Urteil des BPatG vom 13.09.2005

BPatG: verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, gesamteindruck, bestandteil, kunststoff, eugh, meinung, wortmarke, markenregister, patent

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 105/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. September 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 301 30 634
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13.
September 2005 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin
Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
CHROMONEX
ist für
Waren/Dienstleistungen mit Zeitrang vom 17. Mai 2001:
Folientaschen, Schutzhüllen, Laminate, alle vorstehenden Waren
zur Verwendung beim Laminieren von Dokumenten und aus
Kunststoff"
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"Waren/Dienstleistungen mit Zeitrang vom 12. Dezember 2000:
Kunststofffolien und Kunststofflaminate zur Verwendung beim La-
minieren von Dokumenten und für Laminierzwecke;
unter der Nummer 301 30 634 im Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren
"Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren"
im Markenregister unter der Nummer 713 712 eingetragenen Wortmarke
Chromolux
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt
mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Löschung der angegriffenen
Marke wegen des Widerspruchs aus der älteren Marke mit Beschluss vom
10. März 2004 angeordnet. Die sich gegenüberstehenden Waren würden in den
gleichen Verkaufsstätten angeboten und vertrieben, wendeten sich an breiteste
Verkehrskreise und könnten einander ergänzen. Auch würden Papier- und Papp-
waren häufig zum Schutz gegen Schmutz und Feuchtigkeit laminiert. Eine Kenn-
zeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke sei nicht festzustellen, da diese
nicht aus Elementen einer auf dem betreffenden Warengebiet gebräuchlichen
Sprache gebildet sei und außerdem ein möglicher Sinngehalt nicht Eigenschaften
der Ware bezeichne. Der den Zeichen gemeinsame Bestandteil "CHROMO-"
weise normale Kennzeichnungskraft auf, denn er komme auf dem betreffenden
Warengebieten nur relativ selten vor. Im Gegenteil fördere eine ansatzweise vor-
handene Zeichenserie der Widersprechenden mit dem Bestandteil "CHROMO-"
die Verwechslungsgefahr. Klangliche Verwechslungen der Marken seien insbe-
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sondere unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen oder aus der unsicheren
Erinnerung heraus nicht zu vermeiden, weil die in der Regel besonders stark be-
achteten vorderen Wortteile sowie die prägnanten Endlaute völlig übereinstimm-
ten, so dass im klanglichen Gesamteindruck der relativ geringfügige Unterschied
im Mittelkonsonanten und in den Vokalen der letzten Silbe im Gesamteindruck
völlig zurückträten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke,
die vorträgt, die noch im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke verbliebenen
Waren seien denen der Widerspruchsmarke nicht oder allenfalls am Rande ähn-
lich. Der Umstand, dass die Waren sich in irgendeiner Weise - hier als Ware und
Umhüllung - ergänzen könnten, begründe allein die Warenähnlichkeit nicht. Es sei
vielmehr erforderlich, dass durch solche Umstände die Annahme gemeinsamer
oder doch miteinander verbundener Herstellungsstätten nahegelegt werde. Eine
klangliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht, denn diese setzte eine so undeut-
liche Wiedergabe der Marken voraus, dass diese nicht mehr zu ihrer Funktion der
Markenwiedergabe geeignet wäre. Im übrigen begegneten sich die Marken in
erster Linie in Verkaufsstätten, in denen die akustischen Verhältnisse sehr günstig
seien. Außerdem wendeten sich die Waren vor allem an Fachkreise, die kein
flüchtiges Kaufverhalten aufwiesen. Das Gesamtklangbild der Wörter werde im
vorliegenden Fall maßgeblich durch die Endsilben beeinflusst, bei denen die Ab-
weichungen in den markanten Vokalen besonders auffielen. Eine gesteigerte Ver-
kehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke lasse sich nicht allein aus der Tatsache
der 45 Jahre zurückliegenden Registrierung herleiten, sondern nur aus einer
langjährigen umfangreichen Benutzung der Widerspruchsmarke, über die im vor-
liegenden Fall nichts bekannt sei. Inwieweit eine Zeichenserie der Widerspre-
chenden existiere, die Grundlage einer assoziativen Verwechslungsgefahr sein
könnte, sei nichts bekannt. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände werde darum
der Abstand der jüngeren von der älteren Marke noch eingehalten.
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Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzu-
weisen.
Sie ist der Meinung, die Markenstelle habe zutreffend die Ähnlichkeit der Waren
festgestellt. Die Produkte der Widersprechenden stellten gestrichene Papierer-
zeugnisse dar, deren lackartige, hochglänzende Beschichtung nicht nur ein be-
sonders strahlendes, qualitativ hervorragendes Druckbild ermögliche, sondern
auch eine weitgehende Unempfindlichkeit gegen Feuchtigkeit durch Wasser ge-
währleiste. Die Waren der angegriffenen Marke dienten ebenfalls dem Schutz von
gedrucktem Papier und würden zB dem Gast in Gaststätten als Speisekarten be-
gegnen, die aber ebenso auf dem Papier oder Karton der Widersprechenden ge-
druckt sein könnten. Die Einsatzbereiche der gegenseitigen Waren seien gleich,
etwa in der Werbetechnik, bei der Veredelung von Dokumenten und Drucken und
der Herstellung von Druckereierzeugnissen wie Aushängen, Handbüchern oder
Speisekarten. Außerdem würden die Waren den Abnehmern über dieselben Ver-
triebswege und dieselben Vertriebsstätten zugänglich gemacht. Aus diesen Grün-
den kämen die Waren sich relativ nahe. Eine gewisse Stärkung der Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke sei durch die langjährige, ununterbrochene
Benutzung eingetreten, die sich auch aus eingereichten Unterlagen ergebe. Die
Marke werde seit Jahrzehnten in großem Umfang benutzt, und genieße weltweit
einen hervorragenden Ruf. Die Produkte hätten einen bedeutenden nationalen
und internationalen Marktanteilanteil. Außerdem sei auf dem einschlägigen Wa-
rengebiet nur eine geringe Anzahl von Marken mit dem Bestandteil "CHROMO-"
eingetragen, von denen sieben der Widersprechenden gehörten. Den danach er-
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forderlichen großen Abstand von der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke
nicht ein. Das Gesamtklangbild der Marken werde maßgeblich durch die gemein-
samen Anfangsteile und den sehr auffälligen Konsonanten beeinflusst, während
die Abweichungen am Beginn des letzten Drittels der Wörter im Gesamteindruck
in den Hintergrund träten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist gem § 165 Abs 4 MarkenG statthaft
und auch im übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Wie die Mar-
kenstelle ist der Senat der Auffassung, dass zwischen der prioritätsjüngeren
Marke und der Widerspruchsmarke 713 712 Verwechslungsgefahr gemäß § 42
Abs 2 Nr 1, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-
ten zu Art 4 Abs 1 Buchstb der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung
der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Ver-
wechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls um-
fassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören ins-
besondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad
der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähn-
lichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils
hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den
Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienst-
leistungen wirkt (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 f "Sabèl/Puma"; GRUR
Int
1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR
2004, 783, 784 "NEURO-
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VIBOLEX/NEURO-FIBRALEX"; GRUR 2004, 235, 234 "Davidoff II"). Die Be-
wertung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbe-
ziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken aus-
geglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int 1998, 875, 876 f "Canon";
GRUR Int 2000, 899, 901 "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2003, 332, 334 "Ab-
schlussstück").
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen der
angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke 713 712 gegeben.
Da die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bestritten worden ist, ist von
deren Warenverzeichnis in der eingetragenen Form auszugehen, das alle
möglichen Arten von Papieren umfasst, die den Folien der jüngeren Marke
relativ ähnlich sein können.
Zwar ist der Inhaberin der angegriffenen Marke grundsätzlich darin zuzustim-
men, dass es für die Annahme von Warenähnlichkeit darauf ankommt, ob die
Waren von den angesprochenen Verkehrskreisen demselben Unternehmen
zugeordnet werden. Die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise wird
dabei teilweise durch die regelmäßigen tatsächlichen Herkunftsstätten der
Waren und Dienstleistungen geprägt (vgl BGH GRUR
2001, 507
"EVIAN/REVIAN"), teilweise durch die Faktoren, die das Verhältnis zwischen
den einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen selbst kenn-
zeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwen-
dungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende
oder – entgegen der Meinung der Inhaberin der jüngeren Marke – als einander
ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 1998, 922, 923
(Rdn 23) "Canon").
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Dies ist hier der Fall. Abgesehen davon, dass es zahlreiche Papiere gibt, die
mit Kunststoff bzw. Kunststofffolien oder anderen Substanzen beschichtet sind
(zB Papier für Farbdruck; Computerpapier für Tintenstrahldrucker, insbeson-
dere zum Druck von Fotos), ist die Laminierung von Farbdrucken mit Kunst-
stofffolien üblich, um den Druck haltbar und dauerhaft zu machen sowie die
Papieroberfläche gegen Feuchtigkeit und Schmutz zu schützen. Entspre-
chende Geräte und Folien werden in den gleichen Geschäften und Abteilun-
gen angeboten, die auch Druckerpapier vertreiben. Auch ist - wie oben aufge-
zeigt - die Beschaffenheit der sich gegenüberstehenden Waren ähnlich. Dem-
nach liegt sowohl von der Beschaffenheit als auch von der Zweckbestimmung,
den Vertriebswegen und der sich ergänzenden üblichen Verwendungsweisen
her für die angesprochenen Verkehrskreise der Schluss auf die Herkunft aus
demselben Betrieb oder jedenfalls aus demselben unternehmerischen Ver-
antwortungsbereich nahe. So hat die Rechtsprechung etwa eine Ähnlichkeit
bejaht zwischen Papier und Kunststofffolien zur Dekorationszwecken und
Metallpapier (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistun-
gen, 13. Aufl, S 223 linke Spalte); zwischen Pappwaren und Verpackungen,
Etuis... aus Kunststoffen (S 226 Mitte); sowie zwischen Kunststoff-Folien und
Papier (aaO S 171 mittlere Spalte). Es ist darum von Waren auszugehen, die
im engeren Ähnlichkeitsbereich liegen, was Verwechslungen begünstigt.
