Urteil des BPatG vom 20.03.2007

BPatG: stand der technik, patentanspruch, breite, begriff, einheit, erfindung, vollstreckbarkeit, belastung, bestandteil, neuheit

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 49/04
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
20. März 2007
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
08.05
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betreffend das deutsche Patent 38 43 974
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. März 2007 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 27. Dezember 1988 angemeldeten
Patents DE 38 43 974 (DE 38 43 974 C2, Streitpatent). Das Streitpatent betrifft
eine „Tretschicht für Reitplätze oder dergleichen Anlagen“ und umfasst nach der
Streitpatentschrift 7 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 wie folgt
lautet:
„Tretschicht für Reitplätze oder dergleichen Anlagen, bestehend
aus Sand und zur Lockerung beigemischtem Schnitzelmaterial,
dadurch gekennzeichnet, dass das Schnitzelmaterial zumindest
teilweise aus Schnitzeln eines zerkleinerten flächigen Textilver-
bundstoffes besteht, deren lineare Abmessungen in der Länge
und der Breite im Bereich zwischen ca. 5 und ca. 80 mm liegen.“
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Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zu-
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug
genommen.
Der Kläger macht geltend, das Streitpatent sei nicht
bestandsfähig
, weil der Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung
hinausgehe, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Be-
hörde ursprünglich eingereicht worden sei und weil darüber hinaus der Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht er sich insbesondere auf das Dokument:
Anlage K 5 DE 36 42 610 A1.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers erklärt, dass die in
der Klageschrift aufgestellte Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung
(Equitex) in diesem Verfahren nicht aufrecht erhalten werde.
Der Kläger beantragt,
das deutsche Patent DE 38 43 974 für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise verteidigt er das Streitpatent gemäß den in der mündli-
chen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1 bis 3.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und hält das Streitpatent für patent-
fähig.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe stehen dem Streitpatent nicht entgegen
(§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 PatG).
I.
1.
plätze oder dergleichen Anlagen gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Reit-
plätze wiesen eine obere Tretschicht auf, die aus Sand bestehe, dem zur Locke-
rung ein Schnitzelmaterial beigemischt sei. Dieses Schnitzelmaterial bestehe bei
bekannten Tretschichten aus Holzspänen oder Hartholzschnitzeln. Dieses Schnit-
zelmaterial sei einem starken Verschleiß und einer Verrottung unterworfen, so
dass der Tretbelag häufig erneuert werden müsse (Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 3-
12).
2
liegende Aufgabe darin, eine Tretschicht für Reitplätze zu schaffen, die eine hö-
here Lebensdauer aufweise (Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 13-15).
3
1. Tretschicht für Reitplätze oder dergleichen Anlagen,
2. die Tretschicht besteht aus Sand und zur Lockerung beige-
mischtem Schnitzelmaterial,
3. das Schnitzelmaterial besteht zumindest teilweise aus Schnit-
zeln eines zerkleinerten flächigen Textilverbundstoffes
4. die linearen Abmessungen der Schnitzel liegen in der Länge
und der Breite im Bereich zwischen ca. 5 und ca. 80 mm.
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II.
1.
Der Patentanspruch 1 ist in seiner erteilten Fassung zulässig, da sein Gegen-
stand nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie
bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich ein-
gereicht worden ist.
Der erteilte Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfas-
sung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 6 unter Aufnahme zweier zusätzlicher
Merkmale.
Das erste hinzugenommene Merkmal eines „flächigen“ Textilverbundstoffes geht
nach Auffassung des Senats schon aus dem ursprünglichen Begriff „Textilver-
bundstoff“ hervor, da ein „Stoff“ i. S. eines textilen Materials definitionsgemäß eine
ganz überwiegend flächige Ausdehnung besitzt, d. h. eine gegenüber der Längen-
und Breitendimension relativ geringe Dicke aufweist (vgl. auch die vom Beklagten
zitierten Stellen aus Technik-Lexikon und Duden gem. Anlagen B1 und B2). Auch
impliziert das in Spalte 1, Zeile 66 der Offenlegungsschrift (OS) angegebene Flä-
chengewicht von 200 bis 1000 g/m
2
eine flächige Erstreckung des in Rede ste-
henden Materials.
