Urteil des BPatG vom 14.10.2004

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, durchführung, klasse, gesamteindruck, beschwerde, verkehr, werbung, bestandteil, angabe)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 55/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 301 11 497
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14.
Oktober
2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 301 11 497
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für
Klasse 35: Werbung; Marketing; Organisation und Durchführung
von Messen, Märkten (für Dritte) und Ausstellungen für
wirtschaftliche und Werbezwecke; Durchführung von Auktionen
und Versteigerungen;
Klasse 38: Telekommunikation;
Klasse 42: Beherbergung und Verpflegung von Gästen
ist Widerspruch eingelegt worden aus der farbigen Wort-/Bildmarke 301 02 497
für
Klasse 16: Druckschriften, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften;
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Klasse 35: Planung und Durchführung von Messen, Ausstellun-
gen und Veranstaltungen für wirtschaftliche und werbliche
Zwecke; Werbung;
Klasse 41: Planung und Durchführung von Messen, Ausstellun-
gen und Veranstaltungen für kulturelle Zwecke; Herausgabe und
Veröffentlichungen von Druckschriften, Büchern, Zeitungen und
Zeitschriften.
Mit Beschluss vom 14. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 den
Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwi-
schen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-
kenG. Zwar verfüge die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit über einen nor-
malen Schutzumfang, wenngleich ihre Wortbestandteile glatt beschreibende Hin-
weise auf Inhalt, Thema und Gegenstand der Dienstleistungen darstellten. Auch
seien die beiderseitigen Dienstleistungen teilweise identisch, etwa bei "Werbung;
Organisation und Durchführung von Messen", im übrigen hochgradig ähnlich.
Dennoch halte die jüngere Marke einen ausreichenden Abstand zur Wider-
spruchsmarke ein. Die einzige (Wort-) Übereinstimmung zwischen den Marken
liege in den Wörtern "VOGTLAND" und "BAU". Diese Begriffe seien jedoch
schutzunfähig und könnten daher für sich gesehen nicht Grundlage einer marken-
rechtlichen Verwechslungsgefahr sein. Hierfür kämen allenfalls die den Gesamt-
eindruck beider Marken prägenden Bildbestandteile in Betracht. Im Gegensatz zur
Auffassung der Widersprechenden werde der Verkehr jedoch im Bildbestandteil
der Widerspruchsmarke, der aus drei, sich teilweise überlappenden und farblich
differierenden Rechtecken bestehe, keine Darstellung eines stilisierten Gebäude-
komplexes mit Überdachung erkennen. Erhebliche Teile des Verkehrs würden das
Bildelement der Widerspruchsmarke vielmehr mit der Darstellung der Geschäfts-
felder assoziieren, die von der Baumesse umfasst bzw. unter einem Dach ange-
boten würden. Hingegen werde das Bildelement der jüngeren Marke zweifelsfrei
als stilisierte Hausdarstellung mit einem Fensterkreuz interpretiert werden. Die
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beiden Bildelemente der Marken verfügten somit nicht über den gleichen Sinnge-
halt, während sie in bildlicher Hinsicht deutliche Unterschiede aufwiesen. Damit
bestehe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Im übrigen bestehe auch nicht
die Gefahr, dass die Marken im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Bereits die Kennzeichnungsschwä-
che des Elements "VOGTLAND BAU" spreche gegen die hierfür erforderliche Eig-
nung, die Funktion als Stammbestandteil einer Zeichenserie ausüben zu können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Zur Begründung trägt sie vor, dass für den Gesamteindruck der Widerspruchs-
marke neben dem Bildbestandteil die Bestandteile "VOGTLAND-BAU" und "Vogt-
ländische Baumesse" prägend seien. Der Wortbestandteil "VOGTLAND-BAU"
werde dem zur Verkürzung neigenden Verkehr nachhaltig in Erinnerung bleiben.
