Urteil des BPatG vom 13.04.2005

BPatG: verkehr, markenregister, unterscheidungskraft, eugh, gesellschaft, anpreisung, kauf, urlaub, verfügung, meer

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 375/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. April 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 48 466.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
FUN CAPPUCCINO
als Kennzeichnung für die Waren:
„Milcherzeugnisse; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil;
Getränkepulver und Fertiggetränke auf der Basis von Kaffee
und/oder Kaffee-Extrakt und/oder Kaffeesurrogat und/oder
Kaffeesurrogatextrakt und/oder Kakao und/oder Zucker und/oder
Zuckeraustauschstoffen und/oder künstlichen Süßstoffen
und/oder Milch und/oder Milcherzeugnissen und/oder Speiseöl
und/oder Speisefett und/oder Kaffeeweißern auf pflanzlicher Ba-
sis und/oder Aromen und/oder anderen geschmacksgebenden
Zutaten.“
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-
dungskraft zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich lediglich um eine
im Vordergrund stehende glatt beschreibende Sachaussage auf einen
Cappuccino, dessen besondere Aufmachung, Zubereitung oder Konsum dem
Verkehr Vergnügen bereite, wobei die Anmeldung auch sprachlich im allgemeinen
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Trend zur Spaßgesellschaft liege und es zahlreiche vergleichbare Wortbildungen
mit „fun“ gebe.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter. Nach ihrer Auffassung ist die beanspruchte Wortfolge ohne
unmittelbaren Sachbezug zu den beanspruchten Waren und in ihrer begriffsun-
scharfen Kombination ohne weiteres als Marke schutzfähig, zumal sich im Mar-
kenregister zahlreiche Voreintragungen mit dem Bestandteil „fun“ befänden.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet, denn der be-
gehrten Eintragung steht nicht nur das Eintragungshindernis mangelnder Unter-
scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), sondern auch das Vorliegen einer
freihaltungsbedürftigen Sachaussage entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG).
Zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen, dass die als Marke
beanspruchte Wortfolge aus einer reinen Warenangabe und dem Modeschlagwort
„fun“ besteht, das in nahezu allen Lebensbereichen als gängiges Synonym für den
Begriff „Spaß“ von jedermann verstanden wird und quasi als deutsches Wort ein-
gestuft werden kann. Dieses Wort wird nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch
sowie in der Werbewirtschaft, sondern auch auf fast allen Warengebieten ein-
schließlich des Lebensmittelsektors als Versprechen zum spaßigen Genuss ver-
wendet. Es handelt sich dabei um eine zentrale Werbeaussage bei der Anprei-
sung von Waren, um dem Verkehr zu suggerieren, er entspreche mit dem Kauf
dem Zeitgeschmack der Spaßgesellschaft (vgl. schon BPatG 28 W 43/97 v.
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25.11.1998 – FUN - PAVIS CD-ROM). Ausgehend davon kann dem Wort „fun“
keine betriebskennzeichnende Bedeutung beigemessen werden, zumal sich der
Sinnbezug für die beanspruchten Waren, die sämtlich im Kontext von Cappuccino-
Kaffee liegen, geradezu aufdrängt, denn das Trinken von Kaffee allgemein wie vor
allem hier des aus Italien stammenden und an Urlaub, Sonne und Meer erinnern-
den Cappuccino wird dem Verkehr von Herstellern und Anbietern schon seit lan-
gem als Genussspaß und reines Vergnügen vermittelt.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin vermag der Senat auch in der Kombina-
tion der beiden Wörter keinen schutzbegründenden Überschuss zu erblicken. So-
weit die Anmelderin eine angebliche Mehrdeutigkeit reklamiert, kann das schon
deshalb keinen Erfolg haben, weil es nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für die Schutzversagung einer mehrdeutigen Angabe ausreicht, wenn
diese zumindest in einer ihrer Bedeutungen beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR
2004, 146 – doublemint), ganz abgesehen davon, dass die von der Anmelderin
geltend gemachten weiteren Bedeutungen der Wortkombination ebenfalls im glatt
beschreibenden Bereich liegen (Zubereitung oder Aufmachung macht Spaß). Die
Kombination der beiden Wörter mag zwar auf einer sprachlichen Neuschöpfung
der Anmelderin beruhen, bleibt aber für die beanspruchten Waren unmittelbar be-
schreibend; die bloße Aneinanderreihung beschreibender Wörter oder Wortbe-
standteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntak-
tischer oder semantischer Art kann aber nur zu einer Marke führen, die aus-
schließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung
von Merkmalen der Waren führen können (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111 – Bio-
mild). Diese Auffassung teilt im übrigen inzwischen auch der Bundesgerichtshof
(BGH GRUR 2003, 1050 – CityService).
Solche Wortkombinationen sind damit dem Schutz als eingetragene Marke nicht
zugänglich, da sie zum einen vom Verkehr nicht als betriebskennzeichnender
Hinweis verstanden, zum anderen aber auch den Mitbewerbern zur freien Ver-
wendung zur Verfügung stehen müssen.
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Die Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Bb