Urteil des BPatG vom 21.11.2006

BPatG: stand der technik, treibmittel, druck, form, treibgas, patentanspruch, patentfähigkeit, nichtigkeitsgrund, vorbenutzung, erfindung

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
1 Ni 15/05 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
21. November 2006
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 925 236
(DE 597 09 163)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 21. November 2006 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 925 236 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-
streckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutsch-
land erteilten europäischen Patents 0 925 236 (Streitpatent), das am 5. Septem-
ber 1997 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität 196 36 221 vom 6. Sep-
tember 1996 angemeldet worden ist. Das mit „Sprühdose“ bezeichnete Patent
wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 597 09 163
geführt. Es umfasst acht Ansprüche, die alle mit der Klage angegriffen sind und
wovon die Ansprüche 2 bis 8 unmittelbar oder mittelbar dem Anspruch 1 unterge-
ordnet sind.
- 3 -
Der Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
„Sprühdose enthaltend einen Lack oder ein Lackiervorbereitungs-
material und ein Treibmittel, insbesondere ein Treibgas aus einem
Propan/Butan-Gemisch, das in der Sprühdose einen Druck von
4,5 bar bis 6 bar erzeugt, wodurch der Lack oder das Lackiervor-
bereitungsmaterial bei Öffnen eines Ventils versprüht werden
kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
Breitstrahlzerstäubung derart erfolgt, dass die Ausbringmenge des
Lacks und Lackiervorbereitungsmaterials bei ununterbrochener
Ausbringung 15 g bis 35 g pro 10 Sekunden beträgt.“
Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift ver-
wiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht so deutlich
und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne. Sie
macht außerdem den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend.
Die Klägerin verweist hierzu u. a. auf die Druckschrift
US 4 401 271 (Anlage K6)
und weist zusätzlich auf eine offenkundige Vorbenutzung hin, zu der sie Unterla-
gen vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten hat.
Auf Grund des von ihr aufgezeigten Standes der Technik sei der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nahe gelegt und beruhe daher nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
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Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 925 236 für das Gebiet der Bundesre-
publik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise Patentanspruch 1 durch folgende Fassung zu ersetzen:
„Sprühdose enthaltend einen Lack oder ein Lackiervorbereitungs-
material und ein Treibgas aus einem Propan/Butan-Gemisch, das
in der Sprühdose einen Druck von 4,5 bar bis 6 bar erzeugt, wo-
durch der Lack oder das Lackiervorbereitungsmaterial bei Öffnen
eines Ventils versprüht werden kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
Breitstrahlzerstäubung derart erfolgt, dass die Ausbringmenge des
Lacks und Lackiervorbereitungsmaterials bei ununterbrochener
Ausbringung 15 g bis 35 g pro 10 Sekunden beträgt.“
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.
Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlen-
den Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1
und 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a i. V. m. Artikel 52, 56 EPÜ) geltend
gemacht werden, ist begründet.
- 5 -
I.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit (Artikel II
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG) liegt nicht vor.
Die Klägerin trägt vor, das Merkmal c sei vom Fachmann nicht zu verwirklichen.
Es fehlten insoweit Angaben zur Temperatur des Treibmittels und dazu, ob sich
der in diesem Merkmal angegebene Druckbereich auf einen Überdruck oder auf
den absoluten Druck beziehe.
Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur (FH) auf dem Gebiet der chemi-
schen Verfahrenstechnik oder des Maschinenbaus an, der Kenntnisse von ge-
bräuchlichen Treibmitteln in Sprühdosen und von Ausgestaltungen üblicher Sprüh-
ventilköpfe hat und über praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung und
Befüllung von Lacksprühdosen verfügt.
In der Beschreibung der Streitpatentschrift sind in Absatz [0012] Druckwerte ver-
schiedener Treibmittelmischungen von Propan und Butan bei einer Temperatur
von jeweils 20º C genannt. Der fachmännische Leser ordnet deshalb den in den
Ansprüchen angegebenen Druckwerten zwanglos ebenfalls eine zugehörige Tem-
peratur von 20º C zu.
