Urteil des BPatG vom 19.01.2004

BPatG (beschreibende angabe, marke, bezug, bezeichnung, englisch, unterscheidungskraft, beschwerde, eintragung, computersoftware, computer)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 152/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 30 077.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19.
Januar
2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
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beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
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die Waren
"Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographi-
sche, Film-, optische, Wäge, Mess-, Signal-, Kontroll-, Überwa-
chungs-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente;
elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Kl. 9 enthal-
ten); Geräte und Instrumente zur Verarbeitung, Wiedergabe,
Übertragung und Aufnahme von Ton und/oder Bild; elektroni-
sche Tongeneratoren, elektronische Schaltkreise für Tongene-
ratoren, Aufnahme- und Wiedergabegeräte für MIDI-Daten,
elektronische Musiksequenzer, Magnetaufzeichnungsgeräte;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Appa-
rate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Datenverarbei-
tungsgeräte und Computer; Personalcomputer und Peripherie-
geräte, Computersoftware, Computersoftware und Computer-
programme, die Ton- oder Bildinformationen enthalten; Feu-
erlöschgeräte; Teile aller vorstehenden Waren;
Musikinstrumente, einschließlich elektrischer und elektroni-
scher Musikinstrumente, Klaviere, automatische Klaviere,
elektronische Klaviere, elektronische Tasteninstrumente, elek-
tronische Tongeneratoren, elektronische Musiksequenzer,
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Software für die Steuerung von automatischen Klavieren und
anderer elektronischer Tasteninstrumente, Softwarepro-
gramme für die Anleitung des Benutzers wie ein Musikinstru-
ment mit Tastatur gespielt wird, die als ein Bestandteil des Mu-
sikinstrumentes mit Tastatur verkauft werden; Teile der vorste-
henden Waren."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft überwiegend, nämlich im oben
genannten Umfang, zurückgewiesen, weil sie in der Bedeutung von "intelligente
Taste" beschreibend darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren mit intelli-
genten Tasten ausgestattet seien.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die
angemeldete Marke vor allem unter Hinweis auf eine Mehrdeutigkeit des Wortes
"key" (zB Schlüssel, Ton, Taste, Schalter) insgesamt für schutzfähig.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 31. Mai 2002, berichtigt durch Be-
schluß vom 15. Juli 2002, und vom 18. Oktober 1999 aufzuheben,
soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der Beschlüsse
des Patentamts Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Be-
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Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist iSv
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, die ohne Unterscheidungs-
kraft ist (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der
angemeldeten Marke vor.
"Smart" bedeutet in der englischen Sprache "klug, intelligent" (vgl Langenscheidts
Handwörterbuch Englisch Teil I Englisch-Deutsch S 599) und ist in dieser Bedeu-
tung auch in der deutschen Sprache allgemein geläufig (vgl Duden Fremdwörter-
buch 4. Aufl S 710). Darüberhinaus ist das Wort "smart" die gängige Bezeichnung
für eine "gerätetechnische Intelligenz" (BGH GRUR 1990, 51 - SMARTWARE).
Das englische Wort "key" bedeutet allgemein "Taste; Tonart, Schlüssel" (auch im
Sinne von "Code, Zugangsschlüssel, Kennbegriff" (vgl Langenscheidts
Großwörterbuch Englisch Teil I S 627); im Bereich technischer Geräte, insbe-
sondere der Datenverarbeitung, wie auch in der Tontechnik und bei Musikin-
strumenten steht dabei die Bedeutung "Taste" im Vordergrund; dies zeigt auch der
im Deutschen verwendete Begriff "keyboard" (Tastatur, Klaviatur vgl Lan-
genscheidts Großwörterbuch aaO S 627). Bei Rechenanlagen und Computern
dient das keyboard zur Informationseingabe; mit "hotkey" oder "shortkey" werden
Tastenkürzel bezeichnet, mit denen durch gleichzeitiges Betätigen von zwei oder
drei Tasten der Tastatur entsprechend der Tastenbelegung beschleunigt Befehle
von Programmen abgerufen werden können (vgl Brockhaus, Computer und
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Informationstechnologie 2003 S 879). Im Bereich der Musik, besonders in der
Rockmusik, ist ein Keyboard ein Tasteninstrument mit elektronischer
Klangerzeugung, bei dem durch Betätigung entsprechender Tasten vor-
programmierte Sounds, Harmonie-Automatik, integrierte Rhythmusgeräte, ein
Stück aus einem Grundrepertoire an Musikstücken, ein bestimmtes Instrument
usw abgerufen werden können (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl
2003 S 707; Dickreiter, Handbuch der Tonstudiotechnik, Band 1 S 89, 90).
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"intelligente Taste" im Sinne einer Taste, die, wenn betätigt, entsprechend
bestimmten Zuordnungen und Belegungen ohne weitere Eingaben automatisch
und damit vereinfacht und beschleunigt
- Funktionen übernimmt und die
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maßlichen Waren somit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete
Sachaussage, daß sie über eine "intelligente Taste" in dem beschriebenen Sinn
verfügen. Die beanspruchte Software kann die Steuerung der Tastenbelegungen
beinhalten und, soweit die Anleitung des Benutzers betreffend, auf Funktionen und
Arbeitsweise der "intelligenten Taste" bezogen sein. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere auch darauf hinzuweisen, daß bei allen elektrischen/ elektronischen
Apparaten, Instrumenten und Geräten eine einfache Bedienung für den Anwender
im Vordergrund steht. Zur Erreichung dieses Ziels kann bei allen Waren eine
"intelligente Taste" bestimmt und geeignet sein.
Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise
erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der
angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw).
Dass das englische Wort "key" auch die Bedeutung von "Schlüssel", auch im
Sinne von "Code, Zugangsschlüssel" hat, steht – ungeachtet der Frage, ob
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Waren beschreibend wäre - der genannten beschreibenden Bedeutung nicht ent-
gegen, insbesondere kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt werden,
dass der Sinngehalt nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer
Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt
werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE), und im Zusammenhang mit
den hier betreffenden Waren, die nach ihrer Beschaffenheit über eine "intelligente
Taste" der oben genannten Art verfügen können, sind andere Deutungen als die
genannte nicht nahegelegt.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu