Urteil des BPatG vom 29.04.2004

BPatG: stand der technik, chlor, patentanspruch, fig, erfindung, druck, strahlung, nichtigkeitsgrund, bibliothek, neuheit

BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 1/03 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
29. April 2004
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 338 637
(DE 589 09 367)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 29. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Gutermuth,
Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dr. Häußler
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Hö-
he von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-
streckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17. April 1989 unter Inanspruch-
nahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 3813421 vom 21. April 1988
angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten eu-
ropäischen Patents 0 338 637 (Streitpatent), das eine Hochdruck-Quecksilber-
dampfentladungslampe betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter
der Nummer 589 09 367 geführt wird. Das Patent umfaßt drei Patentansprüche,
von denen die angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 in der Verfahrenssprache
Deutsch folgenden Wortlaut haben:
- 3 -
"1. Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe mit einem
Kolben aus hochtemperaturfestem Material, der Elektroden
aus Wolfram und eine Füllung enthält, die im wesentlichen
aus Quecksilber, Edelgas und im Betriebszustand freiem
Halogen besteht, dadurch gekennzeichnet, daß die Queck-
silbermenge größer als 0,2 mg/mm
3
ist, der Quecksilber-
dampfdruck größer als 200 x 10
5
Pa (200 bar) und die
Wandbelastung größer als 1 W/mm
2
ist und daß wenig-
stens eines der Halogene Chlor, Brom oder Jod in einer
Menge zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
vorhanden ist.
2. Entladungslampe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-
net, daß die Quecksilbermenge zwischen 0,2 und 0,35
mg/mm
3
und der Quecksilberdampfdruck im Betrieb zwi-
schen 200 x 10
5
Pa und 350 x 10
5
Pa (200 und 350 bar)
liegt."
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Patent offenbare die
Erfindung nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen kön-
ne. Auch wenn er die praktischen Ausführungsbeispiele in der Patentschrift (Lam-
pen 1 bis 3) mit den dortigen Angaben nachbauen könne, könne der Fachmann
bei den den Quecksilberdampfdruck und den Anteil der Halogene betreffenden
Merkmalen mit dem Fachwissen des Prioritätstages nicht feststellen, ob im durch
die Patentansprüche geschützten Bereich gearbeitet werde oder nicht. Zudem
fehlten im Patentanspruch 1 Angaben zur Lampenleistung. Unterstelle man einen
nacharbeitbaren Patentgegenstand, fehle es ihm an Neuheit, jedenfalls aber an
erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik zum Prioritätstag. Ihr
Vorbringen stützt sie auf folgende Unterlagen:
- 4 -
K2
Schreiben Bekl. an Kl. vom 23. März 2001
K3
Dakin / Gilliard, "Energy balance of the high-pressure mercury dis-
charge with sodium- and scandium iodide additives", J. Appl. Phys.,
Vol. 62, No. 1, 1 July 1987
K4
EP 0 562 872 B1
K5
EP 0 901 151 B1
K6
Schreiben Bekl. an Kl. vom 9. August 2001
K7
Höfling, Physik-Lehrbuch für die gymnasiale Oberstufe, 1962,
S. 263
K8
E. Fischer, "Ultra high performance discharge lamps for projection
TV systems", 1998, S. 36 bis 41
K9
Schreiben Bekl. an Kl. vom 8. Mai 2002
K10 EP 0 576 071 A1
K11 US-PS 2 094 694
K12 OS 1 489 417
K13 japanische
Offenlegungsschrift
54-150871 nebst englischsprachiger
Übersetzung und englischsprachigem Patent Abstract of Japan
K14 Monographie "The High Pressure Mercury Vapour Discharge" von
W. Elenbaas, North Holland Publishing Company, Amsterdam,
1951
K15 japanische Offenlegungsschrift 49-5421 mit englischsprachiger
Übersetzung
K16 Verletzungsklage LG Hamburg vom 30. August 2002
K17 Schriftsatz Philips vom 16. Juni 2003 i.V. LG Hamburg
315 O 482/02
K18 Beweisbeschluß LG Hamburg 315 O 482 vom 13. November 2003
K19 Japan Patent Office Decision, Nullification No. 2003-35241 vom
31. März 2003
K20 Herausgeber W. Elenbaas, "Quecksilberdampfhochdrucklampen",
Philips Technische Bibliothek,1966 (vollständig in der Verh. über-
geben)
K21 Gutachten Prof. Dr. Tiller vom 1. April 2004.
- 5 -
Die Klägerin beantragt,
das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-
land im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig zu er-
klären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Patentansprüchen 1 und 2 in den Fas-
sungen gemäß übergebenen Hilfsanträgen 1 bis 3 (vgl Anl. zum Verhandlungspro-
tokoll).
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig. Ihr Vorbringen stützt sie auf
folgende Unterlagen:
NB 1
Merkmalsanalyse
NB 2
Darlegung "The virial equitation of state for mercury"
NB 3,4 Gasdruck-Berechnungen
NB 5
S. 34 bis 38 aus W. Elenbaas, "Quecksilberdampfhochdrucklam-
pen", Philips Technische Bibliothek,1966 (vollst. K20,s.o.)
NB 6
S. 32 bis 35, 46, 47 und 134,135 aus "The High Pressure
Mercury Vapour Discharge" von W. Elenbaas, North Holland
Publishing Company, Amsterdam, 1951 (vollst.K14, s.o.)
NB 7
W. Elenbaas, "Der Gradient der Quecksilber-Hochdruckentla-
dung als Funktion von Druck, Durchmesser und Stromstärke",
Physica 2 (1935), S.787 – 792
NB 8
H. Zwicker, "Evaluation of plasma parameters in optically thick plas-
mas", in "Plasma - Diagnostics" (Herausg. W. Lochte-Holtgreven)
- 6 -
NB 9
S. 309 - 315 aus W. Elenbaas, "Quecksilberdampfhochdrucklam-
pen", Philips Technische Bibliothek,1966 (vollst. K20,s.o.)
NB 10 I. Hangos / L. Bartha, "THE ROLE OF IMPURITY METALS IN
HALOGEN LAMPS", Acta Technica Academiae Scientarium
Hungaricae, Tomus 78 (3 - 4), pp. 405-416 (1974)
NB 11
L.N. Yannapoulos / A.L. Wolfe, "The influence of metallic impuri-
ties on the tungsten bromine regenerative cycle of linear quartz
bromine lamps", J. Appl. Phys., Vol.50(9), September 1979
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 IntPatÜG, Artikel 138
Absatz 1 lit a) und b) EPÜ iVm Artikel 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe
der mangelnden Offenbarung sowie der fehlenden Patentfähigkeit geltend ge-
macht werden, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I
1. Streitpatentgegenstand
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift wird im
Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 von einer Hochdruck-Quecksilber-
dampfentladungslampe ausgegangen, wie sie aus der deutschen Offenlegungs-
schrift 1 489 417 bekannt ist
.Derartige Lampen mit Quecksilber-
dampfdrücken von etwa 120 bar erzeugten zwar eine hohe Leuchtdichte, gäben
jedoch im wesentlichen ein typisches Quecksilber-Spektrum, das einem kontinu-
ierlichen Spektrum überlagert sei, mit einem niedrigen Rotanteil ab
.
- 7 -
Bei einer aus der britischen Patentschrift 1 109 135 bekannten Superhochdruck-
Quecksilberdampfentladungslampe mit bis zu 0,15 mg Quecksilber pro Kubikmilli-
meter, einem Quecksilberdampfdruck von etwa 150 bar und mindestens einem
Metalljodid zur Verbesserung der Farbwiedergabe führe die hohe Elektrodenbela-
stung dazu, daß Wolfram von den Elektroden verdampfe und sich auf der Kolben-
wand niederschlage, wobei die daraus resultierende Schwärzung des Kolbens ei-
ne starke Erhitzung des Kolbens zur Folge habe, die insbesondere bei hohen
Quecksilberdampfdrücken zu einer Explosion des Kolbens führen könne
.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Pro-
blem die Aufgabe zugrunde, eine Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe
der gattungsgemäßen Art zu schaffen, welche außer einer hohen Leuchtdichte
und einer guten Lichtausbeute eine verbesserte Farbwiedergabe sowie eine län-
gere Lebensdauer aufweist .
