Urteil des BPatG vom 21.02.2006

BPatG: stand der technik, patentanspruch, einspruch, patentfähigkeit, physiker, vermessung, messgerät, diplom, form, streichung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 325/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Februar 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
g e g e n
das Patent 101 49 144
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hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 5. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Entfer-
nungsmessung“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am
3. April 2003 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Dem Einspruchsverfahren liegt nach Hauptantrag das Patent in der erteilten Fas-
sung, nach Hilfsantrag
1 der Patentanspruch
1 gemäß Telefax vom
16. Februar 2006 und nach Hilfsantrag 2 der Patentanspruch 1 vorgelegt in der
mündlichen Verhandlung zugrunde.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Vorrichtung
(10) zur Entfernungsmessung, mit einem Ge-
häuse (24) und einer in dem Gehäuse (24) untergebrachten Sen-
deeinheit (32) für ein Messsignal (34, 36) sowie einer Empfangs-
einheit (38) für das von einem Zielobjekt (16, 18) rücklaufende
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Messsignal, mit einer Auswerteeinheit (46) zur Bestimmung einer
Entfernung (d) mindestens eines Referenzpunktes (14) des Ge-
häuses
(24) zum Zielobjekt
(16,
18) und einer, diese Entfer-
nung (d) wiedergebenden Anzeigevorrichtung (50) sowie mit min-
destens einer mit dem Gehäuse (24) verbundenen Aufnahme (28)
für eine Halterung (12, 13) der Vorrichtung (10), dadurch gekenn-
zeichnet, dass im oder am Gehäuse (24) der Vorrichtung (10)
Mittel (66, 84, 86) vorgesehen sind, die eine eingesetzte Halte-
rung (12, 13) detektieren und den bei einer Messung unter Zuhil-
fenahme der Halterung (12, 13) zur Anwendung kommenden Re-
ferenzpunkt (14) der Entfernungsmessung automatisch der Aus-
werteeinheit (46) übermitteln.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
„Vorrichtung
(10) zur Entfernungsmessung, mit einem Ge-
häuse (24) und einer in dem Gehäuse (24) untergebrachten Sen-
deeinheit (32) für ein Messsignal (34, 36) sowie einer Empfangs-
einheit (38) für das von einem Zielobjekt (16, 18) rücklaufende
Messsignal, mit einer Auswerteeinheit (46) zur Bestimmung einer
Entfernung (d) mindestens eines Referenzpunktes (14) des Gehäu-
ses (24) zum Zielobjekt (16, 18) und einer, diese Entfernung (d)
wiedergebenden Anzeigevorrichtung (50) sowie mit mindestens ei-
ner mit dem Gehäuse (24) verbundenen Aufnahme (28) für eine
Halterung (12, 13) der Vorrichtung (10), dadurch gekennzeichnet,
dass im oder am Gehäuse (24) der Vorrichtung (10) Mittel (66,
84, 86) vorgesehen sind, die eine in die Aufnahme eingesetzte
Halterung (12, 13) detektieren und den bei einer Messung unter
Zuhilfenahme der Halterung (12, 13) zur Anwendung kommenden
Referenzpunkt
(14) der Entfernungsmessung automatisch der
Auswerteeinheit (46) übermitteln.“
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Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
„Vorrichtung
(10) zur Entfernungsmessung, mit einem Ge-
häuse (24) und einer in dem Gehäuse (24) untergebrachten Sen-
deeinheit (32) für ein Messsignal (34, 36) sowie einer Empfangs-
einheit (38) für das von einem Zielobjekt (16, 18) rücklaufende
Messsignal, mit einer Auswerteeinheit (46) zur Bestimmung einer
Entfernung (d) mindestens eines Referenzpunktes (14) des Gehäu-
ses (24) zum Zielobjekt (16, 18) und einer, diese Entfernung (d)
wiedergebenden Anzeigevorrichtung (50) sowie mit mindestens ei-
ner in dem Gehäuse (24) integrierten Aufnahme (28) für ein Sta-
tiv (12) der Vorrichtung (10), dadurch gekennzeichnet, dass im oder
am Gehäuse (24) der Vorrichtung (10) Mittel (66, 84, 86) vorgese-
hen sind, die ein in die Aufnahme eingesetztes Stativ (12) detektie-
ren und den bei einer Messung unter Zuhilfenahme des Stativs (12)
zur Anwendung kommenden Referenzpunkt (14) der Entfernungs-
messung automatisch der Auswerteeinheit (46) übermitteln.“
Der Einspruch ist u. a. auf folgende Entgegenhaltung gestützt:
D4
WO 02/50564 A2, veröffentlicht am 27. Juni 2002, beanspruchte
Priorität CH 2000 2493/00 vom 21. Dezember 2000
Die Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des Patents sei nicht patent-
fähig, weil gegenüber dem Stand der Technik sowohl die Neuheit als auch die er-
finderische Tätigkeit fehle. Auch durch die Hilfsanträge erfolge keine weitere Prä-
zisierung des Anspruchsgegenstandes. Insbesondere unterscheide sich das pa-
tentierte Gerät nicht von dem in der D4 beschriebenen Entfernungsmesser. Dort
sei auch eine Halterung i. S. d. Patents vorhanden, nämlich das Stativ, an dem
mittels Gewinde und Gewindebuchse ein Anschlagelement fest verbunden sei.
