Urteil des BPatG vom 25.08.2009

BPatG: stand der technik, perpetuatio fori, patentanspruch, einspruch, datenträger, wiedergabe, programm, video, erfindung, ausführung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 301/09
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. August 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
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betreffend das Patent 44 22 268
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. August 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert, des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock
sowie des Richters Dr. Friedrich
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 44 22 268 C2 (Streitpatent) wurde am 24. Juni 1994 beim Deutschen
Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung „Programmsuchverfahren“ angemel-
det. Es nimmt die Priorität der Anmeldung KR 93-12236 vom 30. Juni 1993 in
Anspruch. Die Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts hat das Streitpatent mit Beschluss vom 27. Juni 2003 mit
6 Patentansprüchen erteilt. Die Patentschrift wurde am 4. Dezember 2003 veröf-
fentlicht.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 1. März 2004, eingegangen am glei-
chen Tag, Einspruch eingelegt und beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Einspruch wird auf den Widerrufsgrund des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung
mit § 4 PatG (fehlende erfinderische Tätigkeit) gestützt.
Zum Stand der Technik wird von der Einsprechenden auf die Druckschriften
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D1
US 4 613 967
D2
DE 39 43 220 A1 und
D3
Auszug aus dem Firmenkatalog SONY, Programm ´91/92 der SONY
Corporation, Japan, Deckblatt, Seiten 3, 102 und 112
verwiesen.
Die Einsprechende führt in ihrem Einspruchsschriftsatz insbesondere aus, dass
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gegenüber den Druckschriften D1
und D3 als auch gegenüber den Druckschriften D2 und D3 in Verbindung mit
üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Mit ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, per Fax eingegangen am gleichen Tag,
verteidigt die Patentinhaberin ihr Schutzrecht in beschränkter Fassung.
Der zuständige Senat hat mit der Terminsladung vom 28. Juli 2009 die Beteiligten
darauf hingewiesen, dass zunächst die Zulässigkeit des geltenden Patentbegeh-
rens zu diskutieren sein werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2009 stellt die Einsprechende den
Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
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Hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-
halten:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 25. August 2009; Beschreibung, Spalten 1 bis 8;
Zeichnung, Figuren 1 bis 9; jeweils gemäß Patentschrift
(1. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-
halten:
Patentansprüche 1
bis
4,
überreicht
in
der
mündlichen
Verhandlung vom 25. August 2009; Beschreibung, Spalten 1 bis 8;
Zeichnung, Figuren 1 bis 9; jeweils gemäß Patentschrift
(2. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-
halten:
Patentansprüche 1
bis
3,
überreicht
in
der
mündlichen
Verhandlung vom 25. August 2009; Beschreibung, Spalten 1 bis 8;
Zeichnung, Figuren 1 bis 9; jeweils gemäß Patentschrift
(3. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-
halten:
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Patentansprüche 1
bis
3,
überreicht
in
der
mündlichen
Verhandlung vom 25. August 2009; Beschreibung, Spalten 1 bis 8;
Zeichnung, Figuren 1 bis 9; jeweils gemäß Patentschrift
(4. Hilfsantrag).
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
„Programmsuchverfahren für einen digitalen Signalprozessor (7),
der ein Programm, welches auf einem Aufzeichnungsmedium (6)
aufgezeichnet ist, wiedergibt, mit den Schritten:
Setzen (150) einer vorgegebenen Suchperiode und einer Wieder-
gabeperiode entsprechend externer Eingaben (120);
Springen (180) von dem momentanen Ort um eine vorgegebene
Suchperiode, die in dem Setzschritt gesetzt wurde;
Wiedergeben (190) des Programms auf dem Aufzeichnungsme-
dium (6) für eine vorgegebene Wiedergabeperiode, die in dem
Setzschritt (150) gesetzt wurde, nach dem Springschritt (180); und
Wiederholen der Ausführung der Sprung- und Wiedergabe-
Schritte (180, 190).“
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag weist bezüglich Patent-
anspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale „unabhängig vom Vor-
handensein eines Kapitels“ und „Eingeben (120) eines Programmsuchsteuer-
befehls“ auf und lautet:
„Programmsuchverfahren für einen digitalen Signalprozessor (7),
der ein Programm, welches auf einem Aufzeichnungsmedium (6)
aufgezeichnet ist, unabhängig vom Vorhandensein eines Kapitels
wiedergibt, mit den Schritten:
Eingeben (120) eines Programmsuchsteuerbefehls
Setzen (150) einer vorgegebenen Suchperiode und einer Wieder-
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gabeperiode entsprechend externer Eingaben (120);
Springen (180) von dem momentanen Ort um eine vorgegebene
Suchperiode, die in dem Setzschritt gesetzt wurde;