Zur Lösung dieser Aufgabe weist der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents
- entsprechend der Merkmalsanalyse aus dem Verletzungsprozeß - folgende
Merkmale auf:
Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe
1. mit einem Kolben aus hochtemperaturfestem Material,
2. der Elektroden aus Wolfram und
3. eine Füllung enthält, die im wesentlichen aus Quecksilber,
Edelgas und im Betriebszustand freiem Halogen besteht
,
- 8 -
4. wobei
die
Quecksilbermenge größer als 0,2 mg/mm
3
ist,
5. der Quecksilberdampfdruck größer als 200 x 10
5
Pa
(200 bar) ist,
6. die Wandbelastung größer als 1 W/mm
2
ist und
7. wenigstens eines der Halogene Chlor, Brom oder Jod in ei-
ner Menge zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
vorhanden ist
.
Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ergänzen und fördern sich
die Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1
gegenseitig bei der Lösung der Aufgabe .
Gemäß der Streitpatentschrift sind bis zu einem Quecksilberdampf-
druck von etwa 150 bar die Lichtausbeute und die Farbwiedergabeeigenschaften
von Quecksilberhochdrucklampen praktisch konstant, da im wesentlichen eine Li-
nienstrahlung des Quecksilbers sowie ein kontinuierlicher Strahlungsanteil emit-
tiert werde, der aus der Rekombination von Elektronen und Quecksilberatomen
herrühre. Überraschenderweise habe sich bei höheren Quecksilberdampfdrücken
ein deutlicher Anstieg der Lichtausbeute und des Farbwiedergabeindex ergeben,
der durch einen drastischen Anstieg des Anteils kontinuierlicher Strahlung verur-
sacht werde . Ver-
mutlich leiste bei hohen Drücken über 200 bar
neben einer Kontinuumsemission aus quasimolekularen Zuständen auch die Ban-
denemission echter gebundener Molekülzustände einen erheblichen Beitrag. Bei
einem Betriebsdruck von 300 bar liege der Kontinuumsanteil der sichtbaren Strah-
lung deutlich über 50%. Hierdurch erhöhe sich auch der Rotanteil des ausgestrahl-
ten Lichtspektrums. Die Obergrenze des Quecksilberdampfdruckes hänge von der
Festigkeit des Kolbenmaterials ab und liege in der Praxis bei etwa 400 bar
.
- 9 -
Nach den Angaben der Beklagten
könnten die durch den Quecksilberdampfdruck größer als 200 bar
bedingten sehr kleinen Kolbenabmessungen zu einer verstärk-
ten Wandschwärzung durch von den Elektroden verdampfendes Wolfram führen.
Dies müsse jedoch unbedingt vermieden werden, da andernfalls durch vermehrte
Absorption von Wärmestrahlung die Wandtemperatur während der Lebensdauer
anstiege, was zur Zerstörung des Lampenkolbens führen würde. Als Gegenmaß-
nahme sei gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 neben einer Wandbelastung
größer als 1 W/mm
2
- die zu einer hohen Tem-
peratur der Kolbenwand und damit zu einer geringeren Schwärzung der Kolben-
wand durch sich niederschlagendes Wolfram führe - wenigstens eines der Haloge-
ne Chlor, Brom oder Jod in einer Menge zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
vorhan-
den
μ
. Die Halogene bewirkten einen Wolframtransportzyklus,
durch den das Wolfram vom Lampenkolben zu den Elektroden zurücktransportiert
werde. Da ein Teil des Halogens durch das im Kolben vorhandene Quecksilber
gebunden werde, sei die vorgesehene Halogenmenge zwischen 10
-6
und
10
-4
μmol/mm
3
außerordentlich gering, zumal ein sehr hoher Quecksilberdampf-
druck größer als 200 bar vorgesehen sei. Als Halogen werde zweckmäßigerweise
Brom verwendet, das in Form von CH
2
Br
2
mit einem Fülldruck von etwa 0,1 m bar
in die Lampe eingebracht werde und sich zersetze, sobald die Lampe gezündet
werde .
