Urteil des BPatG vom 06.03.2002

BPatG: verwechslungsgefahr, gesamteindruck, kennzeichnungskraft, bestandteil, verkehr, ware, gattungsbezeichnung, weichkäse, markt, billigkeit

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 284/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. März 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 15 573
BPatG 154
6.70
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hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 13.Juni 1995 für die Waren "Milch und Milchprodukte, insbesondere
Käse" eingetragene Wortmarke
ST DELICE
ist Widerspruch erhoben worden aus der IR-Marke 656 347
DELICE
die – nach einer 1997 erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses – noch
Schutz genießt für
"Lait et produits laitiers a l’exception de fromage et de produits de
fromage; desserts compris dans cette classe, y compris desserts a
base de fromage blanc".
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Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch mit der Begründung zurück-
gewiesen, dass die Marken auch vor dem Hintergrund identischer Waren einen
ausreichenden Abstand zueinander einhielten, da der Schutzumfang der Wider-
spruchsmarke angesichts einer eklatanten Kennzeichnungsschwäche des Wortes
"delice" iS. von "Genuß" auf dem vorliegenden Warengebiet nur äußerst gering
sei, während aus denselben Gründen die angegriffene Marke nur als begriffliche
Einheit verstanden und bewertet werden könne.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Widersprechende geltend,
die Markenstelle habe im angefochtenen Beschluß nicht ausreichend gewürdigt,
daß der Bestandteil "St." als Abkürzung für "heilig" lediglich ein personenbezoge-
ner Eigenschaftshinweis sei, der auf dem vorliegend relevanten Warengebiet ins-
besondere in Käsenamen häufig vorkomme und vom Verkehr deshalb nicht kenn-
zeichnend gewertet werde und damit den Gesamteindruck der angegriffenen
Marke nicht mitprägen könne. Beim Markenvergleich ständen sich identische
Wörter gegenüber, so dass unabhängig von der Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege.
Die Markeninhaberin hält hingegen den Abstand zur Widerspruchsmarke im Ge-
samteindruck der Marken für ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu ver-
neinen. Insbesondere verbiete es sich, aus der angegriffenen Marke das Element
"Delice" isoliert kollisionsbegründend der Widerspruchsmarke gegenüber zu stel-
len, zumal dieses Wort in Alleinstellung nicht schutzfähig sei. Bezeichnenderweise
sei der Widerspruchsmarke in verschiedenen Ländern wie Frankreich und der
Schweiz deshalb der Schutz versagt worden.
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II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach Auffas-
sung des Senats ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberste-
henden Marken zumindest schon aus Rechtsgründen auszuschließen.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähn-
lichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHE/TISSERAND).
Die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Waren können nach der vorlie-
gend maßgeblichen Registerlage zumindest von den Oberbegriffen her identisch
sein, auch wenn die Widersprechenden die Ware "Käse" ausdrücklich ausge-
nommen hat. Die Waren richten sich an breiteste Verkehrskreise im Sinne von
Endabnehmern, so dass vor diesem Hintergrund der von der jüngeren Marke zur
Verneinung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltende Abstand zunächst einmal
sehr deutlich sein muß. Allerdings werden diese damit eher strengen Anforderun-
gen an den Markenabstand durch die äußerst geringe Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke kompensiert. Bei dem Wort "delice" handelt es sich um den
gängigen französischen Begriff für "Genuß", der auf dem vorliegenden Warenge-
biet in werblicher Herausstellung als Hinweis auf besondere "Gaumenfreuden"
umfangreich auch und gerade in Alleinstellung Verwendung findet, wie eine Inter-
net-Recherche des Senats ergeben hat. Hinzukommt, dass es sich bei "delice" in
bezug auf "Käse" offensichtlich um eine Gattungsbezeichnung für einen Weich-
käse mit Außenschimmel handelt, so dass dieses Wort auf dem Markt regelmäßig
nur mit unterscheidungskräftigen Zusätzen wie "Delice de Saint-Cyr, de
Bourgogne, d’Argental, de Cabasses, de Pommard, de Saligny" usw. zu finden ist
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und unter diesen Bezeichnungen auch in deutschen Lebensmittelgeschäften an-
geboten wird.
Vergleicht man vor diesem Hintergrund die Zeichen auf ihre Markenähnlichkeit ist
primär nicht nur auf den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen, son-
dern es ist auch zu berücksichtigen, dass die aufgezeigten Gründe für die Kenn-
zeichnungsschwäche des Wortes "Delice" gleichermaßen für die angegriffene
Marke gelten, zumal dort die Ware "Käse" ausdrücklich enthalten ist. Bereits die-
ser Umstand schließt damit aus, diesem Bestandteil der angegriffenen Marke
ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen allein prägende Kennzeich-
nungskraft beizumessen und der Widerspruchsmarke isoliert kollisionsbegründend
gegenüberzustellen, wie das die Widersprechende vorschlägt. Ist "delice" glatt wa-
renbeschreibend, lässt sich die Marke gerade nicht auf diesen Teil verkürzen mit
der Folge, daß die anderen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktre-
ten, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Einer sol-
chen Betrachtungsweise steht darüber hinaus der Umstand entgegen, dass die in
der angegriffenen Marke verwendete Abkürzung "ST" zur geläufigen Bezeichnung
einer heiligen Person dient und einem Titel gleich Bestandteil des Namens ist.
Dies ist vom Verständnis der Verkehrskreise her ein markanter und deutlicher
Unterschied, der schon deshalb für den Verkehr nicht unbeachtet bleibt, weil auf
dem betroffenen Warengebiet derartige Heraushebungen mit Bezug zu Heiligen
eine besondere Rolle spielen. Damit bleibt aber die vom Gesamteindruck her aus-
geprägte Unterscheidbarkeit der Marken erhalten, so dass nach Ansicht des Se-
nats der Markenabstand ausreichend ist, um eine Verwechslungsgefahr in rechts-
erheblichem Ausmaß auszuschließen, zumal der Schutzumfang der Wider-
spruchsmarke mehr oder weniger auf Markenidentität beschränkt ist. Für die An-
nahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr fehlt es bei dieser Sachlage und
aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks ebenfalls an relevanten Anhalts-
punkten.
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Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Für den Senat besteht indes kein
Anlaß, aus Gründen der Billigkeit gem § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrens-
beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Stoppel Schwarz-Angele
Martens
Bb