Urteil des BPatG vom 03.02.2010

BPatG (beschreibende angabe, marke, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, beschwerde, verhandlung, verwendung, www, umfang, ware)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 84/09
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Februar 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 305 05 529
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-
schlüsse der Markenstelle für Klasse 19 vom 10. August 2007 und
16. April 2009 aufgehoben, soweit der Widerspruch zurückge-
wiesen worden ist.
2.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 958 325 wird die
Löschung der Marke 305 05 529 in vollem Umfang angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 20. Mai 2005 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke
quadroGRÜN
als Kennzeichnung für die Waren
„Pflastersteine und Bodenplatten aus Beton“
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wurde Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 958 325
quadro
die seit dem Jahr 1977 für die Waren
„Pflastersteine; Bauelemente aus Beton für Mauern und Treppen“
geschützt ist.
Nachdem die Markeninhaberin die Einrede der Nichtbenutzung erhoben hatte, ist
die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts von der
Benutzung der Widerspruchsmarke ausgegangen, hat aber zunächst den Wi-
derspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der
Widersprechenden hat sie die teilweise Löschung der jüngeren Marke - nämlich
für die Waren „Bodenplatten aus Beton“ - angeordnet, im Übrigen aber eine
Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Be-
gründung ist ausgeführt, „quadro“ habe in der italienischen Sprache die sach-
bezogene Bedeutung „quadratisch, viereckig“ mit der Folge, dass die Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke bezogen auf die Ware „Pflastersteine“
geschwächt sei, da diese auch Produkte aus Naturstein umfassen könnten. Dies
gelte nicht für die weiteren aus Beton hergestellten Waren der Widersprechenden,
da insoweit ein Import aus Italien nach Deutschland ausgeschlossen sei und somit
die beschreibende Verwendung der italienische Bezeichnung für die beteiligten
Verkehrkreise nicht ernsthaft in Betracht komme.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde und führt aus,
es sei nicht nachzuvollziehen, warum der Widerspruch nicht insgesamt erfolgreich
sein solle. Die einander gegenüberstehenden Waren seien sämtlich aus Beton, so
dass sich die Diskussion über Natursteinprodukte erübrige. Für alle Waren sei
jedenfalls eine Beschreibungseignung ausgeschlossen mit der Folge, dass von
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normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen und insge-
samt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, so-
weit der Widerspruch zurückgewiesen wurde und die angegriffene
Marke auf den Widerspruch hin für alle Waren im Register zu
löschen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist ihrer
schriftsätzlichen Ankündigung folgend im Termin nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Die Löschung der
angegriffenen Marke ist nicht nur im Umfang des angefochtenen Beschlusses,
sondern darüber hinaus für sämtliche Waren anzuordnen, da zwischen den
Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr i. S. v. § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG besteht.
In Übereinstimmung mit der Markenstelle geht der Senat von einer rechts-
erhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke jedenfalls für die geschützte Ware
„Pflastersteine“ aus, da die Widersprechende die Verwendung ihrer Marke in
branchenüblicher Weise im Zusammenhang mit der Ware sowie in erheblichem
Umfang und bezogen auf beide nach § 43 Abs. 1 MarkenG relevanten Be-
nutzungszeiträume glaubhaft gemacht hat.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist auf die Ähnlichkeit der gegenseitigen
Waren und Dienstleistungen sowie auf die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken
abzustellen. Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände des konkreten Falls zu
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berücksichtigen, die sich auf die Gefahr von Verwechslungen auswirken können,
insbesondere die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Die einzelnen
Faktoren sind dabei zwar zunächst voneinander unabhängig zu beurteilen, dann
aber in der kollisionsrechtlichen Gesamtwürdigung in einer Art von Wechsel-
beziehung zu bewerten, so dass beispielsweise bei einem höheren Grad der
Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr auch dann zu bejahen sein kann,
wenn nur ein geringerer Grad der Markenähnlichkeit vorliegt und umgekehrt (vgl.
BGH WRP 2006, 92, 93, Rdn. 12 – coccodrillo; sowie Hacker in Ströbele/Hacker,
MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32 m. w. N.).
