Urteil des BPatG vom 15.09.2009

BPatG: geographische herkunftsangabe, gestaltung, eugh, unterscheidungskraft, kalifornien, organisation, verkehr, unternehmen, patent, form

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 10/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 65 895.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch
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beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 27. Februar 2007 und vom 16. November 2007 auf-
gehoben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung versagt
worden ist.
G r ü n d e
I.
Die nachfolgende Darstellung
wurde am 3. November 2005 zur Eintragung als Marke für Waren in Klasse 16
sowie Dienstleistungen in den Klassen 35, 38 und 42 angemeldet.
Seitens der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss
vom 27. Februar 2007 teilweise, nämlich für
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"Aufkleber; Bilder; Bücher; Druckereierzeugnisse; Farbdrucke;
Fotografien; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen;
Kalender; Kataloge; Magazine (Zeitschriften); Plakate; Postkarten;
Prospekte"
als beschreibende und deshalb freihaltebedürftige sowie nicht unterscheidungs-
kräftige Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen worden.
"Halcyon" sei ein Ort in Kalifornien und werde mit der theosophischen
Organisation "Tempel der Menschheit", die dort ihr Hauptquartier habe, gleich-
gesetzt. Die beanspruchten Waren könnten sich inhaltlich mit dieser Vereinigung
bzw. dem Ort beschäftigen, selbst wenn diese bisher wenig bekannt sein sollten.
Dem Beschluss waren Internet-Ausdrucke (3 Bl.) beigefügt.
Die Erinnerung des Anmelders ist durch Beschluss der Markenstelle vom
26. November 2007 zurückgewiesen worden.
Der Erinnerungsprüfer - ein Beamter des höheren Dienstes - wiederholt und
vertieft die Argumente des Erstbeschlusses. Im Hinblick auf das Interesse von
Konkurrenten des Anmelders, deren Angebote gleichfalls verfahrensgegen-
ständliche Waren zum Thema "Halcyon" beinhalteten, hierauf unbehindert von
Monopolrechten werbemäßig hinweisen zu können, stehe einer Eintragung des
angemeldeten Zeichens ein "extrem hohes Freihaltebedürfnis" entgegen. Dieses
werde durch die konkrete Gestaltung des Zeichens, die sich im Rahmen des
Werbeüblichen halte, nicht beseitigt. Zudem fehle jegliche Unterscheidungskraft,
da es bestimmte, auf dem Gebiet der Theosophie bewanderte Verkehrskreise
gebe, welchen die Bedeutung des Ortsnamens "Halcyon" vertraut sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er
beantragt (sinngemäß),
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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 vom 27. Fe-
bruar 2007 und vom 26. November 2007 im Umfang der Ver-
sagung aufzuheben.
Der Anmelder beschränkt das Warenverzeichnis in Klasse 16 wie folgt:
„Aufkleber; Bilder; Bücher, Druckereierzeugnisse; Drucktypen
(Zahlen und Buchstaben); Farbdrucke; Fotografien; grafische Dar-
stellungen; grafische Reproduktionen; Kalender; Kataloge; Maga-
zine (Zeitschriften); Plakate; Postkarten; Prospekte; sämtliche
vorgenannte Waren ausschließlich in Bezug auf Entwicklung und
Umsetzung von Marketingstrategien, Entwicklung und Umsetzung
von Markenentwicklung und -gestaltung, Entwurf, Gestaltung und
Umsetzung von Unternehmensidentitäten (corporate identity), Ent-
wurf, Gestaltung und Umsetzung von Internetauftritten und Online-
Shops, Entwurf und Gestaltung von Produktaufmachungen, Wer-
bematerialien und Produktbroschüren“
Er ist der Ansicht, durch die thematische Beschränkung der Waren auf spezielle
Themen im Bereich Werbung und Marketing sei die freie Verfügbarkeit (der
Bezeichnung "Halcyon") für Waren, die den betreffenden Ort in Kalifornien oder
die theosophische Organisation zum Gegenstand hätten, gewährleistet. Unge-
achtet dessen sei die angemeldete Marke bereits aufgrund der graphischen
Ausgestaltung, nämlich der ungewöhnlichen, in dieser Form eher unbekannten
Schriftart unterscheidungskräftig.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten
Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet. Die als Marke
angemeldete Darstellung unterliegt für die jetzt noch verfahrensgegenständlichen
Waren in Klasse 16 - unter Mitberücksichtigung der in der Beschwerdeinstanz
vorgenommenen Einschränkung - keinen Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 MarkenG.
1.
Das als Marke angemeldete - und wie eine Marke wirkende -
"Schriftgebilde", welches das Wort "Halcyon" verkörpert, ist für die betreffenden
Waren unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft
im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete)
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in
Rede stehenden Waren (oder Dienstleistungen) als von einem bestimmten
Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 29
- Maglite; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 - STREETBALL). Denn die Hauptfunktion
einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
(oder Dienstleistungen) zu gewährleisten. Die Unterscheidungskraft einer Marke
ist im Hinblick auf jede der beanspruchten Waren zu beurteilen, wobei es auf die
Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt. Dabei ist auf die
mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzu-
stellen (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 53, 81, 83
m. w. Nachw.).
Ob die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke bereits aus der besonderen
Schriftgestalt folgt, kann dahingestellt bleiben. Zwar mag ein durchschnittlicher
deutscher Verbraucher von Waren der vorliegend betroffenen Art unter Um-
ständen einige Mühe haben, in der Marke das Wort "Halcyon" zu erkennen - vor
allem im Hinblick auf den Anfangsbuchstaben, der auch ein "K" oder die
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(verschlungene) Buchstabenfolge "Jl" verkörpern könnte -, jedoch ist andererseits
zu bedenken, dass die gewählte Schriftart international, vor allem im anglo-
amerikanischen Sprachbereich, nicht untypisch ist.
