Urteil des BPatG vom 11.08.2009
BPatG: stand der technik, chipkarte, fig, patentfähigkeit, rückzahlung, verfahrensökonomie, zustand, druck, zeichnung, patentschutz
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 11/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 199 21 678.9-33
hat  der  23. Senat  (Technischer  Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  auf
die mündliche Verhandlung vom 11. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den  Richters  Dr. Tauchert,  des  Richters  Lokys,  der  Richterin  Dr. Hock  und  des
Richters Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die  vorliegende  Patentanmeldung  199 21 678.9-33  wurde  am  11. Mai 1999  mit
der  Bezeichnung  „Verfahren  zum  Herstellen  eines  Trägers“  beim  Deutschen  Pa-
tent- und Markenamt eingereicht. Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle für
Klasse H 01 L auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften
D1 DE 197 05 304 A1
D2 DE 195 18 027 A1 und
D3 EP 0 548 603 A1
hingewiesen  und  dargelegt,  das  Verfahren  nach  dem  damals  geltenden  An-
spruch 1 sei gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 nicht
neu. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens nach den Unteransprüchen 7 und 9 sei
aus der Druckschrift D2 bekannt und könne keinen Patentschutz begründen.
Die  Anmelderin  hat  daraufhin  einen  neuen  Anspruchssatz  mit  nebengeordneten
Verfahrensansprüchen 1  und 2  eingereicht,  wobei  der  nebengeordnete  An-
spruch 1  durch  die  Hinzunahme  der  Merkmale  des  ursprünglichen  Unteran-
spruchs 8 und der nebengeordnete Anspruch 2 durch die Hinzunahme der Merk-
male des ursprünglichen Unteranspruchs 9 zu denen ursprünglichen Anspruchs 1
präzisiert war.
Die  Prüfungsstelle  hat  die  Anmeldung  mit  Beschluss  vom  2. November 2005,  an
die Anmelderin abgesandt am 21. November 2005, zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung hat sie ausgeführt, das Verfahren nach dem geltenden nebengeordneten An-
spruch 2 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, sondern
ergebe sich für diesen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß
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der  Druckschrift D2.  Die  Patentfähigkeit  des  Verfahrens  nach  dem  weiteren  An-
spruch 1 könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 15. Dezember 2005,
eingegangen  am  selben  Tag.  Mit  der  Beschwerde  beantragt  sie  die  Patentertei-
lung mit einem Anspruchssatz, in dem sie den bisher geltenden nebengeordneten
Verfahrensanspruch 2  gestrichen  hat,  so  dass  der  Anspruchssatz  als  einzigen
Hauptanspruch nur noch den bisher geltenden Anspruch 1 und die bisher gelten-
den Unteransprüche umfasst.
Außerdem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Hierzu  führt  die  Anmelderin  aus,  die  Zurückweisung  der  Anmeldung  entspreche
nicht der Verfahrensökonomie, da nur einer der beiden nebengeordneten Ansprü-
che  das  Erfordernis  der  mangelnden  Erfindungshöhe  nicht  erfüllt  habe,  so  dass
die Anmelderin mit dem Verzicht auf den beanstandeten Anspruch 2 auf einfache
Weise  zu  einem  gewährbaren  Patentbegehren  hätte  gelangen  können.  Zudem
seien die für die Zurückweisung der Anmeldung wegen der mangelnden Patentfä-
higkeit  des  Verfahrens  nach  dem  seinerzeit  geltenden  Anspruch 2  maßgeblichen
Gesichtspunkte  im  vorangegangenen  Bescheid  nicht  ausreichend  dargelegt  wor-
den,  so  dass  die  Zurückweisung  aufgrund  eines  Mangels  erfolgt  sei,  der  zuvor
nicht gerügt worden sei.
Nach Auffassung der Anmelderin sei ein weiterer Bescheid somit sachdienlich ge-
wesen und hätte die Beschwerde vermeiden können.
Mit der Terminsladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat der Anmelderin
noch die Druckschriften
D4 EP 0 644 507 A1 und
D5 US 4 841 134
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übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung beantragt die Anmelderin,
den  Beschluss  der  Prüfungsstelle  für  Klasse  H 01 L  des  Deut-
schen  Patent-  und Markenamts  vom  2. November 2005  aufzuhe-
ben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1  bis 6,  eingereicht  in  der  mündlichen  Verhand-
lung  vom  11. August 2009,  ursprüngliche  Beschreibungsseiten 1
bis 6 und ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 3 (Hauptantrag).
Hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1  bis 5,  eingereicht  in  der  mündlichen  Verhand-
lung  vom  11. August 2009,  ursprüngliche  Beschreibungsseiten 1
bis 6 und ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 3 (Hilfsantrag).
Die Anmelderin beantragt weiterhin die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Der  geltende  Anspruch 1  nach  Hauptantrag  lautet  bei  Berichtigung  der  Angabe
„Verfahren  zur  Herstellung  einer  einen  elektronischen  Schaltkreis  enthaltenden
Inletts“  durch  die  Angabe  „Verfahren  zur  Herstellung  eines  einen  elektronischen
Schaltkreis  enthaltenden  Inlets“  und  bei  gleichartiger  Korrektur  der  Schreibweise
des Wortes „Inlet“ im letzten Teilmerkmal des Anspruchs:
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„Verfahren zur Herstellung eines einen elektronischen Schaltkreis
enthaltenden  Inlets  für  eine  Chipkarte,  wobei  eine  eine  plane
Oberfläche (21)  aufweisende  Unterlage (20)  bereitgestellt  und
darauf  der  elektronische  Schaltkreis (11)  sowie  eventuell  vorhan-
dene  weitere  Bauelemente (12,  13)  positioniert  werden,  gekenn-
zeichnet durch folgende Verfahrensschritte:
-
Überdecken  der  Unterlage (20)  mit  einem  in  einem  fließfähi-
gen Zustand befindlichen Kunststoffmaterial (15), so dass der
elektronische  Schaltkreis (11)  sowie  die  eventuell  vorhande-
nen  weiteren  Bauelemente (12,  13)  wenigstens  teilweise  in
das Kunststoffmaterial (15) eingebettet werden,
-
Aushärtenlassen des Kunststoffmateriales (15),
-
Abtragen  von  Kunststoffmaterial (15)  an  der  Oberseite (18)
des Kunststoffmateriales (15) durch eine mechanische Metho-
de  wie  Fräsen  oder  Schleifen,  derart,  dass  ein  Inlet  mit  plan-
parallelen Oberflächen und vorbestimmter Dicke (h) entsteht.“
Der  geltende  Anspruch 1  nach  Hilfsantrag  unterscheidet  sich  vom  Anspruch 1
nach Hauptantrag allein dadurch, dass er auf ein Verfahren zur Herstellung einer
einen  elektronischen  Schaltkreis  enthaltenden  Chipkarte  statt  auf  ein  Verfahren
zur Herstellung eines einen elektronischen Schaltkreis enthaltenden Inlets gerich-
tet ist. Im geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag lauten die entsprechenden Teil-
merkmale bei ansonsten unverändertem Anspruchswortlaut somit:
„Verfahren  zur  Herstellung  einer  einen  elektronischen  Schaltkreis
enthaltenden Chipkarte, …“
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und
„-
Abtragen von Kunststoffmaterial …, derart, dass eine Chipkar-
te mit planparallelen Oberflächen und vorbestimmter Dicke (h)
entsteht.“
Hinsichtlich  der  Unteransprüche 2  bis 6  nach  dem  Hauptantrag,  der  Untersprü-
che 2 bis 5 nach dem Hilfsantrag sowie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
2.  Die  zulässige  Beschwerde  der  Anmelderin  erweist  sich  nach  der  Ergebnis  der
mündlichen  Verhandlung  als  nicht  begründet,  denn  sowohl  das  Verfahren  nach
Anspruch 1  nach  Hauptantrag  als  auch  das  Verfahren  nach  Anspruch 1  nach
Hilfsantrag sind gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.
Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche dahinste-
hen, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische Bandage“.
3. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines einen elektronischen
Schaltkreis  enthaltenden  Inlets  (Hauptantrag)  bzw.  einer  einen  elektronischen
Schaltkreis enthaltenden Chipkarte (Hilfsantrag).
