Urteil des BPatG vom 28.01.2003

BPatG (Marke, Verwechslungsgefahr, Verkehr, Verhältnis Zu, Kennzeichnungskraft, Zeichen, Körper, Bestandteil, Unternehmen, Beschwerde)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 187/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 395 38 836
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die
Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. Dezember 1998 und vom
19. April 2001 aufgehoben, soweit wegen des Widerspruchs
aus der Marke 1
109
823 die Löschung der Marke
395 38 836 angeordnet worden ist.
Der Widerspruch aus der Marke 1 109 823 wird zurückge-
wiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke 395 38 836
Rugard
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ist für die Waren
"Seifen, Parfümerien und Mittel zur Körper- und Schönheits-
pflege; Hautöl und Hautcreme; Sonnenschutzmittel für kos-
metische Zwecke; Shampoo; Haarwässer; Zahnputzmittel;
pharmazeutische Erzeugnisse; Vitamine, Salze und Spuren-
elemente für medizinische Zwecke, Tee, Fruchttee, Kräuter-
tee, isotonische Getränke, Auszüge aus Kräutern, Heilpflan-
zen, Getreidekeimen und Blütenpollen sowie andere diäteti-
sche Erzeugnisse für medizinische Zwecke."
in das Register eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich kosmeti-
sche und medizinische Haarpflegemittel."
aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen, zeitrangälteren Wortmarke
1 109 823
GARD
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluß vom 29. Dezember 1998 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-
schen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dien-
stes, aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 109 823 die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke 395 38 836 angeordnet, und zwar für die Waren
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"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Hautöl und Haut-
creme; Shampoo; Haarwässer; pharmazeutische Erzeug-
nisse."
Im übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Markeninhaberin hat dieselbe Marken-
stelle, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, durch Beschluß vom
19. April 2001 zurückgewiesen.
Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat sie des weiteren den angefochtenen
Erstbeschluß der Markenstelle insoweit aufgehoben, als der Widerspruch hinsicht-
lich der Waren
"Seifen, Parfümerien; Sonnenschutzmittel für kosmetische
Zwecke"
zurückgewiesen worden ist, und die Teillöschung der angegriffenen Marke auch
für diese Waren angeordnet.
Begründet werden die beiden Beschlüsse der Markenstelle im wesentlichen damit,
daß im Umfang der angeordneten Teillöschung zwischen den Marken Verwechs-
lungsgefahr im Sinn des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Bei der widersprechen-
den Marke, die als verkehrsdurchgesetztes Zeichen mindestens normale Kenn-
zeichnungskraft besitze, sei davon auszugehen, daß sie auf dem Markt gut einge-
führt sei und möglicherweise für "Haarpflegemittel" eine erhöhte Kennzeichnungs-
kraft erworben habe (BPatGE 35, 130, 133 f "Plak Guard/GARD"). Die Zeichen
könnten sich auf teilweise identischen Waren begegnen sowie auf solchen, die
enge Berührungspunkte mit "kosmetischen und medizinischen Haarpflegemitteln"
hätten, so daß insoweit strenge Anforderungen an den Abstand der Marken zu
stellen seien. Angesichts dessen reichten die Unterschiede im Wortklang der Mar-
ken nicht aus, um Verwechslungen vorzubeugen. Der Vorsilbe "Ru" komme keine
den Gesamtklangeindruck von "Rugard" so stark prägende Bedeutung zu, daß als
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Folge der in beiden Marken übereinstimmende, normal kennzeichnungskräftige
Markenteil "gard" im Erinnerungsbild des Verkehrs untergehen könnte. Da es an
einer geringen Einprägsamkeit des Wortendes fehle und die Betonung regelmäßig
auf der zweiten Silbe liege, komme dem allein durch die zusätzliche Anfangssilbe
begründeten Unterschied für die klangliche Verwechslungsgefahr keine entschei-
dende Bedeutung zu (BGH GRUR 1993, 972, 974 f "Schosana/Sana").
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie macht geltend,
die Markenstelle habe zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr angenommen.
