Urteil des BPatG vom 22.03.2004

BPatG: eugh, unterscheidungskraft, unternehmen, ware, patent, begriff, werbung, produkt, rom, haushaltsgerät

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 114/04
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 27 883.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung 26. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. März 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Röstmeister
ist zunächst für die Waren
"Maschinen, insbesondere Kaffeeröster, Röstmaschinen;
elektrische Kaffeemaschinen, insbesondere (elektrische) Kaffee-
röster für den Haushalt, Kaffeemühlen, nicht handbetrieben"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 22. März 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deut-
schen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren
Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37
Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die Marke sei in sprachüblicher Weise zusammengesetzt und werde hier nicht im
Sinne einer Berufsbezeichnung, sondern in der Bedeutung "meisterliches Rösten"
verstanden. Solche Personifizierungen von Geräten seien in der Werbung weit
verbreitet, wobei Wörter, die vom Ursprung her Personen oder menschliche Tätig-
- 3 -
keiten und Eigenschaften bezeichneten, zur Beschreibung von Waren verwendet
würden. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden das angemeldete Wort
somit lediglich als eine Warenanpreisung mit dem Inhalt, dass die so bezeichneten
Waren besonders gut rösteten. Die Eigenart der Bezeichnung "Röstmeister" be-
schränke sich auf deren Werbekraft, die von der hier fehlenden markenrechtlichen
Unterscheidungskraft streng abzugrenzen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfah-
ren das Warenverzeichnis auf
"Klasse 11: Kaffeemühlen, nicht handbetrieben "
beschränkt hat.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Bei dem angemeldeten Wort handele es sich weder um eine warenbeschreibende
Angabe noch um ein sonst gebräuchliches Wort der deutschen Sprache. "Röst-
meister" sei weder eine technische noch eine allgemein übliche Bezeichnung für
einen Röster. Wegen der Möglichkeit, die angemeldete Marke als Hinweis auf be-
sonders gute Röstqualität oder als Berufsbezeichnung zu interpretieren, sei die
Wortneuschöpfung mehrdeutig und damit schutzfähig. Jedenfalls aber stelle die
angemeldete Marke für die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses verblie-
bene Ware keine Sachangabe dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Recher-
cheergebnisse des Senats zum Begriff "Röstmeister", die der Anmelderin über-
sandt worden sind, Bezug genommen.
- 4 -
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats
stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die noch verfahrensgegen-
ständlichen Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht
entgegen.
1. Der angegriffenen Marke fehlt nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistun-
gen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienst-
leistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua
EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 35 - "Philips“; GRUR 2003, 514, 517
- Nr 40 - "Linde ua“; GRUR 2004, 428, 431- Nr 48 - "Henkel"; GRUR 2004,
1027, 1029 - Nr 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine
Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Wa-
ren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH aaO - Nr 86 - "Postkantoor“).
Dies ist hier nach Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht mehr der
Fall.
Wie bereits die Markenstelle festgestellt hat, ist das angemeldete zusam-
mengesetzte Substantiv sprachregelgerecht entsprechend existierenden
Wörtern der deutschen Sprache wie "Bäckermeister, Schreinermeister,
Lehrmeister, Schneidermeister, Zahlmeister etc." (vgl. Duden – Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl.) gebildet. Außerdem konnte der Senat durch
- 5 -
eine Internet-Recherche nachweisen, dass der Begriff "Röstmeister" als
Bezeichnung für eine Person verwendet wird, welche für den Röstvorgang
des Kaffees verantwortlich ist, durch den sich das Kaffeearoma erst ent-
wickelt, wobei die Erfahrung des Röstmeisterns allein über den Charakter
entscheidet, den die einzelne Kaffeesorte durch den Röstvorgang bekommt
(vgl. Website Kaffee oder Tee – SWR.de "Die Geburt des Geschmacks"; La
Semeuse "Kaffee: Vom Jutesack zur gelben Packung La Semeuse"; NDR
Fernsehen – Der Kaffeekönig von Hamburg). Auch ist die Markenstelle zu
Recht davon ausgegangen, dass die Werbung Waren häufig personifiziert
und mit deren meisterlichen Eigenschaften wirbt. Es ist daher naheliegend,
ein teilweise automatisch funktionierendes Haushaltsgerät, mit dem der
Endabnehmer selbst Rohkaffee rösten und die Röstung dem persönlichen
Geschmack anpassen kann, als "Röstmeister" zu bezeichnen (vgl. dazu
etwa BPatG 29 W (pat) 93/03 "AuditMaster"; BPatG 32 W (pat) 171/95
"Ecomaster"; BPatG 32 W (pat) 137/95 "Finishmaster"; Zusammenfassung
jeweils veröffentlicht auf Proma PAVIS CD-ROM).
Da jedoch die noch verfahrensgegenständliche Ware "Kaffeemühlen, nicht
handbetrieben " keinerlei Bezug zum Rösten von Kaffee aufweisen, ist nicht
erkennbar, dass die angemeldete Marke als Sach- oder Werbeangabe für
dieses Produkt verstanden werden könnte.
2. Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt
nicht vor.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken aus-
geschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Be-
zeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bü-
cher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Nr 29 ff - "Double-
mint"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen
Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR
2004, 674, 676 – Nr 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 –
- 6 -
Nr 34 ff - "BIOMILD"). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke
gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren und
Dienstleistungen darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu
erwarten ist (EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr 53, 56 - "Postkantoor").
Auch Begriffsneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind
und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich
ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können.
Weil der Senat aber - wie oben näher ausgeführt - nicht feststellen konnte,
dass das Wort "Röstmeister" für die Ware, die noch Gegenstand der Ent-
scheidung ist, als Sachangabe in Betracht kommt, ist nicht erkennbar, dass
die angemeldete Marke zur Beschreibung irgendwelcher Merkmale dieses
Produkts geeignet sein könnte.
Dr. Ströbele
Richter Prof. Dr. Hacker ist
wegen Urlaubs an der
Unterzeichnung gehindert.
Dr. Ströbele
Guth
Bb