Dass es sich bei den angegebenen Drücken jeweils um Werte des Überdrucks
handelt, ergibt sich schon aus der Druckangabe für das Niederdruckspritzen in Ab-
satz [0005] der Streitpatentschrift. Der Fachmann liest die Angabe „0,7 bis 1 bar“
selbstverständlich als Überdruck. Ein Absolutdruck von 0,7 bis 1 bar würde im
Spritzgerät einen Unterdruck kennzeichnen, bei dem Farbe nicht zerstäubt werden
kann.
II.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht patentfähig.
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Die beanspruchte Sprühdose mag neu und gewerblich anwendbar sein. Sie beruht
jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Das angefochtene Patent betrifft eine Sprühdose, die einen Lack oder ein La-
ckiervorbereitungsmaterial enthält, und außerdem ein Treibmittel, wodurch der
Lack oder das Lackiervorbereitungsmaterial bei Öffnen eines Ventils versprüht
werden kann. Derartige Sprühdosen wurden und werden überwiegend im Do-it-
yourself-Bereich für die Autoreparatur-Lackierung verwendet. Im handwerklichen
Bereich oder der industriellen Serienlackierung erfolgt dagegen bislang die Be-
schichtung üblicherweise mittels Druckluft-Zerstäubung, wobei Hochdruck- oder
Niederdruck-Farbspritzgeräte, von denen die Letztgenannten unter der Bezeich-
nung HVLP (=High Volume Low Pressure) auf dem Markt sind, zum Einsatz kom-
men.
Aus dem im Patent beschriebenen Stand der Technik bekannte Sprühdosen ha-
ben gegenüber Spritzgeräten die Nachteile, dass sie entweder nur einen geringen
Auftragungswirkungsgrad aufweisen und nur eine geringe Arbeitsgeschwindigkeit
erreichen, oder dass Lackverlauf und Lackstand im Vergleich zum Spritzpistolen-
einsatz unbefriedigende Ergebnisse bringen, siehe Spalte 1, Zeile 10 bis Spalte 2,
Zeile 19.
2. Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine Sprühdose der eingangs genann-
ten Art so zu gestalten, dass sowohl der Auftragungswirkungsgrad und die Ar-
beitsgeschwindigkeit der Sprühdose, als auch das Ergebnis von Lackverlauf und
Lackstand dem einer HVLP-Spritzpistole vergleichbar sind, siehe Spalte 2, Zei-
len 20 bis 25 der Patentschrift.
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3. Die Lösung sieht das Streitpatent in einer Sprühdose mit den im Anspruch 1 ge-
nannten Merkmalen. Diese Merkmale können in Anlehnung an die von der Kläge-
rin mit Anlage K3 vorgeschlagene Gliederung wie folgt gegliedert werden:
a. Sprühdose
b.1 enthaltend einen Lack oder Lackiervorbereitungsmaterial
b.2 und ein Treibmittel,
b.3 insbesondere ein Treibgas aus einem Propan/Butan-Ge-
misch;
c.1 das Treibmittel erzeugt in der Sprühdose einen Druck
c.2 von 4,5 bis 6 bar,
c.3 wodurch der Lack oder das Lackiervorbereitungsmaterial bei
Öffnen eines Ventils versprüht werden kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
d.
die Ausbringung in Form einer Breitstrahlzerstäubung erfolgt
e.
derart, dass die Ausbringung des Lacks bzw. Lackiervorbe-
reitungsmaterials bei ununterbrochener Ausbringung 15 g bis
35 g pro 10 Sekunden beträgt.
4. Den nächstliegenden Stand der Technik repräsentiert nach der Auffassung des
Senats die US-Patentschrift 4 401 271 (Anlage K6). Diese Veröffentlichung offen-
bart Sprühdosen (Merkmal a), die mit einer Düse („spray head“) versehen sind,
siehe Spalte 1, Zeilen 5 bis 7, womit ausdrücklich u. a. auch Lack („paint, coating“)
versprüht werden kann, siehe Spalte 7, Zeilen 20 bis 22 (Merkmal b.1). Die Mei-
nung der Beklagten, die bekannte Sprühvorrichtung sei zwar für Kleber geeignet,
nicht jedoch für Lack, wird durch die oben angegebene Stelle in der Beschreibung
der Druckschrift K6 folglich nicht gestützt.