"Rugard" sei ein in sich geschlossenes Fantasiewort mit Namenscharakter, bei
dem im Verkehr keine Aufgliederung in die Silben "Ru" und "gard" stattfinde und
bei dem auch die Silbe "gard" nicht als eigenständiger Hinweis auf die Wider-
spruchsmarke hervortrete, sondern eher als typische Namensendung (wie zB in
Edelgard, Hildegard, Irmgard) erscheine. Die angegriffene Marke werde durch die
im übrigen klangstarke Anfangssilbe "Ru" mitgeprägt, auf der die regelmäßige
Betonung liege. Ergänzend werde darauf hingewiesen, daß die Inhaberin der
angegriffenen Marke weitere Marken mit dem Namen "Rugard" besitze, die bisher
schon im kosmetischen Bereich benutzt worden seien, insbesondere auch für
Haarwässer. Es bestehe auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr. "GARD" sei
eine von Haus aus schutzunfähige, nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetra-
gene, kennzeichnungsschwache Marke. Die Benutzung der von der Widerspre-
chenden geltend gemachten Zeichenserie mit dem Bestandteil "GARD" werde mit
Ausnahme der Marke "Dentagard" bestritten. Im übrigen seien auch für Dritte wei-
tere "GARD"-Marken für Waren der Klassen 3 und 5 im Register eingetragen. Der
in der Einwortmarke "Rugard" untergehende Wortteil "gard" werde daher im Ver-
kehr nicht als Serienzeichenstamm mit besonderem Hinweischarakter auf das
Unternehmen der Widersprechende angesehen.
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Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben,
soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet
worden ist, und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidungen der Markenstelle für zutreffend. Die Widerspruchs-
marke genieße überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei der zu Recht von
der Markenstelle festgestellten Identität bzw Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren,
bei denen es sich um Produkte des täglichen Bedarfs handle, halte die angegrif-
fene Marke nicht den erforderlichen Abstand von der Widerspruchsmarke ein.
Nicht zuletzt aufgrund des hohen Bekanntheitsgrads der Marke "GARD", die voll-
ständig in der angegriffenen Marke enthalten sei, komme dort dem Bestandteil
"gard" eine derart prägende, signifikant eigenständige Wirkung zu, daß demge-
genüber das Hinzutreten der abweichenden Silbe "Ru" für den Gesamteindruck
sowohl im Klang, als auch im Schriftbild und im Sinngehalt keine Bedeutung mehr
habe. Unabhängig von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr sei dem Wider-
spruch jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Verwechslungsgefahr
stattzugeben. Bei "GARD" handle es sich um einen kennzeichnungskräftigen
Stammbestandteil mit Hinweischarakter auf die Widersprechende, der auch in
anderen Marken der Widersprechenden Verwendung finde. Dabei würden die
Marken "GARD" (für Haarpflegemittel), "Dentagard" (für Mund- und Zahnpflege-
mittel) und "PERIOGARD" (für pharmazeutische Mund- und Zahnpflegemittel) in
großem Umfang in Deutschland benutzt, wobei zumindest die Marken "GARD"
und "Dentagard" seit Jahrzehnten erhöhte Verkehrsgeltung mit der Folge eines
erweiterten Schutzbereichs hätten. Dies würde seit Jahren vom Patentamt und
vom Bundespatentgericht als amtsbekannt unterstellt. So habe das Bundespatent-
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gericht in ähnlich gelagerten Fällen die Verwechslungsgefahr bejaht, zB in der
Entscheidung vom 3. Juli 1992, 24 W (pat) 62/91 "MILGARD/GARD". Die weiteren
"Rugard"-Marken der Markeninhaberin seien nicht, wie die angegriffene Marken,
für "Haarpflegemittel" (als Unterfall von "Pharmazeutischen Erzeugnissen") bzw
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Shampoo, Haarwässer und Zahnputz-
mittel" eingetragen. Die Widersprechende könne daher die angemeldete Marke für
diese Waren zur Vermeidung einer Verwässerung ihrer Zeichenserie nicht dulden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der
Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Vergleichsmar-
ken keine Verwechslungsgefahr im Sinn des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, weshalb die
von der Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen aufgrund der widerspre-
chenden Marke angeordnete Teillöschung der angegriffenen Marke aufzuheben
und der Widerspruch insgesamt zurückzuweisen ist (§ 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG).
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi-
schen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienst-
leistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Insoweit kann ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlich-
keit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (st Rspr; vgl ua EuGH
GRUR 1998, 387, 389 "Sabèl/Puma", GRUR 1998, 922, 923 "CANON", BGH
GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND").
