Urteil des BPatG vom 29.04.2010

BPatG: stand der technik, fig, materialien, erfindung, ausbildung, patentanspruch, patentfähigkeit, einspruch, beschränkung, ausschluss

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 319/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 20 268
- 2 -
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, des Richters Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein sowie
der Richterin Bayer und des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Das Patent 198 20 268 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 18
Beschreibung Seiten 2 bis 6 und
6 Blatt Zeichnungen mit Figur 1 bis Figur 8,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung am
29. April 2010.
G r ü n d e
I
Gegen das am 7. Mai 1998 angemeldete und am 5. Januar 2005 veröffentlichte
Patent 198 20 268 mit der Bezeichnung „Prägewerkzeug zum miteinander Verbin-
den oder Prägen einer oder mehrerer Lagen bahnförmiger Materialien, Verfahren
zum Herstellen einer Prägeform für ein Prägewerkzeug, Verwendung einer Präge-
form als Urform sowie Verfahren zum Herstellen von miteinander verbundenen
oder geprägten Lagen bahnförmiger Materialien“ hat die Einsprechende am
1. April 2005 Einspruch eingelegt.
- 3 -
Sie verweist auf folgende Druckschriften:
E1
DE 94 06 026 U1
E2
WO 93/12293 A1
E3
DE 692 24 628 T2
E4
DE 195 45 597 A1
E5
Bindewald, Erwin u. Kasper, Karl: Bunter Traum auf gewebtem Grund.
Georg Westermann Verlag, 1950, 2. verbesserte Aufl., Seite 122
E6
DE 27 06 947 A1
E7
DE 40 33 230 A1.
Die Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei
nicht neu, zumindest beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Erfin-
dung sei zudem nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen könne. Ferner sei der Gegenstand des Patents unzulässig erweitert.
Gleiches gelte für den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 9.
Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten.
Sie führt im Wesentlichen aus, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 beruhten
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Eine unzulässige Erweiterung sei nicht gegeben
und die Erfindung ausführbar.
- 4 -
Die geltenden nebengeordneten Ansprüche 1, 9, 13 und 16 haben folgenden
Wortlaut:
1.
Prägewerkzeug zum miteinander Verbinden oder Prägen
einer oder mehrerer Lagen bahnförmiger Materialien, mit zwei
einander mindestens an einer Berührungslinie gegenüberstehen-
den Prägeformen, auf denen Prägeflächen angeordnet sind, die
sich zumindest entlang der Berührungslinie der Prägeformen
dadurch gekennzeichnet,
34, 36
38, 39
Grundfläche des Rohlings der Prägeform verlaufend angeordnet
sind.
9.
Verfahren zum Herstellen einer Prägeform für ein Präge-
werkzeug nach einem der voranstehenden Ansprüche, mit den
Schritten:
50
51
50
52
50
c)
volumenmäßiges Abtragen der beschichtungsfreien Bereiche
50
d) zumindest teilweises Entfernen der ätzfesten Beschich-
53
e) Direktstrukturieren des Rohlings für die nicht parallel zur Dreh-
38, 39
34, 36
- 5 -
13. Verwendung einer nach einem der Ansprüche 9 bis 12
hergestellten Prägeform als Urform für eine Gegenform.
16. Verfahren zum Herstellen von miteinander verbundenen
oder geprägten Lagen bahnförmiger Materialien mit einem Präge-
werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 8, bei dem Lagen glei-
cher oder unterschiedlicher Materialien verwendet werden.
Die Einsprechende hat - wie angekündigt - den Termin der mündlichen Verhand-
lung nicht wahrgenommen.
Im Prüfungsverfahren wurden neben der E1, der E4 und der E6 noch folgende
Druckschriften berücksichtigt:
DE 31 20 351 C1
EP 0 796 728 A2.
Wegen der Fassung der Unteransprüche und wegen weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der zulässige Einspruch hat insoweit Erfolg, als er zur beschränkten Aufrechter-
haltung des Patents führt.
