Urteil des BPatG vom 13.03.2017

BPatG (marke, gefahr, kennzeichnungskraft, beschwerde, verwechslungsgefahr, verbindung, annahme, umfang, patent, klasse)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 385/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 399 74 489
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und
Richter Kruppa
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 24 – vom
25. September 2002 insoweit aufgehoben, als der Wider-
spruch hinsichtlich der Waren
„Bettwaren, nämlich Bettdecken, Bettdecken aus Papier,
Bettzeug, Bettwäsche, Einziehdecken, Steppdecken,
Steppbetten, 4-Jahreszeiten-Decken, Unterbetten, Spann-
unterbetten sowie Kissen, Teile der vorstehend genannten
Waren, insbesondere Polsterstoffe aus Faserflockmaterial,
Polyether, Latex und Schaumstoff; Matratzen, nicht für me-
dizinische Zwecke, Matratzenüberzüge; Betten, Wasserbet-
ten für nicht medizinische Zwecke“
zurückgewiesen wurde.
Insoweit wird die Marke 399 74 489 wegen des Wider-
spruchs aus der Marke 397 43 384 gelöscht.
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G r ü n d e
I.
Gegen die für
Bettwaren, nämlich Bettdecken, Bettdecken aus Papier, Bett-
zeug, Bettwäsche, Einziehdecken, Steppdecken, Steppbet-
ten, Vierjahreszeitendecken, Unterbetten, Spannunterbetten
sowie Kissen, Teile der vorstehend genannten Waren, insbe-
sondere Polsterfüllstoffe aus Faserflockmaterial, Polyether,
Latex und Schaumstoff; Matratzen, nicht für medizinische
Zwecke, Matratzenüberzüge, Haushaltswäsche, Textilge-
sichtstücher, Textilhandtücher, Textilservietten, Textilstoffe,
Textiltapeten, Tischwäsche aus Textilien; Betten, Wasserbet-
ten nicht für medizinische Zwecke, Betten für Haustiere
am 26. November 1999 angemeldete und am 20. Dezember 1999 eingetragene
Marke
Badenia Eurobed
ist im Umfang der im Tenor genannten Waren Widerspruch erhoben aus der seit
10. September 1997 angemeldeten und seit 3. Februar 2000 für
Bettwaren (mit Ausnahme von Bettwäsche), einschließlich
mit Federn, Halbdaunen, Daunen oder anderen, insbesonde-
re synthetischen Füllmaterialien gefüllte Kissen, Ober- und
Unterbetten; Schlafsäcke, Matratzen, Rollmatratzen
eingetragenen Wortmarke Eurobed.
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Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die sich gegen-
über stehenden Marken nicht ähnlich seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, dass der Markenbestandteil „Badenia“ in der angegriffenen
Marke außer Betracht bleiben müsse, da er von Baden abgeleitet und damit eine
geografische Herkunftsangabe sei. Folglich stünden sich dann identische Marken
gegenüber.
Die Markeninhaberin ist der Auffassung, dass die angegriffene Marke in ihrer Ge-
samtheit der Widerspruchsmarke gegenüber zu stellen sei, da keiner der Bestand-
teile für sich allein präge. Badenia Eurobed und eurobed seien so verschieden,
dass eine Gefahr von Verwechslungen ausscheide.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angegriffene Marke ist we-
gen Verwechslungsgefahr der Widerspruchsmarke im angegriffenen Umfang zu
löschen.
1. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintragung einer Mar-
ke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn es soweit wegen ihrer Ähnlich-
keit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der
durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Ver-
wechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich mit-
einander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsge-
fahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Da-
bei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Fakto-
ren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen
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gekennzeichneten Waren, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st.
Rspr vgl BGH GRUR 2002, 626, 627 – IMS).
a) Warenidentität bzw. Ähnlichkeit
Bettwaren und Matratzen sind sowohl im Warenverzeichnis der angegriffenen
Marke, als auch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten, so dass
insoweit Warenidentität besteht.
Soweit sich auf Seiten der angegriffenen Marke Matratzenüberzüge und auf Sei-
ten der Widerspruchsmarke Matratzen gegenüber stehen, besteht durchschnittli-
che Warenähnlichkeit. Waren sind dann als ähnlich anzusehen, wenn sie unter
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kenn-
zeichnen, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrs-
kreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus dem selben oder gegebenen-
falls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken
gekennzeichnet sind. Matratzen und Matratzenüberzüge weisen insoweit enge Be-
ziehungen auf, als es sich jeweils um Textilwaren handelt, die zur gemeinsamen
Verwendung bestimmt sind. Dies reicht zur Annahme einer mindestens durch-
schnittlichen Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Waren aus. Dieselben Er-
wägungen gelten für die Betrachtung der Warenähnlichkeit der Betten und Was-
serbetten, die durch die angegriffene Marke geschützt sind, im Vergleich zu den
durch die Widerspruchsmarke geschützten Bettwaren.
b) Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Sie ist we-
der beschreibend noch durch Benutzung ähnlicher Drittmarken geschwächt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass „eurobed“ beschreibende Anklänge ent-
hält. Die von der Markeninhaberin vorgenommene Deutung, es handele sich um
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ein Bett europäischen Maßstabs ist willkürlich. Der Senat konnte keine Anhalts-
punkte dafür auffinden, dass es etwa eine europäische Norm insoweit gäbe oder
was europäisch in diesem Sinne für eine beschreibende Aussage inne hätte. Nicht
ersichtlich ist auch die mögliche Schwächung durch benutzte Drittmarken auf die-
sem Warengebiet.
c) Markenähnlichkeit
Die sich gegenüber stehenden Marken sind durchschnittlich ähnlich. Es besteht
zwar wegen der ganz unterschiedlichen Länge der Marken kein Anhaltspunkt da-
für, dass unmittelbare Ähnlichkeiten vorliegen, da es unwahrscheinlich erscheint,
dass eine Marke für die andere gehalten wird. Es besteht jedoch die Gefahr des
gedanklichen Miteinander-In-Verbindung-Bringens. Die Marken stimmen insoweit
überein, als „eurobed“ der zweite Teil der angegriffenen Marke ist. Dieser deckt
sich mit der Widerspruchsmarke. Stimmen zwei Marken in einem Bestandteil über-
ein, so führt dies nicht ohne weiteres zur Annahme gedanklicher Verbindungen.
Hinzu kommen muss vielmehr, dass dieser übereinstimmende Markenteil Hinweis-
charakter auf die Widersprechende hat. Das ist unter anderem für den Fall aner-
kannt, in dem der übereinstimmende Markenteil in der angegriffenen Marke wie
eine Zweitmarke wirkt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Badenia wirkt wie und ist tat-
sächlich der Schwerpunkt der Firma „B…
GmbH & Co. KG“ der
Markeninhaberin. Eurobed wirkt neben Badenia wie eine Zweitkennzeichnung für
bestimmte Betten und Bettwaren.
Bei durchschnittlicher Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke und durchschnittlicher Markenähnlichkeit kann die Gefahr
von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden.
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2. Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler Sekretaruk Kruppa
Ko