Auch sei dort eine Aufnahme für die Halterung im Gehäuse notwendigerweise
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vorhanden, denn es werde eine mechanisch stabile Steckverbindung zwischen
Gerät und Anschlagelement beschrieben.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Hauptantrag: Unterlagen gemäß Patentschrift
Hilfsantrag 1: Patentanspruch 1 gemäß Telefax vom
16. Februar 2006, übrige Unterlagen gemäß Patentschrift
Hilfsantrag 2: Patentanspruch 1 vorgelegt in der mündlichen Ver-
handlung, übrige Unterlagen wie Patentschrift unter Streichung
des Anspruchs 9.
Außerdem erklärt sie die Teilung des Patents.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 sei patentfähig und führt dazu aus, dass sich die patentierte Vorrichtung
u. a. dadurch vom Stand der Technik unterscheide, dass eine Halterung in die mit
dem Gehäuse verbundene Aufnahme eingesteckt werde, wohingegen bei den be-
kannten Entfernungsmessern keine spezielle Art der Verbindung beschrieben sei.
Insbesondere diene die Steckverbindung in der D4 nicht zur Befestigung, sondern
lediglich zur Informationsübertragung. Außerdem habe das Gerät in der D4 einen
Adapter zum Ankoppeln an das davon getrennte Stativ und werde nicht direkt auf
das Stativ aufgesetzt. Dagegen werde beim Patentgegenstand ein Teil des Stativs
direkt in das Gerät eingesetzt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
1. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren (§ 147 Abs. 3 PatG) auf Grund
mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 78 PatG (vgl.
BPatG Mitt 2002, 417, 418 - Etikettierverfahren).
2. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es
sind innerhalb der Einspruchsfrist zumindest die den Widerrufsgrund der man-
gelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen
im Einzelnen dargelegt worden, so dass der Patentinhaber und der Senat daraus
abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend
gemachten Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59
Abs. 1 PatG).
3. Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand nach dem Patentan-
spruch 1 ist nicht patentfähig, weil er gegenüber dem in der - nachveröffentlichten
Entgegenhaltung älteren Zeitranges - D4 beschriebenen Stand der Technik nicht
neu ist. Das Patent war deshalb zu widerrufen (§ 61 PatG).
a. Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet
nach Hauptantrag:
M1a
Vorrichtung zur Entfernungsmessung,
M1b
mit einem Gehäuse und
M1c einer in dem Gehäuse untergebrachten Sendeeinheit für
ein Messsignal sowie
M1d einer Empfangseinheit für das von einem Zielobjekt
rücklaufende Messsignal,
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M1e mit einer Auswerteeinheit zur Bestimmung einer Entfer-
nung mindestens eines Referenzpunktes des Gehäuses
zum Zielobjekt und einer
M1f
diese Entfernung wiedergebenden Anzeigevorrichtung so-
wie
M1g mit mindestens einer mit dem Gehäuse verbundenen Auf-
nahme für eine Halterung der Vorrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1h1 im oder am Gehäuse der Vorrichtung Mittel vorgesehen
sind, die eine eingesetzte Halterung detektieren und
M1h2 den bei einer Messung unter Zuhilfenahme der Halterung
zur Anwendung kommenden Referenzpunkt der Entfer-
nungsmessung automatisch der Auswerteeinheit übermit-
teln.
b. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch
die zusätzliche Angabe im Merkmal M1h1, wonach im oder am Gehäuse der Vor-
richtung Mittel vorgesehen sind, die eine in die Aufnahme eingesetzte Halterung
detektieren. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptan-
trag dadurch, dass gegenüber dem Hilfsantrag 1 weiterhin angegeben ist, dass die
Aufnahme (28) in dem Gehäuse (24) integriert ist (M1g), und dass die Halterung
ein Stativ (12) ist (M1g, M1h1, M1h2).