Der Senat geht im vorliegenden Fall von einem von Haus aus allenfalls leicht
eingeschränkten Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus, da im Ergebnis
konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Schwächung ihrer Kennzeich-
nungskraft nicht vorliegen. So ist das Wort „quadro“ in der italienischen Sprache
lexikalisch (vgl. zwar auch als Adjektiv für „quadratisch, viereckig“
nachweisbar, doch dürfte es hauptsächlich in der Bedeutung als Substantiv (Bild,
Gemälde) Verwendung finden, was insbesondere die dort angeführten Wort-
verbindungen mit „quadro“ zeigen sowie weitere an erster Stelle stehende
italienische Ausdrücke für „quadratisch“ (quadratico, quadrato) bzw. „viereckig“
(quadrangolare, quadrato) nahelegen. Im Zusammenhang mit den hier
einschlägigen Waren weist das Online-Lexikon jedenfalls für „Quaderstein“ die
Begriffe „bozza“ sowie „pietra squadrata“ aus, für „viereckig zuschneiden“ das
Verb „squadrare qc.“ auf. Hinzu kommt, dass nach den Internet-Recherchen des
Senats, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, die Bezeichnung
„quadro“ im Zusammenhang mit Baumaterialien aus Kalksandstein, auch im
Fließtext, überwiegend nach Art einer Marke verwendet wird. In diesem Zu-
sammenhang hat die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung über-
zeugend und unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Widerspruchsmarke seit
vielen Jahren an praktisch alle führenden Kalksandsteinhersteller in Deutschland
für den Vertrieb bestimmter Kalksandsteine lizenziert. Soweit im Internet im
Zusammenhang mit Steinsägen (www.brema-baugeraete.de) bzw. Trennscheiben
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(Katalog 2008 der Firma Diamant-Hemming unter) von An-
wendungsempfehlungen für „Quadrostein(e)“ die Rede ist, beruht dies in erster
Linie auf dem seit Jahren bestehenden Vertriebssystem der Widersprechenden,
so dass ein Verständnis ausschließlich als Gattungsbezeichnung zu kurz greift.
Selbst wenn man zugunsten der Markeninhaberin eine Kennzeichnungsschwäche
der Widerspruchsmarke unterstellt, kommt die jüngere Marke der älteren vor dem
Hintergrund identischer Waren unmittelbar verwechselbar nahe. Dabei kann der in
der angegriffenen Marke enthaltene Zusatz „GRÜN“ die Unterscheidbarkeit nicht
herbeiführen, denn im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren handelt es
sich um eine glatt beschreibende Angabe nach Art einer „grünen Produktlinie“, wie
dies auf zahlreichen Warengebieten der Fall ist, dem der Verkehr aber keinerlei
produktkennzeichnenden Charakter beimisst. Der durch Versalien aus dem Ge-
samtwort hervorgehobene Bestandteil „GRÜN“ weist vorliegend etwa darauf hin,
dass die so gekennzeichneten Waren im Garten- und Landschaftsbereich zum
Einsatz kommen oder besonderen Umweltschutzanforderungen genügen. Wegen
dieser glatten Sachangabe liegt der Schwerpunkt des jüngeren Kennzeichens im
Wortanfang „Quadro“, so dass sich im Ergebnis identische Marken gegen-
überstehen. Selbst wenn man vor diesem Hintergrund eine Schwächung der
älteren Marke berücksichtigt, reichen deren Abwehrmöglichkeiten jedenfalls
soweit, dass über den Bereich der vollständigen Identität hinaus auch solche
Verwechslungsfälle mitumfasst werden, bei denen in der jüngeren Marke lediglich
eine glatt beschreibende Angabe dem identischen Markenwort hinzugefügt wird
(vgl. schon Senat Beschluss vom 29.11.2000, 28W(pat)94/00 „SANA“ / „SANA-
BACK“).
Die angefochtenen Beschlüsse waren somit antragsgemäß aufzuheben und die
vollständige Löschung des angegriffenen Zeichens anzuordnen.
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Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Ver-
anlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Stoppel
Schell
Martens
Me