Urteil des BPatG vom 25.02.2010

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 318/05
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Februar 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 102 44 874
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und des Richters k.A. Dipl.-Ing. Veit
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beschlossen:
Das Patent DE 102 44 874 wird mit folgenden Unterlagen be-
schränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung:
Tampons für die Frauenhygiene
Patentansprüche 1 bis 39, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung vom 25. Februar 2010,
Beschreibung, Seiten 2/36 bis 16/36, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 25. Februar 2010,
16 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 25, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 102 44 874, dessen Erteilung am 17. Februar 2005 veröffent-
licht wurde, ist am 12. Mai 2005 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 hat die einzige Einsprechende ihren Ein-
spruch zurückgenommen.
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Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 102 44 874 beschränkt aufrecht zu erhalten mit
den Patentansprüchen 1 bis 39 gemäß dem in der mündlichen
Verhandlung überreichten Hauptantrag, mit der ebenfalls in der
mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung, S. 2/36 bis
16/36, im Übrigen mit der Zeichnung, Fig. 1 bis 25, gemäß Patent-
schrift und einer angepassten Bezeichnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende
fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Der Senat hält das Patent nach Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe
der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit im Umfang
des zuletzt nur noch beanspruchten Verfahrens zur Herstellung eines Tampons
sowie der hierzu vorgesehenen Einrichtung beschränkt aufrecht. Das Patent offen-
bart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen
kann. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem
vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung des Patents. Für das
Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59
Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und
ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird
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(vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 8. Aufl.
2008, § 94 Rn. 17; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Veit