Gemäß der Streitpatentschrift enthalten die erfindungs-
gemäßen Lampen kein Metallhalogenid, da für eine nennenswerte Erhöhung des
Kontinuumsanteils der Strahlung eine so hohe Metallhalogenidkonzentration erfor-
derlich wäre, daß infolge der hohen Wolframtransportraten eine sehr schnelle Kor-
rosion der Elektroden auftreten würde. Hochbelastete Metallhalogenidlampen, wie
sie beispielsweise in der vorgenannten britischen Patentschrift 1 109 135 be-
schrieben seien, erreichten daher typischerweise nur Lebensdauern von einigen
- 10 -
hundert Stunden, während bei den erfindungsgemäßen Lampen Lebensdauern
von mehr als 5000 Stunden bei fast konstanter Lichtausbeute
Δη
<
und fast
völlig gleichbleibenden Farbkoordinaten
Δ
Δ
<
er-
reicht werden könnten.
2. Ausführbarkeit
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung liegt nicht
vor.
Zum einen definiert die Klägerin diesen Nichtigkeitsgrund zu ausweitend, wobei
sie angebliche Unklarheiten bei der Bestimmung des Schutzbereichs als Grundla-
ge heranzieht. In seinen Entscheidungen "Taxol" und "Kupplungsvorrichtung II"
hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß für die Ausführbarkeit eines Gegen-
standes eines Patentanspruches die eines aufgeführten Ausführungsbeispiels ge-
nügt und es für die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung benötigt, aus-
reicht, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben
. Nachdem die Klägerin die Ausführbarkeit der in
der Patentschrift aufgeführten drei Lampenbeispiele eingeräumt hat, hätte sie für
bestimmte beanspruchte Merkmalskombinationen bzw. Parameterbereiche darle-
gen und zumindest glaubhaft machen müssen, daß dort Ausführbarkeit nicht ge-
geben ist . Eine unangemessene Breite
eines Patentanspruchs stellt für sich allein keinen Widerrufs- oder Nichtigkeits-
grund dar , auch wenn vor der Erteilung eine Abgrenzung gemäß
§ 84 EPÜ verlangt werden könnte. Die Argumentationslinie der Klägerin geht
auch, unter Berufung auf BPatG 15 W (pat) 27/01 und Entscheidungen des EPA,
z.B. T 225/93, in eine andere Richtung. Letztlich behauptet sie nicht fehlende Aus-
führbarkeit in bestimmten Parameterbereichen, etwa an den "Rändern" des
Schutzbereichs, sondern das Vorliegen zur Herstellung patentgemäßer Lampen
generell ungeeigneter Merkmalsangaben, wobei ein gewisser Widerspruch zur
Einräumung der Herstellbarkeit der Ausführungsbeispiele ersichtlich wird.
- 11 -
Zum anderen trifft diese Behauptung - wie sich aus den nachfolgenden Ausführun-
gen ergibt - auch in der Sache nicht zu.
a) Quecksilberdampfdruck
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zur Erläuterung der Patentansprüche
die Beschreibung heranzuziehen
. Auch müssen die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der ge-
schützten Erfindung benötigt, nicht im Patentanspruch enthalten sein, vielmehr ge-
nügt es, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben
.
Im vorliegenden Fall kann der Fachmann aufgrund des Inhalts der gesamten
Streitpatentschrift auch ohne Berechnung oder Messung des Drucks zu einer
Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe mit einem Quecksilberdampfdruck
größer als 200 bar im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ge-
langen, wenn er nur die detaillierten Angaben der Ausführungsbeispiele befolgt.
Arbeitet er beispielsweise das mit "Lampe 2" bezeichnete Ausführungsbeispiel
nach, indem er einen ellipsoidförmigen Lampenkolben nach Figur 1 mit 1,7 mm
Wandstärke, 5 mm Länge, 2,5 mm Durchmesser, 16,5 mm
3
Kolbenvolumen und
1,0 mm Elektrodenabstand vorsieht, den Kolben mit 4 mg Quecksilber füllt und die
Lampe mit den angegebenen 40 W Leistung betreibt, so stellt sich ein - durch die
übrigen Parameter der Lampe 2 definierter - Quecksilberdampfdruck
von ca. 220 bar im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents
nämlich von selbst ein
.
