Urteil des BPatG vom 04.09.2002

BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, verbraucher, patent, unternehmen, mitbewerber, freihaltebedürfnis, vergleich, beschaffenheitsangabe, zigarettenpapier

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 110/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. September 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 90 531
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
MILD
für die Waren
"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigaretten-
papier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren
"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse".
Insoweit stünden der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse des § 8
Abs 2 MarkenG entgegen. Sie stelle auf dem Gebiet der Tabakbranche einen
Fachbegriff dar, der nichts anderes besage, als daß es sich hierbei um Tabake
handle, die im Geschmack mild seien. Eine andere Auslegung sei kaum möglich
und ein schutzbegründender phantasievoller Überschuß nicht erkennbar. Als ohne
weiteres verständliche beschreibende Angabe sei die angemeldete Marke nicht
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geeignet, unterscheidungskräftig zu sein. Außerdem bestehe ein Freihaltebedürf-
nis.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Bei einer marken-
mäßigen Verwendung sei der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unter-
scheidungskraft nicht abzusprechen. Werde die angemeldete Bezeichnung allein
verwendet, werde sie als Herkunftshinweis angesehen. Dies gelte um so mehr, als
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen so aufnehme, wie es ihm entge-
gentrete und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterziehe. Das Wort
"MILD" existiere sowohl in der englischen als auch in der deutschen Sprache und
könne deshalb auf zwei Arten ausgesprochen werden. Zudem habe es mehrere
Bedeutungen, nämlich "gütig; gering; nicht rau", und damit auch mehrere Ausle-
gungsmöglichkeiten. Für nicht markenmäßige Verwendungen bilde § 23 Nr 2 Mar-
kenG das erforderliche Korrektiv. Ansonsten ließen sich auch vergleichbare Vor-
eintragungen wie "MIDDLE", "RICH", "STRONG", "LARGE" usw nicht erklären.
Auch das Eintragungshindernis eines Freihaltebedürfnisses bestehe nicht. Da der
Verbraucher eine Marke nicht einer analysierenden Betrachtungsweise unter-
ziehe, sei ein Zeichen, das unüblicherweise markenmäßig auf einem Produkt an-
gebracht werde, nicht freihaltebedürftig. Bei "MILD" nämlich sei die Benutzung des
Wortes in Alleinstellung derart ungewöhnlich, daß die Benutzung monopolisiert
werden könne.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung stehen im Umfang der bereits von der Markenstelle ausgesproche-
nen Teilversagung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG ent-
gegen.
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Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende An-
gabe i.S.d. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Be-
schaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können
und die deshalb zu Gunsten der Mitbewerber freizuhalten sind. Dabei ist eine Be-
zeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tat-
sächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten
Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe befürchten lässt
oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen
(BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die
dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr
wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Um-
stände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH
BlfPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar waren-
beschreibende Aussage stellt die angemeldete Marke für die von der Versagung
betroffenen Waren dar.
Das Wort "MILD" bezeichnet im Hinblick auf die Waren "Rohtabak, Zigaretten und
andere Tabakerzeugnisse" lediglich eine Geschmacksrichtung und damit die Be-
schaffenheit der so gekennzeichneten Waren. Zwar ist der Anmelderin insoweit
zuzustimmen, als es sich bei dem sowohl in der deutschen als auch in der engli-
schen Sprache vorkommenden Wort "mild" um eine Angabe handelt, die sowohl
den Gemütszustand eines Menschen als auch eine sanfte Geschmacksrichtung
bezeichnet. Gerade bei den in Rede stehenden Waren ist der Verkehr jedoch be-
reits mit der Bezeichnung "mild" als Geschmacksangabe konfrontiert worden, wie
die der Anmelderin zur Verfügung gestellten Internet-Auszüge beispielhaft zeigen.
Da es im Bereich dieser Waren die verschiedensten Geschmacksbezeichnungen,
wie beispielsweise "mild", "strong", "rich", "full" oder "middle", gibt, wird der ange-
sprochene Verkehr der Bezeichnung "mild" auch lediglich eine solche, vergleich-
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bar gelagerte Beschaffenheitsangabe entnehmen, nicht aber davon ausgehen,
daß die so gekennzeichneten Waren den Verbraucher "milde" stimmen sollen.
Wie die Anmelderin selbst ausgeführt hat, neigt der angesprochene Verkehr näm-
lich nicht zu einer analysierenden Betrachtungsweise und wird deshalb auch kaum
die erforderlichen Gedankenschritte in Richtung der Erwägung unternehmen, daß
der Verbraucher bei dem Genuß der entsprechenden Waren zu einer bestimmten
Gemütsverfassung gelangen soll. Vielmehr ist aufgrund der auf dem genannten
Warensektor bereits herrschenden Verkehrsauffassung ohne weiteres von einem
Verständnis als Geschmacksangabe auszugehen.
Dem steht eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in Alleinstellung,
also ohne Zusatz einer Erstkennzeichnung, nicht entgegen. Auch in Alleinstellung
erhält die angemeldete Bezeichnung keinen Begriffsgehalt, der über das oben
Dargelegte hinausginge. Vielmehr ist das Wort "MILD" sowohl in der deutschen
als auch der englischen Sprache ein gängiges Wort, das von allen Verkehrskrei-
sen ohne weiteres verstanden wird. Dieser Sinngehalt läßt keinen Platz für weitere
Interpretationen zu. Damit stellt die angemeldete Marke für die genannten Waren
eine konkret und unmittelbar warenbeschreibende Angabe dar.
Die angemeldete Marke weist auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG er-
forderliche Unterscheidungskraft auf.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un-
ternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maß-
stab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke ver-
wendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es
keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann da-
nach eine ausreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn ihr
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kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchli-
che Bezeichnung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entspre-
chenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ 1998, 248 – TODAY, 1999, 257,
258 – PREMIERE II) – stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999,
349 – YES).
Danach erschöpft sich die hier in Rede stehende angemeldete Bezeichnung in ei-
ner dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres und unmittelbar verständlichen
Beschreibung der Waren. Dies wurde bereits oben ausgeführt. Da die angemel-
dete Bezeichnung auch allen Verkehrskreisen als einfachstes deutsches, aber
auch englisches Wort ohne weiteres bekannt und geläufig ist, liegt auch keine
schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor.
Soweit sich die Anmelderin auf ihrer Ansicht nach vergleichbar gelagerte Vorein-
tragungen beruft, sei auf die bei Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr
84 f zahlreich zitierte, langjährige Rechtsprechung hingewiesen. Lediglich der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt im vorliegenden Fall offensichtlich ein Eintragungshindernis gesehen und
deshalb den angefochtenen Zurückweisungsbeschluß erlassen hat.
Auch soweit sich die Anmelderin auf die Vorschrift des § 23 Nr 2 MarkenG bezo-
gen hat, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die angemeldete
Marke ist nämlich, wie ausgeführt, auch wegen mangelnder Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG schutzunfähig. Insoweit ist die Vorschrift des § 23
Nr 2 MarkenG, die lediglich dem Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben
Rechnung trägt, von vornherein nicht einschlägig (BPatG GRUR 1998, 1021, 1023
- Mona Lisa; 1999, 333, 335 - New Life).
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Darüber hinaus vermag aber diese Vorschrift auch ein gem. § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-
kenG bestehendes Freihaltungsbedürfnis grundsätzlich nicht zu beseitigen (vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rn 79 mwN).
Albert Reker Eder
Bb