Urteil des BPatG vom 14.11.2007

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
14. November 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
19 W (pat) 348/04
Verkündet am
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betreffend das Patent 197 44 514
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dipl.-Ing.
Bertl und der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer,
Dr.-Ing. Scholz und Zimmerer
beschlossen:
Das Patent 197 44 514 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 9. Okto-
ber 1997 ein Patent mit der Bezeichnung "Schiebetüranlage mit wenigstens einem
schieb- und schwenkbaren Türflügel" erteilt, und die Patenterteilung am
8. Juli 2004 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die A… AG mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2004,
eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben. Sie hat druckschriftlichen
Stand der Technik genannt und offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht. Sie
ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents beruhe unter Berücksichtigung des
Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende stellte den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
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Die Patentinhaberin stellte den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten,
hilfsweise,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhal-
ten:
Patentansprüche 1 und 10 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007, Patentansprü-
che 2 bis 9, 11 bis 19, sowie Beschreibung und Zeichnungen ge-
mäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegen-
über dem Stand der Technik, insbesondere dem Gebrauchsmuster
DE 85 28 395 U1, nicht nur neu, sondern auch erfinderisch, da diese Schiebetür-
anlage auf dem Prinzip beruhe, das Schwenklager 16,17,18 aus seiner vertikalen
Lage herauszuschwenken, und es keinen Anlass gebe, dieses Prinzip aufzuge-
ben. Außerdem seien eine ganze Reihe von Schritten nötig, um die Justiereinrich-
tung von dem Tragarm 23 zu dem flügelseitigen Stützarm zu verlagern. Dies er-
scheine allenfalls in der Rückschau naheliegend.
Der erteilte (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Pa-
tentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
A) Schiebetüranlage
mit
wenigstens einem schiebbaren und
im Panikfall nach außen schwenkbaren Türflügel,
A1) der an einem über Laufwagen in einer Laufschiene ver-
schiebbar gelagerten Träger gehaltert ist und bezüglich
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des Trägers um eine vertikale Achse schwenkbar gelagert
ist,
B) mit einem mit dem Träger fest verbundenen Schwenkla-
ger, welches die vertikale Drehachse aufweist,
B1) wobei in dem Schwenklager ein im wesentlichen horizon-
tal auskragender Schwenkarm um die vertikale Achse des
Schwenklagers drehbar gelagert ist
B2) und an dem Schwenkarm der Flügel befestigt ist,
C) und mit einer Justiereinrichtung um die horizontale Lage
des Flügels einzustellen,
dadurch gekennzeichnet, daß
C1) die Winkelstellung der oberen horizontalen Flügelkante re-
lativ zum Schwenkarm (71) über die Justiereinrichtung (8)
einstellbar ist,
C2) wobei die Justiereinrichtung
(8) einerseits an dem
Schwenkarm (71) und andererseits an dem Flügel (11)
oder an einem fest mit dem Flügel (11) verbundenen Teil,
z.B. Hohlprofil (72), abgestützt ist."
Der in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 nach Hilfsan-
trag entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, am Schluss ergänzt
durch das Merkmal:
"C3) ,und dass der Schwenkarm (71) gegenüber der Horizontalen
nach oben geneigt ist."
Zusätzlich sind im Oberbegriff Bezugszeichen in Klammern eingefügt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II
Der Einspruch ist zulässig und hat auch Erfolg, so dass das Patent zu widerrufen
war.
Gemäß § 147 Abs. 3 PatG in der letztgültigen Fassung vom 9. Dezember 2004
liegt die Entscheidungsbefugnis über den vor der Aufhebung des § 147 Abs. 3
PatG noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Techni-
scher Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts (vgl. BGH-Beschluss
X ZB 6/05 vom 27. Juni 2007 Informationsübermittlungsverfahren II).
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
1. Fachmann
Als Fachmann sieht der Senat einen Techniker der Fachrichtung Maschinenbau,
der mit der Entwicklung von Türen und Fenstern und deren Beschlägen beschäf-
tigt ist. Ein Monteur, wie von der Einsprechenden vorgeschlagen, kann zwar Pro-
bleme, insbesondere bei der Justierung, erkennen und weitergeben. Die Weiter-
entwicklung und Konstruktion erfolgt aber in den Entwicklungsabteilungen.