Er habe innerhalb der jüngeren Marke eine selbstständig kollisionsbegründende
Stellung. Daher sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr festzustellen, die auch
bereits in einem begrenzten geographischen Gebiet vorgekommen sei. Außerdem
seien sonstige Berührungspunkte oder Verwechslungsmöglichkeiten zwischen
den Marken erkennbar, etwa die Bildbestandteile in Form von stilisierten Häusern
oder Gebäuden.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf ein Widerspruchsverfahren, das er aus seiner äl-
teren Marke 395 11 114 - "VBG. VOGTLAND-BAU-GMBH" gegen die Wider-
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spruchsmarke geführt hat. In ihrer den Widerspruch zurückweisenden Entschei-
dung habe die Markenstelle für Klasse 41 festgestellt, dass der Markenbestandteil
"VOGTLAND-BAU" angesichts seines eindeutig beschreibenden Gehalts so
schwach sei, dass er den Gesamteindruck der Marken nicht prägen könne. Dieser
werde vielmehr durch den jeweiligen Bildbestandteil geprägt. Daher, so meint der
Markeninhaber weiter, seien die in der Widerspruchsmarke vorhandenen Worte
"VOGTLAND" und "BAU" nicht prägend. Zudem befänden sie sich in der Wider-
spruchsmarke an verschiedenen Stellen und stimmten damit auch nicht mit dem in
der jüngeren Marke vorhandenen Wortteil "VOGTLAND-BAU" überein. Hierzu
müssten sie erst durch gedankliche Operationen unter Weglassung der im jeweili-
gen Rechteck stehenden weiteren Worte synthetisiert werden, wozu ein Messebe-
sucher jedoch keinen Anlass habe. Im übrigen weise die Widerspruchsmarke mit
der Wortfolge "Vogtländische Baumesse" bereits eine Überschrift zur schnellen
und ausreichenden Identifizierung auf, sodass auch kein Grund für eine solche
Wortsynthese bestehe.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen
den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter
Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- bzw.
Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und
der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älte-
ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR
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2001, 544, 545 =
WRP 2002, 537 -
BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067
- DKV/OKV).
a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die in ihrer Gesamtheit eine
Kombination zahlreicher Wort- und Bildbestandteile darstellt, ist normal, wenn-
gleich dies nicht zugleich für ihre einzelnen Wortelemente gilt (s.u.).
b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im
Identitätsbereich, teilweise im entfernteren Ähnlichkeitsbereich, zum Teil sind sie
allerdings auch völlig unähnlich.
Im Bereich der Klasse 35 sind die beiderseitigen Dienstleistungen identisch, zu-
mindest aber teilidentisch. So sind die für die angegriffene Marke eingetragenen
Dienstleistungsbegriffe "Werbung; Marketing" mit der für die Widerspruchsmarke
geschützten Dienstleistung "Werbung" identisch bzw. teilidentisch. Weiterhin sind
die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Organisation und
Durchführung von Messen, Märkten (für Dritte) und Ausstellungen für wirtschaftli-
che und Werbezwecke" von den für die Widersprechende geschützten Dienstleis-
tungen "Planung und Durchführung von Messen, Ausstellungen und Veranstaltun-
gen für wirtschaftliche und werbliche Zwecke" weitestgehend erfasst, sodass auch
insoweit eine Identität der Dienstleistungen besteht. Gleiches gilt für die Dienst-
leistung "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen" der jüngeren Marke,
die inhaltlich weitgehend unter "Durchführung von … Ausstellungen und Veran-
staltungen für wirtschaftliche … Zwecke" fällt.
Hinsichtlich der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Beherber-
gung und Verpflegung von Gästen" besteht nur eine allenfalls geringe Ähnlichkeit
mit Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Insoweit kommen ge-
wisse Berührungen mit "Durchführung von Messen, Ausstellungen und Veran-
staltungen für kulturelle Zwecke" in Betracht, da die Besucher von kulturellen Ver-
anstaltungen oft auch mit verpflegt und zumindest gelegentlich auch beherbergt
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werden, wenngleich dies nicht den Kern der Veranstaltungsdienstleistungen dar-
stellt. Ansonsten wird die Verpflegung und Unterbringung von Messe-, Ausstel-
lungs- und Veranstaltungsbesuchern häufig von Drittunternehmen, wie Messeho-
tels, Restaurants oder Imbissständen übernommen. Selbst bei Messen mit
Schwerpunkt auf dem Gebiet der Ernährung hat die Rechtsprechung in der Ver-
gangenheit keine Gleichartigkeit zwischen den Veranstaltungsdienstleistungen
und Nahrungsmitteln angenommen (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Wa-
ren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 395, li. Sp.), so dass eine Ähnlichkeit mit
Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen aus den obengenannten
Gründen allenfalls in einem geringen Umfang in Betracht kommt.
