Urteil des BPatG vom 19.05.2009

BPatG: stand der technik, stift, patentfähige erfindung, zustand, fig, anschlag, realisierung, fahren, begriff, fax

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 2/09
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Mai 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 51 169.1-23
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing.
Ganzenmüller und der Richterin Kopacek
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungs-
stelle für Klasse E 05 F vom 20. Juli 2005 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung
102 51 169.1-23 zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die Prüfungs-
stelle die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei im Hinblick
auf den Stand der Technik nicht neu.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik u. a. die DE 201 07 426 U1 und die JP 2001-140 530 A berücksichtigt
worden.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
4. Oktober 2005, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat sie neue Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfs-
anträgen 1 und 2 vorgelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu er-
teilen gemäß Hauptantrag, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 und
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 (eingereicht in der mündlichen
Verhandlung) und jeweils Beschreibung und Figuren gemäß Of-
fenlegungsschrift.
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Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Anschlagdämpfer (10) mit einem in einem lang gestreckten
Dämpferkörper (14) mit einem offenen und einem geschlossenen
Ende (16; 18) geführten Anschlagelement (22), wobei der
Dämpferkörper (14) einen Aufnahmeraum (20) für die Aufnahme
eines mit dem Anschlagelement (22) verbundenen Gleit-
stücks (12) aufweist und das Gleitstück (12) an seiner Außenkon-
tur (24) eine oder mehrere Gleitflächen aufweist, die an einem
dem offenen Ende (16) des Dämpferkörpers (14) zugeordneten
Innenwandungsabschnitt (26) des Aufnahmeraumes (20) anlie-
gen,
wobei die Außenkontur (24) des Gleitstücks zumindest ab-
schnittsweise von der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20)
beabstandet ist,
wobei an dem in den Aufnahmeraum (20) hineinreichenden En-
de (32) des Gleitstückes (12) eine an der Innenkontur (28) des
Aufnahmeraumes (20) anliegende Dichteinrichtung (34) angeord-
net ist,
wobei das Anschlagelement (22) einen Anschlagkopf (23) auf-
weist, welcher am offenen Ende (16) des Dämpfungskörpers (14)
über den Randbereich (17) der Öffnung zumindest teilweise hin-
ausragt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Anschlagkopf (23) bei im Wesentlichen vollständig ein-
geschobenem Gleitstück (12) an dem Randbereich (17) anschlägt,
dass das Gleitstück (12) mit der Dichteinrichtung (34) einstückig
ausgebildet ist,
und dass die elastische Dichtlippe (34) im Wesentlichen in Rich-
tung auf das geschlossene Ende (18) des Aufnahmeraumes (20)
hin geneigt, zumindest teilweise von der Außenkontur (24) des
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Gleitstückes (12) beabstandet und am in den Aufnahmeraum (20)
hineinreichenden Ende (32) des Gleitstückes (12) angeordnet ist.“
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
„Anschlagdämpfer (10) mit einem in einem lang gestreckten
Dämpferkörper (14) mit einem offenen und einem geschlossenen
Ende (16; 18)
geführten
Anschlagelement (22),
wobei
der
Dämpferkörper (14) einen Aufnahmeraum (20) für die Aufnahme
eines mit dem Anschlagelement (22) verbundenen Gleit-
stücks (12) aufweist und das Gleitstück (12) an seiner Außenkon-
tur (24) eine oder mehrere Gleitflächen aufweist, die an einem
dem offenen Ende (16) des Dämpferkörpers (14) zugeordneten
Innenwandungsabschnitt (26) des Aufnahmeraumes (20) anlie-
gen,
wobei die Außenkontur (24) des Gleitstücks zumindest ab-
schnittsweise von der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20)
beabstandet ist,
wobei an dem in den Aufnahmeraum (20) hineinreichenden En-
de (32) des Gleitstückes (12) eine an der Innenkontur (28) des
Aufnahmeraumes (20) anliegende Dichteinrichtung (34) angeord-
net ist,
wobei der Gleitkörper (12) zumindest teilweise eine im Wesentli-
chen in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem
dem geschlossenen Ende (18) des Aufnahmeraumes (20) zuge-