Nachdem die Patentinhaberin das Patent zulässig nur noch beschränkt verteidigt,
ist das Patent, soweit die Beschränkung reicht, ohne weitere Sachprüfung zu
widerrufen und das verbleibende Restpatent auf Patentfähigkeit zu prüfen
(Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. § 21 Rdn. 97). In dem verteidigten Umfang ist das
- 6 -
Patent aufrechtzuerhalten, da insoweit keine Widerrufsgründe gemäß § 21 PatG
vorliegen.
1.
Die Streichung der als Alternative oder Ergänzung zu den Prägeflächen
genannten Prägepunkte im erteilten Anspruch 1 führt zu einer Beschränkung des
Patents.
2.
Die Erfindung betrifft nach den Haupt- und Nebenansprüchen 1, 9, 13 und 16
ein Prägewerkzeug und ein Verfahren zum Herstellen einer Prägeform für ein sol-
ches Prägewerkzeug sowie die Verwendung der Prägeform als Urform für eine
Gegenform und außerdem ein Verfahren zum Herstellen bahnförmiger Materialien
mit dem beanspruchten Prägewerkzeug (vgl. Abs. [0001] der Patentschrift).
Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, ein Prägewerkzeug für das
Anbinden und/oder Prägen von Lagen bahnförmigen Materials zur Verfügung zu
stellen, mit dem eine vielfältige Gestaltung der Oberflächen des Materials bei
sicherem Zusammenhalt der Lagen möglich sein soll, vgl. Abs. [0009].
Diese Aufgabe wird gemäß Anspruch 1 mit einem Prägewerkzeug mit folgenden
Merkmalen gelöst:
1.
Prägewerkzeug zum miteinander Verbinden oder Prägen einer oder mehre-
rer Lagen bahnförmiger Materialien,
2.
mit zwei einander mindestens an einer Berührungslinie gegenüberstehen-
den Prägeformen,
2.1a
auf denen Prägeflächen angeordnet sind,
2.1b
die sich zumindest entlang der Berührungslinie der Prägeformen wenigs-
tens teilweise überlappen,
dadurch gekennzeichnet, dass
2.2.
die Prägeflächen (34, 36) zumindest teilweise nicht parallel
2.2a
zur Drehachse (38, 39) der Prägeform oder
- 7 -
2.2b
zur zu bearbeitenden Grundfläche des Rohlings der Prägeform verlaufend
angeordnet sind.
Anspruch 9 betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer Prägeform für ein Präge-
werkzeug nach einem der voranstehenden Ansprüche und weist folgende Schritte
auf:
a)
Bereitstellen eines Rohlings (50) für die Prägeform;
b)
Aufbringen einer ätzfesten Beschichtung (51) auf den Rohling (50) und
Abtragen der Beschichtung entsprechend einem Prägeflächenmuster (52)
b1)
in einer ersten Ebene symmetrisch um eine Drehachse
b2)
oder parallel zur Grundfläche des Rohlings (50);
c)
volumenmäßiges Abtragen der beschichtungsfreien Bereiche des Roh-
lings (50) bis in eine zweite Ebene;
d)
zumindest teilweises Entfernen der ätzfesten Beschichtung (53); und
e1)
Direktstrukturieren des Rohlings für die nicht parallel zur Drehachse (38,
39) angeordneten Prägeflächen (34‚ 36)
e2)
oder Direktstrukturieren des Rohlings für die nicht parallel zur Grundfläche
angeordneten Prägeflächen (34‚ 36).
3.
Zum Verständnis
Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau der Fachrichtung Papiertechnik
mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Prägemaschi-
nen.