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Außer dem Sprühmaterial enthält die bekannte Sprühdose ein Treibmittel („pro-
pellant“, Merkmal b.2), worunter neben anderen gebräuchlichen Gasen Propan,
Isobutan oder Gemische verstanden werden, siehe Spalte 7, Zeilen 41 bis 44. Das
- überdies fakultative - Merkmal b.3 ist damit verwirklicht. Das Treibmittel erzeugt
in der Sprühdose einen Druck (Merkmal c.1), siehe Spalte 7, Zeilen 44 bis 46. Der
Druck soll unterhalb annähernd 200 psi liegen, siehe Anspruch 22, was etwa
13,8 bar entspricht. Der in der Druckschrift K6 offenbarte Druckbereich umfasst
demnach bereits den gemäß Anspruch 1 des Streitpatents vorgesehenen Bereich
von 4,5 bis 6 bar (Merkmal c.2).
In der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass zur Verarbeitung von Lacken und La-
ckiervorbereitungsmaterialien in Sprühdosen häufig Treibmittel aus einem Pro-
pan/Butan- Gemisch mit einem Druck von etwa 4,7 bar (bei Raumtemperatur) ver-
wendet werden, siehe Spalte 1, Zeilen 16 bis 20. Der beanspruchte Bereich liegt
somit auch nach Auffassung der Beklagten in einem für artgemäße Sprühdosen
üblichen Rahmen.
Das verbleibende Merkmal c.3 im Oberbegriff des Anspruchs 1, wonach durch den
Druck in der Sprühdose bei Öffnen eines Ventils Lack oder Lackiervorbereitungs-
material versprüht werden kann, ist nach Überzeugung des Senats eine unbeacht-
liche Wirkungsangabe und gilt davon abgesehen zweifellos für alle mit Treibgas
betriebenen üblichen Sprühdosen.
Über die im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents genannten Merkmale
hinausgehend offenbart die Druckschrift K6 auch das kennzeichnende Merkmal d,
wonach die Ausbringung des in der Dose enthaltenen Lacks in Form einer Breit-
strahlzerstäubung erfolgt, denn die in der Druckschrift beschriebenen Aerosol-
Sprühdosen sollen mit einem Sprühkopf ausgestattet sein, der ein fächerförmiges
Sprühbild („fan spray pattern“) erzeugt, siehe Spalte 1, Zeilen 5 und 6. Unter ei-
nem fächerförmigen Sprühbild ist gemäß Druckschrift K6 ein Muster zu verstehen,
dass im Gegensatz zu einem konventionellen, kreisförmigen Sprühmuster („circu-
lar pattern“) eine richtungsabhängige Erstreckung hat, wobei der größere „Durch-
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messer“ wenigstens zweimal so lang ist wie der kleinere „Durchmesser“, siehe
Spalte 1, Zeilen 18 bis 22.
In dem noch verbleibenden Merkmal e im Anspruch 1, wonach die Ausbringung
derart erfolgt, dass die Ausbringmenge des Lacks oder Lackiervorbereitungsmate-
rials bei ununterbrochener Ausbringung 15 g bis 35 g pro 10 Sekunden beträgt,
sieht der Senat lediglich ein gewünschtes oder gefordertes Ergebnis, das über ei-
ne genauere Umschreibung der zu Grunde gelegten Teilaufgabe nicht hinausgeht,
wonach außer Lackverlauf und Lackstand auch der Auftragungswirkungsgrad und
die Arbeitsgeschwindigkeit der Sprühdose dem einer HVLP-Spritzpistole ver-
gleichbar sein sollen. Ein Merkmal, das geeignet ist, eine erfinderische Tätigkeit zu
begründen, kann der Senat darin nicht erkennen, denn um zu dem anspruchsge-
mäß geforderten Ergebnis zu gelangen, genügt es, sich an den von HVLP-Spritz-
pistolen ausbringbaren Lack- oder Lackiervorbereitungsmaterialmengen zu orien-
tieren, die der Fachmann den zugehörigen Datenblättern entnimmt. Die Auswahl
einer für solche Ausbringmengen geeigneten Breitstrahldüse wird vom Fachmann
ohne erfinderische Bemühungen vorgenommen. Die notwendigen Eigenschaften
einer derartigen geeigneten Breitstrahldüse sind auch im Streitpatent in das Wis-
sen des Fachmanns gestellt.
