Urteil des BPatG vom 14.11.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 38/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 684 632
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I.
Für die IR-Marke 684 632
HYDROFACTOR
wird in der Bundesrepublik Deutschland die Schutzbewilligung begehrt für die
Waren
"savons, cosmétiques, produits de soin our la peau;
produits pharmaceutiques, vétérinaires ou hygiéniques."
Die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
schutzsuchende IR-Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 1, 2 und 3, §§ 107, 113 MarkenG
iVm Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ beanstandet und ihr sodann den Schutz in
der Bundesrepublik Deutschland verweigert mit der Begründung, ihr fehle jegliche
Unterscheidungskraft. Die sprachüblich gebildete Wortverbindung
"HYDROFACTOR" werde vom angesprochenen Publikum ohne weiteres in ihrer
beschreibenden Bedeutung im Sinne von "Wasserfaktor" verstanden. Diese un-
mittelbar beschreibende Sachangabe betreffe sämtliche vom Schutzbegehren
erfaßten Waren, da alle Produkte geeignet seien, den Feuchtigkeitshaushalt der
Haut zu beeinflussen.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt.
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Ihrer Ansicht nach darf der IR-Marke der Schutz in der Bundesrepublik Deutsch-
land nicht vorenthalten werden. Der Sinngehalt der schutzsuchenden Wortverbin-
dung "HYDROFACTOR" könne einmal verstanden werden als Hinweis auf Pro-
dukte, die Wasser bzw Feuchtigkeit enthielten. Denkbar sei aber auch eine Deu-
tung im Sinne eines Produkts, das Wasser bzw Feuchtigkeit abgebe. Damit könne
"HYDROFACTOR" nur gänzlich verschwommene Bedeutungsvorstellungen
wecken.
Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der IR-Marke "HYDROFACTOR" ist für sämtliche vom Schutzbegehren erfaßte
Waren, nämlich "savons, cosmétiques, produits de soin pour la peau; produits
pharmaceutiques, vétérinaires ou hygiéniques, der Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland gemäß §§ 107, 113, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (iVm Art 5
Abs 1 MMA, Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ) zu verweigern.
Nach der genannten Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintra-
gung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen,
welche im Verkehr zur Bezeichnung - unter anderem - der Bestimmung der Waren
dienen können (vgl zB BGH GRUR 2000, 882, 883 mwRspr "Bücher für eine
bessere Welt"). In einer solchen beschreibenden und freihaltungsbedürftigen An-
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gabe erschöpft sich die schutzsuchende IR-Marke mit ihrer Wortzusammenfü-
gung "HYDROFACTOR".
"HYDROFACTOR" bedeutet mit Bezug auf die vom Schutzbegehren erfaßten
Waren der Klassen 3 und 5 soviel wie "Feuchtigkeitsfaktor", "Feuchthaltefaktor"
und bezeichnet damit die Ausstattung der so bezeichneten Waren mit Wirksub-
stanzen, welche den Feuchtigkeitsgehalt der Haut regulieren. Angesichts dieses
Warenbezugs ist die von der Markeninhaberin angenommene begriffliche Ver-
schwommenheit der schutzsuchenden IR-Marke nicht nachzuvollziehen. Bei der-
artigen Hautbehandlungsprodukten geht es immer um die Feuchtigkeit der Haut,
nicht um die des Produkts.
Die schutzsuchende Wortkombination ist in der Kosmetikbranche bereits in
Gebrauch. Dies ergibt sich zB aus einer Internet-Recherche, wonach eine Creme-
Lotion der Firma Dr. Schupp mit der Angabe beschrieben wird, einer ihrer we-
sentlichen Bestandteile sei hoch wirksam als "Feuchthalte-Faktor (hydrofactor)".
Die schutzsuchende Wortzusammensetzung ist auch sprachregelgemäß gebildet.
Es gibt eine Vielzahl von Wörtern, welche einerseits aus dem Präfixoid "HYDRO"
mit der Bedeutung "Wasser, Feuchtigkeit" (vgl zB Duden, Das große Wörterbuch
der deutschen Sprache, 3. Aufl, Bd 4, S 1891) und andererseits aus dem Grund-
wort "FAKTOR" - wobei die lateinisch-englische Schreibweise mit "C" der deut-
schen gleichsteht - bestehen (vgl Anl 3 zum angefochtenen Beschluß). So sind
etwa sogar beide Einzelwörter enthalten in dem für das "EUBOS"-Hautpflegepro-
gramm verwendeten Begriff "Hydro-Regulativ-Faktor" zur Verbesserung des
Feuchtigkeitsgehalts der Haut (vgl Anl 1, Bl 4 zum angefochtenen Beschluß).
Sonach handelt es sich bei dem Begriff "HYDROFACTOR" um die Bezeichnung
der Bestimmung aller von der Schutzverweigerung betroffenen Waren. Daß dies
für kosmetische Erzeugnisse und Hautpflegeprodukte in gleicher Weise gilt wie für
pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege, bedarf
keiner weiteren Erläuterung. Dies trifft aber auch auf Seifen zu, zu denen ebenfalls
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die eher hautverträglichen Syndet-Seifenstücke gehören. Schließlich können auch
veterinärmedizinische Erzeugnisse einen Feuchtigkeitsschutz tierischer Haut zum
Ziele haben.
Zur Begründung ihres Schutzbegehrens kann sich die Markeninhaberin auch nicht
auf die "PROTECH"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR
1995,
408, 409) berufen. Die tatsächlichen Verhältnisse liegen hier anders. Denn bei
"HYDRO" handelt es sich ebenso um einen unverkürzten und eindeutigen Begriff
wie bei "FACTOR", auch wenn "HYDRO" nur in Wortzusammensetzungen vor-
kommt.
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Mr/Bb