Wiedergeben (190) des Programms auf dem Aufzeichnungs-
medium (6) für eine vorgegebene Wiedergabeperiode, die in dem
Setzschritt (150) gesetzt wurde, nach dem Springschritt (180); und
Wiederholen der Ausführung der Sprung- und Wiedergabe-
Schritte (180, 190).“
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag ergibt sich aus dem gelten-
den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, indem der Verfahrensschritt
„Setzen (150) einer vorgegebenen Suchperiode und einer Wieder-
gabeperiode entsprechend externer Eingaben (120)“;
ersetzt wird durch
„getrenntes Setzen (150) einer vorgegebenen Suchperiode und
einer Wiedergabeperiode entsprechend externer Tasten-Einga-
ben (120)“.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Anfügen der Merkmale des gelten-
den Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag:
„weiterhin aufweisend den Schritt des Springens in umgekehrter
Richtung gegenüber der momentanen Richtung für eine vorgege-
bene Zeitperiode und anschließendes Wiedergeben der vorgege-
benen Periode für den Fall, dass der Suchbefehl während der
Wiedergabe des wiederholten Ausführungsschrittes erneut ausge-
führt wird.“
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Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag enthält sämtliche Merkmale
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und zusätzlich das angefügte Merkmal:
„wobei in diesem Fall die Sprungzeit und die Wiedergabezeit vom
Benutzer beliebig gesetzt (320, 340) werden.“
Bezüglich der Unteransprüche gemäß Hauptantrag wird auf das Streitpatent und
bezüglich der jeweiligen Unteransprüche gemäß 1. bis 4. Hilfsantrag auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den
Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern
das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist
nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von
insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung
ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den
Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bun-
despatentgericht bleibt gleichwohl für die durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG
zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil
der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht aus-
drücklich festgelegt hat und deshalb der in allen gerichtlichen Verfahren geltende
Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“
zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zu-
ständigkeit grundsätzlich bestehen bleibt. Die Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG
durch das „Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und
des Patentkostengesetzes“ führt zu keiner anderen
Beurteilung
.
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Diese Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentge-
richts wurde auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt
.
2) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist
diese von Amts wegen zu prüfen, da ein unzulässiger - einziger - Einspruch zur
Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die
Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt
.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Wider-
rufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der mangelnden erfinderischen Tätigkeit
angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der
zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteil-
ten Patenanspruchs 1 zum Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D3
sowie den Druckschriften D2 und D3 in Verbindung mit den üblichen fachmänni-
schen Kenntnissen gebracht wird, um mangelnde erfinderische Tätigkeit zu
belegen.
3) Im Einspruchsverfahren ist die Zulässigkeit der Patentansprüche von Amts
wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Wider-
rufsgrund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht
worden ist .
Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob die Patentansprüche nach
Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 4 zulässig sind, denn der Einspruch hat je-
denfalls deshalb Erfolg, weil die zweifelsohne gewerblich anwendbaren und neuen
Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen sich nach
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als mangels erfinderischer Tätigkeit
nicht patentfähig erweisen
.
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III.
1) Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das vorliegende
Patent ein Programmsuchverfahren für einen digitalen Signalprozessor, das unab-
hängig vom Vorhanden- oder Nichtvorhandenseins von Kapiteln, die den jeweili-
gen Programmteil anzeigen, das Abtasten eines Programms ermöglicht,
Dabei reproduziert die Programmsuchfunktion nur
einen Teil des aufgenommenen Programminhaltes, wobei dem Benutzer dieser
Teil ausreicht, um die entsprechenden Stellen schnell und genau erkennen zu
können. Bei Datenträgern mit Kapiteln wird mit bekannten Programmsuchver-
fahren ein Kapitel für eine vorgegebene Zeit angespielt und dann zum nächsten
Kapitel gesprungen, bis das Ende des Datenträgers erreicht ist oder das ge-
wünschte Kapitel gefunden wurde, .
