Urteil des BPatG vom 08.10.2004

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 233/04
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 67 145.9
_______________________
orsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Fink und den Richter Dr. Kortbein
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Februar 2008 durch die V
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke 303 67 145
Blue Jean
ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 zur Ein-
tragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 8. Oktober 2004 teilweise zurückgewiesen für
Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen,
Bücher; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen
Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar).
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das erkennbar aus den beiden englischspra-
chigen Begriffen „Blue“ und „Jean“ zusammengesetzte Zeichen den angesproche-
nen Fachkreisen ohne Weiteres mit der Bedeutung von „blauer Baumwollköper,
blauer Jeansstoff“ verständlich sei. Darüber hinaus werde das Markenwort insbe-
sondere von Laien auch im Sinne von „Blue Jeans“ aufgefasst, weil das Fehlen
des Buchstaben „s“ am Wortende keine besondere Beachtung finde. Für die ge-
nannten Waren erschöpfe sich das Zeichen daher in dem beschreibenden Hinweis
auf Waren, die sich thematisch mit blauem Jeansstoff oder Blue Jeans befassten.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begrün-
dung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich der angemeldeten Bezeichnung
kein klarer Begriffsinhalt zuordnen lasse. Das Wort „Jean“ werde in mehreren Be-
deutungen verwendet und sei dem Verkehr insbesondere als Titel eines Lieds von
David Bowie geläufig. Wegen des unterschiedlichen Klangs von „Blue Jean“ ge-
genüber „Blue Jeans“ erkenne der Verkehr die Abweichung zwischen der ange-
meldeten Marke und dem Begriff „Blue Jeans“ deutlich. Der vorliegende Fall unter-
scheide sich damit von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesge-
richtshofs zu „Lichtenstein“ zu Grunde gelegen habe. Selbst wenn man der Auffas-
sung der Markenstelle folge, bleibe der konkrete Aussagegehalt der Wortfolge
„Blue Jean“ für die beanspruchten Waren unklar. Das Patent- und Markenamt
habe außerdem in jüngster Vergangenheit eine Reihe sprechender Marken einge-
tragen, wie z. B. „Die reinste Freude am Leben“, „Jetzt klingelt’s bei jedem!“, „Na-
türlich sind sie schön“.
Für die Schutzfähigkeit spreche darüber hinaus, dass die Wortfolge im Zeitraum
von 1996 bis 1998 erfolgreich als Titel eines amerikanischen Magazins verwendet
worden sei, das sich nicht mit Modethemen, sondern den Anliegen und Interessen
junger Frauen befasst habe. Die Anmelderin benutze das Zeichen als Titel einer
türkischen Zeitschrift für junge Frauen. Ausschlaggebend für die Titelwahl sei eine
vorherige Verkehrsbefragung gewesen. Dabei habe die Wortfolge „Blue Jean“ die
besten Ergebnisse erzielt, weil sie mit Begriffen wie „Jugend, Freude, Musik und
Abenteuer“ assoziiert werde. Die gedankliche Verbindung zu Jeans-Bekleidung
sei in der Befragung nicht in Betracht gezogen worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben.
Sie regt außerdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
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Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur Verwendung der
Wortfolge „Blue Jean“ wurde der Beschwerdeführerin übersandt.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Be-
schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des beanspruchten Zei-
chens steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 37
Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-
über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie-
ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn 34
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,
Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung ei-
nen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der ange-
meldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-
scheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR
2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Für die
Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werktiteln gelten diese Kriterien ent-
sprechend (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt;
GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Als beschreibender
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Hinweis auf den Inhalt der so bezeichneten Druckereierzeugnisse ist die bean-
spruchte Wortfolge daher nicht unterscheidungskräftig.
2. Das Zeichen ist erkennbar aus den Wörtern „blue“ und „jean“ zusammenge-
setzt. Das englische Wort „blue“ mit der Bedeutung von „blau“ zählt als Farbanga-
be zum englischen Grundwortschatz und ist als Bestandteil der Wortkombination
„Bluejeans“ bzw. „Blue jeans“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen
(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM];
Carstensen/Busse, Anglizismen-Wörterbuch, 2001, Band 2, S. 135). Das Wort
„Jean“ ist den inländischen Verkehrkreisen als amerikanischer Frauenname be-
kannt, z. B. Jean Harlow, Billie Jean King, und für den Mode- und Textilbereich le-
xikalisch belegt mit der Bedeutung von „Köper, Baumwolldrell“ (vgl. Loschek,
Reclams Mode- und Kostümlexikon, 5. Aufl. 2005, S. 279). Die weitere mögliche
Bedeutung eines französischen Männernamens, wie z. B. in Jean Gabin, Jean
Cocteau, Jean-Paul Sartre, kann hier außer Betracht bleiben, weil sie durch das
vorangehenden eindeutig englischsprachige Wort „blue“ nicht nahegelegt ist.
