Urteil des BPatG vom 15.05.2001
BPatG (marke, zpo, klasse, patent, verhandlung, rechtssicherheit, beschwerde, form, bundespatentgericht, eintragung)
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 51/00
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke 2 074 329
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 7. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit
die Eintragung der angegriffenen Marke 2 074 329 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 975 563 teilweise gelöscht worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 7. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Marke 2 074 329 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 975 563 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm
§ 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,
264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und
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unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Werner
Bb