlich nicht legitimiert ist.
Nach § 74 Abs. 1 PatG steht die Beschwerde nur den am Verfahren vor dem Pa-
tentamt Beteiligten zu. Verfahrensbeteiligte ist hier jedoch nur die Anmelderin
H… GmbH. Nach §
30 Abs.
3 PatG ist deshalb grund-
sätzlich der in der Patentrolle eingetragene Anmelder sachlich legitimiert. Wenn
durch Übertragung des Patents ein Inhaberwechsel stattgefunden hat, gilt nach
§ 30 Abs. 3 Satz 3 PatG der frühere Inhaber als berechtigt, solange die Änderung
noch nicht eingetragen ist. Nach neuerer Rechtsprechung kann der neue Rechts-
inhaber auch schon dann als prozessführungsbefugt angesehen werden, wenn
von Seiten der bisherigen Anmelderin ein Umschreibungsantrag vorliegt (BPatGE
Bd. 44, Seite 156). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Inhaberwechsel nicht vor
und dementsprechend wurde auch kein Umschreibungsantrag gestellt.
Die Beschwerde ist deshalb mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.
Tödte Eberhard
Frühauf Schlenk
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