ordneten Ende angebrachte, lang gestreckte Ausnehmung (44)
aufweist, in welche sich eine im Aufnahmeraum (20) angeordnete
Feder (42) hineinerstreckt,
- 5 -
und wobei an der Innenkontur des geschlossenen Endes (18) des
Aufnahmeraumes (20) ein sich in Längserstreckungsrichtung des
Aufnahmeraumes (20) erstreckender Stift (46) ausgeformt ist, wel-
cher sich im vollständig eingeschobenen Zustand des Gleit-
stücks (12) in dessen in Längserstreckungsrichtung verlaufende
Ausnehmung (44) im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die im Aufnahmeraum (20) angeordnete Feder (42) über den
Stift (46) geführt an dessen Außenkontur beweglich angeordnet
ist,
dass zwischen dem Stift (46) und der in Längserstreckungsrich-
tung verlaufenden Ausnehmung (44) im Gleitstück (12) eine
Beabstandung (48) ausgebildet ist, derart, dass die Feder (42) an
der Innenkontur der Ausnehmung beweglich angeordnet ist,
und dass bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleit-
stück (12) die Feder (42) in der Beabstandung (48) zwischen dem
Stift (46) und der Ausnehmung (44) auf Block oder nahezu auf
Block gefahren ist.“
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„Anschlagdämpfer (10) mit einem in einem lang gestreckten
Dämpferkörper (14) mit einem offenen und einem geschlossenen
Ende (16; 18) geführten Anschlagelement (22), wobei der
Dämpferkörper (14) einen Aufnahmeraum (20) für die Aufnahme
eines mit dem Anschlagelement (22) verbundenen Gleit-
stücks (12) aufweist und das Gleitstück (12) an seiner Außenkon-
tur (24) eine oder mehrere Gleitflächen aufweist, die an einem
dem offenen Ende (16) des Dämpferkörpers (14) zugeordneten
Innenwandungsabschnitt (26) des Aufnahmeraumes (20) anlie-
gen,
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wobei die Außenkontur (24) des Gleitstücks zumindest ab-
schnittsweise von der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20)
beabstandet ist,
wobei an dem in den Aufnahmeraum (20) hineinreichenden En-
de (32) des Gleitstückes (12) eine an der Innenkontur (28) des
Aufnahmeraumes (20) anliegende Dichteinrichtung (34) angeord-
net ist,
wobei das Anschlagelement (22) einen Anschlagkopf (23) auf-
weist, welcher am offenen Ende (16) des Dämpfungskörpers (14)
über den Randbereich (17) der Öffnung zumindest teilweise hin-
ausragt,
wobei der Gleitkörper (12) zumindest teilweise eine im Wesentli-
chen in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem
dem geschlossenen Ende (18) des Aufnahmeraumes (20) zuge-
ordneten Ende angebrachte, lang gestreckte Ausnehmung (44)
aufweist, in welche sich eine im Aufnahmeraum (20) angeordnete
Feder (42) hineinerstreckt,
wobei an der Innenkontur des geschlossenen Endes (18) des Auf-
nahmeraumes (20) ein sich in Längserstreckungsrichtung des
Aufnahmeraumes (20) erstreckender Stift (46) ausgeformt ist, wel-
cher sich im vollständig eingeschobenen Zustand des Gleit-
stücks (12) in dessen in Längserstreckungsrichtung verlaufende
Ausnehmung (44) im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Anschlagkopf (23) bei im Wesentlichen vollständig ein-
geschobenem Gleitstück (12) an dem Randbereich (17) anschlägt,
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dass das Gleitstück (12) mit der Dichteinrichtung (34) einstückig
ausgebildet ist,
dass die elastische Dichtlippe (34) im Wesentlichen in Richtung
auf das geschlossene Ende (18) des Aufnahmeraumes (20) hin
geneigt, zumindest teilweise von der Außenkontur (24) des Gleit-
stückes (12) beabstandet und am in den Aufnahmeraum (20) hin-
einreichenden Ende (32) des Gleitstückes (12) angeordnet ist,
dass die im Aufnahmeraum (20) angeordnete Feder (42) über den
Stift (46) geführt an dessen Außenkontur beweglich angeordnet
ist,
und dass zwischen dem Stift (46) und der in Längserstreckungs-
richtung verlaufenden Ausnehmung (44) im Gleitstück (12) eine
Beabstandung (48) ausgebildet ist, derart, dass die Feder (42) an
der Innenkontur der Ausnehmung beweglich angeordnet ist,
und dass bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleit-
stück (12) die Feder (42) in der Beabstandung (48) zwischen dem
Stift (46) und der Ausnehmung (44) auf Block oder nahezu auf
Block gefahren ist.“
Hinsichtlich der jeweils auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie
wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hatte in der Sa-
che jedoch keinen Erfolg.
1.
Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
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Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aus den ursprünglichen
Ansprüchen 1, 16, 17 und 7, der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt
sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 12, 13, 14 und 15, der geltende An-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1,
16, 12, 13, 17, 7, 14 und 15, die übrigen Ansprüche entsprechen unter Anpassung
ihrer Rückbezüge den verbleibenden Ansprüchen.
2.
Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1
bis § 5 PatG dar.
Zum Hauptantrag:
Es mag dahinstehen ob der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag neu ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tä-
tigkeit.
Aus der DE 201 07 426 U1 ist ein bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 2, 34 und 40)
Anschlagdämpfer mit einem in einem lang gestreckten Dämpfer-
körper 1 mit einem offenen und einem geschlossenen Ende 6 ge-
führten Anschlagelement 3, wobei der Dämpferkörper 1 einen
Aufnahmeraum für die Aufnahme eines mit dem Anschlagele-
ment 3 verbundenen Gleitstücks 2 aufweist und das Gleitstück 2
an seiner Außenkontur eine oder mehrere Gleitflächen aufweist,
die an einem dem offenen Ende des Dämpferkörpers 1 zugeord-
neten Innenwandungsabschnitt des Aufnahmeraumes anliegen,
wobei die Außenkontur des Gleitstücks 2 zumindest abschnitts-
weise von der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes beabstandet
ist,
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wobei an dem in den Aufnahmeraum hineinreichenden Ende des
Gleitstückes 3 eine an der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes
anliegende Dichteinrichtung 62 angeordnet ist,
wobei das Anschlagelement 3 einen Anschlagkopf (vgl. Figur 40)
aufweist, welcher am offenen Ende des Dämpfungskörpers 1 über
den Randbereich der Öffnung zumindest teilweise hinausragt,
der sich ebenfalls dadurch auszeichnet,
dass das Gleitstück 2 mit der Dichteinrichtung 61 einstückig aus-
gebildet ist (Anspruch 13),
und dass die elastische Dichtlippe 62 im Wesentlichen in Richtung
auf das geschlossene Ende 6 des Aufnahmeraumes hin geneigt,
zumindest teilweise von der Außenkontur des Gleitstückes 1
beabstandet und am in den Aufnahmeraum hineinreichenden
Ende des Gleitstückes 2 angeordnet ist (Anspruch 14 i. V. m.
Fig. 34).
Die anderslautenden Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhand-
lung, wonach bei der DE 201 07 426 U1 die Dichtlippe nicht am in den Aufnahme-
raum hineinreichenden freien Ende des Gleitstückes angeordnet seien, da sich
dort das Gleitstück noch über die Dichtlippe hinaus in Richtung auf das geschlos-
sene Ende des Aufnahmeraums erstrecke, mögen möglicherweise im Hinblick auf
die Figur 34 zutreffen, nicht jedoch im Hinblick auf den Anspruch 14 der DE
201 07 426 U1, wo ausgeführt ist, dass die Dichtlippe auf der Stirnseite des Gleit-
stücks angeordnet ist. Die Lokaladverbialen „an der Stirnseite“ und „am freien
Ende“ sind aber Synonyme, die den gleichen Sachverhalt beschreiben (vgl. zum
Begriff „Stirnseite“ auch DE 201 07 426 U1, Figur 36, Pos. 58).
- 10 -
Angesichts dieses Sachverhaltes mag es dahin stehen, ob die Angabe „am freien
Ende“ in den Anmeldungsunterlagen überhaupt als zur Erfindung gehörig offen-
bart ist.
Von diesem bekannten Anschlagdämpfer unterscheidet sich der Anschlagdämpfer
nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag somit lediglich dadurch,
dass der Anschlagkopf bei im Wesentlichen vollständig einge-
schobenem Gleitstück an dem Randbereich anschlägt.
Eine solche Ausgestaltung vermag eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht zu
begründen. Denn es ist dem Fachmann klar, dass er auf irgendeine Weise für ei-
nen Anschlag sorgen muss, der den Weg des Gleitstücks in dem Dämpfungskör-
per begrenzt. Dies kann beispielsweise - wie in der DE 201 07 426 U1 - dadurch
geschehen, dass ein Anschlag am stirnseitigen Ende des Gleitstücks ausgebildet
ist, so dass das Gleitstück im vollständig eingeschobenen Zustand mit seinem
unteren Ende auf dem Boden des Dämpfungskörpers aufsitzt (vgl. Fig. 8 oder 9).
