Urteil des BPatG vom 09.12.2009

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, beschwerde, klasse, gefahr, möbel, verbindung, grad, verkehr)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 39/09
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
22. Februar 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 306 59 851
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Richter am OLG
Lehner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren
"Möbel, insbesondere Bürostühle, Bürosessel, Bürobesucher-
stühle, Bürotische; Teile der vorgenannten Waren, soweit in
Klasse 20 enthalten"
eingetragene Wortmarke 306 59 851
TENGO
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ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Waren
"Möbelteile aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten); Möbel und
Möbelteile (soweit in Klasse 20 enthalten); Möbelzubehör (soweit
in Klasse 20 enthalten)"
registrierten prioritätsälteren Wortmarke 304 71 014
TANGO
.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke angeord-
net. Zur Begründung wurde ausgeführt, angesichts bestehender Identität der sich
gegenüberstehenden Vergleichswaren bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke keinen ausreichenden Zei-
chenabstand ein, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. In klanglicher
Hinsicht seien sich die Vergleichsmarken als Kurzzeichen mit gleicher Buchsta-
ben- und Silbenzahl sowie jeweils der Betonung auf der ersten Silbe trotz der un-
terschiedlichen Eingangsvokale "E" bzw. "A" sehr ähnlich. Dies gelte vor allem bei
unklarer oder englisch-sprachiger Aussprache des Wortes "TANGO". Der schrift-
bildliche Vergleich führe ebenfalls zu einer hochgradigen Ähnlichkeit der beiden
Marken. Insbesondere bei Kleinschreibung der Marken fielen dem angesproche-
nen Verkehr die Unterschiede in den Vokalen "e" und "a" kaum auf. Aber auch bei
Großschreibung bestehe erhebliche Zeichenähnlichkeit, da die Vergleichszeichen
durchgängig gleiche Ober- und Unterlängen aufwiesen.
Hiergegen richtet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Ihrer Ansicht
nach könne die Bezeichnung "TANGO" als beschreibender Hinweis auf einen Bü-
rostuhl dienen, mit dem man im übertragenen Sinne "Tango tanzen könne". Dass
ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs, dem der Sinngehalt des
Begriffs "TANGO" als argentinischer Paartanz geläufig sei, die Widerspruchs-
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marke englisch ausspreche, sei eher unwahrscheinlich. Der erhebliche sprachli-
che Unterschied in der ersten Silbe der Vergleichszeichen ("TEN-" bzw. "TAN-"),
hervorgerufen durch den dunklen, offenen Vokal "A" in der Widerspruchsmarke im
Gegensatz zum hellen, halb geschlossenen Vokal "E" der angegriffenen Marke,
verhinderten eine klangliche Verwechslungsgefahr. Hierbei sei insbesondere die
Kürze der sich gegenüberstehenden Marken zu berücksichtigen. Auch in schrift-
bildlicher Hinsicht bestehe keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähn-
lichkeit. Der Verkehr nehme ohne Weiteres die charakteristischen Unterschiede im
Schriftbild der jeweils ersten Vokale "E" (aus ausschließlich horizontal bzw. vertikal
verlaufenden Elementen bestehend) und "A" (geprägt durch die beiden diagonalen
Elemente) wahr.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2008 aufzuheben
und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Verfahrens- bevollmächtigten
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet. Die angegriffene
Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ist frei von Rechtsfehlern.
Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht Verwechslungsgefahr im
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Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die gegen diese
Feststellung der Markenstelle erhobenen Einwände verhelfen der Beschwerde
nicht zum Erfolg.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeit-
rang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Wa-
ren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht wer-
den. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzei-
chenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken,
der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeich-
nungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad
der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren
und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegli-
chen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066,
1067/1068 - Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2006, 60,
61 - cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
Die sich gegenüberstehenden Vergleichswaren sind identisch. Das Wort "insbe-
sondere" im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthält lediglich eine bei-
spielhafte Aufzählung von Waren, die unter den Oberbegriff "Möbel" fallen.
Die Widerspruchsmarke "TANGO" genießt für die registrierten Waren der Klas-
sen 6 und 20 durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Konkrete Anhaltspunkte für
eine Schwächung der Kennzeichnungskraft bestehen nicht. Das von den einge-
tragenen Waren angesprochene breite Publikum verbindet mit dem Begriff
"TANGO" einen südamerikanischen Tanz, bringt diesen aber entgegen der Auf-
fassung der Markeninhaberin nicht in beschreibender Weise mit den für die Wi-
derspruchsmarke registrierten Waren in Verbindung.