Laser-Disks mit Spielfilmen enthalten jedoch üblicherweise keine Kapitelnummern,
d. h. der Spielfilm ist nicht in einzelne Kapitel aufgeteilt. Eine entsprechendes, auf
Kapitel beruhendes Suchverfahren funktioniert dann mangels Sprungpunkten
nicht, und als Alternative verbleibt nur das schnelle Vor- oder Rückspulen, was
jedoch viel Zeit benötigt,
Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem
die Aufgabe zugrunde, ein Programmsuchverfahren so auszubilden, dass der
Suchlauf individuell vom Benutzer angepasst werden kann,
Die Erfindung beruht auf dem allgemeinen Gedanken, die von Abspielgeräten für
Datenträger (CD, Kassette) bekannten Suchfunktionen zum Auffinden von Daten,
bei denen einzelne Programme, z. B. Musiktitel, für eine fest vorgegebene Zeit
(10 bis 15 Sekunden) angespielt werden und dann zum nächsten Musiktitel
gesprungen wird, so anzupassen, dass die Zeitspanne, um die gesprungen wird,
und die Zeitspanne, die abgespielt wird, extern und individuell eingegeben werden
kann. Dadurch wird das schnelle Auffinden von Daten auch dann ermöglicht, wenn
der Datenträger keine Aufteilung in einzelne Kapitel, z. B. Liedtitel aufweist,
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Da insbesondere Datenträger mit Spiel-
filmen keine Unterteilung in einzelne Kapitel aufweisen, gestaltet sich dort das
Auffinden von gewünschten Abschnitten mit üblichen Methoden wie Vorspulen
oder Kapitelspringen als schwierig, ], wohingegen
mit dem erfindungsgemäßen Verfahren die Suchschritte und Abspieldauern flexi-
bel dem Programm (Spielfilm, Musik) auf dem Datenträger angepasst werden
können.
Bei dem Programmsuchverfahren gemäß Hauptantrag ist es wesentlich, dass die
Suchperiode und die Wiedergabeperiode durch externe Eingaben vorgegeben
werden können und dadurch der Suchlauf dem jeweiligen Datenträger angepasst
werden kann.
Der Hilfsantrag 1 hebt diesbezüglich hervor, dass das Programmsuchverfahren
nach Hauptantrag unabhängig vom Vorhandensein eines Kapitels arbeitet und das
Eingeben eines Programmsuchsteuerbefehls erfordert.
Das Programmsuchverfahren gemäß Hilfsantrag 2 präzisiert das Suchverfahren
des Hauptantrags dahingehend, dass das Setzen von Such- und Wiedergabe-
periode durch getrennte Tasteneingaben erfolgt.
Für das Programmsuchverfahren gemäß Hilfsantrag 3 ist entscheidend, dass bei
wiederholter Eingabe des Suchbefehls während der Wiedergabeperiode die Su-
che in umgekehrter Richtung durchgeführt wird.
Bei dem Programmsuchverfahren gemäß Hilfsantrag 4 ist wesentlich, dass bei
wiederholter Eingabe des Suchbefehls während der Wiedergabeperiode die
Sprung- und Wiedergabezeit beliebig gesetzt werden kann.
2) Das Programmsuchverfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
beruht im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D2 und
D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
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Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der
Lösungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 ist ein berufserfahrener, mit
der Entwicklung und Steuerung von Datenträger-Abspielgeräten betrauter Diplom-
Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulabschluss zu definieren.
Die Druckschrift D2 offenbart gemäß Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1
ein Programmsuchverfahren
(„
für einen digitalen Signalprozessor
(„
,
der ein Programm, welches auf einem Aufzeichnungsmedium aufgezeichnet ist,
wiedergibt
),
mit den Schritten:
Springen von dem momentanen Ort um eine vorgegebene Suchperiode, Wieder-
geben des Programms auf dem Aufzeichnungsmedium für eine vorgegebene
Wiedergabeperiode, nach dem Springschritt; und Wiederholen der Ausführung der
Sprung- und Wiedergabe-Schritte
(„
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).
Damit unterscheidet sich die Lehre gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
vom Stand der Technik gemäß Druckschrift D2 lediglich dadurch, dass beim
Streitpatent die Suchperiode und die Wiedergabeperiode entsprechend externer
Eingaben gesetzt werden, wohingegen sie in Druckschrift D2 spezifiziert, d. h.
vorgegeben sind. Dabei wird in Druckschrift D2 die Wiedergabeperiode nicht nur
als „spezifizierte Zeit“ sondern auch als „gewünschte Zeit (t1)“ und die Such-
periode auch „als gesetzte Zeit (t2)“ bezeichnet
Dieser Unterschied hinsichtlich der spezifizierten Vorgabe von Such- und Wieder-
gabeperiode gemäß Druckschrift D2 und der externen Eingabe gemäß Streit-
patent beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend defi-
nierten Fachmanns.