Wenn jedoch erfindungsgemäß die Dichtlippe am Ende des Gleitstücks angeord-
net sein soll, muss zur Vermeidung von Beschädigungen ein Kontakt der Dicht-
lippe mit dem Boden des Dämpfungskörpers vermieden werden. Somit muss der
Fachmann nach einer anderen Lösungsmöglichkeit für die Realisierung eines An-
schlages suchen. Bei dieser Suche wird er auf den Anschlagdämpfer nach der JP
2001 140 530 A stoßen, bei dem zum einen die Dichtlippe am stirnseitigen Ende
des Gleitstücks angeordnet ist und bei dem zum anderen die geometrischen Ab-
messungen erkennbar so gewählt sind, dass das Gleitstück in vollständig einge-
schobenen Zustand mit seinem Anschlagkopf 15 an dem Randbereich 6 an-
schlägt.
Der Gegenstand des geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich somit
aus einer einfachen und auch naheliegenden Zusammenschau der DE 201 07 426
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U1 mit der JP 2001-140 530 A. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht
gewährbar.
Zum Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht neu.
Aus der DE 201 07 426 U1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 2, 21, 22 und 34)
Anschlagdämpfer mit einem in einem lang gestreckten Dämpfer-
körper 1 mit einem offenen und einem geschlossenen Ende 6 ge-
führten Anschlagelement 3, wobei der Dämpferkörper 1 einen
Aufnahmeraum für die Aufnahme eines mit dem Anschlagele-
ment 3 verbundenen Gleitstücks 2 aufweist und das Gleitstück 2
an seiner Außenkontur eine oder mehrere Gleitflächen aufweist,
die an einem dem offenen Ende des Dämpferkörpers 1 zugeord-
neten Innenwandungsabschnitt des Aufnahmeraumes anliegen,
wobei die Außenkontur des Gleitstücks 2 zumindest abschnitts-
weise von der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes beabstandet
ist,
wobei an dem in den Aufnahmeraum hineinreichenden Ende des
Gleitstückes 3 eine an der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes
anliegende Dichteinrichtung 62 angeordnet ist,
wobei der Gleitkörper 2 zumindest teilweise eine im Wesentlichen
in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem dem
geschlossenen Ende 6 des Aufnahmeraumes 16 zugeordneten
Ende angebrachte, lang gestreckte Ausnehmung 45 aufweist, in
welche sich eine im Aufnahmeraum 16 angeordnete Feder 32 hin-
einerstreckt,
- 12 -
und wobei an der Innenkontur des geschlossenen Endes 6 des
Aufnahmeraumes 16 ein sich in Längserstreckungsrichtung des
Aufnahmeraumes 16 erstreckender Stift 33 ausgeformt ist, wel-
cher sich im vollständig eingeschobenen Zustand des Gleit-
stücks 2 in dessen in Längserstreckungsrichtung verlaufende
Ausnehmung 45 im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt,
der sich ebenfalls dadurch auszeichnet,
dass die im Aufnahmeraum 16 angeordnete Feder 32 über den
Stift 33 geführt an dessen Außenkontur beweglich angeordnet ist,
dass zwischen dem Stift 33 und der in Längserstreckungsrichtung
verlaufenden Ausnehmung 45 im Gleitstück 2 eine Beabstandung
ausgebildet ist, derart, dass die Feder 32 an der Innenkontur der
Ausnehmung beweglich angeordnet ist,
und dass bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleit-
stück 2 die Feder 32 in der Beabstandung zwischen dem Stift 33
und der Ausnehmung 45 (auf Block oder) nahezu auf Block gefah-
ren ist.
Denn wie sich aus den Figuren 21 und 22 ergibt, müssen die vorstehend genann-
ten Merkmale beim Anschlagdämpfer nach der DE 201 07 426 U1 zwingend auch
verwirklicht sein, da anderenfalls ein (auf Block oder) nahezu auf Block fahren der
Feder, wie es in Figur 22 gezeigt ist, auf Grund von Reibung zwischen der Feder,
dem Stift und der Ausnehmung nicht erfolgen könnte. Diese Maßnahmen dienen
im Übrigen dem gleichen Zweck, den auch der Anmelder in der mündlichen Ver-
handlung geltend gemacht hat, nämlich einer Minimierung des Restvolumens (vgl.
S. 13, Abs. 3, Satz 1 der DE 201 07 426 U1).
- 13 -
Da somit die DE 201 07 426 U1 Anschlagdämpfer mit sämtlichen Merkmalen des
Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 zeigt, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 ge-
mäß Hilfsantrag 1 nicht neu.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist folglich nicht gewährbar.