Zur  Herstellung  von  Chipkarten  und  Inlets  für  Chipkarten  werden  üblicherweise
mehrere Schichten im Rahmen eines Laminiervorgangs unter Druck- und Wärme
miteinander verbunden. Die in die Karte zu  integrierenden elektronischen Schalt-
kreise können dabei bereits vor dem Laminieren in eine Aussparung in dem ent-
sprechenden Trägerkörper eingelegt werden. Alternativ hierzu können die elektro-
nischen Bauelemente in Form von Modulen aber auch in eine Aussparung in der
bereits vollständig laminierten Karte eingelegt werden. Das Modul wird dabei übli-
cherweise mit Hilfe eines Klebers oder einer Klebeschicht mit dem Träger verbun-
den.
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Bei einem anderen aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren zur Herstel-
lung  einer  Chipkarte  wird  das  elektronische  Modul  in  eine  Spritzgussform  einge-
setzt,  deren  Formraum  die  Abmessungen  der  Karte  aufweist.  Das  Modul  wird
dann mit Kunststoffmasse umspritzt, die mit sehr hohem Druck in den Formraum
eingespritzt wird.
Bei  allen  Herstellungsverfahren  kommt  es  auf  eine  schonende  Behandlung  der
elektronischen  Bauelemente  an.  Zudem müssen die Träger  insbesondere  im  Be-
reich  der  in  sie  eingebrachten  Bauelemente  völlig  plane  Oberflächen  aufweisen.
Mit den bisher bekannten Verfahren können diese Anforderungen nicht in ausrei-
chendem Maß erfüllt werden.
Der  Anmeldung  liegt  daher  als  technisches  Problem  die  Aufgabe  zugrunde,  ein
Verfahren zur Herstellung von Trägern mit elektronischen Bauelementen anzuge-
ben,  welches  die  in  den  Träger  zu  implantierenden  Bauelemente  schont  und  zu-
gleich Oberflächen von hoher Qualität liefert, vgl. die ursprünglich eingereichte Be-
schreibung S. 2, Abs. 2.
Gemäß  dem  geltenden  Anspruch 1  nach  Hauptantrag  wird  diese  Aufgabe  durch
ein Verfahren zur Herstellung eines einen elektronischen Schaltkreis enthaltenden
Inlets für  eine  Chipkarte  gelöst,  bei  dem  auf  einer  eine  plane  Oberfläche  aufwei-
senden  Unterlage  der  elektronische  Schaltkreis  sowie  eventuell  vorhandene  wei-
tere Bauelemente positioniert werden, die Unterlage mit einem fließfähigen Kunst-
stoffmaterial  überdeckt  wird,  so  dass der  elektronische  Schaltkreis und die even-
tuell  vorhandenen  weiteren  Bauelemente  wenigstens  teilweise  in  das  Kunststoff-
material  eingebettet  werden,  und  bei  dem  nach  dem  Aushärten  des  Kunststoff-
materials  dieses  an  der  Oberseite  durch  eine  mechanische  Methode  wie  Fräsen
oder  Schleifen  derart  abgetragen  wird,  dass  ein  Datenträger  mit  planparallelen
Oberflächen und vorbestimmter Dicke entsteht.
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Mit den gleichen Verfahrensschritten wird gemäß dem geltenden Anspruch 1 nach
Hilfsantrag  eine  einen  elektronischen  Schaltkreis  enthaltende  Chipkarte  herge-
stellt.
4.  Das  im  Anspruch 1  nach  Hauptantrag  angegebene  Verfahren  zur  Herstellung
eines einen elektronischen Schaltkreises enthaltenden Inlets ist nicht neu.
Die  Druckschrift D5 offenbart  ein  Verfahren  zur  Herstellung einer einen  elektroni-
schen  Schaltkreis  enthaltenden  Chipkarte,  die  aus  einem  Inlet
besteht, in das ein Modul mit einem elektronischen Schaltkreis
eingebettet  ist  und  das  auf  seiner  Ober-  und  seiner  Unterseite  jeweils  mit  einer
Deckschicht  überzogen  ist
Im Rahmen des Verfahrens zur Herstellung der derart aufgebauten Chipkarte wird
zunächst ein Inlet hergestellt, indem das Modul mit dem elektronischen Schaltkreis
in Ausschnitte eingesetzt  wird, die in den beiden das Inlet bildenden Kernschich-
ten vorgesehen sind. Auf das Inlet mit dem darin eingebetteten Schaltkreis-Modul
werden anschließend zur Herstellung der fertigen Chipkarte die obere und die un-
tere  Deckschicht  auflaminiert
.