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Die beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke werden von
den für die Widerspruchsmarke geschützten "Mitteln zur Körper- und Schönheits-
pflege, nämlich kosmetischen und medizinischen Haarpflegemitteln" überwiegend
im Bereich der Identität sowie enger bis durchschnittlicher Ähnlichkeit, zum Teil
(Parfümerien) auch nur im Bereich entfernter Ähnlichkeit erfaßt.
Was die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "GARD" anbelangt, recht-
fertigt die Eintragung der Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung gemäß § 4 Abs 3
WZG im Jahr 1987, mit der das absolute Schutzhindernis einer nach § 4 Abs 2
Nr 1, 2. Alt WZG freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe über die geo-
graphische Herkunft der Waren aus dem französischen Departement "Gard" über-
wunden wurde, für sich gesehen noch nicht, von einer kennzeichnungsschwachen
Marke auszugehen. Vielmehr beurteilt sich die Kennzeichnungskraft auch einer
verkehrsdurchgesetzten Marke nach den allgemeinen Grundsätzen, insbesondere
muß die Kennzeichnungskraft im jeweiligen Widerspruchsverfahren für den dort
maßgeblichen Zeitraum dargetan werden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 217). Die im hier anhängigen Kollisionsverfahren von der Wider-
sprechenden angeführten Umsatzzahlen (in DM) für die, in den Jahren 1994 bis
2002 unter der Marke "GARD" vertriebenen Haarpflegemittel in jeweils dreistelliger
Millionenhöhe, die genannten, in diesen Jahren ausgegebenen Werbungskosten
(in DM) in jeweils einstelliger Millionenhöhe und der angegebene, von der Marke
"GARD" in den Jahren 1995 bis 2002 gehaltene Markanteil bei den (Haar-)Styling
Produkten von fast durchgängig etwas über 10% lassen zumindest auf eine gut
benutzte Marke mit entsprechend erhöhtem Bekanntheitsgrad schließen, wodurch
wohl auch die aus der erkennbaren Annäherung an den beschreibenden engli-
schen Begriff "guard" (= Schutz) resultierende Schwäche überwunden worden ist.
Letztlich brauchen hierzu im vorliegenden Fall jedoch keine abschließenden Fest-
stellungen getroffen werden, da auch dann, wenn man zugunsten der Widerspre-
chenden eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt,
die Marken sich in keiner Richtung hinreichend ähnlich sind, um selbst im Bereich
identischer Waren eine relevante Verwechslungsgefahr begründen zu können.
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Obwohl die Widerspruchsmarke "GARD" in dem hinteren Wortteil "-gard" der
angegriffenen Marke "Rugard" identisch enthalten ist, scheidet nach Auffassung
des Senats eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck
der Marken in jeder Hinsicht aus, da die Mehrsilbe "Ru-" am Wortanfang der ange-
griffenen Marke ein gegenüber der älteren Marke weder zu überhörendes noch zu
übersehendes Unterscheidungsmerkmal bildet. Im Unterschied zu dem vom Bun-
desgerichtshof entschiedenen Fall "Sana/Schosana" (BGH GRUR 1993, 972,
974 f) besitzt hier der mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Wortbe-
standteil "-gard" in der angegriffenen Marke "Rugard", anders als der Wortteil
"sana" innerhalb von "Schosana", keine quantitative Dominanz. Während bei den
Zeichen "Schosana/Sana" das Verhältnis der Gemeinsamkeiten zu den Abwei-
chungen zwei Silben zu einer Silbe betrug, stimmt die Marke "Rugard" nur in einer
von zwei Silben mit der Widerspruchsmarke "GARD" überein. Mithin tritt die
Anfangssilbe "Ru-" in der angegriffenen Marke schon quantitativ gegenüber der
zweiten Silbe hinreichend auffällig hervor, und besitzt im Gesamteindruck, als
kennzeichnungskräftiges Wortelement ohne beschreibende Anklänge, eine we-
sentlich mitprägende Bedeutung.