2. Gegenstand und Verständnis der Patentansprüche
Das Patent betrifft eine Schiebetüranlage mit wenigstens einem schiebbaren
und im Panikfall nach außen schwenkbaren Türflügel. Derartige Schiebetüran-
lagen verfügen über einen an einem Laufwagen verschiebbaren Träger, an
dem der Türflügel schwenkbar gelagert ist. Bei dieser Konstruktion ist in Bo-
dennähe nur bedingt eine Abstützung möglich, und der Türflügel neigt dazu,
sich auf der gelenkfernen Seite abzusenken. Die Patentschrift gibt dazu an,
derartige bekannte Schiebetüranlagen verfügten über eine Justiereinrichtung,
über die sich die Flügel so ausrichten ließen, dass sie nicht durchhängen. Die
bekannten Anlagen mit der Justiereinrichtung im oder am Träger hätten aber
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den Nachteil, dass sie kompliziert aufgebaut seien und eine relativ große Bau-
höhe und großen Raumbedarf erforderten.
Es soll deshalb die Aufgabe gelöst werden, eine Schiebetüranlage mit
Schwenklagereinrichtung zu entwickeln, die einfach aufgebaut ist (Patent-
schrift, Absatz 0007).
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Streitpatent vor, die Justiereinrichtung
vom Träger weg auf die Flügelseite zu verlagern, so dass sie einerseits an ei-
nem den Flügel tragenden Schwenkarm und andererseits an dem Flügel ab-
gestützt ist.
In Merkmal B) wird angegeben, dass das Schwenklager mit dem Träger "fest
verbundenen" ist. Aus der Tatsache, dass dieses Merkmal im Oberbegriff
steht, könnte zunächst geschlossen werden, dass "fest verbunden" wie beim
Stand der Technik auch eine Justiereinrichtung in der Kraftübertragungskette
vom Träger zum Schwenklager einschließt. In der Patentschrift wird aber in
Abs. 0009 angegeben, dass der Träger im Bereich der Schwenklagereinrich-
tung mit dem Schwenkarm "fest verbunden, z. B. verschraubt", in der Mitte
aber durch eine Stellschraube mit dem Schwenkarm "einstellbar verbunden"
ist. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann "fest verbunden" als Gegen-
stück zu "einstellbar verbunden" ansehen, und eine Justiervorrichtung zwi-
schen "fest verbundenen" Teilen ausschließen.
In Merkmal B1) schließt "im Wesentlichen horizontal" eine leichte Neigung
nach Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag bzw. Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag ein.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patent-
fähig, weil er auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
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Die DE 85 28 395 U1 zeigt eine Schiebetüranlage mit im Panikfall nach außen
schwenkbaren Türflügeln, bei der es wie bei dem Streitpatent darum geht, ein
einseitiges Absenken des Türflügels und damit die Gefahr einer Bodenberüh-
rung zu vermeiden (S. 1, Abs. 1, 2). Dazu wurde eine Justiervorrichtung vorge-
sehen, die eine nachträgliche Ausrichtung der Türflügel hinsichtlich des Trag-
arms ermöglicht (S. 2, Abs. 2). Diese Justiervorrichtung ist im Inneren des als
Hohlprofil ausgeführten Tragarms 23 untergebracht, weist eine Drehachse 31
und eine Verstellschraube 32 auf, und kann den Doppelhebel 30 zusammen
mit der angeschweißten Schwenklagerbuchse 17 gegenüber dem Tragarm
verschwenken (Fig. 4, S. 7, Abs. 1). Die Tür ist an einem Stützarm 15 befes-
tigt, der in eine - nicht dargestellte - Aufnahme 14 des aus Profilwerkstoff her-
gestellten Flügelrahmens eingreift (S. 5, Z. 15 bis 19). Nach Überzeugung des
Senats entnimmt der Fachmann dem, dass der Stützarm 15 in den Hohlraum
des wie üblich als Hohlprofil ausgeführten Rahmens ragt.
Damit ist in Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 bekannt eine:
A) Schiebetüranlage
mit
wenigstens einem schiebbaren
und im Panikfall nach außen schwenkbaren Türflügel,
A1) der an einem über Laufwagen in einer Laufschiene ver-
schiebbar gelagerten Träger
23 gehaltert ist (S.
5,
Abs. 1) und bezüglich des Trägers um eine vertikale
Achse 16 schwenkbar gelagert ist,
B
B
teilw
) mit einem mit dem Träger 23 verbundenen Schwenkla-
ger 16,17 welches die vertikale Drehachse 16 aufweist,
B1) wobei in dem Schwenklager ein im wesentlichen hori-
zontal auskragender Schwenkarm 15 um die vertikale
Achse des Schwenklagers drehbar gelagert ist
B2)
und an dem Schwenkarm der Flügel befestigt ist,
c)
und mit einer Justiereinrichtung 31, 32 um die horizonta-
le Lage des Flügels einzustellen.
