Urteil des BPatG vom 15.05.2001, 24 W (pat) 51/00
BPatG (marke, zpo, klasse, patent, verhandlung, rechtssicherheit, beschwerde, form, bundespatentgericht, eintragung)
- Entschieden
- 15.05.2001
- Schlagworte
- Marke, Zpo, Klasse, Patent, Verhandlung, Rechtssicherheit, Beschwerde, Form, Bundespatentgericht, Eintragung
BUNDESPATENTGERICHT
An Verkündungs Statt 24 W (pat) 51/00 _______________
zugestellt am
… (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154
6.70
…
betreffend die Marke 2 074 329
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit
die Eintragung der angegriffenen Marke 2 074 329 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 975 563 teilweise gelöscht worden
ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 7. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 2 074 329 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 975 563 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm
§ 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,
264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und
unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele Dr. Schmitt Werner
Bb