Urteil des BPatG vom 19.05.2009
BPatG: stand der technik, stift, patentfähige erfindung, zustand, fig, anschlag, realisierung, fahren, begriff, fax
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 2/09
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 51 169.1-23
…
hat  der  6. Senat  (Technischer  Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters  Dr.-Ing.  Lischke  sowie  der  Richter  Dipl.-Ing.  Schneider,  Dipl.-Ing.
Ganzenmüller und der Richterin Kopacek
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungs-
stelle für Klasse E 05 F vom 20. Juli 2005 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung
102 51 169.1-23 zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die Prüfungs-
stelle  die  Auffassung  vertreten,  der  Gegenstand  des  Anspruchs 1  sei  im  Hinblick
auf den Stand der Technik nicht neu.
Im  Verfahren  vor  dem  Deutschen  Patent-  und  Markenamt  sind  zum  Stand  der
Technik  u. a.  die  DE  201 07 426  U1  und  die  JP  2001-140 530 A  berücksichtigt
worden.
Gegen  den  vorgenannten  Beschluss  hat  die  Anmelderin  mit  Schreiben  vom
4. Oktober 2005, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat sie neue Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfs-
anträgen 1 und 2 vorgelegt und beantragt,
den  angefochtenen  Beschluss  aufzuheben  und  ein  Patent  zu  er-
teilen  gemäß  Hauptantrag,  hilfsweise  gemäß  Hilfsantrag 1  und
hilfsweise  gemäß  Hilfsantrag 2  (eingereicht  in  der  mündlichen
Verhandlung)  und  jeweils  Beschreibung  und  Figuren  gemäß  Of-
fenlegungsschrift.
- 3 -
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Anschlagdämpfer (10)  mit  einem  in  einem  lang  gestreckten
Dämpferkörper (14)  mit  einem  offenen  und  einem  geschlossenen
Ende (16;  18)  geführten  Anschlagelement (22),  wobei  der
Dämpferkörper (14)  einen  Aufnahmeraum (20)  für  die  Aufnahme
eines  mit  dem  Anschlagelement (22)  verbundenen  Gleit-
stücks (12) aufweist und das Gleitstück (12) an seiner Außenkon-
tur (24)  eine  oder  mehrere  Gleitflächen  aufweist,  die  an  einem
dem  offenen  Ende (16)  des  Dämpferkörpers (14)  zugeordneten
Innenwandungsabschnitt (26)  des  Aufnahmeraumes (20)  anlie-
gen,
wobei  die  Außenkontur (24)  des  Gleitstücks  zumindest  ab-
schnittsweise von der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20)
beabstandet ist,
wobei  an  dem  in  den  Aufnahmeraum (20)  hineinreichenden  En-
de (32)  des  Gleitstückes (12)  eine  an  der  Innenkontur (28)  des
Aufnahmeraumes (20)  anliegende  Dichteinrichtung (34)  angeord-
net ist,
wobei  das  Anschlagelement (22)  einen  Anschlagkopf (23)  auf-
weist,  welcher  am  offenen  Ende (16)  des  Dämpfungskörpers (14)
über  den  Randbereich (17)  der  Öffnung  zumindest  teilweise  hin-
ausragt,
dadurch gekennzeichnet,
dass  der  Anschlagkopf (23)  bei  im  Wesentlichen  vollständig  ein-
geschobenem Gleitstück (12) an dem Randbereich (17) anschlägt,
dass  das  Gleitstück (12)  mit  der  Dichteinrichtung (34)  einstückig
ausgebildet ist,
und  dass  die  elastische  Dichtlippe (34)  im  Wesentlichen  in  Rich-
tung  auf  das  geschlossene  Ende (18)  des  Aufnahmeraumes (20)
hin  geneigt,  zumindest  teilweise  von  der  Außenkontur (24)  des
- 4 -
Gleitstückes (12) beabstandet und am in den Aufnahmeraum (20)
hineinreichenden Ende (32) des Gleitstückes (12) angeordnet ist.“
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
„Anschlagdämpfer (10)  mit  einem  in  einem  lang  gestreckten
Dämpferkörper (14)  mit  einem  offenen  und  einem  geschlossenen
Ende (16; 18)
geführten
Anschlagelement (22),
wobei
der
Dämpferkörper (14)  einen  Aufnahmeraum (20)  für  die  Aufnahme
eines  mit  dem  Anschlagelement (22)  verbundenen  Gleit-
stücks (12) aufweist und das Gleitstück (12) an seiner Außenkon-
tur (24)  eine  oder  mehrere  Gleitflächen  aufweist,  die  an  einem
dem  offenen  Ende (16)  des  Dämpferkörpers (14)  zugeordneten
Innenwandungsabschnitt (26)  des  Aufnahmeraumes (20)  anlie-
gen,
wobei  die  Außenkontur (24)  des  Gleitstücks  zumindest  ab-
schnittsweise von der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20)
beabstandet ist,
wobei  an  dem  in  den  Aufnahmeraum (20)  hineinreichenden  En-
de (32)  des  Gleitstückes (12)  eine  an  der  Innenkontur (28)  des
Aufnahmeraumes (20)  anliegende  Dichteinrichtung (34)  angeord-
net ist,
wobei  der  Gleitkörper (12)  zumindest  teilweise  eine  im  Wesentli-
chen in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem
dem  geschlossenen  Ende (18)  des  Aufnahmeraumes (20)  zuge-
ordneten  Ende  angebrachte,  lang  gestreckte  Ausnehmung (44)
aufweist, in welche sich eine im Aufnahmeraum (20) angeordnete
Feder (42) hineinerstreckt,
- 5 -
und wobei an der Innenkontur des geschlossenen Endes (18) des
Aufnahmeraumes (20)  ein  sich  in  Längserstreckungsrichtung  des
Aufnahmeraumes (20) erstreckender Stift (46) ausgeformt ist, wel-
cher  sich  im  vollständig  eingeschobenen  Zustand  des  Gleit-
stücks (12)  in  dessen  in  Längserstreckungsrichtung  verlaufende
Ausnehmung (44) im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die im Aufnahmeraum (20) angeordnete Feder (42) über den
Stift (46)  geführt  an  dessen  Außenkontur  beweglich  angeordnet
ist,
dass  zwischen  dem  Stift (46)  und  der  in  Längserstreckungsrich-
tung  verlaufenden  Ausnehmung (44)  im  Gleitstück (12)  eine
Beabstandung (48) ausgebildet ist, derart, dass die Feder (42) an
der Innenkontur der Ausnehmung beweglich angeordnet ist,
und  dass  bei  im Wesentlichen  vollständig  eingeschobenem  Gleit-
stück (12) die Feder (42) in der Beabstandung (48) zwischen dem
Stift (46)  und  der  Ausnehmung (44)  auf  Block  oder  nahezu  auf
Block gefahren ist.“
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„Anschlagdämpfer (10)  mit  einem  in  einem  lang  gestreckten
Dämpferkörper (14)  mit  einem  offenen  und  einem  geschlossenen
Ende (16;  18)  geführten  Anschlagelement (22),  wobei  der
Dämpferkörper (14)  einen  Aufnahmeraum (20)  für  die  Aufnahme
eines  mit  dem  Anschlagelement (22)  verbundenen  Gleit-
stücks (12) aufweist und das Gleitstück (12) an seiner Außenkon-
tur (24)  eine  oder  mehrere  Gleitflächen  aufweist,  die  an  einem
dem  offenen  Ende (16)  des  Dämpferkörpers (14)  zugeordneten
Innenwandungsabschnitt (26)  des  Aufnahmeraumes (20)  anlie-
gen,
- 6 -
wobei  die  Außenkontur (24)  des  Gleitstücks  zumindest  ab-
schnittsweise von der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20)
beabstandet ist,
wobei  an  dem  in  den  Aufnahmeraum (20)  hineinreichenden  En-
de (32)  des  Gleitstückes (12)  eine  an  der  Innenkontur (28)  des
Aufnahmeraumes (20)  anliegende  Dichteinrichtung (34)  angeord-
net ist,
wobei  das  Anschlagelement (22)  einen  Anschlagkopf (23)  auf-
weist,  welcher  am  offenen  Ende (16)  des  Dämpfungskörpers (14)
über  den  Randbereich (17)  der  Öffnung  zumindest  teilweise  hin-
ausragt,
wobei  der  Gleitkörper (12)  zumindest  teilweise  eine  im  Wesentli-
chen in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem
dem  geschlossenen  Ende (18)  des  Aufnahmeraumes (20)  zuge-
ordneten  Ende  angebrachte,  lang  gestreckte  Ausnehmung (44)
aufweist, in welche sich eine im Aufnahmeraum (20) angeordnete
Feder (42) hineinerstreckt,
wobei an der Innenkontur des geschlossenen Endes (18) des Auf-
nahmeraumes (20)  ein  sich  in  Längserstreckungsrichtung  des
Aufnahmeraumes (20) erstreckender Stift (46) ausgeformt ist, wel-
cher  sich  im  vollständig  eingeschobenen  Zustand  des  Gleit-
stücks (12)  in  dessen  in  Längserstreckungsrichtung  verlaufende
