Urteil des BPatG vom 15.06.2005

BPatG: eidesstattliche erklärung, inhaber, widerspruchsverfahren, glaubhaftmachung, versuch, verwechslungsgefahr, wortmarke

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 105/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 03 858
- 2 -
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzenden sowie
der Richter Kruppa und Merzbach
beschlossen:
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Widerspre-
chende zu tragen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 30. Januar 1996 angemeldete Wortmarke 396 03 858 A
MAX
hat die
Widersprechende aus ihrer Widerspruchsmarke 2 077 128 A
MIXX
Widerspruch
eingelegt. Gegen die Widerspruchsmarke lief ein Widerspruchsverfahren, das am
14. Februar 1995 abgeschlossen wurde.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke
bestritten. Daraufhin hat die Widersprechende eine Eidesstattliche Erklärung
vorgelegt, nach der sie ein Antiparkinsonmittel vom 1.
Juli
1996 bis
13. August 1998 vertrieben habe. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die
Benutzungseinrede aufrechterhalten, da selbst für das einzig nachgewiesene
Präparat eine Angabe dazu fehle, in welchem Gebiet die Widersprechende ihre
Marke benutzt habe.
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Mit Beschluss vom 24. Januar 2003 hat die Markenstelle den Widerspruch zurück-
gewiesen.
Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und zur Begründung
der fehlenden Verwechslungsgefahr Ausführungen gemacht.
Sie beantragt,
der Beschwerde stattzugeben und
der Anmeldung die Eintragung zu versagen.
Demgegenüber beantragt der Inhaber der angegriffenen Marke,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Weil die Widersprechende nur Unterlagen für eine Benutzung bis 13. August 1998
vorgelegt habe und für eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke
nach diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorlägen, werde die Einrede der man-
gelnden rechtserhaltenden Benutzung erneut erhoben.
Hierzu hat sich die Widersprechende seit 10. Oktober 2003 nicht geäußert.
II.
1)
angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke zulässig bestritten
hat und die Widersprechende keine Benutzungsunterlagen vorgelegt hat.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke
nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestritten, so dass die Widersprechende glaub-
haft machen hätte müssen, ihre Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der vor-
liegenden Entscheidung benutzt zu haben, also nach Juni 2000.
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Die Widersprechende hat jedoch für Zeit nach August 1998 keinerlei Benutzung-
unterlagen vorgelegt.
2)
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da sie keinen ernsthaften Versuch einer
Glaubhaftmachung der Benutzung ihrer Marke unternommen, aber das Wider-
spruchsverfahren weiter verfolgt hat (S
TRÖBELE
/H
ACKER
, MarkenG, 7. Aufl., § 71
Rdn. 34 m.w.N. in Fn. 31).
Dr. Albrecht
Kruppa
Merzbach
Hu