Urteil des BPatG vom 24.03.2010

BPatG: patent, beschwerdeinstanz, billigkeit, unterrichtung, tee, markenregister, bildmarke

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 2/10
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 306 51 606.3 S 158/09 Lö
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat mit am 10. Juni 2009 beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt eingegangenem Schriftsatz die Löschung der am 23. August 2006 ange-
meldeten und am 24. Januar 2007 in das Markenregister für die Waren
„Klasse 21 Glaskaraffe
Klasse 30 Tee
Klasse 31 natürliche Blumen“
eingetragenen Wort-/Bildmarke 306 51 606
- 3 -
wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG)
beantragt.
Der Löschungsantrag wurde der Antragsgegnerin durch Amtsbescheid vom
18. Juni 2009 mittels Übergabeeinschreiben, das am 22. Juni 2009 abgesandt
worden war, gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zugestellt. Die Antragsgegnerin hat der Lö-
schung nicht innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen.
Mit Beschluss vom 18. September 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deut-
schen Patent- und Markenamts dem Löschungsantrag stattgegeben und die Lö-
schung der verfahrensgegenständlichen Marke angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag,
den angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 18. September 2009 aufzuheben und den Lö-
schungsantrag unter Auferlegung der Kosten des Löschungsver-
fahrens zu Lasten der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Antragsgegnerin die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
- 4 -
II
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die angegriffene
Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts lässt einen Rechtsfehler
nicht erkennen.
Widerspricht der Markeninhaber nach Unterrichtung über das Löschungsbegehren
nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG der be-
antragten Löschung, so wird die Marke ohne weitere Sacherörterung gelöscht (vgl.
in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 54 Rn. 12). Vom Vorlie-
gen dieser Voraussetzungen ist das Deutsche Patent- und Markenamt zutreffend
ausgegangen. Dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin lässt sich nichts
Gegenteiliges entnehmen.
Gegen die Löschungsentscheidung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde zulässig,
allerdings nur mit der Begründung, die Löschung habe aus formellen Gründen zu
unterbleiben ( in HK-MarkenR, 2. Aufl. 2009, § 54 Rn. 7 und § 53 Rn. 5). Sol-
che Gründe wurden von der Antragsgegnerin nicht dargetan. Mit ihrem in der Be-
schwerdebegründung vorgebrachten sachlich-rechtlichen Einwand, dem Lö-
schungsbegehren der Antragstellerin liege keines der Schutzhindernisse des § 8
Abs. 2 MarkenG zugrunde, kann die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz
nach Vorstehendem nicht gehört werden.
Da die Einlegung der Beschwerde von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg
hatte, entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwer-
deverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; vgl.
in HK-MarkenR a. a. O., § 71 Rn. 4; in Ströbele/Hacker a. a. O., § 71
Rn. 11).
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Bb