Ausnehmung (44) im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
dass  der  Anschlagkopf (23)  bei  im  Wesentlichen  vollständig  ein-
geschobenem Gleitstück (12) an dem Randbereich (17) anschlägt,
- 7 -
dass  das  Gleitstück (12)  mit  der  Dichteinrichtung (34)  einstückig
ausgebildet ist,
dass  die  elastische  Dichtlippe (34)  im  Wesentlichen  in  Richtung
auf  das  geschlossene  Ende (18)  des  Aufnahmeraumes (20)  hin
geneigt,  zumindest  teilweise  von  der  Außenkontur (24)  des  Gleit-
stückes (12) beabstandet und am in den Aufnahmeraum (20) hin-
einreichenden Ende (32) des Gleitstückes (12) angeordnet ist,
dass die im Aufnahmeraum (20) angeordnete Feder (42) über den
Stift (46)  geführt  an  dessen  Außenkontur  beweglich  angeordnet
ist,
und  dass  zwischen  dem  Stift (46)  und  der  in  Längserstreckungs-
richtung  verlaufenden  Ausnehmung (44)  im  Gleitstück (12)  eine
Beabstandung (48) ausgebildet ist, derart, dass die Feder (42) an
der Innenkontur der Ausnehmung beweglich angeordnet ist,
und  dass  bei  im Wesentlichen  vollständig  eingeschobenem  Gleit-
stück (12) die Feder (42) in der Beabstandung (48) zwischen dem
Stift (46)  und  der  Ausnehmung (44)  auf  Block  oder  nahezu  auf
Block gefahren ist.“
Hinsichtlich der jeweils auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie
wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hatte in der Sa-
che jedoch keinen Erfolg.
1.
Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
- 8 -
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aus den ursprünglichen
Ansprüchen 1, 16, 17 und 7, der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt
sich  aus  den  ursprünglichen  Ansprüchen 1,  12,  13,  14  und  15,  der  geltende  An-
spruch 1  gemäß  Hilfsantrag 2  ergibt  sich  aus  den  ursprünglichen  Ansprüchen 1,
16, 12, 13, 17, 7, 14 und 15, die übrigen Ansprüche entsprechen unter Anpassung
ihrer Rückbezüge den verbleibenden Ansprüchen.
2.
Der  Anmeldungsgegenstand  stellt  keine  patentfähige  Erfindung  i. S. d.  § 1
bis § 5 PatG dar.
Zum Hauptantrag:
Es  mag  dahinstehen  ob  der  Gegenstand  des  geltenden  Anspruchs 1  gemäß
Hauptantrag neu ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tä-
tigkeit.
Aus der DE 201 07 426 U1 ist ein bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 2, 34 und 40)
Anschlagdämpfer  mit  einem  in  einem  lang  gestreckten  Dämpfer-
körper 1 mit einem offenen und einem geschlossenen Ende 6 ge-
führten  Anschlagelement 3,  wobei  der  Dämpferkörper 1  einen
Aufnahmeraum  für  die  Aufnahme  eines  mit  dem  Anschlagele-
ment 3  verbundenen  Gleitstücks 2  aufweist  und  das  Gleitstück 2
an  seiner  Außenkontur  eine  oder  mehrere  Gleitflächen  aufweist,
die  an  einem  dem  offenen  Ende  des  Dämpferkörpers 1  zugeord-
neten Innenwandungsabschnitt des Aufnahmeraumes anliegen,
wobei  die  Außenkontur  des  Gleitstücks 2  zumindest  abschnitts-
weise  von der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes beabstandet
ist,
- 9 -
wobei  an dem  in  den Aufnahmeraum  hineinreichenden  Ende  des
Gleitstückes 3  eine  an  der  Innenkontur 13  des  Aufnahmeraumes
anliegende Dichteinrichtung 62 angeordnet ist,
wobei  das  Anschlagelement 3  einen  Anschlagkopf  (vgl.  Figur 40)
aufweist, welcher am offenen Ende des Dämpfungskörpers 1 über
den Randbereich der Öffnung zumindest teilweise hinausragt,
der sich ebenfalls dadurch auszeichnet,
dass  das  Gleitstück 2  mit  der  Dichteinrichtung 61  einstückig  aus-
gebildet ist (Anspruch 13),
und dass die elastische Dichtlippe 62 im Wesentlichen in Richtung
auf  das  geschlossene  Ende 6  des  Aufnahmeraumes  hin  geneigt,
zumindest  teilweise  von  der  Außenkontur  des  Gleitstückes 1
beabstandet  und  am  in  den  Aufnahmeraum  hineinreichenden
Ende  des  Gleitstückes 2  angeordnet  ist  (Anspruch 14  i. V. m.