c. Der Patentanspruch 1 ist sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsan-
trägen 1 und 2 formal zulässig, denn er findet jeweils seine Stütze sowohl in der
Patentschrift als auch in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. So ist der
erteilte Anspruch 1 identisch mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1. Die
weiteren Merkmale gemäß den Hilfsanträgen sind in der Figur 5 i. V. m. der jewei-
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ligen Beschreibung (Patentschrift Sp. 6 und Sp. 7 Zn. 43 bis 56 bzw. ursprüngliche
S. 12 Abs. 2 bis S. 13 Abs. 2 und S. 15 Abs. 2) und im erteilten und ursprüngli-
chen Anspruch 9 offenbart.
d. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von
Entfernungsmessgeräten tätiger Diplom-Physiker anzusehen.
e. Dem Streitpatent liegt objektiv die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Ent-
fernungsmessung anzugeben, bei der sicher gestellt ist, dass die geräteinterne
Bezugsebene mit dem Nullpunkt der zu messenden Strecke übereinstimmt
(Streitpatent, Sp. 1 Z. 9 bis Sp. 2 Z. 48).
f.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der D4 nicht neu.
Hauptantrag:
Die D4 betrifft wie das Streitpatent gemäß M1a eine Vorrichtung zur Entfernungs-
messung (Titel).
Dass Vorrichtungen zur Entfernungsmessungen aufgrund ihrer üblichen Anwen-
dungsziele, etwa im Baubereich (D4 S. 2, Abs. 2), zum Schutz ihrer zum Teil
empfindlichen gegenständlichen Komponenten wie etwa dem Laserentfernungs-
messer und zur korrekten Positionierung des Gerätes etwa an einer Gebäude-
mauer (D4, S. 1 Zn. 21 bis 30 und S. 2 Abs. 2) ein Gehäuse aufweisen, ist eine
Selbstverständlichkeit, so dass M1b erfüllt ist.
Ebenso erschließt es sich dem Fachmann aufgrund seines Wissens und Könnens
aus der Figur 5 i. V. m. Beschreibung S. 15 Abs. 3 (Achsen des Laserstrahls 2 und
des Laser-Detektors 2’) ohne Weiteres, dass Sende- und Empfangseinheit für den
Messstrahl in ein und demselben Gehäuse untergebracht sind (M1c und M1d).
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Dass eine Auswerteeinheit gemäß M1e vorhanden ist, ergibt sich aus S. 9 Zn. 18
bis 27, denn dort ist beschrieben, dass die zur Berechnung erforderliche elektroni-
sche Schaltung in die Vorrichtung implementiert werden kann und dass die Vor-
richtung über die Mittel zur Berechnung der Korrektur verfügt (S. 10 Abs. 1), au-
ßerdem ist auf S. 5, Abs. 2 von einem integrierten Rechner die Rede. Dass dabei
die Entfernung eines Referenzpunktes des Gehäuses zum Zielobjekt bestimmt
wird, ergibt sich insbesondere aus S. 1 Zn. 21 bis 30. Die ermittelte Entfernung
anzuzeigen, ist schließlich Sinn und Zweck eines solchen Entfernungsmessers,
wonach eine Anzeigevorrichtung gemäß M1f selbstverständlich vorhanden ist.
Aus S. 8 Zn. 1 bis 9 und Figur 5 i. V. m. S. 15 Abs. 3 geht hervor, dass der Laser-
Entfernungsmesser 1 an der auf seiner dem Laserstrahl 2 entgegengesetzten
Seite an einem auswechselbaren Anschlagelement 3’’, über welches die Verbin-
dung zwischen Laser-Entfernungsmesser 1 und Stativ-Halterung 13 erfolgt, me-
chanisch stabil befestigt ist. Das bedeutet nichts anderes, als dass funktionsnot-
wendig eine mit dem Gehäuse verbundene Aufnahme für die aus dem Anschlag-
element 3’’ und dem Stativ 13 bestehende Halterung der Vorrichtung vorhanden
sein muss, so dass auch M1g erfüllt ist.
Somit sind die im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale M1a bis
M1g aus der D4 bekannt.