Anspruch 1 betrifft nach der vorgenannten Merkmalsgliederung ein Prägewerk-
zeug zum miteinander Verbinden oder Prägen einer oder mehrerer Lagen bahn-
förmiger Materialien. Prägemaschinen, in denen derartige Prägewerkzeuge einge-
setzt werden, unterscheiden sich hinsichtlich der Art der Prägewerkzeuge, die ent-
weder rotieren oder sich hubförmig bewegen (vgl. Abs. [0006], Zeile 1 bis 5 der
- 8 -
Patentschrift). Sie können mehrere Lagen bahnförmigen Materials verbinden und
dabei auch prägen oder eine einzige Lage bahnförmigen Materials prägen, vgl.
Abs. [0022]. Beim Prägevorgang stehen sich zwei Prägeformen gegenüber (Merk-
mal 2), und zwar mindestens an einer Berührungslinie (bei Prägekalandern), aber
auch flächig beim hubförmigen Prägen. Auf den Prägeformen sind Prägeflächen
(Merkmal 2.1a) angeordnet, die sich zumindest entlang der Berührungslinie der
Prägeformen wenigstens teilweise überlappen (Merkmal 2.1.b), was ein Kopf- auf
Kopf-Prägeverfahren beinhaltet (vgl. Abs. [0005]).
Die Prägeflächen sind zumindest teilweise nicht parallel zur Drehachse (Merk-
mal 2.2 i. V. m. 2.2a), was der sachverständige Leser im Sinne des Ausführungs-
beispiels gemäß Fig. 1, linke Seite, versteht, nämlich dass ein walzenförmiger Kör-
per teilweise konische Abschnitte aufweist. Alternativ sind die Prägeflächen zumin-
dest teilweise nicht parallel zur zu bearbeitenden Grundfläche des Rohlings (Merk-
mal 2.2 i. V. m. 2.2b). Die Grundfläche ist dabei die Oberfläche des Prägeform-
Rohlings 50 gemäß Fig. 3a, zu der die Prägeflächen (zumindest teilweise) nicht
parallel sind. Zu den Prägeflächen gehören nicht die Übergangsbereiche, die von
den eigentlichen Prägeflächen zu den Bereichen der Prägemaschinen führen, in
denen die Lagen des bahnförmigen Materials nicht geprägt werden.
Anspruch 9 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines derartigen Prägewerkzeu-
ges angelehnt an das Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 3 des angegriffenen
Patents. Zunächst wird eine ätzfeste Beschichtung 51 aufgebracht, die anschlie-
ßend entsprechend dem Prägemuster 52 parallel zur Grundfläche des Rohlings 50
teilweise wieder abgetragen wird (= Merkmale a, b, b2), vgl. Fig. 3a. Die beschich-
tungsfreien Bereiche des Rohlings werden bis in eine zweite Ebene abgetragen
(Merkmal c), vgl. Fig. 3b, anschließend wiederum ein Teil der Beschichtung 53
entfernt. Die Prägeflächen werden durch Direktstrukturieren des Rohlings für die
nicht parallel zur Grundfläche angeordneten Prägeflächen erzeugt. Der Fachmann
versteht hierunter die direkte Erzeugung der Struktur z. B. mittels eines Lasers.
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Alternativ (Merkmale b1 und e1) kann das Prägewerkzeug auch als Walze ausge-
bildet sein.
4.
Die so verstandenen Ansprüche 1 und 9 sind zulässig.
Gemäß der ursprünglich eingereichten Fassung des Anspruchs 1 waren „die Prä-
geflächen (34, 36) zumindest teilweise unter bestimmten Winkeln zu einer Refe-
renzlinie (38, 39) oder einer Referenzfläche verlaufend angeordnet“. Gemäß dem
geltenden Anspruch 1 sind „die Prägeflächen (34,36) zumindest teilweise nicht
parallel zur Drehachse (38, 39) der Prägeform oder zur zu bearbeitenden Grund-
seite des Rohlings der Prägeform angeordnet“. Aus dem ursprünglich eingereich-
ten Anspruch 2 ergibt sich, dass die Referenzlinie der Drehachse der Prägeform
entspricht. Den Fig. 1 und 4c ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Prägeflä-
chen teilweise nicht parallel zur Drehachse verlaufen. Da der Ausschluss der
Parallelität nur „zumindest teilweise“ gefordert wird, geht die geltende Fassung
des Anspruchs 1 nicht über die ursprüngliche Offenbarung hinaus, so dass keine
unzulässige Erweiterung (gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) vorliegt. Dass die
ursprüngliche Bezeichnung „Referenzfläche“ die zu bearbeitende Grundfläche des
Rohlings meint, entnimmt der Fachmann ohne weiteres dem Ausführungsbeispiel
gemäß Fig. 3a.