Fig. 34).
Die  anderslautenden  Ausführungen  der  Anmelderin  in  der  mündlichen  Verhand-
lung, wonach bei der DE 201 07 426 U1 die Dichtlippe nicht am in den Aufnahme-
raum  hineinreichenden  freien  Ende  des  Gleitstückes  angeordnet  seien,  da  sich
dort das Gleitstück noch über die Dichtlippe hinaus in Richtung auf das geschlos-
sene Ende des Aufnahmeraums erstrecke, mögen möglicherweise im Hinblick auf
die  Figur  34  zutreffen,  nicht  jedoch  im  Hinblick  auf  den  Anspruch 14  der  DE
201 07 426 U1, wo ausgeführt ist, dass die Dichtlippe auf der Stirnseite des Gleit-
stücks  angeordnet  ist.  Die  Lokaladverbialen  „an  der  Stirnseite“  und  „am  freien
Ende“  sind  aber  Synonyme,  die  den  gleichen  Sachverhalt  beschreiben  (vgl.  zum
Begriff „Stirnseite“ auch DE 201 07 426 U1, Figur 36, Pos. 58).
- 10 -
Angesichts dieses Sachverhaltes mag es dahin stehen, ob die Angabe „am freien
Ende“  in  den  Anmeldungsunterlagen  überhaupt  als  zur  Erfindung  gehörig  offen-
bart ist.
Von diesem bekannten Anschlagdämpfer unterscheidet sich der Anschlagdämpfer
nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag somit lediglich dadurch,
dass  der  Anschlagkopf  bei  im  Wesentlichen  vollständig  einge-
schobenem Gleitstück an dem Randbereich anschlägt.
Eine  solche  Ausgestaltung  vermag  eine  erfinderische  Tätigkeit  jedoch  nicht  zu
begründen. Denn es ist dem Fachmann klar, dass er auf irgendeine Weise für ei-
nen Anschlag sorgen muss, der den Weg des Gleitstücks in dem Dämpfungskör-
per  begrenzt.  Dies  kann  beispielsweise  - wie  in  der  DE  201 07 426  U1 -  dadurch
geschehen, dass ein Anschlag am stirnseitigen Ende des Gleitstücks ausgebildet
ist,  so  dass  das  Gleitstück  im  vollständig  eingeschobenen  Zustand  mit  seinem
unteren Ende auf dem Boden des Dämpfungskörpers aufsitzt (vgl. Fig. 8 oder 9).
Wenn jedoch erfindungsgemäß die Dichtlippe am Ende des Gleitstücks angeord-
net  sein  soll,  muss  zur  Vermeidung  von  Beschädigungen  ein  Kontakt  der  Dicht-
lippe mit dem Boden des Dämpfungskörpers vermieden werden. Somit muss der
Fachmann nach einer anderen Lösungsmöglichkeit für die Realisierung eines An-
schlages suchen. Bei dieser Suche wird er auf den Anschlagdämpfer nach der JP
2001 140 530 A stoßen, bei dem zum einen die Dichtlippe am stirnseitigen Ende
des Gleitstücks angeordnet ist und bei dem zum anderen die geometrischen Ab-
messungen  erkennbar  so  gewählt  sind,  dass  das  Gleitstück  in  vollständig  einge-
schobenen  Zustand  mit  seinem  Anschlagkopf 15  an  dem  Randbereich 6  an-
schlägt.
Der Gegenstand des geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich somit
aus einer einfachen und auch naheliegenden Zusammenschau der DE 201 07 426
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U1 mit der JP 2001-140 530 A. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht
gewährbar.
Zum Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht neu.