Insbesondere im klanglichen Gesamteindruck weist die aus dem rollenden
Rachenlaut "R" und dem dunklen volltönenden Vokal "u" bestehende, klangvolle
Mehrsilbe am zudem besonders beachteten Wortanfang gegenüber dem mit nur
einer Silbe relativ kurzen Markenwort "GARD" jederzeit einen unüberhörbaren
Unterschied auf. Wenngleich für Fantasieworte keine festen Betonungsregeln gel-
ten, ist ferner, entgegen der Auffassung der Markenstelle und der Widersprechen-
den, davon auszugehen, daß das zweisilbige Wort "Rugard", entsprechend ähn-
lich gebildeter Worte, wie zB "Irmgard, Ruder, Rudolf", regelmäßig auf der ersten
Silbe betont wird, was den Klangunterschied zur Widerspruchsmarke nochmals
hervorhebt. Erhebliche Kollisionen bei der akustischen Wiedergabe der Marken
sind daher nicht zu befürchten.
Auch im Schriftbild verleiht die zusätzliche Silbe "Ru" der angegriffenen Marke
"Rugard/RUGARD" einen, im Verhältnis zu dem relativ kurzen Markenwort "Gard/
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GARD" wesentlich längeren sowie im Umriß deutlich andersartigen Wortcharakter,
der beachtliche Verwechslungen in dieser Richtung ausschließt.
Entsprechendes gilt in begrifflicher Hinsicht, da die angegriffene Marke "Rugard"
als einheitliches, aus der Anfangssilbe "Ru-" und der Endung "-gard" bestehendes
(Fantasie-)Wort bzw Namen keinen mit dem Wort "GARD" übereinstimmenden
oder verwechselbar ähnlichen Sinngehalt erkennen läßt.
Zu verneinen ist schließlich auch die Gefahr, daß die beiden Marken gedanklich
(mittelbar) unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs entwickelte Rechtsfigur der sog mittelbaren Verwechslungsgefahr, die unter
dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der älteren
Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden hat,
beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines
Stammzeichens für alle Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches
erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kenn-
zeichnung abzuwandeln. Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn
die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm
mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb andere Bezeichnungen,
die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Zei-
cheninhaber zuordnet (EuGH GRUR 1998, 387, 389 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR
1996, 200, 201 f "Innovadiclophlont"; 1999, 587, 589 "Cefallone"; BlPMZ 2000,
413, 414 "Bayer/BeiChem"; GRUR 2002, 542, 543 f "BIG"). Anlaß zu einer sol-
chen Schlußfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn
ein Unternehmen bereits mit mehreren Zeichen, die denselben Wortstamm auf-
weisen, im Verkehr aufgetreten ist (BGH aaO "Cefallone"; "Bayer/BeiChem";
"BIG").
Vorliegend hat die Widersprechende die Benutzung zweier weiterer Marken mit
dem Bestandteil "GARD" im Verkehr glaubhaft dargetan, und zwar die der Marken
787 822 "Dentagard" und 1 185 969 "PERIOGARD" jeweils für Zahnpflegemittel,
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wobei die für die Marke "Dentagard" vorgelegten Zahlen über Umsätze, Wer-
bungskosten und Marktanteil bei Zahnpasta-Produkten ebenfalls auf eine gut
benutzte Marke mit erhöhtem Bekanntheitsgrad hindeuten. Bezüglich der übrigen,
für die Widersprechende eingetragenen "GARD"-Marken (1 122 542 "AVANT-
GARD"; 395 18 779 "CALCIGARD"; 398 09 481 "CARIGARD"; 1 189 244 und
1 075 974 "FLUORIGARD"; 2 021 443 "OraGard"; 826 654 "Oralgard") wurde hin-
gegen eine Benutzung im Verkehr weder behauptet noch belegt. Als (bisher) blo-
ße Registermarken können sie daher nicht dazu beitragen, den Verkehr an ent-
sprechend gebildete Serienmarken mit dem Stammbestandteil "GARD" zu gewöh-
nen. Im übrigen sind im Register auch für Dritte im Bereich ähnlicher Waren – vor-
wiegend in der Klasse 5 - Marken mit dem Bestandteil "gard" eingetragen, so daß
jedenfalls der Registerstand nicht auf einen Stammbestandteil mit besonderen
Hinweischarakter auf Widersprechende schließen läßt.