Arbeitet der Fachmann auch das mit "Lampe 1" bezeichnete Ausführungsbeispiel
nach, so gelangt er - ebenfalls ohne Messung und/oder Berechnung - zu einer
Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe mit einem Betriebsdruck von ca.
200 bar. Vom Aufbau her unterscheidet sich die Lampe 1 von der Lampe 2 im we-
- 12 -
sentlichen durch das signifikant größere Kolbenvolumen von 23 mm
3
. Das größere Volumen ist daher - wie vom Fachmann
nach dem Gesetz für ideale Gase bzw. nach der Virialgleichung für reale Gase
nicht anders zu erwarten - der wesentliche Grund für den niedrigeren Betriebs-
druck der Lampe 1 von ca. 200 bar .
Um die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch im gesamten
beanspruchten Bereich größer 200 bar -d.h. vorzugsweise bis 350 bar
bzw. maximal bis 400 bar - ausfüh-
ren zu können
, braucht der Fachmann also le-
diglich das Volumen der Lampe 1 sukzessive bis zur Druck-Obergrenze zu verrin-
gern, bei der der Kolben dem Druck nicht mehr standhält.
Soweit die Klägerin bestreitet, daß der Betriebsdruck der Ausführungsbeispiele
dem Quecksilberdampfdruck entspricht - weil er auch den Partialdruck des Edel-
gases umfasse -, kann dem insofern nicht gefolgt werden, als der Edelgasdruck
von Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampen in der Größenordnung von
0,00075 bis 0,019 bar liegt , d.h.
gegenüber dem Quecksilberdampfdruck größer als 200 bar vernachlässigbar ge-
ring ist, der sich erst im Betrieb durch Verdampfen des Quecksilbers einstellt und
daher auch als Betriebsdruck bezeichnet wird.
Im übrigen reicht zur Bestimmung des Quecksilberdampfdrucks im gesamten be-
anspruchten Bereich größer als 200 bar ausweislich der Anlage NB 2 auch das
Gesetz für ideale Gase zumindest in erster Näherung aus. Denn danach errechnet
sich nach dem Gesetz für ideale Gase bei einer Wandtemperatur von 1200 K zwar
eine Abweichung von 7% gegenüber der für reale Gase geltenden Virialgleichung.
Bei den im Kolbeninnern vorherrschenden Temperaturen im Bereich von 2000
bis 3000 K ist die Abweichung jedoch insofern
vernachlässigbar, als der dafür ursächliche zweite Virialkoeffizient B(T)bei 3000 K
- 13 -
praktisch gleich Null ist und erst unterhalb 2000 K - etwa ab 1500 K - steil ins Ne-
gative abfällt .
b) Halogenmenge
Das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wonach wenig-
stens eines der Halogene Chlor, Brom oder Jod in einer Menge zwischen 10
-6
und
10
-4
μmol/mm
3
vorhanden ist , ist für den Fach-
mann insofern ohne weiteres ausführbar, als es sich dabei nach den Angaben in
der Streitpatentschrift eindeutig um die Füllmenge handelt. Denn
danach wird in die erfindungsgemäße Hochdruck-Quecksilberdampfentladungs-
lampe als Halogen zweckmäßigerweise Brom in Form von CH
2
Br
2
mit einem
Fülldruck von etwa 0,1 m bar eingebracht, weil sich diese Verbindung zersetzt,
sobald die Lampe gezündet wird. Bei den Ausführungsbeispielen
ist dementsprechend eine Füllung von 5 x 10
-6
μmol/mm
3
CH
2
Br
2
vorgesehen, die
bei der Zersetzung 10
-5
μmol/mm
3
Brom ergibt
. Durch Variation der
CH
2
Br
2
-Füllung ist dabei jede Bromkonzentration im beanspruchten Bereich zwi-
schen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
einstellbar, wobei sich auch bei den weiteren Halo-
genen Chlor und Jod eine entsprechende Vorgehensweise anbietet.
c) Lampenleistung
Die zulässigen Lampenleistungen brauchen insofern nicht in den Patentan-
spruch 1 des Streitpatents aufgenommen zu werden, als es sich hierbei nach der
Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift um keinen für die Problemlösung rele-
vanten Parameter handelt. Für die Ausführbarkeit der Erfindung reicht es aber völ-
lig aus, daß bei den Ausführungsbeispielen Leistungen von 50 W , 40 W
bzw. 30 W genannt sind
.