5.
Zu Unrecht macht die Einsprechende hinsichtlich des Patentanspruchs 1 man-
gelnde Ausführbarkeit (gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) geltend. Jedenfalls ist das
auch unter Patentanspruch 1 fallende Ausführungsbeispiel ausführbar. Damit ist
aber auch Ausführbarkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gegeben.
Hierfür ist es nach der Rechtsprechung nämlich nicht erforderlich, dass alle denk-
baren unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1 fallenden Ausgestaltungen aus-
geführt werden können (BGH - GRUR 01, 813 - Taxol).
Die Einsprechende macht im Einzelnen geltend, der Anspruch 1 beanspruche
u. a. ein Prägewerkzeug zum miteinander Verbinden einer Lage eines bahnförmi-
- 10 -
gen Materials (Teil des Merkmals 1). Die Einsprechende verkennt, dass es hier
um eine Verwendungsangabe handelt, der keine beschränkende Wirkung zu-
kommt. Im Übrigen versteht der sachverständige Leser das gesamte Merkmal 1
im Sinne der obigen Ausführungen zum Verständnis des Anspruchs 1 so, dass bei
einer einzige Lage diese lediglich geprägt wird, vgl. Abs. [0022].
Ferner sei Merkmal 2.2a, wonach die Prägeflächen zumindest teilweise nicht
parallel zur Drehachse der Prägeform angeordnet sind, unvollständig offenbart, da
eine Prägefläche nicht parallel zu einer Drehachse sein könne. Merkmal 2.2a
i. V. m. Merkmal 2.2 bezieht sich auf den Prägevorgang mittels Prägekalandern,
bei denen sich die Prägeflächen an einer Berührungslinie gegenüberstehen. Diese
Berührungslinien sollen erkennbar nicht parallel zur Drehachse sein.
Merkmal 2.2b sei ebenfalls nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der
Fachmann die in dem Patent beschriebene Erfindung ausführen könne. Merk-
mal 2.2b betrifft die Ausbildung mit flächigen Prägewerkzeugen, wobei die Grund-
fläche die Oberfläche des Prägeform-Rohlings ist, was sich für den sachverständi-
gen Leser ohne weiteres aus der Beschreibung zum Ausführungsbeispiel nach
Fig. 3a ergibt. Eine mittels des Verfahrens hergestellte Prägeform, wie es gemäß
den Fig. 3a bis 3f beschrieben wird, weist die Merkmale 2.2 und 2.2.b auf; sie ist
daher ausführbar.
6.
Auch hinsichtlich Anspruch 9 macht die Einsprechende unzulässige Erweite-
rung (Merkmale b, c und e) und eine unvollständige Offenbarung geltend (Merk-
male b und e). Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die
Merkmale „nicht parallel zur Drehachse“ und „Grundfläche des Rohlings“ ur-
sprünglich offenbart und können nachgearbeitet werden. Die beschichtungsfreien
Bereiche gemäß Merkmal c beziehen sich auf die im Merkmal b vorgesehen Be-
reiche, auf denen keine ätzfeste Beschichtung aufgebracht wurde. Anspruch 9 ist
daher zulässig, das Verfahren ausführbar offenbart.
- 11 -
7.