Das Vorliegen des erforderlichen (Mindest-) Maßes an Unterscheidungskraft ergibt
sich aber daraus, dass der Begriff "Halcyon" nicht zu dem deutschen Durch-
schnittsverbrauchern vertrauten Grundwortschatz der englischen Sprache zählt,
und zwar weder in seiner Hauptbedeutung (= Eisvogel; vgl. Langenscheidts
Handwörterbuch Englisch, Teil I, S. 296), noch im Hinblick auf die geographische
bzw. weltanschauliche Bedeutung, auf welche die Markenstelle abgestellt hat.
2.
Einer Registrierung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegen-
ständlichen Waren steht auch nicht die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen; denn die um Schutz nachsuchende Darstellung - selbst wenn nur auf
das Wort "Halcyon" abgestellt wird - besteht nicht ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Be-
stimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren
dienen können.
Völlig fern liegend wäre die Annahme - von der auch die Markenstelle in den
angefochtenen Beschlüssen nicht ausgegangen ist -, die beanspruchten Bilder,
Druckereierzeugnisse, Fotografien usw. könnten Abbildungen von oder Berichte
über Eisvögel enthalten. Denn da in breiten deutschen Verbraucherkreisen dieser
englischsprachige Begriff unbekannt ist, liegt es nicht nahe, ihn beim inländischen
Absatz betreffender Waren zu verwenden.
Als geographische Herkunftsangabe im engeren Sinn kommt "Halcyon" ebenfalls
nicht ernsthaft in Betracht. Zum Einen ist der so genannte Ort in Kalifornien
deutschen Durchschnittsverbrauchern im Allgemeinen nicht bekannt, zum An-
deren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ort mit den beanspruchten
Waren - unter Mitberücksichtigung des sog. Disclaimers, der in dieser Form
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grundsätzlich zulässig ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 115 - Postkantoor) -
gegenwärtig oder in Zukunft in Verbindung gebracht werden könnte (EuGH
GRUR 1999, 723, 726, Nr. 31, 32 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883
- Lichtenstein; BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZB 107/08 - Vierlinden, S. 7
des Umdrucks). Ein generelles Verbot der Registrierung von Ortsnamen als
Marken lässt sich der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der Art. 3 Abs. 1 c)
der Markenrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, nicht entnehmen (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723, 726, Nr. 33 - Chiemsee).
Im Ansatz zutreffend ist allerdings die Auffassung der Markenstelle, die Be-
zeichnung eines als solchen unbekannten (oder völlig unbedeutenden) Ortes
könne auch dann unter das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen,
wenn dieser aus anderen Gründen, z. B. weil dort eine religiöse oder welt-
anschauliche Gemeinschaft ihren Sitz hat, im inländischen Verkehr Bekanntheit
genießt (wie z. B. "Taizé"). In einem derartigen Fall steht nicht so sehr die
geographische Herkunftsangabe im Vordergrund, sondern die Vorstellung, die
betreffenden Waren könnten von ihrem Gegenstand her - etwa dem Inhalt einer
Druckschrift - einen Bezug zu der betreffenden, mit diesem Ort gleichgesetzten
Gemeinschaft aufweisen.
Allerdings ist auch hier Voraussetzung für die Schutzversagung, dass die be-
treffende religiöse/weltanschauliche Gruppierung bei den Abnehmern der bean-
spruchten Waren - also nicht speziell in Kreisen, die ein besonderes Interesse an
religiösen oder esoterischen Fragestellungen haben - hinreichende Bekanntheit
genießt. Dies lässt sich aber im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht der
Markenstelle - nicht feststellen. In gedruckten deutschsprachigen Wörterbü-
chern/Lexika/Enzyklopädien, soweit sie dem Senat zugänglich sind, finden sich
keine Hinweise auf den Ort "Halcyon" und die dort ansässige (theosophische)
Gemeinschaft. Lediglich die Internet-Enzyklopädie Wikipedia vermittelt die
Information, dass die theosophische Organisation "Tempel der Menschheit" (=
Temple of the People) ihr Hauptquartier in Halcyon/Kalifornien hat und dieser Ort
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häufig mit der betreffenden "Community" gleichgesetzt werde. Weiter heißt es
dort, der "Tempel der Menschheit" in Halcyon bestehe aus etwa 120 Personen,
weltweit gebe es etwa 200 eingetragene Mitglieder. Selbst bei angemessener
Berücksichtigung des Umstands, dass es auch eine deutsche Sektion dieser
Gemeinschaft gibt, handelt es sich doch um eine vergleichsweise sehr kleine
Organisation, die in allgemeinen deutschen Publikumskreisen keine Bekanntheit
genießt. Unter diesen Umständen liegt es fern, von einem Freihaltungsinteresse
(erst recht nicht von einem "extrem hohen Freihaltebedürfnis", wie der Erin-
nerungsprüfer angenommen hat) an dem Wort "Halcyon" in der als Marke
angemeldeten Schriftgestaltung auszugehen.
Die Beschlüsse der Markenstelle können daher keinen Bestand haben und sind
auf die Beschwerde des Anmelders hin aufzuheben.
Vorsitzender Richter
Prof. Dr. Hacker ist wegen
einer Dienstreise an der
Unterschrift verhindert.
Viereck
Eisenrauch
Viereck
br/Me