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Die  Herstellung  des  Inlets  mit  dem  darin  enthaltenen  elektronischen  Schaltkreis-
Modul  erfolgt  dabei  bei  einem  Verfahren  gemäß  der  im  geltenden  Anspruch 1
nach Hauptantrag gegebenen Lehre:
In Übereinstimmung mit der im Oberbegriff und im ersten Teilmerkmal des kenn-
zeichnenden Teils des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegebenen Lehre wird bei
dem  Verfahren  nach  der  Druckschrift D5  zunächst  der  elektronische  Schaltkreis
auf einer eine plane Oberfläche aufweisenden Unterlage positioniert, die anschlie-
ßend  so  mit  einem  in  einem  fließfähigen  Zustand  befindlichen  Kunststoffmaterial
überdeckt  wird,  dass  der  elektronische  Schaltkreis  in  das  Material  eingebettet
wird. Anschließend härtet dieses Material aus
.
Das  Kunststoffmaterial  wird  anschließend  in  Übereinstimmung  mit  der  Lehre  des
zweiten  und  dritten  Teilmerkmals  des  kennzeichnenden  Teils  des  Anspruchs 1
nach  dem  Aushärten  an  seiner  Oberseite  durch  eine  mechanische  Methode  wie
Fräsen oder Schleifen derart abgetragen, dass das Modul eine ebene Oberfläche
aufweist, so dass die Chipkarte eine einheitliche Dicke und somit zwei planparal-
lele  Oberflächen  aufweist
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.
Das Verfahren kann dabei so geführt werden, dass bereits das Inlet mit dem darin
eingesetzten  elektronischen  Schaltkreis-Modul  eine  einheitliche  Dicke  und  damit
zwei planparallele Oberflächen aufweist. Dies zeigen die in den Fig. 35 und 36 der
Druckschrift D5  dargestellten  Ausführungsbeispiele,  bei  denen  das  in  das  Inlet
eingesetzte Schaltkreis-Modul bündig mit der oberen und der unteren
Oberfläche  des  Inlets  abschließt,  so  dass  die  obere  und  die  untere  Deckschicht
bei der fertigen Chipkarte das Inlet mit dem darin eingebetteten elektroni-
schen Schaltkreis stufenlos überdecken
.
Damit  offenbart  die  Druckschrift D5  ein  Verfahren  zur  Herstellung  eines  einen
elektronischen Schaltkreis enthaltenden Inlets für eine Chipkarte gemäß der Lehre
des  geltenden  Anspruchs  1  nach  Hauptantrag.  Das  Verfahren  nach  diesem  An-
spruch ist somit nicht neu.
5. Dies gilt in gleicher Weise für das Verfahren zur Herstellung einer einen elektro-
nischen  Schaltkreis  enthaltenden  Chipkarte  nach  Anspruch 1  nach  Hilfsantrag,
denn mit dem Verfahren nach der Druckschrift D5 wird - wie vorangehend darge-
legt und in der Druckschrift D5 im Text in Sp. 9, Zeilen 5 bis 43 angegeben - durch
die oben erläuterten Maßnahmen eine Chipkarte mit einheitlicher Dicke und damit
planparallelen Oberflächen hergestellt.
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6. Wegen der Antragsbindung fallen mit dem jeweiligen Anspruch 1 auch die Un-
teransprüche 2  bis 6  nach  Hauptantrag  bzw. 2  bis 5  nach  Hilfsantrag,  vgl.  BGH
GRUR 2007, 862, Leitsatz, 863, Tz 18 - „Informationsübermittlungsverfahren II“.
7. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
8.  Für  die  von  der  Anmelderin  angeregte  Rückzahlung  der  Beschwerdegebühr
sieht der Senat keine Veranlassung. Mit der Zurückweisung der Anmeldung ohne
einen weiteren Prüfungsbescheid hat die Prüfungsstelle weder das rechtliche Ge-
hör  verletzt  noch  hat  sie  damit  gegen  das    Gebot  der  Verfahrensökonomie  ver-
stoßen.
