Urteil des BPatG vom 09.12.2003

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BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 97/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Dezember 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 38 114.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2003 durch die Mitwirkung der Vorsit-
zenden Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat die in den Farben blau und weiß gestaltete Kennzeichnung
für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrisch betriebene Haushaltsmaschinen, insbesondere Kü-
chenmaschinen, wie Geschirrspülgeräte, Textilpflegeapparate und
–maschinen, wie Bügelgeräte oder Waschmaschinen, sowie
Raumpflegemaschinen (Klasse 7).
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer so-
wie zugehörige Steuergeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertra-
gung und Wiedergabe von Ton, Schrift und Bild, wie Fernsehgerä-
te, Videogeräte HiFi Geräte, Drucker und Faxgeräte, insbesondere
für Automobile; zugehörige Ersatzteile, wie Tintenkartuschen;
Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für
die Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung;
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Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich
für Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik;
mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller
Art; optische und Magnetaufzeichnungsträger; Software, insbe-
sondere auf Datenträgern oder zum Herunterladen ("downloa-
den"), ohne dabei auf einem Datenträger gespeichert zu sein; mit
Bild und Ton bespielte maschinenlesbare oder HiFi-gerätelesbare
Signalträger (Klasse 9).
Elektrische Geräte und Instrumente, nämlich Textilpflegeapparate
und –geräte, wie Bügeleisen, Gewichtsmessgeräte, Raumpflege-
geräte, wie Staubsauger;
photographische Apparate und Bildapparate sowie zugehörige
handelsfähige Austauschbestandteile; belichtete Filme (Klasse 9).
Elektrische Geräte für die Raumheizung oder das Erhitzen und
Gestalten von Speisen und Getränken, insbesondere Kochgeräte,
Kaffeemaschinen, Toaster; Kühlgeräte und Kühlapparate; Trok-
kengeräte, Bräunungsgeräte; Klima-, Lüftungs- und Luftkonditio-
nierungsapparate, insbesondere für Fahrzeuge (Klasse 11).
Kopier- und Druckpapier (Klasse 16).
Werbung für obengenannte Produkte; Verteilung von Waren zu
Werbezwecken; Management- und Verwaltungsdienstleistungen;
Informationsbereitstellung inhaltlicher Natur ("content provider") in
Netzwerken im Gebiet der Veräußerung obiger Produkte (Klas-
se 35).
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Reparaturwesen und Installationsarbeiten zu obigen Waren (Klas-
se 37).
Telekommunikationsgeräte (Klasse 38).
Dienstleistungen eines "Content Provider" in globalen Netzen, so-
weit in Klassen 35 und 42 enthalten.
Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung und für die
Datenübertragung; Erstellen von Software für Netzwerke zur Da-
tenübertragung (Klasse 42)"
als Bildmarke zur – farbigen - Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die An-
meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Anmelde-
marke setze sich aus dem zur Bezeichnung für den ökonomischen Ort des Waren-
austausches üblichen Wort "Markt" sowie der in weitem Umfang verwendeten, für
den technischen Grund– und Gattungsbegriff Technik stehenden Kurzbezeich-
nung "Techno" zusammen. Die ohne weiteres verständliche und sprachüblich ge-
bildete Kombination beider Begriffe werde auch bereits von verschiedenen Anbie-
tern als beschreibende Bezeichnung für "Technologie-Märkte/Geschäfte" verwen-
det. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung in bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Technik/Elektronik
lediglich eine Sachangabe über den Ort ihres Vertriebs bzw ihrer Erbringung se-
hen. Auch die grafische Ausgestaltung der Marke sei nicht schutzbegründend.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht
geltend, genauso wenig wie "HOUSE OF BLUES" sei auch die angemeldete Be-
zeichnung freihaltebedürftig. Es mangele es ihr auch nicht an der erforderlichen
Unterscheidungskraft. Der Bestandteil "TECHNO" werde heute weitgehend als
Hinweis auf eine Musikrichtung verstanden, mit welcher die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen nicht in Zusammenhang stünden. Der Gesamtbegriff "TECH-
NOMARKT" werde zudem bislang allein von der Anmelderin benutzt, wie gerade
die von der Markenstelle vorgelegte Internet-Recherche belege, deren Treffer aus-
schließlich auf die Anmelderin selbst hinwiesen. Hieraus könne nicht geschlossen
werden, dass die von ihr ohnehin hauptsächlich firmenmäßig verwendete Bezeich-
nung "TECHNOMARKT" zur Gattungsangabe für sämtliche Technikwaren gewor-
den sei; auch die früher ergangenen, die Schutzfähigkeit verneinenden Entschei-
dungen zu Kennzeichnungen, welche den Bestandteil "TECHNO" enthielten,
könnten angesichts der "HOUSE OF BLUES"-Entscheidung des BGH nicht mehr
die Auffassung der Markenstelle stützen.