Außerdem ist auf S. 10 Zn. 4 bis 8 beschrieben, dass der Entfernungsmesser das
jeweils angebrachte Anschlagelement erkennt und die Korrektur ohne zusätzliche
Eingaben eigenständig berechnet, wenn dieses Anschlagelement eine automa-
tisch detektierbare Kennung besitzt, wobei durch die Korrektur eine Berücksichti-
gung der durch das Anschlagelement bewirkten spezifischen Positionierung be-
züglich des Referenzpunktes bei der Entfernungsmessung erfolgt (S. 1 Zn. 21
bis 30, S. 3 Zn. 25 bis 29, S. 5, Zn. 6 bis 12). Das bedeutet nichts anderes, als
dass einerseits im oder am Gehäuse der Vorrichtung Mittel vorgesehen sein müs-
sen, die eine angebrachte bzw. eingesetzte Halterung detektieren (M1h1), und
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dass andererseits der bei der Messung unter Zuhilfenahme der Halterung zur An-
wendung kommende Referenzpunkt der Entfernungsmessung automatisch der
Auswerteeinheit übermittelt wird, wie es im Merkmal M1h2 angegeben ist.
Damit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 aus der D4 bekannt.
An dieser Feststellung ändert auch der Einwand der Patentinhaberin nichts, wo-
nach das Gerät in der D4 einen Adapter zum Ankoppeln an das davon getrennte
Stativ habe und nicht wie beim Patent direkt auf das Stativ aufgesetzt werde. So
ist zwar in der D4 auf S. 15, Zn. 19 bis 25 ausgeführt, dass das Anschlagele-
ment 3’’ auswechselbar ist. Aus S. 8 Z. 28 bis S. 9 Z. 4 und den Figuren 5 bis 8
i. V. m. S. 15 Z. 19 bis S. 16 Z. 24 geht jedoch hervor, dass dieses Anschlagele-
ment am Stativ mittels Gewinde und Gewindebuchse angebracht ist und im
Punkt B drehbar bzw. schwenkbar gelagert. Infolgedessen ist das Anschlagele-
ment mit dem Stativ mechanisch stabil verbunden. Insoweit stellt das Stativ 13 mit
dem damit drehbar bzw. schwenkbar verbundenen Anschlagelement 3’’ nach
Auffassung des Senats nichts anderes dar, als ein übliches, funktionsnotwendig
mit einem Adapter ausgestattetes Stativ, wie es beispielsweise aus der geodäti-
schen Vermessung bekannt ist (vgl. D4 S. 1 Z. 32 bis S. 2 Z. 5), das insgesamt als
Halterung für das Entfernungsmessgerät 1 dient. Insofern wird - entgegen der
Auffassung der Patentinhaberin - auch bei der D4 ein Teil des Stativs direkt in das
Messgerät eingesteckt. Im Übrigen ist auch in der Patentschrift selbst, in Figur 2
i. V. m. Sp. 6, Zn. 1 bis 10, ein Stativ mit einem derartigen drehbaren Adapter -
das ist dort der obere, die Bezugszeichen 56, 58 und 64 umfassende Teil - darge-
stellt.
Hilfsanträge 1 und 2:
Auch die zusätzlichen Merkmale, wonach die Halterung in die Aufnahme einge-
setzt wird sowie die Aufnahme in dem Gehäuse integriert und die Halterung ein
Stativ ist, können die Patentfähigkeit gegenüber der D4 nicht begründen. Denn es
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ist in der D4 auf S. 11, Zn. 16 bis 23 beschrieben, dass die Erkennung zwischen
Anschlagelement und Entfernungsmesser beispielsweise in Form einer Steckver-
bindung rein mechanisch, über das Vorhandensein und die Position von Stiften,
erfolgt, was nichts anderes bedeutet, als dass i. S. d. Patents eine in eine Auf-
nahme eingesetzte Halterung detektiert wird. Da außerdem, wie bereits zum
Hauptantrag ausgeführt, die Verbindung zwischen dem - an einem Stativ befes-
tigten - Anschlagelement und dem Entfernungsmesser mechanisch stabil ist, be-
deutet dies i. V. m. mit den Gegebenheiten einer Steckverbindung nichts anderes,
als dass die Aufnahme in dem Gehäuse integriert ist.
Der geltende Patentanspruch 1 hat deshalb wegen fehlender Patentfähigkeit sei-
nes Gegenstandes weder in der Fassung gemäß Hauptantrag noch in den Fas-
sungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 Bestand.
g. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden werden kann, teilen die jeweils
rückbezogenen Ansprüche das Schicksal des Patentanspruchs 1.
gez.
Unterschriften