Hinsichtlich der für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistung "Tele-
kommunikation" fehlt jegliche Ähnlichkeit mit Waren oder Dienstleistungen der Wi-
derspruchsmarke. Insoweit sind keine wirtschaftlichen Berührungspunkte zwi-
schen den beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen erkennbar. Insbesondere
reicht die Zurverfügungstellung von Telekommunikationseinrichtungen bei Messen
oder Ausstellungen nicht aus, eine auch nur geringe Ähnlichkeit zu begründen, da
ein solcher Service etwa auch von Hotels, Bahnunternehmen und Fluggesell-
schaften zur Verfügung gestellt wird, ohne dass es sich insoweit um Telekommu-
nikationsunternehmen handelt. Für "Telekommunikation" kann eine Verwechs-
lungsgefahr damit schon mangels jeglicher Ähnlichkeit der Waren und Dienstleis-
tungen nicht festgestellt werden, sodass die Beschwerde insoweit schon aus die-
sem Grunde nicht erfolgreich sein kann.
c) Die angegriffene Marke hält den erforderlichen Abstand zur Widerspruchs-
marke ein, auch soweit dieser im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 35
deutlich zu sein hat. Vergleicht man die Marken in ihrer Gesamtheit, so sind sie im
Hinblick auf die abweichenden Wort- und Bildbestandteile so offensichtlich unähn-
lich, dass eine Verwechslungsgefahr unproblematisch ausscheidet.
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Die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG käme
damit nur aufgrund etwaiger Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten einzelner
Elemente der beiden Marken in Betracht. Grundsätzlich ist es jedoch nicht zuläs-
sig, aus den sich gegenüberstehenden Marken einzelne Elemente herauszugrei-
fen und ihre Übereinstimmung oder Ähnlichkeit festzustellen. Dies zwingt zwar
nicht dazu, die Marken stets in allen jeweiligen Merkmalen zu vergleichen. Viel-
mehr kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende
Bedeutung haben. Hierfür muss er jedoch auf Seiten der älteren Marke schutzfä-
hig sein und zudem (in beiden Marken) den Gesamteindruck der jeweiligen Marke
prägen, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist, wobei
die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise
zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., Rdn. 370, 374 m.w.N.).
Die Widersprechende sieht in der Wortkombination "Vogtland - BAU" einen den
Gesamteindruck beider Marken prägenden Bestandteil. Darin vermag ihr der Se-
nat jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als dies die Widerspruchsmarke betrifft. Es
ist nicht erkennbar, dass die Wortfolge "VOGTLAND BAU" überhaupt einen Be-
standteil der Widerspruchsmarke darstellt und zudem den Gesamteindruck der
Widerspruchsmarke prägt. Die Wortfolge "VOGTLAND BAU" findet sich in der Wi-
derspruchsmarke nur, wenn man die jeweils oberen Worte der Kästchen liest.
Nach Auffassung des Senats wird der Verkehr beim Anblick der Marke jedoch zu-
nächst davon ausgehen, dass nur die jeweils innerhalb eines Kästchens befindli-
chen Worte zusammen gehören. Ein "kästchenübergreifendes" Lesen widerspricht
den Lesegewohnheiten des Verkehrs, der durch die Lektüre von Presse- und
Werbetexten gewohnt ist, nur jeweils innerhalb von Kasten bzw. Umrahmungen
befindliche Texte als zusammengehörig anzusehen. Dies wird hier durch die
Farbunterschiede zwischen den einzelnen Kästchen sogar noch verstärkt.