- 14 -
3. Patentfähigkeit
a) Patentanspruch 1
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist gegenüber
dem von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik patentfähig.
α) Die Neuheit der beanspruchten Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe
gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergibt sich ohne weiteres
daraus, daß keine der von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen eine Hoch-
druck-Quecksilberdampfentladungslampe mit einer Elektrode aus Wolfram offen-
bart, bei der in der Kolben-Füllung wenigstens eines der Halogene Chlor, Brom
oder Jod in einer Menge zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
vorhanden ist, wie dies
dem Merkmal 7. der Merkmalsanalyse des erteilten Patentanspruchs 1 des Streit-
patents entspricht.
Die umfängliche Anlage K14 offenbart an einer Stelle
eine Hochdruck-Quecksilberdampfentla-
dungslampe, die folgende Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aufweist:
a) einen Kolben aus hochtemperaturfestem Material
b) Elektroden aus Wolfram
und
c) eine Füllung aus Quecksilber und Edelgas
.
An anderer Stelle der Anlage K14
ist eine andere Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe
offenbart, die folgende Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpa-
tents enthält:
- 15 -
d)
eine Quecksilbermenge größer als 0,2 mg/mm
3
e) ein Quecksilberdampfdruck größer 200 bar
und
d) eine Wandbelastung größer als 1 W/mm
2
.
Daß die Elektroden der letzteren Quecksilberdampfentladungslampe aus Wolfram
bestehen könnten - wie von der Klägerin geltend gemacht -, ist der Anlage K14
nicht entnehmbar, zumal dort auch Wolfram-Elektroden beschrieben sind, die mit
Thorium oder anderen Materialien beschichtet sind .
Auch unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des
Streitpatents von beiden vorgenannten Quecksilberdampfentladungslampen nach
der Anlage K14 zusätzlich dadurch, daß bei ihm die Kolben-Fül-
lung ein im Betriebszustand freies Halogen enthält, wobei zu diesem Zweck in der
Füllung wenigstens eines der Halogene Chlor, Brom oder Jod in einer Menge zwi-
schen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
vorhanden ist, wohingegen die Anlage K14 keine
Halogenzugabe vorsieht.
Die nach Auffassung der Klägerin neuheitsschädliche Anlage K20 - die einer aktu-
alisierten Neuauflage der Anlage K14 entspricht - kommt dem Gegenstand des er-
teilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nur insoweit näher, als danach zur
Verminderung der Schwärzung des Kolbens durch niedergeschlagenes Wolfram
dem Quecksilber eine geringe Menge eines Halogens - Jod oder Brom - beigege-
ben und somit ein Halogenzyklus eingeleitet wird . Bei Befolgung dieser
Anweisung ohne Kenntnis der Erfindung wird der Fachmann jedoch allenfalls zu-
fällig einmal, nicht aber wiederholbar, d.h. gezielt nach einer bestimmten Methode
zu dem Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelangen kön-
- 16 -
nen, wonach wenigstens eines der Halogene Chlor, Brom oder Jod in einer Menge
zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
vorhanden ist
.
Dieses Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 gehört auch nicht zum Offenba-
rungsgehalt der Anlagen K12 bzw. K13.
Denn die Anlage K12 sieht zur Verlängerung der Lebensdauer einer Superhoch-
druck-Quecksilberdampfentladungslampe ein Halogen in einer Menge von 5 x 10
-4
bis 5 x 10
-2
μmol/mm
3
vor
, die oberhalb des beanspruchten Bereichs zwi-
schen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
liegt.