Aus der DE 201 07 426 U1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 2, 21, 22 und 34)
Anschlagdämpfer  mit  einem  in  einem  lang  gestreckten  Dämpfer-
körper 1 mit einem offenen und einem geschlossenen Ende 6 ge-
führten  Anschlagelement 3,  wobei  der  Dämpferkörper 1  einen
Aufnahmeraum  für  die  Aufnahme  eines  mit  dem  Anschlagele-
ment 3  verbundenen  Gleitstücks 2  aufweist  und  das  Gleitstück 2
an  seiner  Außenkontur  eine  oder  mehrere  Gleitflächen  aufweist,
die  an  einem  dem  offenen  Ende  des  Dämpferkörpers 1  zugeord-
neten Innenwandungsabschnitt des Aufnahmeraumes anliegen,
wobei  die  Außenkontur  des  Gleitstücks 2  zumindest  abschnitts-
weise  von der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes beabstandet
ist,
wobei  an dem  in  den Aufnahmeraum  hineinreichenden  Ende  des
Gleitstückes 3  eine  an  der  Innenkontur 13  des  Aufnahmeraumes
anliegende Dichteinrichtung 62 angeordnet ist,
wobei der Gleitkörper 2 zumindest teilweise eine im Wesentlichen
in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem dem
geschlossenen  Ende 6  des  Aufnahmeraumes 16  zugeordneten
Ende  angebrachte,  lang  gestreckte  Ausnehmung 45  aufweist,  in
welche sich eine im Aufnahmeraum 16 angeordnete Feder 32 hin-
einerstreckt,
- 12 -
und  wobei  an  der  Innenkontur  des  geschlossenen  Endes 6  des
Aufnahmeraumes 16  ein  sich  in  Längserstreckungsrichtung  des
Aufnahmeraumes 16  erstreckender  Stift 33  ausgeformt  ist,  wel-
cher  sich  im  vollständig  eingeschobenen  Zustand  des  Gleit-
stücks 2  in  dessen  in  Längserstreckungsrichtung  verlaufende
Ausnehmung 45 im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt,
der sich ebenfalls dadurch auszeichnet,
dass  die  im  Aufnahmeraum 16  angeordnete  Feder 32  über  den
Stift 33 geführt an dessen Außenkontur beweglich angeordnet ist,
dass zwischen dem Stift 33 und der in Längserstreckungsrichtung
verlaufenden Ausnehmung 45 im Gleitstück 2 eine Beabstandung
ausgebildet  ist,  derart,  dass  die  Feder 32  an  der  Innenkontur  der
Ausnehmung beweglich angeordnet ist,
und  dass  bei  im Wesentlichen  vollständig  eingeschobenem  Gleit-
stück 2  die  Feder 32  in  der  Beabstandung  zwischen  dem  Stift 33
und der Ausnehmung 45 (auf Block oder) nahezu auf Block gefah-
ren ist.
Denn wie sich aus den Figuren 21 und 22 ergibt, müssen die vorstehend genann-
ten Merkmale beim Anschlagdämpfer nach der DE 201 07 426 U1 zwingend auch
verwirklicht sein, da anderenfalls ein (auf Block oder) nahezu auf Block fahren der
Feder, wie es in Figur 22 gezeigt ist, auf Grund von Reibung zwischen der Feder,
dem  Stift  und der Ausnehmung  nicht erfolgen  könnte.  Diese  Maßnahmen  dienen
im Übrigen dem gleichen Zweck, den auch der Anmelder in der mündlichen Ver-
handlung geltend gemacht hat, nämlich einer Minimierung des Restvolumens (vgl.
S. 13, Abs. 3, Satz 1 der DE 201 07 426 U1).
- 13 -
Da somit die DE 201 07 426 U1 Anschlagdämpfer mit sämtlichen Merkmalen des
Anspruchs 1  gemäß  Hilfsantrag 1  zeigt,  ist  der  Gegenstand  des  Anspruchs 1  ge-
mäß Hilfsantrag 1 nicht neu.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist folglich nicht gewährbar.