Diese werden wegen ihres Verwendungszwecks zwar mit einer gewissen
Sorgfalt ausgewählt und erworben werden; es handelt sich jedoch nicht um
solche, die sich ausschließlich an Fachleute wenden.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Zwar
enthält sie die Wortbestandteil "CHROMO-", der darauf hinweist, dass es sich
bei den so gekennzeichneten Waren um "Chromopapier" oder "Chromokarton"
handelt (gestrichenes glattes Papier (bzw Karton) für Offsetdruck und Stein-
druck; Duden – Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl; Schneidersöhne - Paper-
lexikon: Lexikon, online-Ausgabe; DTP-PRAXIS - LEXIKON; jeweils Stich-
worte "Chromopapier" bzw. "Chromokarton"). Das Zeichen in seiner Gesamt-
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heit jedoch enthält lediglich einen fantasievollen Anklang an eine Beschaffen-
heitsangabe. Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, dass die Kenn-
zeichnungskraft durch Drittmarken geschwächt sein könnte, denn es existiert
lediglich eine relativ geringe Anzahl von Marken anderer Inhaber mit dem
Wortbestandteil "CHROMO-", über deren Benutzung nichts bekannt ist (vgl
dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rn 316, 318). Andererseits
liegen aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen erhöhten
Schutzumfang der Widerspruchsmarke vor. Die von der Widersprechenden
eingereichten Unterlagen lassen zwar auf eine gute Benutzung schließen, sind
aber zu wenig konkret und detailliert, um eine Stärkung der Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke zu belegen.
Letztlich kommt es hier jedoch auf diese Frage nicht entscheidend an, weil der
jedenfalls erforderliche leicht überdurchschnittlich große Abstand der jüngeren
von der Widerspruchsmarke nicht mehr eingehalten wird.
Zwar macht der den Marken "CHROMONEX" und "Chromolux" gemeinsame
Wortteil "CHROMO-", der – wie oben ausgeführt – auf die Beschaffenheit der
Waren der Widersprechenden hinweist, einen großen Teil der Vergleichszei-
chen aus. Da der maßgebliche Gesamteindruck einer Marke aber auch durch
schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente mitbestimmt werden
kann, dürfen solche Teile einer einheitlichen Marke bei der Prüfung der Ver-
wechslungsgefahr nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Sie können
vielmehr im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken für die
Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen, zumal der Verkehr
erfahrungsgemäß eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie
einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl dazu
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7.
Aufl, §
9 Rn
331; vgl auch BGH
GRUR
1993, 118, 120 "Corvaton/Corvasal"; BGH GRUR
1999, 735,
736
-
MONOFLAM/POLYFLAM; BGH GRUR
2004, 783 "NEURO-VIBO-
LEX/NEURO-FIBRAFLEX"). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die
Ähnlichkeit der Markenwörter nicht auf das Wortelement "CHROMO-".
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Vielmehr weisen auch die jeweiligen Endsilben "NEX" und "lux" beträchtliche
Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten auf. Mit "n" und "l" stehen sich zwei
Konsonanten gegenüber, die klanglich eng verwandt sind. Vor allem aber
stimmen beide Zeichen im Endkonsonanten "x" überein, der als Kombination
des klangstarken, harten Sprenglautes "k" mit einem Zischlaut den auffäl-
ligsten und markantesten aller Mitlaute darstellt. Damit bestimmen die ge-
meinsamen oder sehr ähnlichen Merkmale den klanglichen Gesamteindruck,
während die geringfügigen, wenig prägnanten Unterschiede, die lediglich zwei
von insgesamt neun Buchstaben betreffen und sich im Wortinneren und in der
Endsilbe befinden, im Gesamtklangbild zurücktreten. Aus diesen Gründen
kann eine Verwechslungsgefahr auch unter akustisch günstigen Umständen
und unter Berücksichtigung relativ aufmerksamer Abnehmer nicht verneint
werden, zumal es sich bei der Widerspruchsmarke um ein gut eingeführtes
Zeichen handelt.
Das von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Verfahren vor dem Deut-
schen Patent- und Markenamt vorgebrachte Argument, die Verwechslungs-
gefahr werde durch den Sinngehalt der Endsilben "-NEX" und "-lux" ausge-
schlossen, greift demgegenüber nicht durch. Erstens dürfte den hier ange-
sprochenen relativ breiten Verkehrskreisen ein Sinnanklang nicht ohne weite-
res erkennbar sein. Zweitens nützt Abnehmern die Bedeutung des einen oder
anderen Markenwortes wenig, wenn sie sich wie hier wegen der großen
klanglichen Ähnlichkeiten verhören oder sich falsch erinnern, weil ihnen dann
der Begriffsinhalt überhaupt nicht oder der falsche Begriff zum Bewusstsein
kommt (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rn 225, 229).
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2. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) be-
stand kein Anlass.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Guth
Bb