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Bei dieser Sachlage sind strenge Anforderungen an den Zeichenabstand zu stel-
len, den die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke einzuhalten hat, um
die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können. Diesen Anforderungen
wird die jüngere Marke jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht gerecht.
Die Ähnlichkeit von Marken bemisst sich nach dem Gesamteindruck der sich ge-
genüberstehenden Zeichen, wobei das Publikum regelmäßig die Marke als Gan-
zes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (st. Rspr., vgl.
EuGH MarkenR 2007, 315, 318 - Limoncello/Limonchelo; BGH MarkenR 2007, 31,
34 - Goldhase; MarkenR 2004, 356, 358 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-
FIBRAFLEX). Beim Zeichenvergleich ist dabei mehr auf bestehende Überein-
stimmungen der Marken als auf deren Unterschiede zu achten (vgl. Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 9 Rn. 178 m. w. N.). Eine Marken-
ähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht beste-
hen. Für die Feststellung der Verwechslungsgefahr genügt dabei, dass nur in ei-
ner dieser Richtungen ausreichende Übereinstimmungen bestehen (vgl. Strö-
bele/Hacker a. a. O., § 9 Rn. 183 m. w. N.).
In schriftbildlicher Hinsicht weisen die Vergleichsmarken "TENGO" und "TANGO"
Unterschiede nur hinsichtlich ihres zweiten Buchstabens "E" bzw. "A" auf. Neben
den unter Verwendung von Großbuchstaben registrierten Markenformen sind beim
Schriftbildvergleich aber auch andere verkehrsübliche Schreibweisen wie etwa die
Wiedergabe der Marken in Kleinbuchstaben zu berücksichtigen (vgl. Jansen in
HK-MarkenR, 2. Aufl. 2009, § 9 Rn. 110; Ströbele/Hacker a. a. O., § 9 Rn. 207).
Insoweit weisen der Buchstabe "e" und der im Vergleich hierzu um 180 Grad ge-
drehte Kleinbuchstabe "a" erhebliche Ähnlichkeiten auf. Für eine Verwechslungs-
gefahr in schriftbildlicher Hinsicht spricht zudem, dass nahezu alle Buchstaben der
sich gegenüberstehenden Marken übereinstimmen (vgl. BPatG GRUR 2007, 154,
155 - Chrisma/Charisma), die Konsonanten der Vergleichsmarken sogar vollstän-
dig identisch sind (vgl. BPatG GRUR 2005, 777/778 - NATALLA/nutella). Auch die
weitgehend bildliche Übereinstimmung in den Ober- und Unterlängen bei Verwen-
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dung von Großbuchstaben (vgl. Jansen a. a. O., § 9 Rn. 112) und die bei dieser
Art der Darstellung gleiche Länge der beiden Zeichen (vgl. OLG Hamburg GRUR-
RR 2008, 238, 239 - WOLFSKIN/WOLFgang; OLG München GRUR-RR 2008, 6,
7 - B.T.I und bti/BPI) sind in Verbindung mit den weiteren dargestellten Faktoren
geeignet, die schriftbildlichen Unterschiede in den Marken in den Hintergrund tre-
ten zu lassen und von einer im Streitfall die Verwechslungsgefahr begründenden
Zeichennähe auszugehen.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob eine Verwechslungsgefahr
auch in klanglicher Hinsicht besteht. Angesichts der Übereinstimmungen im klang-
starken Eingangsbuchstaben "T" und der Buchstabenfolge "-NGO" erscheint eine
solche trotz der Kürze der Vergleichswörter und der unterschiedlichen Vokale "E"
bzw. "A" nicht fernliegend, nachdem letztere in den Vergleichszeichen nur kurz
betont werden und daher die Gefahr eines Verhörens nicht ohne weiteres ausge-
schlossen werden kann (vgl. BPatG a. a. O. - NATALLA/Nutella; Jansen a. a. O.,
§ 9 Rn. 96).
Der Fall bietet keinen Anlass, vom Grundsatz, wonach jeder Beteiligte seine
Kosten selbst zu tragen hat (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), abzuweichen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Bb