Um "VOGTLAND BAU" innerhalb der Widerspruchsmarke als zusammengehörige
Wortkombination zu erfassen, bedarf es mehrerer Erfassungsschritte. Zunächst
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wird der Verkehr die Überschrift "Vogtländische Baumesse" lesen und sie ange-
sichts ihrer Stellung für das zentrale Schlagwort der Gesamtmarke halten. Sodann
muss er die erläuternden Wörter innerhalb der Kästchen lesen, wobei er mit dem
optisch ersten und zugleich hellsten Kästchen anfangend von links nach rechts die
Wörter "VOGTLAND BAUEN"; BAU WOHNEN" und "GARTEN" lesen wird. Erst
hierbei wird er gegebenenfalls bemerken, dass diese Wortkombinationen keinen
Sinn ergeben, während nur die jeweils unteren Wörter "BAUEN WOHNEN GAR-
TEN" eine sinnvolle Aneinanderreihung von Themenbereichen darstellen. Erst
wenn der Verkehr daraus schließt, dass auch die oberen Wörter kästchenüber-
greifend gelesen werden müssen, gelangt er überhaupt zu der fraglichen Wort-
kombination. Von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und interes-
sierten Verkehrsteilnehmer, der nicht zur Analyse von Kennzeichnungen neigt,
kann dies kaum erwartet werden.
Selbst wenn ein geringer Teil des Verkehrs, der nach Auffassung des Senats al-
lerdings keinen für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Umfang mehr aufwei-
sen würde, die Wortfolge "VOGTLAND BAU" als eigenständigen Bestandteil der
Widerspruchsmarke ansehen würde, so könnte die Wortfolge angesichts ihrer
ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche den Gesamteindruck der Marke den-
noch nicht prägen. Das Wort "Vogtland" bezeichnet eine in Thüringen und Bayern
befindliche Region, so dass es als geografische Herkunftsangabe für jeden Mit-
bewerber freigehalten werden muss und markenrechtlich nicht monopolisiert wer-
den kann. Auch das weitere Wort "BAU" stellt als Themen- bzw. Schwerpunktan-
gabe der Dienstleistungen eine Merkmalsangabe dar. Damit handelt es sich bei
der Wortzusammenstellung "VOGTLAND BAU" um eine Kombination von zwei
schutzunfähigen Angaben. Sie ist im Gegensatz zu Begriffen wie "vogtländische
Baumesse" oder "Baufachmesse im Vogtland" zwar nicht sprachregelmäßig gebil-
det, dennoch ist sie mit einer erheblichen Kennzeichnungsschwäche behaftet.
Damit kann die Wortfolge "VOGTLAND BAU" keine eigenständig kennzeichnende
Funktion innerhalb der Gesamtmarke innehaben, so dass es sich verbietet, sie
isoliert der entsprechenden Wortfolge in der jüngeren Marke gegenüberzustellen
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und aus der Übereinstimmung beider Bestandteile eine Verwechslungsgefahr her-
zuleiten.
Eine Verwechslungsgefahr kann im Übrigen auch nicht aus begrifflichen Annähe-
rungen zwischen der in der Widerspruchsmarke als Überschrift enthaltenen Wort-
folge "Vogtländische Baumesse" und dem Wortbestandteil der jüngeren Marke
hergeleitet werden. Zwar bietet sich "Vogtländische Baumesse" in der Wider-
spruchsmarke als Überschrift optisch zur einheitlichen Benennung der Gesamt-
marke an, was auch im Hinblick auf die in den zum Teil dunklen Kästchen verteil-
ten, nicht immer leicht lesbaren übrigen Wörter besonders nahe liegt. Allerdings ist
der Ausdruck "Vogtländische Baumesse" für die beanspruchten Dienstleistungen
ein glatt beschreibender und (im Gegensatz zu "VOGTLAND BAU") völlig sprach-
üblich gebildeter Ausdruck, der die Veranstaltungsdienstleistungen als im Vogt-
land veranstaltete Baufachmesse beschreibt. Er ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG (mangelnde Unterscheidungskraft), ggf. auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG (Freihaltungsbedürfnis) vom markenrechtlichen Schutz ausgeschlossen. In
Alleinstellung, d.h. ohne weitere Wort- oder Bildelemente, wäre er also nicht als
Marke eintragbar, vielmehr müsste eine solche Markenanmeldung nach den o.g.