Zum Hilfsantrag 2:
Es mag dahinstehen ob der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfs-
antrag 2, der aus einer Zusammenfassung des jeweiligen Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag und Hilfsantrag 1 besteht, neu ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis
einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 201 07 426 U1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 2, 21, 22, 34 und 40)
Anschlagdämpfer mit einem in einem lang gestreckten Dämpfer-
körper 1 mit einem offenen und einem geschlossenen Ende 6 ge-
führten Anschlagelement 3, wobei der Dämpferkörper 1 einen
Aufnahmeraum für die Aufnahme eines mit dem Anschlagele-
ment 3 verbundenen Gleitstücks 2 aufweist und das Gleitstück 2
an seiner Außenkontur eine oder mehrere Gleitflächen aufweist,
die an einem dem offenen Ende des Dämpferkörpers 1 zugeord-
neten Innenwandungsabschnitt des Aufnahmeraumes anliegen,
wobei die Außenkontur des Gleitstücks 2 zumindest abschnitts-
weise von der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes beabstandet
ist,
wobei an dem in den Aufnahmeraum hineinreichenden Ende des
Gleitstückes 3 eine an der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes
anliegende Dichteinrichtung 62 angeordnet ist,
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wobei das Anschlagelement 3 einen Anschlagkopf aufweist, wel-
cher am offenen Ende des Dämpfungskörpers 1 über den Rand-
bereich der Öffnung zumindest teilweise hinausragt,
wobei der Gleitkörper 2 zumindest teilweise eine im Wesentlichen
in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem dem
geschlossenen Ende 6 des Aufnahmeraumes 16 zugeordneten
Ende angebrachte, lang gestreckte Ausnehmung 45 aufweist, in
welche sich eine im Aufnahmeraum 16 angeordnete Feder 32 hin-
einerstreckt,
wobei an der Innenkontur des geschlossenen Endes 6 des Auf-
nahmeraumes 16 ein sich in Längserstreckungsrichtung des Auf-
nahmeraumes 16 erstreckender Stift 33 ausgeformt ist, welcher
sich im vollständig eingeschobenen Zustand des Gleitstücks 2 in
dessen in Längserstreckungsrichtung verlaufende Ausneh-
mung 45 im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt,
der sich ebenfalls dadurch auszeichnet,
dass das Gleitstück 2 mit der Dichteinrichtung 61 einstückig aus-
gebildet ist (Anspruch 13),
dass die elastische Dichtlippe 62 im Wesentlichen in Richtung auf
das geschlossene Ende 6 des Aufnahmeraumes hin geneigt, zu-
mindest teilweise von der Außenkontur des Gleitstückes 1
beabstandet und am in den Aufnahmeraum hineinreichenden
Ende des Gleitstückes 2 angeordnet ist (Anspruch 14 i. V. m.
Fig. 34),
dass die im Aufnahmeraum 16 angeordnete Feder 32 über den
Stift 33 geführt an dessen Außenkontur beweglich angeordnet ist,
und dass zwischen dem Stift 33 und der in Längserstreckungs-
richtung verlaufenden Ausnehmung 45 im Gleitstück 2 eine
- 15 -
Beabstandung ausgebildet ist, derart, dass die Feder 32 an der
Innenkontur der Ausnehmung beweglich angeordnet ist,
und dass bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleit-
stück 2 die Feder 32 in der Beabstandung zwischen dem Stift 33
und der Ausnehmung 45 (auf Block oder) nahezu auf Block gefah-
ren ist.
Dass und warum die vorstehend genannten Merkmale im Einzelnen aus der DE
201 07 426 U1 bekannt sind, ergibt sich aus den Ausführungen zum Haupt- bzw.
Hilfsantrag 1.
Von diesem bekannten Anschlagdämpfer unterscheidet sich der Anschlagdämpfer
nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 somit lediglich dadurch,
dass der Anschlagkopf bei im Wesentlichen vollständig einge-
schobenem Gleitstück an dem Randbereich anschlägt.
Eine solche Maßnahme kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen,
wie bereits im Zusammenhang mit dem identischen Merkmal des Anspruchs 1
gemäß Hauptantrag ausgeführt worden ist (vgl. dort).
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.
Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem jeweiligen Hauptan-
spruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen
i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad).
Lischke
Schneider
Ganzenmüller
Kopacek
Cl