In der gleichfalls eine Superhochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe betref-
fenden Anlage K13 ist ein Bromgehalt von 10
-4
bis 6 x 10
-3
μmol/mm
3
vorgeschla-
gen
. Dieser Bereich liegt ebenfalls oberhalb des be-
anspruchten Bereichs zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
μ
μ
.
Die Anlage K15
offenbart zwar eine Superhochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe
mit 2,2 x 10
-8
bis 2,2 x 10
-6
mol/cm
3
Quecksilber-Halogenid, was umgerechnet ei-
ne Halogenmenge ergibt, die sich teilweise mit dem beanspruchten Bereich zwi-
schen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
überlappt, jedoch bestehen die Elektroden dabei
aus Wolfram mit Thorium .
- 17 -
Daß das die Halogenmenge betreffende Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1
des Streitpatents zum Offenbarungsgehalt der Anlage K11 gehören könnte, ist
auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden
. Die Anlage K11 betrifft
nämlich eine Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe, bei der die Kolben-
Füllung ausschließlich aus Quecksilber und einem Startgas - z.B. Neon - besteht,
d.h. kein Halogen enthält .
Das betreffende Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents findet
sich schließlich auch nicht in den - in der Streitpatentschrift zum Stand der Technik
abgehandelten - britischen Patentschriften 1 109 135 bzw. 1 539 429. Denn erste-
re schlägt zur Verbesserung der Farbwiedergabe einer Superhochdruck-Quecksil-
berdampfentladungslampe zumindest eines der chemischen Elemente Zinn, Ger-
manium, Arsen, Antimon und Mangan sowie eine entsprechende Menge Jod vor,
wobei die Gesamtmenge der genannten chemischen Elemente im Bereich zwi-
schen 1:100 und 1:2 der Quecksilbermenge im Entladungsraum zu liegen hat
. Gemäß letzterer wird der Kolben-Füllung einer Hoch-
druck-Quecksilberdampfentladungslampe zumindest ein Halogenid der Seltenen-
Erdmetalle Dysprosium, Holmium, Thulium, Erbium und Terbium, ferner zumindest
ein Halogenid eines Alkali- oder Erdalkalimetalls als Zusatz zum Thallium-Haloge-
nid sowie Zinnjodid als Filter im blauen Spektralbereich zugegeben
.
β) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der
hier als ein mit der Entwicklung von Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslam-
pen befaßter, berufserfahrener Physiker mit Universitätsausbildung zu definieren
ist, der über Grundkenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der
Chemie verfügt und erforderlichenfalls auch einen wissenschaftlich ausgebildeten
und berufserfahrenen Chemiker zu Rate ziehen kann, wobei die Summe des Wis-
sens beider Fachleute das Wissen und Können des Durchschnittsfachmanns dar-
stellt
- 18 -
. Die von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen vermögen diesen Fach-
mann weder einzeln noch in einer Zusammenschau dazu anzuregen, bei einer
Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe mit Elektroden aus Wolfram, ei-
nem Quecksilberdampfdruck größer als 200 bar und einer Wandbelastung größer
al 1 W/mm
3
für die Kolben-Füllung wenigstens eines der Halogene Chlor, Brom
oder Jod in einer Menge zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
vorzusehen, wie dies
der Merkmalskombination des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ent-
spricht.
So findet sich in den Anlagen K14 bzw. K20 - die nach Auffassung der Klägerin
dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents am nächsten
kommen - kein Anhalt dafür, daß es bei einer Hochdruck-Quecksilberdampfentla-
dungslampe mit Elektroden aus Wolfram von Vorteil sein könnte, der Kolben-Fül-
lung wenigstens eines der Halogene Chlor, Brom oder Jod in der außerordentlich
niedrigen Menge zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
- bei einem sehr hohen Queck-
silberdampfdruck größer als 200 bar - zuzugeben, wie dies der erteilte Patentan-
spruch 1 des Streitpatents lehrt. Mithin wird der Fachmann bei der Realisierung
der unbestimmten Angabe der Anlage K20 , wonach zur Verminderung
der Kolben-Schwärzung durch Wolfram dem Quecksilber eine geringe Menge ei-
nes Halogens - Jod oder Brom - beizugeben ist, den weiteren Stand der Technik
zu Rate ziehen.