Zum Hilfsantrag 2:
Es mag dahinstehen ob der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfs-
antrag 2,  der  aus  einer  Zusammenfassung  des  jeweiligen  Anspruchs 1  gemäß
Hauptantrag und Hilfsantrag 1 besteht, neu ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis
einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 201 07 426 U1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 2, 21, 22, 34 und 40)
Anschlagdämpfer  mit  einem  in  einem  lang  gestreckten  Dämpfer-
körper 1 mit einem offenen und einem geschlossenen Ende 6 ge-
führten  Anschlagelement 3,  wobei  der  Dämpferkörper 1  einen
Aufnahmeraum  für  die  Aufnahme  eines  mit  dem  Anschlagele-
ment 3  verbundenen  Gleitstücks 2  aufweist  und  das  Gleitstück 2
an  seiner  Außenkontur  eine  oder  mehrere  Gleitflächen  aufweist,
die  an  einem  dem  offenen  Ende  des  Dämpferkörpers 1  zugeord-
neten Innenwandungsabschnitt des Aufnahmeraumes anliegen,
wobei  die  Außenkontur  des  Gleitstücks 2  zumindest  abschnitts-
weise  von der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes beabstandet
ist,
wobei  an dem  in  den Aufnahmeraum  hineinreichenden  Ende  des
Gleitstückes 3  eine  an  der  Innenkontur 13  des  Aufnahmeraumes
anliegende Dichteinrichtung 62 angeordnet ist,
- 14 -
wobei  das  Anschlagelement 3  einen  Anschlagkopf  aufweist,  wel-
cher  am  offenen  Ende  des  Dämpfungskörpers 1  über  den  Rand-
bereich der Öffnung zumindest teilweise hinausragt,
wobei der Gleitkörper 2 zumindest teilweise eine im Wesentlichen
in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem dem
geschlossenen  Ende 6  des  Aufnahmeraumes 16  zugeordneten
Ende  angebrachte,  lang  gestreckte  Ausnehmung 45  aufweist,  in
welche sich eine im Aufnahmeraum 16 angeordnete Feder 32 hin-
einerstreckt,
wobei  an  der  Innenkontur  des  geschlossenen  Endes 6  des  Auf-
nahmeraumes 16  ein  sich  in  Längserstreckungsrichtung  des  Auf-
nahmeraumes 16  erstreckender  Stift 33  ausgeformt  ist,  welcher
sich  im  vollständig  eingeschobenen  Zustand  des  Gleitstücks 2  in
dessen  in  Längserstreckungsrichtung  verlaufende  Ausneh-
mung 45 im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt,
der sich ebenfalls dadurch auszeichnet,
dass  das  Gleitstück 2  mit  der  Dichteinrichtung 61  einstückig  aus-
gebildet ist (Anspruch 13),
dass die elastische Dichtlippe 62 im Wesentlichen in Richtung auf
das  geschlossene  Ende 6  des  Aufnahmeraumes  hin  geneigt,  zu-
mindest  teilweise  von  der  Außenkontur  des  Gleitstückes 1
beabstandet  und  am  in  den  Aufnahmeraum  hineinreichenden
Ende  des  Gleitstückes 2  angeordnet  ist  (Anspruch 14  i. V. m.
Fig. 34),
dass  die  im  Aufnahmeraum 16  angeordnete  Feder 32  über  den
Stift 33 geführt an dessen Außenkontur beweglich angeordnet ist,
und  dass  zwischen  dem  Stift 33  und  der  in  Längserstreckungs-
richtung  verlaufenden  Ausnehmung 45  im  Gleitstück 2  eine
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Beabstandung  ausgebildet  ist,  derart,  dass  die  Feder 32  an  der
Innenkontur der Ausnehmung beweglich angeordnet ist,
und  dass  bei  im Wesentlichen  vollständig  eingeschobenem  Gleit-
stück 2  die  Feder 32  in  der  Beabstandung  zwischen  dem  Stift 33
und der Ausnehmung 45 (auf Block oder) nahezu auf Block gefah-
ren ist.
Dass  und  warum  die  vorstehend  genannten  Merkmale  im  Einzelnen  aus  der  DE
201 07 426 U1 bekannt sind, ergibt sich aus den Ausführungen zum Haupt- bzw.
Hilfsantrag 1.
Von diesem bekannten Anschlagdämpfer unterscheidet sich der Anschlagdämpfer
nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 somit lediglich dadurch,
dass  der  Anschlagkopf  bei  im  Wesentlichen  vollständig  einge-
schobenem Gleitstück an dem Randbereich anschlägt.
Eine solche Maßnahme kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen,
wie  bereits  im  Zusammenhang  mit  dem  identischen  Merkmal  des  Anspruchs 1
gemäß Hauptantrag ausgeführt worden ist (vgl. dort).
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.
Die  übrigen  Ansprüche  fallen  notwendigerweise  mit  dem  jeweiligen  Hauptan-
spruch  (vgl.  BGH  GRUR  1989,  103  - Verschlussvorrichtung  für  Gießpfannen
i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad).
Lischke
Schneider
Ganzenmüller
Kopacek
Cl