Ausgehend von bereits aus der Druckschrift K6 bekannten Sprühdosen, die mit
Lack oder Lackiervorbereitungsmaterial und einem den üblichen Betriebsdruck er-
zeugenden Treibmittel geeigneter Zusammensetzung befüllt sind, brauchte ein
Fachmann somit lediglich einfache Versuche mit üblichen Breitstrahlsprühköpfen
durchzuführen. Eine besondere Ausgestaltung beansprucht die Beklagte nicht, so
dass der Zugriff auf bereits verfügbare Ausgestaltungen und deren systematischer
Austausch genügt, bis das Ergebnis nicht nur vom Sprühbild her, sondern auch
hinsichtlich Quantität und Qualität dem nach der Aufgabenstellung geforderten, ei-
ner HVLP-Spritzpistole vergleichbaren Auftragungswirkungsgrad und der erforder-
lichen Arbeitsgeschwindigkeit bzw. dem Lackverlauf und dem Lackstand gerecht
wird. Solche Versuche werden vom Fachmann aufgrund seines handwerklichen
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Könnens vorgesehen, durchgeführt und ausgewertet. Technische Hindernisse, die
ihn davon hätten abhalten können, stehen dem erkennbar nicht entgegen.
5. Die Patentansprüche 2 bis 8 in der erteilten Fassung bedürfen hier keiner weite-
ren Prüfung, weil die Beklagte für den Fall, dass der hauptsächlich verteidigte Pa-
tentanspruch 1 keinen Bestand hat, Patentschutz in Form ihres hilfsweise vertei-
digten Anspruchs 1 nebst den darauf rückbezüglichen Unteransprüchen beantragt
hat.
III.
Eine teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents nach Maßgabe des Hilfsantrags
der Beklagten kommt nicht in Betracht. Das Patent hat auch in der Fassung der
Patentansprüche gemäß Hilfsantrag keinen Bestand.
1. Nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag soll die nach dem Patent ausgestalte-
te Sprühdose zwingend ein Treibgas aus einem Propan/Butan-Gemisch enthalten.
Im Übrigen bleibt der Anspruch unverändert gegenüber der Fassung gemäß
Hauptantrag. Die vorgenommene Streichung der Worte „ein Treibmittel, insbeson-
dere“ aus dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 hat somit eine zulässige Ein-
schränkung gegenüber dem Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1 zur Folge.
2. Da - wie unter II. 4. bereits ausgeführt - die Druckschrift K6 als Treibmittel ne-
ben anderen gebräuchlichen Gasen Propan, Isobutan oder Gemische davon be-
reits benennt (siehe Spalte 7, Zeilen 41 bis 44) und außerdem Treibgase aus Pro-
pan/Butan-Gasgemischen für die Verwendung in Sprühdosen dem Fachmann
- wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt - am Priori-
tätstag des Streitpatents bekannte und bewährte Treibmittel für die Erzeugung von
Drücken in dem im Anspruch genannten Wertebereich waren, beruht der Gegen-
stand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag aus denselben Gründen, die im Ab-
schnitt II. bezüglich des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 bereits ausgeführt
wurden, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
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3. Auch die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 8 mit Rückbezug auf Patentan-
spruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags können die Patentfähigkeit nicht begrün-
den. Die Ansprüche 2 bis 8 sind echte Unteransprüche ohne eigenen erfinderi-
schen Gehalt. Die Beklagte hat zu diesen Ansprüchen in der mündlichen Verhand-
lung auch nichts vorgetragen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.
IV.
Bei dieser Sachlage brauchte den Umständen der geltend gemachten offenkundi-
gen Vorbenutzung nicht nachgegangen zu werden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99
Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
gez.
Unterschriften