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Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist die bekannte Justiervor-
richtung nicht flügelseitig am Schwenkarm angeordnet, sondern trägerseitig.
Damit ist das Schwenklager 16,17 auch nicht "fest", sondern über die Justier-
einrichtung 31,32 "einstellbar" mit dem Träger 23 verbunden.
Das Schwenklager der DE 85 28 395 U1 besteht aus der Drehachse 16 mit
angeschweißtem Schwenkarm 15, der in die Aufnahme 14 des Flügelrahmens
ragt, und einer Buchse 17 mit einem angeschweißten Arm 30, der in den Hohl-
träger 23 ragt. Nach Überzeugung des Senats fällt die Gleichartigkeit der bei-
den Gelenkteile ins Auge, wird allenfalls durch den "Hohlträgerabschnitt" mit
dem in Figur 1 unzutreffend positionierten Bezugszeichen 22 etwas verwischt,
der Fachmann wird den "Hohlträgerabschnitt" aber unschwer als reine Verklei-
dung ohne tragende Funktion erkennen. Damit ist dem Fachmann auch ohne
Weiteres klar, dass die Justiervorrichtung gleichermaßen flügelseitig wie trä-
gerseitig angebracht werden kann. Im Unterschied zu den Angaben in der Pa-
tentschrift und den Ausführungen der Patentinhaberin sieht der Senat weder
hinsichtlich der Platzverhältnisse in dem Hohlträger 23 bzw. der Aufnahme 14,
noch hinsichtlich der Baugröße bzw. des Raumbedarfs nach außen, noch in
der Komplexität des Aufbaus wesentliche Unterschiede, denn in beiden Fällen
ist der eine Arm fest (z. B. fest verschraubt), der andere Arm über die Justier-
vorrichtung in der zugehörigen Aufnahme 14 bzw. 23 befestigt. Damit liegt es
im Belieben des Fachmanns, die Justiervorrichtung je nach den gerade vorlie-
genden Verhältnissen trägerseitig oder flügelseitig anzubringen. Etwas Erfin-
derisches kann darin nicht gesehen werden.
Ein Unterschied könnte darin gesehen werden, dass die Anlage nach
DE 85 28 395 U1 nur bei geschlossener Tür eine exakte Ausrichtung erlaubt,
was in ungünstigen Fällen dazu führen kann, dass die Tür trotz durchgeführter
Justierung beim Öffnen am Boden streift. Das würde den Fachmann aber ge-
rade dazu veranlassen, die Justiervorrichtung nicht trägerseitig, sondern flü-
gelseitig anzubringen, denn eine schief öffnende und eventuell am Boden
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streifende Tür fällt auf (vgl. S. 1, Abs. 2 der DE 85 28 395 U1) und der mit Tür-
justierungen vertraute Fachmann kann auch unschwer die Ursache dafür er-
kennen.
Bei flügelseitig angeordneter Justiervorrichtung ist damit der Träger 23 nach
Merkmal B) - über den Arm 30 - fest mit dem Schwenklager 16,17 verbunden.
Die Winkelstellung der oberen horizontalen Flügelkante ist nach Merkmal C1)
relativ zum Schwenkarm 15 über die Justiereinrichtung einstellbar, und die
Justiereinrichtung ist nach Merkmal C2) einerseits an dem Schwenkarm 15
und andererseits an dem Flügel oder an einem fest mit dem Flügel verbunde-
nen Teil (z. B. Hohlprofil) abgestützt.
Um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu kommen, bedurfte es somit
keiner erfinderischer Überlegungen.
Das von der Patentinhaberin vorgetragene "Prinzip eines verdrehbaren
Schwenklagers" und dessen Sinn kann der Senat so nicht erkennen. Die Ver-
drehung des Schwenklagers ist lediglich die Folge der trägerseitig angeordne-
ten Justiervorrichtung.
Nach Fortfall des Anspruchs 1 teilen die darauf rückbezogenen Ansprüche 2
bis 19 dessen Schicksal.
4. Hilfsantrag
Die Neigung des Schwenkarms nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
kann die Patentfähigkeit auch nicht begründen, denn der Fachmann, der sich
darüber im Klaren ist, dass ein unbelastet genau horizontaler Schwenkarm
sich unter der Last der Tür nach unten biegt, wird dem entgegenwirken. Die
Dimensionierung und Anordnung von Maschinenteilen derart, dass sie unter
Betriebslast richtig ausgerichtet sind, ist eine im Maschinenbau allgemein übli-
che Maßnahme.
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Somit sind auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag sowie die darauf rück-
bezogenen Patenansprüche 2 bis 19 nicht patentfähig.
Bertl
Dr. Mayer
Dr. Scholz
Zimmerer