Die einschlägige Druckschrift D3 erläutert auf Seite 102 im Kapitel CD-Player die
Funktion Titelanspielfunktion als eine Anspielfunktion für alle Titel einer CD, bei
der die Anspielzeit zwischen 10, 20 und 30 Sekunden gewählt werden kann und
danach zum nächsten Titel gesprungen wird. Mit dieser Funktion wird demnach
die Wiedergabeperiode entsprechend externer Eingaben dergestalt gesetzt, dass
die Anspielzeit individuell dem Inhalt und der Aufteilung der eingelegten CD ange-
passt werden kann. Die Suchperiode ist dabei nicht zeitlich konstant sondern
durch die Titelabstände vorgegeben.
Wegen des offensichtlichen Vorteils der individuellen Anpassbarkeit der
Abspieldauer zieht der Fachmann die in Druckschrift D3 beschriebene Lehre, die
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Wiedergabeperiode extern einzugeben, allgemein für Audio/Video-Abspielver-
fahren in Betracht, bei denen zeitliche Vorgaben benötigt werden, und überträgt
deren Lehre auf das Bandsuchverfahren der Druckschrift D2, indem er dort die
zeitlich vorgegebenen Perioden für die Wiedergabe und das Springen ebenfalls
über externe Eingaben setzbar ausgestaltet.
Daher gelangt der Fachmann zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag ohne erfinderische Tätigkeit.
Das Programmsuchverfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist somit
gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D2 und D3 nicht
rechtsbeständig.
3) Bei dem Bandsuchverfahren der Druckschrift D2, das mit dem Eingeben eines
Programmsuchsteuerbefehls beginnt
wird für eine spezifizierte Zeit vor- oder
zurückgesprungen, so dass eventuelle Kapitelanfänge übersprungen werden und
das Suchverfahren unabhängig von Kapiteln arbeitet.
Die Zusatzmerkmale des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 sind demnach
ebenfalls aus Druckschrift D2 bekannt.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 beruht daher ebenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend genannten Fachmanns und ist
somit auch nicht rechtsbeständig.
4) Das Setzen der Perioden nach der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2 über getrennte Tasteneingaben erfolgen zu lassen, ist für den
zuständigen Fachmann schon deshalb naheliegend, weil in Druckschrift D2 die
Steuerbefehle generell über Tasteneingaben erfolgen und als Alternative die
Möglichkeiten gegenübergestellt werden, mehrere Tasten für verschiedene
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Funktionen vorzusehen oder eine Taste mehrfach zu belegen
Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2 beruht daher ebenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist somit auch nicht rechts-
beständig.
5) Die Merkmale des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag, die als Zusatz-
merkmale in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 aufgenommen wurden,
entnimmt der Fachmann ebenfalls direkt der Druckschrift D2, denn dort wird
ausgeführt, dass während des Suchbetriebs in die eine Richtung das Starten des
Suchbetriebs in die andere Richtung verträglich ist
und dass demnach - mit
den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 - der Schritt des Sprin-
gens in umgekehrter Richtung gegenüber der momentanen Richtung für eine
vorgegebene Zeitperiode und anschließendes Wiedergeben der vorgegebenen
Periode für den Fall erfolgen, dass der Suchbefehl während der Wiedergabe des
wiederholten Ausführungsschrittes erneut ausgeführt wird.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 3 beruht daher ebenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist somit auch nicht rechts-
beständig.
6)
Dass gemäß der Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 4 die
Sprung- und Wiedergabezeit nicht nur in die eine Richtung beliebig vom Benutzer
gesetzt werden können, wie beim Patentanspruch 1 des Hauptantrags, sondern
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auch bei dem Suchschritt in umgekehrter Richtung, entsprechend Patentan-
spruch 1 des Hilfsantrags 3, liegt im Rahmen fachmännischen Handelns, denn,
wenn der Fachmann das externe Setzen von Such- und Wiedergabeperiode bei
der ersten Eingabe in die eine Richtung vorsieht, wird er diese Möglichkeit dem
Nutzer auch bei wiederholter Eingabe in umgekehrter Richtung eröffnen.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 4 beruht daher ebenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist somit auch nicht rechts-
beständig.
7)
Die Unteransprüche fallen wegen der Antragsbindung mit dem Patentan-
spruch 1
8)
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Dr. Tauchert
Richter Lokys ist
urlaubsbedingt an
der Unterschrift
gehindert.
Dr. Tauchert
Dr. Hock
Dr. Friedrich
Pr