Vorschriften zurückgewiesen werden. Dann aber können aus einem solchen
schutzunfähigen Bestandteil einer Widerspruchsmarke keine Rechte hergeleitet
werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9, Rdn. 344 f.). Andern-
falls wäre es jedermann möglich, eine nicht schutzfähige Angabe mit einem
(schutzfähigen) Wort- oder Bildbestandteil zu kombinieren, dieses Kombinations-
zeichen beim Patentamt zur Eintragung als Marke zu bringen und so letztlich doch
aus der schutzunfähigen Angabe heraus die mit einer Marke verbundenen Aus-
schließlichkeitsrechte geltend zu machen. Dies würde zu einer Umgehung der
Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG führen. Es bedarf daher keines
weiteren Eingehens mehr auf die Frage, ob die Widerspruchsmarke nach ihrem
Gesamteindruck durch ihre Überschrift geprägt wird und ob zwischen "Vogtländi-
sche Baumesse" und "VOGTLAND BAU" ausreichende begriffliche, ggf. auch
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klangliche oder schriftbildliche Annäherungen bestehen, die eine Verwechslungs-
gefahr begründen könnten.
Aus dem gleichen Grund kann eine Verwechslungsgefahr schließlich auch nicht
etwa wegen der Übereinstimmung der Marken im Wort "Vogtland" festgestellt
werden, da es sich hierbei ebenfalls um eine nicht schutzfähige geografische An-
gabe handelt.
Im übrigen ist auch nicht erkennbar, dass zwischen den Marken eine sogenannte
assoziative Verwechslungsgefahr, etwa unter dem Gesichtspunkt eines Serienzei-
chens besteht. Soweit die Wortfolge "Vogtland Bau" als gemeinsamer Stammbe-
standteil der Marken überhaupt in Betracht kommt (hiergegen hat der Senat be-
reits Bedenken, da die Wortfolge in der Widerspruchsmarke nicht eigenständig
hervortritt, s.o.), so verfügt allenfalls der Inhaber der angegriffenen Marke über
eine entsprechende Zeichenserie, da für ihn mit der Wortbildmarke 395 11 114
- VBG. VOGTLAND-BAU-GMBH ein weiteres Zeichen eingetragen ist, das die
fragliche Wortfolge aufweist. Da dieses Zeichen jedoch für reine Baudienstleistun-
gen eingetragen und benutzt ist (vgl. Glaubhaftmachungsunterlagen im gegen die
Widerspruchsmarke gerichteten Widerspruchsverfahren zwischen den gleichen
Beteiligten) und "Vogtland Bau" zudem über eine erhebliche Kennzeichnungs-
schwäche verfügt, könnte eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt
des Serienzeichens selbst dann nicht angenommen werden, wenn das Bestehen
einer Zeichenserie auf Seiten des Inhabers der jüngeren Marke hierfür ausreichen
würde (vgl. insoweit Vorlageersuchen des 29. Senats des Bundespatentgerichts,
GRUR 2003, 64 - T-Flexitel/FLEXITEL).
Schließlich besteht auch keine sogenannte Verwechslungsgefahr im weiteren
Sinne. Zwar könnten gewisse begriffliche Übereinstimmungen zwischen den Mar-
ken bzw. ihren Wortbestandteilen im Hinblick auf den Bezug zum Vogtland, dem
Messe- und Bauwesen, einschließlich der in einer stilisierten Dachdarstellung lie-
genden bildlichen Parallele den Eindruck erwecken, dass zwischen den Beteiligten
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Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen.
Für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wäre aber Vor-
aussetzung, dass die Widerspruchsmarke ein im Verkehr bekanntes Unterneh-
menskennzeichen darstellt, was im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren
nicht ohne weiteres feststellbar ist (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., Rdn. 504).
Außerdem basieren die begrifflichen Gemeinsamkeiten auf Begriffen wie "Vogt-
land"/"-ländisch" oder "BAU", die markenrechtlich nicht schutzfähig sind (s.o.), was
ebenfalls gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
spricht (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O.).
Trotz unübersehbarer Parallelen zwischen verschiedenen Einzelbestandteilen der
Marken konnte eine Verwechslungsgefahr damit aus rechtlichen Gründen nicht
festgestellt werden, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. Soweit es den-
noch zu tatsächlichen Verwechslungen zwischen den Marken kommt, sind diese
aus markenrechtlicher Hinsicht hinzunehmen. Sofern den Beteiligten als Wettbe-
werbern daran gelegen ist, diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, durch Namens-
zusätze oder auf anderem Wege ein Abgrenzung untereinander zu suchen.
Winkler Dr.
Hock
Kätker
Cl