Der Gesamtbegriff „Blue Jean“ findet sich als Farbangabe für einen jeansblauen
Farbton, z. B. „www.nextag.de - „Kipling Notebooktasche Arne Blue Jean“, als Ti-
tel eines Lieds von David Bowie und als Bestandteil des Filmtitels „Blue Jean
Cop“. Daneben zeigt die Recherche Verwendungen des Begriffs „Blue Jean“, bei
denen offensichtlich „Blue Jeans“ gemeint ist, z. B. „www.quelle.de - Hip Teens
Don’t Wear Blue Jean“; „marassphotogrphy.com - „enge Blue Jeans, Po in Blue
Jean“.
3. In Verbindung mit den Waren „Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeit-
schriften, Zeitungen, Bücher; Online-Publikationen, insbesondere von elektroni-
schen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar)“ erfasst das angesproche-
ne Publikum die angemeldete Wortfolge ohne Weiteres als titelartigen Hinweis auf
Druckwerke, die sich thematisch mit „Jeansstoff“ oder „Jeanshosen“ befassen. Da-
bei ist zu berücksichtigen, dass das inländische Publikum zahlreiche aus Jeans-
stoff hergestellte Waren, wie z. B. Federmäppchen, Taschen und verschiedenste
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Kleidungsstücke sowie den Bereich der „Jeansmode“ als eigenständigen Modebe-
reich kennt. Selbst die angesprochenen Verkehrskreise, denen die Bedeutung des
Begriffs „Jean“ zur Bezeichnung einer Stoffart nicht geläufig ist, entnehmen dem
angemeldeten Zeichen daher eine beschreibende Bedeutung im Sinne von „Blue
Jeans“, da die Abweichung im Schlusslaut „s“ häufig übersehen wird (vgl. BGH
GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein zur Frage des Freihaltebedürfnisses bei ge-
ringfügigen Abweichungen). Dies belegen auch die angeführten Fundstellen zur
fehlerhaften Schreibweise des Begriffs „Blue Jeans“. Dass sich der Wortfolge kei-
ne Einzelheiten zum konkreten Inhalt der so betitelten Druckereierzeugnisse ent-
nehmen lässt, steht der Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht entge-
gen, weil der thematische Bereich durch die Angabe „Blue Jeans“ hinreichend prä-
zisiert ist (vgl. BGH a. a. O. - Bücher für eine bessere Welt).
4. Die Benutzung des Zeichens als Titel eines amerikanischen Magazins vermag
die Schutzfähigkeit ebenso wenig zu begründen wie die konkrete Benutzung durch
die Anmelderin als Titel einer türkischen Zeitschrift. Werktitel sind zwar grundsätz-
lich markenfähig, unterliegen hinsichtlich ihrer Eintragbarkeit als Marke aber den
gleichen Anforderungen wie alle anderen Wortmarken (vgl. BGH a. a. O. - Bücher
für eine bessere Welt; a. a. O. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Im Übrigen ist für
die Beurteilung der Unterscheidungskraft allein auf die inländischen Verbraucher
abzustellen (vgl. EuGH a. a. O. - BioID; a. a. O. - POSTKANTOOR; BGH a. a. O.
- FUSSBALL WM 2006, Rn. 18), so dass es auf das Verständnis des Zeichens in
den Vereinigten Staaten von Amerika oder in der Türkei nicht ankommen kann.
5. Auch der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragung anderer Wortfolgen
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entschei-
dungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer
nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nach-
vollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verlet-
zung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und Verzerrung des Wettbewerbs
darstellen (vgl. die Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der Europä-
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ischen Gemeinschaften BPatG GRUR 2007, 329 - SCHWABENPOST; Mitt. 2008,
179 - Volks-Handy). Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als
willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Ent-
scheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren. Bei den von der An-
melderin angeführten Voreintragungen handelt es sich um Werbeslogans, die mit
der verfahrensgegenständlichen Marke nicht ohne Weiteres vergleichbar sind.
6. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Vorausset-
zungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung war nicht zu entscheiden. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft
von Titeln sind ebenso wie die Beurteilung geringfügiger Abweichungen durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Rechtsbe-
schwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den
Grundsätzen der Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft ab-
weicht.
Grabrucker Fink Dr.
Kortbein
Ko