An der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin wie zuvor angekündigt nicht
teilgenommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Markenstelle hat der Anmel-
demarke als jedenfalls nicht unterscheidungskräftiger Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG) zu Recht die Eintragung versagt.
Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs
die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstlei-
stungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufge-
fasst zu werden (BGH GRUR 1999, 1089 – YES; 2001, 1151, 1152 – marktfrisch;
2003, 1050 - Cityservice). Denn die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen
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es sich wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen um alle
Verbraucher handelt, werden die Kennzeichnung "TECHNOMARKT" nicht als Hin-
weis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft dieser Produkte und Tätigkeiten,
sondern nur als gattungsmäßige Bezeichnung des Ortes, an dem sie erworben
bzw in Anspruch genommen werden können, ansehen.
Die aus der nicht zuletzt wegen ihrer Verwendung in Begriffen wie Technokrat,
Technokunststoff und Technotextilien bekannten Kurzbezeichnung "TECHNO" für
"Technik, Technologie" und dem allgemein geläufigen Wort "MARKT" als Bezeich-
nung für einen Ort des Warenaustauschs und des Abschlusses von Geschäften
aller Art sprachüblich zusammengesetzte Kombination "TECHNOMARKT" wird
vom Verkehr nicht anders als die ihm bereits bekannten vergleichbaren Begrif-
fe "Supermarkt", "Baumarkt", "Heimwerkermarkt" und "Kleidermarkt" (vgl zu letzte-
rem BPatG 27 W (pat) 64/01, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) verstanden.
Genauso wie diese allgemein die Vertriebsstätten bezeichnen, in denen eine Viel-
zahl von Konsum-, Baubedarfs- oder Heimwerkerartikeln angeboten werden,
bringt auch der Begriff "TECHNOMARKT" nur zum Ausdruck, dass es sich hierbei
um ein Geschäft handelt, in dem technische Geräte angeboten bzw auf dem Ge-
biet der Technik spezialisierte Dienstleistungen erbracht werden. Dabei wird beim
Publikum nicht einmal die Idee aufkommen, hiermit könne ein ganz bestimmtes in-
dividuelles Geschäft bezeichnet werden; vielmehr wird es den Begriff "TECHNO-
MARKT" wie die oben genannten Begriffe nur als üblichen Gattungsbegriff für sol-
che Betriebsstätten ansehen (vgl auch BPatG GRUR 2003, 1051 – rheuma-world).
Soweit die Anmelderin geltend macht, der in der Anmeldemarke enthaltene Be-
standteil "TECHNO" werde vom Verkehr nur als Hinweis auf eine Musikrichtung
verstanden, kann dies die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nicht
begründen. Zwar trifft es zu, dass der Begriff "Techno" auch zur Bezeichnung
elektronischer, von besonders schnellem Rhythmus bestimmter Tanzmusik (vgl
DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, S 3869) verwendet wird, wobei
sich der Name dieser Musikrichtung aus der im Englischen üblichen Kurzbezeich-
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nung "techno" für "technological = technisch" ableitet, weil die hiermit bezeichnete
Musik zu einem Großteil, wenn nicht häufig sogar ganz unter Verwendung elektro-
nischer Instrumente einschließlich des Computers synthetisch erzeugt wird (vgl
DUDEN, aaO). Der Verkehr hat aber keine Veranlassung, den ihm allgemein als
(Kurz-)Bezeichnung für Technik bekannten und gebräuchlichen Begriff "Techno"
gerade in seiner speziellen Bedeutung von Techno-Musik zu verstehen, wenn er
ihm in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegnet,
die – worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen hat - mit der Erzeugung und
Wiedergabe von Musik in keinem Zusammenhang stehen (vgl auch
29 W (pat) 195/93 vom 26. Juli 1995 – TECHNOSERVICE – veröffentlicht auf der
PAVIS CD-ROM).