Die Anlage K15 sieht für die Füllung einer Superhochdruck-Quecksilberdampf-
entladungslame zwar 2,2 x 10
-8
bis 2,2 x 10
-6
mol/cm
3
Quecksilber-Halogenid vor,
was sich - wie dargelegt - teilweise mit dem beanspruchten Halogen-Bereich zwi-
schen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
überlappt. Jedoch dient das Quecksilber-Halogenid
dabei der Vermeidung einer Devitrifikation des Kolbens durch sich
auf dem Kolben niederschlagendes Thorium der Wolfram-Thorium-Elektroden
. Der Fachmann kann
indessen nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß diese bei Thorium ausreichen-
de Halogenmenge auch zur Vermeidung der Wandschwärzung durch Wolfram
- insbesondere bei einem Quecksilberdampfdruck höher als 200 bar - geeignet ist,
- 19 -
zumal die Anlage K15 einen vergleichsweise niedrigen Quecksilberdampfdruck
von einigen 10 bar vorsieht
und nicht ersichtlich ist, inwieweit
sich das vorgesehene Quecksilber-Halogenid bei einem Quecksilberdampfdruck
höher als 200 bar zersetzt, d.h. freies Halogen liefert.
Letzteres findet zudem eine Bestätigung in der - auf dieselbe Anmelderin zurück-
gehenden - Anlage K13, die eine Weiterentwicklung der Superhochdruck-Queck-
silberdampfentladungslampe nach der Anlage K15 betrifft
. Denn da-
nach werden die Wolfram-Thorium-Elektroden der Anlage K15 durch reine
Wolfram-Elektroden ersetzt, wobei zur Vermeidung der Wandschwärzung durch
Wolfram eine Brom-Menge von 10
-4
bis 6 x 10
-3
μmol/mm
3
vorgesehen wird
, die - wie dargelegt - oberhalb des beanspruchten Be-
reichs zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
liegt. Zudem heißt es dort, daß ein Brom-
gehalt kleiner als 10
-4
μmol/mm
3
keinen Effekt zei-
ge, wodurch der Fachmann ausdrücklich von Versuchen im beanspruchten Be-
reich zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
abgehalten wird.
Die Anlage K12 schlägt zur Vermeidung eines Wolframniederschlags bei einem
Quecksilberdampfdruck höher als 15,2 bar aber gleichfalls
eine oberhalb des beanspruchten Bereichs zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
lie-
gende Halogenmenge von 5 x 10
-4
bis 5 x 10
-2
μmol/mm
3
vor.
Auch kann der Fachmann durch die Anlage K11 insofern keine Anregung in Rich-
tung des beanspruchten Halogenbereichs erhalten, als die Kolben-Füllung danach
- wie dargelegt - ausschließlich aus Quecksilber und einem Startgas, z.B. Neon,
besteht.
- 20 -
In den britischen Patentschriften 1 109 135 bzw. 1 539 429 findet sich ebenfalls
kein Hinweis darauf, daß es von Vorteil sein könnte, bei einer Hochdruck-Queck-
silberdampfentladungslampe mit aus Wolfram bestehenden Elektroden, einem
Quecksilberdampfdruck größer als 200 x 10
5
Pa (200 bar) und einer Wandbela-
stung größer als 1 W/mm
3
wenigstens eines der Halogene Chlor, Brom oder Jod
in der ungewöhnlich niedrigen Menge zwischen 10
-6
und 10
-4
μmol/mm
3
vorzuse-
hen, wie dies der Lehre des Patentanspruch 1 des Streitpatents entspricht.
Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents ist demnach rechtsbeständig.
b) Unteransprüche
Die erteilten Unteransprüche 2 und 3 des Streitpatents betreffen vorteilhafte und
nicht selbstverständliche Ausführungsformen der Hochdruck-Quecksilberdampf-
entladungslampe nach dem erteilten Patentanspruch 1 und sind mit diesem
rechtsbeständig.
II
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §
99 Abs
1 PatG iVm
§ 709 ZPO.
Meinhardt
Dr. Gottschalk
Gutermuth
Lokys
Dr. Häußler
Be