Die ferner erfolgte Ergänzung der linearen Abmessungen der Schnitzel um die
Angabe „in der Länge und der Breite“ ist dadurch gedeckt, dass bei einem flächi-
gen Material keine der beiden möglichen Erstreckungen Länge und Breite bevor-
zugt ist und der Begriff „lineare Abmessungen“ sich auf beide Dimensionen der
Ebene der Materialfläche erstreckt. Dem diesbezüglichen Einwand des Klägers,
mit den „linearen Abmessungen“ könne auch die Dicke des Materials mit umfasst
sein, was den Schutzumfang des Patentanspruchs 1 erweitere, kann daher nicht
gefolgt werden.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
Die in der Klageschrift als neuheitsschädlich geltend gemachte offenkundige Vor-
benutzung wird vom Kläger nicht mehr vorgebracht. In der mündlichen Verhand-
lung wurde zum relevanten Stand der Technik alleine die DE 36 42 610 A1 aufge-
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griffen, welche nach Auffassung des Klägers den Patentgegenstand neuheits-
schädlich vorwegnimmt bzw. für den Fachmann nahelegt.
2.1 Die zweifellos gewerblich anwendbare „Tretschicht für Reitplätze“ ist gegen-
über dem druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik neu.
So besteht bei der Bodenfläche nach der DE 36 42 610 A1 das dem Sand beige-
mischte Material nicht aus Schnitzeln eines Textilverbundstoffes. Vielmehr sind
dort dem Sand synthetische Fasern beigemischt, welche aus Polypropylen oder
einem anderen polymeren Material bestehen können. Soweit der Kläger hierzu
vorträgt, bei der Bodenfläche nach der DE 36 42 610 A1 finde durch die mechani-
sche Belastung der Tretschicht eine Verfilzung des Fasermaterials dergestalt statt,
dass sich „in situ“ eine Beschaffenheit der Bodenschicht einstelle, wie sie auch die
fertige Tretschicht nach dem Streitpatent aufweise, verkennt er, dass selbst bei
einer unterstellten derartigen Verfilzung diese Schicht jedenfalls keine Schnitzel
eines Textilverbundstoffes enthält. Dabei impliziert der Begriff „Schnitzel“ im
Wortlaut des angegriffenen Patentanspruchs 1 das Entstehen von Teilen aus einer
größeren Einheit, wie hier einem Textilverbundstoff, durch einen Schneidvorgang
(„Schnitzeln“), während bei der Lehre der DE 36 42 610 A1 die zunächst einzeln
vorliegenden Fasern sich ggf. zu einer größeren Einheit verbinden (verfilzen).
Diese Angabe geht über ein rein verfahrensmäßiges Merkmal zur Herstellung der
Schnitzel hinaus, da es deren gegenständliche Beschaffenheit entscheidend be-
stimmt, nämlich als Teilstücke eines Textilverbundstoffes mit dessen im Wesentli-
chen übereinstimmenden stofflichen Eigenschaften.
Auch die im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen, vom Kläger nicht aufge-
griffenen Druckschriften offenbaren keine Schnitzel aus Textilverbundstoff als Be-
standteil eines Bodenmaterials.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Nachdem, wie oben zur Neuheit ausgeführt, die Bodenfläche nach der
DE 36 42 610 A1 keine Schnitzel aus einem Textilverbundstoff aufweist, kann
diese Druckschrift auch keine Anregung in diese Richtung vermitteln. Vielmehr
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dienen die dort dem Sand beigemischten Fasern ausdrücklich dem Ziel einer
Verfestigung des Bodens zu dessen Stabilisierung (vgl. dort Spalte 5, Zeilen 41
bis 51), während die Lehre des Streitpatents gerade die gegenteilige Zielsetzung
verfolgt, nämlich eine Lockerung des Bodenmaterials (vgl. dort Oberbegriff des
Patentanspruchs 1).
Noch weiter ab vom Patentgegenstand liegen die weiteren, lediglich im Erteilungs-
verfahren in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen.
So besteht der „Allwetterboden für Reitplätze“ nach der DE 32 06 105 A1 aus ei-
ner Mischung aus Gummi, Kunststoffen sowie Natur- und Kunstfasern.
Die DE 24 19 013 A1 offenbart ein „Verfahren zur Verhinderung von Frosthebun-
gen in feinkörnigen Böden“, wobei eine Filterschicht eingebaut wird, welche an der
Ober- und Unterseite durch eine wasserdurchlässige, nicht verrottbare Gewebe-,
Filz- oder Vliesbahn geschützt wird.
Aus der DE 20 39 506 A schließlich ist der Aufbau einer „Sportbelagsbahn“ aus
mehreren Schichten unterschiedlichen Materials bekannt, welche miteinander ver-
klebt sind.
Damit bietet jede dieser Druckschriften eine in sich abgeschlossene Lösung für
das jeweils zugrunde liegende, von der Aufgabe des Streitpatents unterschiedliche
Problem, wobei keines der dort offenbarten Mittel eine Anregung dazu vermittelt,
i. S. der patentierten Lehre für die Tretschicht von Reitplätzen eine Mischung von
Sand und Schnitzeln aus einem Textilverbundstoff einzusetzen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig. Mit diesem haben auch
die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 Bestand.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
gez.
Unterschriften