Die Prüfungsstelle hat in dem Prüfungsbescheid vom 4. August 2000, der dem Zu-
rückweisungsbeschluss  vorausging,  unter  Ziffer II.  im  Hinblick  auf  die  in  den  Pa-
tentansprüchen 7  und 9  angegebene  Ausbildung  des  anmeldungsgemäßen  Ver-
fahrens  auf  den  Stand  der  Technik  gemäß  der  Druckschrift D2,  Fig. 3  und 4  und
den zugehörigen Text verwiesen. Dieser Hinweis ist zwar knapp, jedoch bedurfte
es  nach  Auffassung  des  Senats  im  vorliegenden  Fall  keiner  näheren  Erläuterun-
gen,  um  den  Bezug  zwischen  der  Lehre  der  Druckschrift D2  und  der  Lehre  des
Unteranspruchs 9 der Anmeldung, um den es hier geht, herzustellen und die An-
melderin in die Lage zu versetzen, den von der Prüfungsstelle geltend gemachten
Mangel der fehlenden erfinderischen Tätigkeit zu überprüfen. Denn für den Fach-
mann  ist  der  Zusammenhang  zwischen  der  in  der  Druckschrift D2  anhand  der
Fig. 3  und 4  und  dem  zugehörigen  Text  gegebenen  Lehre,  derzufolge  das  Bear-
beiten  der  Oberseite  des  Kunststoffmaterials  zum  Erzeugen  einer  planaren  Bau-
elemente-Anordnung auf einem Funktionsträger durch Aufdrücken eines Werkzeu-
ges  auf  eine  fließfähige  Kunststoff-Abdeckmasse  erfolgt,  und  der  sehr  allgemein
gehaltenen  Lehre  des  Unteranspruchs 9,  wonach  das  Bearbeiten  der  Oberseite
des Kunststoffmaterials durch Kalandrieren „oder eine vergleichbare Methode er-
folgt“,  unmittelbar  und  ohne  weitere  Erläuterungen  klar  und  nachvollziehbar.  Nur
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auf  diesen  der  Entgegenhaltung  ohne  weitere  Erläuterung  zu  entnehmenden
Sachverhalt hat die Prüfungsstelle die Begründung der Zurückweisung gestützt.
Da die Prüfungsstelle die Anmelderin in ihrem Bescheid darauf hingewiesen hatte,
dass die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen keine patentbegründenden
Besonderheiten enthielten, musste die Anmelderin mit der Zurückweisung der An-
meldung  für  den  Fall  rechnen,  dass  sie  ein  Patentbegehren  auf  diese  Unteran-
sprüche richtet.
Bei dieser Verfahrenslage war die Zurückweisung der Anmeldung auch kein Ver-
stoß gegen das Gebot der Verfahrensökonomie. Die Prüfungsstelle hatte beim da-
maligen Stand des Verfahrens keinen Anlass, anzunehmen, dass die Anmelderin
bereit sein würde, den nebengeordneten Anspruch 2 zu streichen. Vielmehr muss-
te  sie  dem  zusammen  mit  den  in  Rede  stehenden  Ansprüchen  eingereichten
Schriftsatz der Anmelderin vom 2. Februar 2001 entnehmen, dass die Anmelderin
die Gegenstände beider nebengeordneter Ansprüche gegenüber dem nachgewie-
senen  Stand  der  Technik  für  patentfähig  hielt  und  die  Anmeldung  dementspre-
chend mit beiden nebengeordneten Ansprüchen weiterverfolgen wollte.
Aus  der  Tatsache,  dass  sich  die  Prüfungsstelle  bei  der  Begründung  des  Zurück-
weisungsbeschlusses auf die mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstandes ledig-
lich  des  einen  der  beiden  nebengeordneten  Patentansprüche  gestützt  hat,  kann
nicht geschlossen werden, dass sie die Patentfähigkeit des Gegenstandes des an-
deren  nebengeordneten  Patentanspruchs  bejaht  hat;  vielmehr  hat  die  Prüfungs-
stelle diese Frage gemäß ihren Darlegungen im Zurückweisungsbeschluss dahin-
stehen lassen, da sie die Entscheidung über die Anmeldung nur einheitlich treffen
konnte,  vgl.  hierzu  BGH  GRUR 2007,  862,  863,  Tz 18  - „Informationsübermitt-
lungsverfahren II“.
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Darüber hinaus zeigt das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass sich die Be-
schwerde auch bei einer anderen Sachbehandlung der Anmeldung hätte vermie-
den  werden  können,  denn  auch  das  im  Beschwerdeverfahren  vorgelegte  und  in
der  mündlichen  Verhandlung  nochmals  geänderte  Patentbegehren  konnte  nicht
zur Patenterteilung führen.
Dr. Tauchert
Lokys
Dr. Hock
Brandt
Be