Urteil des BPatG vom 21.06.2006

BPatG: unterscheidungskraft, eugh, marketing, patent, verpackung, unternehmen, zusammensetzung, verkehr, lagerung, freihaltebedürfnis

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 158/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 55 704.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Juni 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Wortmarke
mailing24
ist angemeldet worden für die Dienstleistungen
"Marketing; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Wa-
ren; Adressierung, Kuvertierung, Versendung, Beförderung und
Zustellung von Briefen, Päckchen und Paketen für andere".
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergan-
gen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Wortverbindung "mai-
ling24" erschöpfe sich lediglich in einem schlagwortartigen Hinweis auf die sachli-
che bzw. thematische Ausrichtung der beanspruchten Dienstleistungen. Der über-
wiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Sachaussage "mai-
ling24" ausschließlich als Hinweis auf Zweckbestimmung und Verfügbarkeit der
Dienstleistungen werten. Die betreffenden Verbraucher würden dabei davon aus-
gehen, dass alle vorgesehenen Dienstleistungen Teil eines allgemeinen Leis-
tungsspektrums seien, wie es auf dem einschlägigen Wirtschaftssektor branchen-
typischer Weise angeboten bzw. erbracht werde. Die vom Gesetzgeber geforderte
Kennzeichnungsfunktion erfülle das angemeldete Zeichen nicht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Ansicht nach ent-
behrt die angemeldete Marke "mailing24" nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Es
handle sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneubildung, die einen her-
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kunftshinweisenden Gesamteindruck vermittle. Die Marke sei in ihrer Gesamtheit
für die angemeldeten Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend. Das Deut-
sche Patent- und Markenamt habe eine Reihe von vergleichbaren Marken mittler-
weile eingetragen, wie etwa "block24", "broschüre24", "businesspaper24",
"card24", "formular24", "kalender24", "logo24", "office24", "pen24", "Plakat24",
"print24", "prospekt24" etc. Auch vom HABM gebe es vergleichbare Eintragungen.
Die Markenstelle habe nicht nachvollziehbar begründet, warum "mailing24" im
Vergleich zu diesen Marken nicht eintragungsfähig sei.
Darüber hinaus bestehe für die Marke "mailing24" in ihrer Gesamtheit auch kein
Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei Kombinationen von Zah-
len und Buchstaben sei ein Freihaltebedürfnis nur dann gegeben, wenn die jeweili-
ge Verbindung eine Fachangabe (z. B. eine Bezeichnung von Normen) darstelle.
Da eine gegenwärtige Benutzung der Marke als Sachangabe nicht festzustellen
sei, setze die Feststellung eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses voraus, dass
Tatsachen ermittelt würden, die einen konkreten Anhalt für eine entsprechende
wirtschaftliche Entwicklung böten.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der an-
gemeldeten Marke fehlt in Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Dienst-
leistungen die notwendige Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Einer Marke kommt Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung zu,
wenn sie geeignet ist, die Waren/Dienstleistungen als aus einem bestimmten Un-
ternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren/Dienstleis-
tungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503
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St. Pauli Girl; GRUR
2001, 1151, 1152 -
marktfrisch; GRUR
2003, 1050
- Cityservice; EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
Kann einer Marke ein für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen im Vorder-
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grund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden oder handelt
es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer be-
kannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen der entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhaltspunkt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, a. a. O., - Cityservi-
ce).
Beide Markenbestandteile enthalten - jeweils für sich betrachtet - beschreibende
Angaben in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen, was der Anmelder
auch nicht in Abrede gestellt hat. Während die Zahl "24" eine Verfügbarkeit für
24 Stunden am Tag und somit "rund um die Uhr" zum Ausdruck bringt (vgl. BPatG
PAVIS PROMA 25 W (pat) 207/01 - beauty24), stellt der Bestandteil "mailing" die
Partizipform des auch deutschen Verkehrskreisen sehr geläufigen englischen
Verbs "to mail" dar, das in der deutschen Übersetzung "(ab)schicken, aufgeben,
zuschicken" bedeutet (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, S. 392
re. Spalte) und sowohl auf Briefe als auch auf Päckchen oder Pakete bezogen
sein kann.
Entgegen der Auffassung des Anmelders weist die angemeldete Marke auch in
ihrer konkreten Zusammensetzung keine Unterscheidungskraft auf. Bei einer
Kombination von Wörtern, die für sich betrachtet Merkmale oder Eigenschaften
der angemeldeten Waren/Dienstleistungen beschreiben, ist maßgeblich darauf ab-
zustellen, ob die Marke in der Gesamtheit beschreibenden Charakter aufweist. Die
bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne eine ungewöhnliche,
den beschreibenden Charakter der Einzelbestandteile aufhebende Veränderung,
vermag die Schutzfähigkeit einer Marke nicht zu begründen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Insbe-
sondere ist für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG auch kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Anga-
be bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004,
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146, 147 - DOUBLEMINT; a. a. O., - Postkantoor; a. a. O., - BIOMILD); auch bis-
her noch nicht verwendete, aber dennoch verständliche Sachaussagen werden in
der Regel nur als solche wahrgenommen und stehen der Annahme als betriebli-
cher Herkunftshinweis entgegen.
Die angemeldete Marke enthält in ihrer Gesamtheit lediglich einen werbeüblichen,
beschreibenden Hinweis darauf, dass die angebotenen Dienstleistungen das Ver-
senden, Verschicken und Befördern von Briefen, Päckchen und Paketen zum
Leistungsgegenstand haben bzw. mit diesen Dienstleistungen in engem Zusam-
menhang stehen (z. B. Adressieren, Kuvertieren, Verpackung und Lagerung von
Waren sowie auch Marketing auf diesem Sektor) und 24 Stunden am Tag, d. h.
rund um die Uhr, zur Verfügung stehen bzw. erbracht werden. Wie sich bereits
aus der Recherche der Markenstelle ergeben hat, bieten zahlreiche Agenturen ei-
nen Komplettservice "rund ums Mailing" an, der sämtliche Dienstleistungen in die-
sem Zusammenhang (vor allem auch Marketing) mit einschließt. Dieser beschrei-
bende Hinweis auf die Bestimmung der Dienstleistungen wird in der vorliegenden
Marke mit dem Hinweis auf die zeitliche Verfügbarkeit (24 Stunden) in werbeübli-
cher Weise zu einer Gesamtaussage verbunden, die nicht über die bloße Sum-
mierung der Einzelelemente hinausgeht; damit fehlt der Zusammensetzung die
Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung (vgl. EuGH GRUR Int. 2005,
1012, 1014 - BioID).
Soweit der Anmelder auch im Beschwerdeverfahren auf zahlreiche Voreintragun-
gen durch das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das HABM verweist, hat
die Markenstelle bereits in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Entscheidung
über die Schutzfähigkeit einer Marke eine Rechtsfrage darstellt, bei deren Prüfung
andere, möglicherweise zu Unrecht eingetragene Marken nicht bindend herange-
zogen werden können. Zudem haben gerade die vorstehend zitierten Entschei-
dungen "Biomild" und "Postkantoor" des EuGH, die im Februar 2004 ergangen
sind, im Hinblick auf zusammengesetzte Marken neue Maßstäbe gesetzt, die bei
früheren Eintragungen wie den vom Anmelder genannten, die überwiegend aus
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2002, 2003 und dem Jahresbeginn 2004 stammen, noch keine Berücksichtigung
finden konnten.
Da der Eintragung der angemeldeten Marke der Schutzversagungsgrund der feh-
lenden Unterscheidungskraft entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, ob die An-
meldung auch als beschreibende freizuhaltende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
gez.
Unterschriften