Aber auch die beiden weiteren von der Widersprechenden benutzten "GARD"-
Marken legen es für den Verkehr nicht notwendig nahe, in der angegriffenen
Marke "Rugard" ein weiteres Serienzeichen aus dem Unternehmen der Inhaberin
der älteren Marke zu sehen, da sie in der Art der Markenbildung von den benutz-
ten Serienmarken abweicht. Zwar ist in der Marke "Rugard" ebenso wie in "Denta-
gard" und "PERIOGARD" der fragliche Serienstamm "GARD" an einen vorstehen-
den Wortbestandteil angefügt. Allerdings beinhalten die vorangestellten Abwand-
lungsbestandteile "Denta" und "PERIO" jeweils einen erkennbar warenbeschrei-
benden Begriffsinhalt, einmal einen Hinweis auf den "Dentalbereich", einmal einen
auf "periodische (Zahnbehandlung)" bzw "Perioprothetik" oder "Periodontology".
Demgegenüber besitzt die Anfangsilbe "Ru" in "Rugard" keine bestimmte, insbe-
sondere keine warenbeschreibende Bedeutung, weshalb sie sich nicht als ein, den
abweichenden Wortteilen in den benutzten - wie im übrigen auch den in den nicht
benutzten - "GARD"-Marken entsprechender naheliegender Abwandlungsbestand-
teil darstellt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der dem
Beschluß "MILGARD/GARD" des Senats vom 3. Juli 1992, 24 W (pat) 62/91,
zugrundeliegenden Fallgestaltung, da dort die in der jüngeren Marke dem Stamm
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"GARD" vorangestellte Vorsilbe "MIL", abgesehen davon, daß sie in einer Vielzahl
einschlägiger Drittmarken enthalten war, auf "mild" oder "Milch" hindeuten konnte.
Hinzu kommt, daß der Wortteil "gard" in dem Markenwort "Rugard" wegen dessen
einheitlichen (Fantasie-)Namenscharakters nicht als hinreichend eigenständiger,
auf das Unternehmen der Widersprechenden hinweisender Serienstamm hervor-
tritt. So ist "Rugard" beispielsweise der Name der höchsten Erhebung auf der Insel
Rügen und des danach benannten dortigen Naherholungsgebietes (vgl www.all-in-
all.com/ruegen/sehenswertes/rugard.htm). Ferner ergibt eine jederzeit mögliche
Internet-Recherche (zB Google-Suche: Rugard) etliche Treffer, die "Rugard" als
Personennamen belegen, zB "Weingut Rugard Zahn", "Pictures by Nigel Rugard",
"Dr. Rugard Dressler" oder "Dr. Rugard". Auch die Firma der ehemaligen Inhabe-
rin der angegriffenen Marke, die R… GmbH & Co. KG, weist den
Namensbestandteil "Rugard" auf. Selbst für diejenigen Verkehrsteilnehmer, denen
der Name "Rugard" noch nicht begegnet sein sollte, erweckt die Verbindung der
öfter in Vornamen vorkommende Endung "-gard" (vgl die von der Widersprechen-
den genannten Beispiele "Edelgard, Hildegard, Irmgard") mit der begrifflich neu-
tralen, keinen bestimmten Sinn vermittelnden Anfangssilbe "Ru" am ehesten den
Eindruck eines einheitlichen (Fantasie-)Namens. Dabei bleibt die Vorstellung des
Verkehrs von "Rugard" als (einheitlichem) Namen auch unbeeinflußt davon, daß
für die widersprechende Marke "GARD" vorliegend von einer erhöhten Bekannt-
heit ausgegangen wird. Denn wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil
"DRIBECK’s Light" (GRUR 1999, 155, 156) ausgeführt hat, bewirkt die Berühmt-
heit eines Namens (Beck) nicht, daß die Eigenständigkeit eines anderen (Fami-
lien-)Namens (Riebeck) aufgehoben und dieser zu einer bloßen (Sach-)Bezeich-
nung wird.
Die Gefahr, daß die angegriffene Marke von den beteiligten Verkehrskreisen im
beachtlichen Umfang gedanklich aufgrund des darin enthaltenen Wortbestandtei-
les "gard" mit der Widerspruchsmarke als eine hiervon abgewandelte Serienmarke
in Verbindung gebracht werden könnte, ist daher im Ergebnis nicht zu besorgen.
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Es besteht kein Anlaß, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Richter Guth ist wegen Urlaubs
an der Unterzeichnung gehin-
dert.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Fa