Urteil des BPatG vom 30.08.1999

BPatG (marke, name, unterscheidungskraft, gestaltung, verkehr, beschwerde, bezeichnung, gattungsbezeichnung, eintragung, klasse)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 198/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 27 488.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 28 -
vom 30. August 1999 und 11. Mai 2000 aufgehoben.
BPatG 152
6.70
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort-/Bildzeichen
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
"Snowboards".
Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, wovon
einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungs-
kraft der Marke zurückgewiesen. Sie hat dazu ausgeführt, daß der Wortbestand-
teile der Marke "custom made snowboards" als Bezeichnung für maßangefertigte
Snowboards allgemein verständlich sei, und "no name" sich als Gattungsbezeich-
nung für namenlose (= markenlose) Produkte entwickelt habe. Auch die Gesamt-
bezeichnung sei nichts weiter als eine Sachangabe mit dem Inhalt "preisgünstige
maßangefertigte Snowboards". Die graphische Gestaltung sei ohne phantasie-
vollen Überschuß, so daß der Verkehr in der bildlichen Ausgestaltung allein oder
in dem von ihr mitbestimmten Gesamteindruck keine betriebliche Herkunft erken-
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nen könne. Vielmehr würden nur eine werbeübliche Schriftart und das in der Wer-
bung verbreitete Mittel der Überschreibung verwendet.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist
der Auffassung, daß "no-name-Produkte" eigene Handelsmarken wie etwa "Die
Weißen" oder "ja" hätten. Deshalb werde der Verkehr "no name" als überraschend
und damit kennzeichnend empfinden. Dies werde dadurch verstärkt, daß "custom
made" und "no name" in sich widersprüchlich seien.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht
entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Bereits eine geringe Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens reicht aus, das
Schutzhindernis zu überwinden. Es mag die Feststellung der Markenstelle zu-
treffend sein, daß sowohl "custom made snowboards" eine Sachangabe mit der
Bedeutung "maßgefertigte Snowboards" und "no name" als Gattungsbezeichnung
für namenlose (= markenlose) Produkte den angesprochenen Verkehrskreisen
bekannt ist. Auch in ihrer Kombination gehen sie wohl über eine nicht unterschei-
dungskräftige Sachangabe mit der Bedeutung "preisgünstig maßangefertigte
Snowboards ohne Marke" nicht hinaus. Insoweit dürfte auch keine phantasievolle
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Kombination von Gegensätzen vorliegen, da den Verbrauchern die Marketing-
strategie, Hochwertigkeit und Preisgünstigkeit in Einklang zu bringen, durchaus
bekannt ist. Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Wortbestandteile der Marke
geeignet sind auf einen ganz bestimmten Anbieter hinzuweisen, denn der Marke
fehlt schon deshalb nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil der Bildbestandteil
noch hinreichend einprägsam ist. Er geht nämlich über eine einfache graphische,
insbesondere nur schmückende Gestaltung hinaus, denn das hintergründige, eher
blasse "no name" wird mittig kontrastreich durch "custom made snowboards"
überschrieben.
Darüber hinaus besteht die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren
dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich, daß die Mitbewerber der Anmelderin die beanspruchte Marke in ihrer
konkreten Ausgestaltung zur beschreibenden Verwendung benötigen. Bei Kombi-
nationszeichen, die sich aus Wörtern und Bildbestandteilen zusammensetzen, gibt
es vielfältige Möglichkeiten der (Gesamt-)Zeichenbildung, so daß die Konkur-
renten durch den Schutz für die konkrete Gestaltung des Zeichens der Anmelderin
nicht behindert werden.
Winkler Dr.
Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Mü/Hu
Abb. 1