Auch der Hinweis der Anmelderin auf die "HOUSE OF BLUES"-Entscheidung des
BGH (GRUR 1999, 988) geht fehl. Denn diese Entscheidung betrifft allein die
Frage, ob eine als Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Vertriebsstätten
freizuhaltende Angabe auch zur Beschreibung besonderer Merkmale der in diesen
Betrieben angebotenen Waren und Dienstleistungen dienen kann. Das mag für die
hier konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen des die Eigen-
schaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur mittelbar im Hinblick
auf ihre Vertriebsstätte beschreibenden Bestandteils "MARKT" der angemeldeten
Marke zu verneinen sein. Hiervon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob einer
solchen Bezeichnung, selbst wenn sie keine konkreten Merkmale der beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, die nach § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG erforderliche betriebliche Hinweiswirkung zugesprochen werden kann.
Diese fehlt, wenn für ein gebräuchliches Wort der deutschen oder ein geläufiges
Wort aus einer fremden Sprache Schutz beansprucht wird, das vom Verkehr stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stRspr., vgl
BGH aaO – YES; marktfrisch; Cityservice). Dies gilt insbesondere auch dann,
wenn die angemeldete Marke nicht nur sprachüblich gebildet und dem Verkehr oh-
ne weiteres als Bezeichnung einer auf technische Geräte und Dienstleistungen
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spezialisierten Betriebsstätte verständlich ist, sondern in dieser einzigen Bedeu-
tung auch schon seit langem verwendet wird (vgl BGH aaO - Cityservice).
Danach ist der vorliegend angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unter-
scheidungskraft abzusprechen, weil, wie die Internet-Recherche der Markenstelle
belegt, die Bezeichnung "TECHNOMARKT" durchweg als Gattungsbezeichnung
für Geschäfte verwendet wird, welche technische Waren und Dienstleistungen an-
bieten. Soweit die Anmelderin geltend macht, der Begriff werde nur von ihr be-
nutzt, steht dies mit den Recherche-Ergebnissen der Markenstelle nicht in Ein-
klang, denen zu entnehmen ist, dass auch Drittunternehmen die angemeldete
Kennzeichnung in dem oben genannten Sinn verwenden, wobei nur ein Teil dieser
Unternehmen mit der Anmelderin rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind. Dar-
über hinaus belegen die Fundstellen aber auch, dass der Verkehr an die Verwen-
dung des Begriffs "TECHNOMARKT" als gattungsmäßige Bezeichnung für Be-
triebsstätten gewöhnt ist, in denen technische Geräte samt Zubehör angeboten
(Unterhaltungselektronik, elektrische Haushaltsgeräte, Photoapparate, Geräte für
Datenverarbeitung und Telekommunikation) und Dienstleistungen im Bereich der
Technik oder bezogen auf technische Geräte erbracht werden, wie Reparatur- und
Installationsarbeiten, Werbung, Informationsbereitstellung in - auch globalen –
Netzen, Management- und Verwaltungsdienstleistungen, Erstellen von Software
technischen Inhalts sowie Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich (im
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sind in Klasse 38 insoweit irrtümlich Tele-
kommunikationsgeräte aufgeführt). Begegnet der Verkehr der Bezeichnung
"TECHNOMARKT" in Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen hat
er daher keine Veranlassung, sie als Hinweis auf die Herkunft dieser Produkte und
Tätigkeiten aus einem bestimmten Betrieb aufzufassen. Einen solchen Herkunfts-
hinweis wird der Verkehr auch nicht der grafischen Ausgestaltung der Anmelde-
marke entnehmen, da sie über das in der Werbung Übliche nicht hinausgeht (BGH
WRP 2001, 1201, 1202 – anti-KALK; EuG MarkenR 2003, 314 Tz 37 – Best Buy).
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Da die Markenstelle somit der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt
hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Richter Dr. van Raden
ist auf Dienstreise und
kann daher nicht unter-
schreiben.
Dr. Schermer
Schwarz