Zur Patentfähigkeit
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 des be-
schränkt aufrechterhaltenen Patents ist neu (gemäß § 3 PatG) und beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit (gemäß § 4 PatG).
7.1 Als nächst kommenden Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift E1
an, die ein Hygiene-Zellstofftuch zeigt und beschreibt (vgl. Bezeichnung). Zur ver-
besserten Prägung offenbart die E1 in Fig. 3 als Prägewerkzeug ein Paar von
Prägewalzen 14, 15, die auf ihrer Mantelfläche jeweils Prägenoppen 17 aufwei-
sen. Diese stehen sich im Prägebereich punktgenau gegenüber, was zu einer
Kopf- auf Kopf-Prägung im Sinne des Patents führt (vgl. Seite 5, Abs. 2). In der E1
sind somit die Merkmale 1 bis 2.1b verwirklicht. Die E1 offenbart zwar Prägenop-
pen 17, deren Flanken 22 zumindest teilweise nicht parallel zur Drehachse der
Prägeform sind. Diese sind aber nicht als Prägeflächen im Sinne des Patents
anzusehen. Die Ausbildung gemäß den Merkmalen 2.2 bis 2.2b ist daher bei der
E1 nicht verwirklicht.
Die Druckschrift E2 und deren nachveröffentlichte deutsche Übersetzung E3
offenbaren nicht die Merkmale 2.1b sowie 2.2 bis 2.2b. Die E2/E3 zeigen und
beschreiben ein mehrlagiges Blatt, wobei die einzelnen Blätter mittels einer dort
als „Spitze-Spitze-Verbindung“ bezeichneten Art und Weise zusammen gefügt
sind (vgl. S. 4, Zeilen 4 bis 7 der Beschreibung sowie Fig. 1 in E3). Jedoch erfolgt
die Prägung selbst nicht zugleich von beiden Blattseiten, sondern beim Durchlauf
eines Blattes zwischen einer gravierten Metallwalze und einer dieser zugeordne-
ten Gummiwalze (vgl. Seite 5, Abs. 1 und Fig. 3 der E3). Somit verfügt nur eine
der Walzen (= Prägeformen) über Buckel (= Prägeflächen). Die Prägung erfolgt
nach der Lehre der E2/E3 daher jeweils nur einseitig. Ein weiteres Blatt wird ent-
sprechend von der anderen Seite über ein weiteres Walzenpaar einseitig geprägt
und anschließend werden die jeweils einseitig geprägten Blätter zusammengefügt.
In der E2/E3 werden die Buckel 3 durch Prägeflächen auf einer Metallwalze er-
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zeugt, deren Kontur parallel zur Drehachse verläuft, wie sich aus dem Erzeugnis
ergibt, das in Fig. 1 dargestellt ist. Auch eine Anregung zur beanspruchten Ausbil-
dung gemäß den Merkmalen 2.2 bis 2.2b vermag dieser Stand der Technik daher
nicht zu geben.
Die Druckschriften E4 bis E7 liegen weiter ab und wurden von der Einsprechen-
den zum Gegenstand des Anspruchs 1 auch nicht herangezogen. Dieses gilt auch
für den übrigen im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik. Eine
nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher patentfähig. Die diesen patentfähigen
Gegenstand weiter ausgestaltenden Unteransprüche 2 bis 8 können sich dem
Hauptanspruch anschließen.
7.2 Der Patentanspruch 9 betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer Prägeform
für ein Prägewerkzeug nach einem der voranstehenden Ansprüche. Es setzt die
Kenntnis dieses Prägewerkzeuges voraus und wird deshalb von den Erwägungen
zum Hauptanspruch mitgetragen. Gleiches gilt demgemäß für die weiteren Neben-
ansprüche 13 und 16 sowie die Unteransprüche der Nebenansprüche.
Dr. Ipfelkofer
Richter Dr. Frowein ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert
Dr. Ipfelkofer
Bayer
Sandkämper
Fa